
LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 O 188/97
Entscheidung vom 15. August 1997
In dem Rechtsstreit der ...
wegen Markenverletzung durch eine
Internet-Domain
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.1997 ... für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, im Datennetz "Internet" oder in anderen Datennetzen die
Bezeichnung "Deta" in jeder Schreibweise als Domain-Namen zu belegen und/oder
zu benutzen oder sie belegen oder benutzen zu lassen.
2. Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Unterlassungsgebot wird dem Beklagten
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,--
DM angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit
Ordnungshaft.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber
der international zuständigen Vergabestelle "IANA" (Internet Assigned Numbers
Authority) in den USA auf den reservierten Domain-Namen "deta.com" zugunsten
der Klägerin schriftlich zu verzichten.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er den
Domain-Namen "deta.com" benutzt.
5. Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die
Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
6. Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der
Hauptsache gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000,-- DM und hinsichtlich
der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche,
selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft
eines im Inland als Zoll und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes
erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der
Benutzung einer Internet-Domain in Anspruch.
Bei dem Internet handelt es sich um ein
weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung
von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden anderen
angeschlossenen Rechner ermöglicht. Der wichtigste Bereich des Internet ist das
"world wide web" (www). Für die Erreichbarkeit der einzelnen Rechner ist
erforderlich, daß jeder Rechner im Netz eine eigene Adresse besitzt. Diese
Adressen werden international von der Internet Assigned Numbers Authority (IANA)
vergeben. Für nationale Registrierung ist z.B. in Deutschland das Deutsche
Network Information Center (DE-NIC) zuständig. Bei der Vergabe findet
grundsätzlich keine Überprüfung dahingehend statt, ob Rechte Dritter
entgegenstehen, sondern nur daraufhin, ob die begehrte Adresse bereits vergeben
ist (first come, first served). Nach den Vergaberichtlinien der IANA
(Domain-Name Dispute Policy; vgl. Bettinger GRUR Int 1997, 402 (406); Ubber WRP
1997, 497 (498)) die seit 09.09.1996 gelten, muß der Antragsteller aber nach
bestem Wissen zusichern, daß er nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt. Wenn
ein Dritter eine prioritätsältere Marke nachweist, wird die Domain gesperrt, bis
eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen (IP
= Internet-Protokoll) bestehen aus einer weltweit eindeutigen vierstelligen
Ziffernfolge (Beispiel 194.231.21.11). Wegen der Benutzerfreundlichkeit und der
besseren Merkfähigkeit werden diese Ziffernfolgen durch bestimmte
Buchstabenfolgen, die Domains, ersetzt (Beispiel "http://www.zeit.de" für die
Wochenzeitschrift "DIE ZEIT"). Domains bestehen aus mehreren Ebenen und sind
hierachisch strukturiert. Der Anfang der Domain - im Beispiel "http://www." -
kennzeichnet, daß es sich um ein Angebot im Word wide web im Hypertextformat
handelt (http = hypertext transfer Protokoll). Am Ende findet sich die
sogenannte Top-Level Domain, im Beispiel "de", die den übergeordneten Bereich
festlegt. Es kann sich dabei um eine regionale Eingrenzung handeln. So steht
"de" für Deutschland, "uk" für Großbritannien usw.. Durch "org" wird
klargestellt, daß es sich um eine Organisation handelt, "gov" steht für
Regierung und "com" für Unternehmen (Commercial). Vor der Top-Level-Domain
befindet sich die Second-Level-Domain (im Beispiel "zeit"), die den Kern des
individuellen Zeichens darstellt. Weitere Subdomains können hinzukommen, die
dann innerhalb der einmaligen Rechneradresse bestimmte Bereiche ansprechen. Über
die normale Domain gelangt der Internetnutzer in der Regel auf die Leitseite
(Homepage) des jeweiligen Anbieters. Auf dieser befindet sich eine Art
Inhaltsverzeichnis, von dem aus per "Mausklick" ein rascher Zugang in den
gewünschten Bereich des Internetangebots möglich ist.
Jede Domain kann dabei in der vollständig
identischen Form nur einmal vergeben werden. Ansonsten ist der Netzteilnehmer
bei der Wahl der Second-Level-Domain technisch nicht beschränkt. Daher
entscheiden sich viele Netzteilnehmer für die abgekürzte Form des Namens oder
ihrer Firma (z.B. Braunschweig.de für die Stadt Braunschweig, Spiegel.de für das
Wochenmagazin "Der Spiegel").
Die Klägerin ist seit 1949 unter der Firma
"Deta-Akkumulatorenwerk GmbH" tätig.
Die Klägerin verfügt in Deutschland über
folgende Marken:
- DWZ 2 050 744 - "DETA"
- DWZ 616 228 - "DETA"
- DWZ 937 727 - "DETA"
Die deutsche Marke Nr. 2 050 744 "DETA", die
vom Deutschen Patentamt am 30.11.1993 eingetragen wurde, ist u.a. für "spezielle
Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie Überwachungs- und Steuerungsgeräte
für Batterien und Akkumulatoren" geschützt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die
Eintragungsunterlagen (Bl. 14-18 d.A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin
zahlreicher internationaler Marken, die auf "DETA" lauten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die
internationalen Registrierungsunterlagen (Bl. 19-44 d.A.) Bezug genommen.
Die Marken stehen in Kraft und werden genutzt.
Zur Kennzeichnung des Unternehmens und der
Produkte verwendete die Klägerin vielfach lediglich "DETA". Dieses Zeichen wird
zumindest durch das Schriftbild deutlich herausgehoben. Es wird wegen der
Einzelheiten der Gestaltung und der Verwendung auf die Prospekte (Bl. 45 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Der Beklagte handelt mit Computern und
Software und bietet Dienstleistungen im Bereich der EDV und des Internets an.
Der Beklagte ließ im Oktober 1996 die
Internet-Domain "deta.com" bei der IANA für sich reservieren. Daneben hat der
Beklagte weitere Domains reserviert, um sie im Zusammenhang mit seinem
Dienstleistungsangebot interessierten Firmen anzubieten. Interessenten wird die
Einrichtung einer sogenannten Homepage und auch die Abtretung der Domain
angeboten. Wenn Kunden lediglich an der Nutzung einer vom Beklagten reservierten
Domain interessiert sind, werden diese vom Beklagten auch einzeln gegen
Bezahlung abgetreten (Bl. 94 d.A.).
So hat der Beklagte auch der Klägerin
angeboten, "deta.com" zu kaufen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der
Beklagte durch die Reservierung ihre Zeichenrechte verletze.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe von der
Existenz der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Er habe die Domain für eine
mögliche neue Unternehmensgruppe mit der Bezeichnung "Date Exchange for Trade
Agencies" vorgesehen. Der Handel mit Domains sei üblich.
Das Landgericht Braunschweig sei im übrigen
nicht zuständig. Es fehle bereits an der Kompetenz, die internationale Vergabe
von Domains zu regeln. Es liege auch kein Verstoß gegen das Markenrecht, das
Namensrecht oder das Wettbewerbsrecht vor.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der
Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das
Landgericht Braunschweig ist zuständig. Die Klägerin kann sich unter anderem auf
Ansprüche aus dem Markengesetz, dem UWG und dem Namensrecht berufen. Im
einzelnen:
1. Das Landgericht Braunschweig ist zuständig.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt
aus § 140 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG i.V.m. der Verordnung vom 18.03.1988 (NdsGVBL
1988, 39) und vom 10.03.1995 (NdsGVBL 1995, 53) i.V.m. §§ 12, 13, 32 ZPO.
Das Landgericht Braunschweig ist auch
international zuständig. Hier klagt ein deutsches Unternehmen gegen einen
Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen worden sind. Es
handelt sich somit um einen Inlandssachverhalt, unabhängig von der Frage, ob die
Handlungen sich auch im Ausland auswirken. Der Beklagte wohnt im hiesigen
Bezirk, und ein Tatort ist auch der Firmensitz des Beklagten. Das so örtlich
zuständige Gericht ist auch international zuständig (Thomas/Putzo, ZPO 20. A.v.
§ 1 Rn. 5; Ubber WRP 1997, 497 (502); Bettinger GRUR int 1997, 402 (416);
Benkard Patentrecht 9. A. § 139 Rn. 100). Die Interessenkollison zwischen den
Parteien findet zumindest auch in der Bundesrepublik statt, so daß hier eine
Zuständigkeit gegeben ist (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 2. A. § 97 Rn.
12 f., 17). Deutsche Gerichte können dann - unbeschadet der Tatsache, daß ihre
Hoheitsbefugnisse in der Regel an der Landesgrenze enden - über Tatbestände mit
Auslandsbezug entscheiden (Baumbach-Hafermehl, Wettbewerbsrecht 19. A.
Einleitung Rn. 191 ).
Im übrigen folgt aus dem Grundgesetz der
Justizgewährungsanspruch und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl.
Zöller ZPO 20. A. Einl. Rn. 49, 51 a). Diese Grundsätze verlangen, daß der
Inhaber einer deutschen Marke gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können
muß. Zu Unrecht meint der Beklagte, daß das Gericht sich so Regelungskompetenzen
anmaßen würde, die allenfalls internationalen Verträgen zugänglich seien. Die
Kammer entscheidet nicht über die Vergabe von Domains, sondern nur, ob eine
konkrete Domain ältere Rechte verletzt. Die hinter diesem Vorbringen des
Beklagten stehende Auffassung vom Internet als rechtsfreiem Raum ist rechtsirrig
(vgl. Bettinger a.a.O. S. 413).
2. Der Klägerin steht der erkannte
Unterlassungsanspruch zu.
a) Der Klägerin steht ein
Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
aa) Obwohl unter "deta.com" eine Homepage noch
nicht existiert und so ein Abrufen dieser Seite durch einen Internetnutzer noch
nicht möglich ist, liegt eine Benutzung im Sinne des Markengesetzes vor. Zu
Recht weist Nordemann (NJW 1979, 1891 (1893)) darauf hin, daß die Reservierung
einer Domain allein wegen der damit verbundenen Kosten nur sinnvoll ist, wenn
sie auch benutzt werden soll. Die Reservierung indiziert so die
Benutzungsabsicht und rechtfertigt die (vorbeugende) Unterlassungsklage.
Im übrigen hat der Beklagte vorliegend die
Domain zum Kauf angeboten und so das Zeichen benutzt.
bb) Die Domain wurde von dem Beklagten auch in
unternehmenskennzeichnender Weise benutzt.
Es ist umstritten, inwieweit eine markenmäßige
Benutzung noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist (vgl. Fezer
Markenrecht § 14 Rn. 49; Bettinger a.a.O. S. 402; Kur CR 509 (591 )). Dies
bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Nach Auffassung der
Kammer ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Verwendung des Zeichens als
unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.
Dies ist bei Domains der Fall. Dabei darf
nicht auf eine rein technische Betrachtung der Domains abgestellt werden,
sondern es muß berücksichtigt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise sie
wahrnehmen (Ubber a.a.O. S. 504). Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen
bestehen nur aus einer Ziffernfolge. Da der Anwender sich diese nicht merken
kann und zudem beim Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können, werden diese
Ziffern durch die Domains ersetzt, die aus sich heraus verständlich und
einprägsam sind (Ubber a.a.O. S. 497). Für die Domains wird dabei ein Begriff
gewählt, der naheliegt und auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und
Firmenschlagworte sind dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de,
Quelle.de, Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die Werbe- und
Kommunikationsfunktion einer Internetadresse von der Einfachheit und Logik
dieser Namensgebung abhängig ist, haben Domains ein starkes
"Identifizierungspotential" (Kur CR 1996, 325 (327)). Nicht zuletzt lautet ja
auch die eigene Internet Domain des Beklagten http://www.....com (Bl. 77 d.A).
Diese typische Bildung der Domains führt dazu, daß diese Kennzeichnungsfunktion
haben. Sie sind "Adresse und Kennzeichen zugleich" (Gabel CoR 1996, 322 (324);
Bettinger a.a.O. S. 409; Bücking NJW 1997, 1886 (1887); Nordemann NJW 1997, 1891
(1892)).
Diese Bildung der Domains läßt sich ohne
weiteres in der Praxis beobachten. Natürlich gibt es Unternehmen, die keinen
Firmenbestandteil und keine Marke in ihrer Domain haben, und es gibt (noch)
bekannte Zeichen, bei denen der Rechtsinhaber nicht die entsprechende Domain
besitzt. Dies ändert aber nichts daran, daß bei der ganz überwiegenden Anzahl
der Unternehmen ein enger Zusammenhang zwischen der Firma, dem Firmenschlagwort
oder den Marken und der Domain besteht. Domains wie Focus.de, Microsoft.com,
Quelle.de, Braunschweig.de usw., hinter denen sich der sofort assoziierte
Namensträger verbirgt, sind die Regel und nicht die Ausnahme. In dieser Weise
werden die Domains auch in Marketingstrategien mit einbezogen (vgl. Bücking
a.a.O. S. 1887). Die in Werbeanzeigen und Fernsehspots genannten Domains können
nur dann leicht gemerkt werden, wenn sie den sonstigen Zeichen des Unternehmens
entsprechen. Die Internetadressen werden so auch auf Geschäftspapieren (vgl. §
14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG) in der Werbung und auf den Produkten angegeben.
Die Domain mit Unterscheidungskraft ist daher
Kennzeichen und ein "sonstiges zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes
bestimmtes Zeichen" gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 MarkenG (Nordemann/GoddarI/Tönhardt/Czychowski,
CR 1996, 645 (652); Hoeren CR 1996, 355).
Die Domains sind entgegen der Ansicht des
Beklagten und des Landgerichts Köln (BB 1997, 1121 - Kerpen.de) nicht mit
Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar. Es werden ja gerade die nicht
kennzeichnenden Ziffernfolgen durch kennzeichnende Buchstabenfolgen (Wörter)
ersetzt. Es kann daher auch auf die Rechtsprechung des BGH zur
Fernschreibkennung zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1983, 191 -
Fernschreibkennung; vgl. dazu Bettinger a.a.O. S. 409 und Ubber a.a.O. S. 505).
Wie in der aufgeführten Entscheidung die Fernschreibkennung sind die Domains
eben keine Zahlenfolgen, die für den Benutzer wahllos zusammengestellt wirken,
sondern in der Regel sinnvolle Buchstabenzusammenstellungen. Auch die Inhaber
von Internetadressen werden bestrebt sein, die Kennung so zu wählen, daß sie
eine Ableitung des Namens, der Firma oder der Unternehmensbezeichnung sind. Die
Domain ist daher in der Regel auf die Unternehmensbezeichnungen rückführbar und
hat so kennzeichnende Funktionen. Dies gilt um so mehr, da es der Verkehr
gewohnt ist, Unternehmen schlagwortartig mit dem kennzeichnungskräftigsten
Firmenbestandteil zu kennzeichnen (BGH a.a.O.).
Die Internetnutzer, die auf das
Internetangebot eines ihnen bekannten Unternehmens zugreifen wollen, werden den
Anbieter zuerst unter der naheliegenden Domain suchen (Ubber a.a.O. S. 497;
Bettinger a.a.O. 402, 404; Bücking a.a.O. S. 1887; Nordemann NJW 1997, 1892).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der übliche Weg eben nicht der über
eine der sogenannten Suchmaschinen. Dabei handelt es sich um Programme, die
einen größeren Bestand von Internetseiten nach bestimmten Begriffen absuchen
können. Die Kammer kann den Suchvorgang eines Nutzers auch aus eigener Sachkunde
beurteilen. Die Mitglieder der Kammer nutzen sowohl beruflich wie auch privat
PCs und lesen entsprechende Fachzeitschriften. Ein Mitglied der Kammer verfügt
über einen Internetzugang. Der Weg über eine Suchmaschine bietet sich danach vor
allem dann an, wenn Informationen zu einem bestimmten Themengebiet oder
Stichwort gesucht werden, ohne daß man weiß, wer entsprechende Informationen
bereitstellt. Will man dagegen gezielt auf die Homepage eines bestimmten
Unternehmens zugreifen, ist der Weg über eine Suchmaschine umständlich. Würde
man etwa als Suchbegriff "Microsoft" eingeben, würde man ein unübersichtlich
großes Suchergebnis präsentiert bekommen, weil alle Webseiten präsentiert würde,
die sich in irgendeiner Weise mit Microsoft oder den Produkten dieses
Unternehmens befassen. Die bloße Eingabe von "Microsoft.de" führt dagegen sofort
zur gewünschten Homepage.
cc) Der Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr
gehandelt.
Es liegt kein lediglich privates Handeln des
Beklagten vor. Es handelt gewerbsmäßig u.a. mit Domains. Dies ist Teil seines
Dienstleistungsangebotes.
dd) "Deta.com" ist verwechslungsfähig im Sinne
des § 14 Abs. 2 Nr. 1 mit den Marken der Klägerin.
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr wird
durch das Markengesetz nicht definiert. Die Verwechslungsgefahr ist anhand
mehrerer, zueinander in Wechselwirkung tretender und deshalb von Fall zu Fall
unterschiedlich zu gewichtender Kriterien zu beurteilen. Nach Aufgabe des
Kriteriums der "statischen" Warengleichartigkeit ist die Ähnlichkeit jetzt nur
noch eines dieser Kriterien (BGH GRUR 1995, 216 (219) Oxygenol II; BPatG GRUR
1996, 356 (359) John Lord/John Lopp). Es kommt auf den Ähnlichkeitsgrad der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf deren Kennzeichnungskraft und den
Grad der zwischen ihnen bestehenden Warennähe an. Bei Identität der Zeichen und
starker Kennzeichnungskraft dürfen an die Produktnähe geringere Anforderungen
gestellt werden (vgl. Fetter a.a.O. § 14 Rn. 153). Bei Internetdomains ist
zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Internetnutzer, der versucht, zu einem
Unternehmen Kontakt aufzunehmen, häufig die aus der Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung abgeleitete Domain in den Rechner eingeben wird, um dadurch auf die
Webseite des gewünschten Anbieters zu gelangen. Gelangt er dabei tatsächlich auf
die Webseite eines Unternehmens der gleichen oder ähnlichen Branche, wird er
nicht selten zu der Annahme gelangen, daß zwischen den Unternehmen
wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge bestehen (Bettinger a.a.O.
S. 410).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
vorliegend die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dabei ist für die Betrachtung die
Top-Level Domain "Com" außer Betracht zu lassen. Jeder Benutzer weiß, daß dies
keine individuelle Kennzeichnung ist. Dieser Zeichenteil ist durch die
Domainstruktur vorgegeben und so unbeachtlich (Ubber a.a.O. S. 405). Danach
besteht Identität zwischen der Marke "DETA" und der Second Level Domain "deta".
Das markante, gut aussprechbare und gut merkbare "DETA" hat starke
Kennzeichnungskraft. Es ist zudem eine starke Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen gegeben. Der Beklagte handelt mit Computersoftware und bietet
Dienstleistungen auf diesem Sektor an. Die Marke Nr. 2050744 "DETA" der Klägerin
ist u.a. für spezielle Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie
Überwachungs- und Steuerungsgeräte für Batterien und Akkumulatoren geschützt.
Hinzu kommt, daß Klägerin und Beklagter in derselben Region geschäftsansässig
sind, so daß Verwechslungsgefahr oder zumindest die Gefahr der gedanklichen
Verbindung besteht.
Auf bestehende Ausweichmöglichkeiten braucht
die Klägerin sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil der Beklagte keine
Rechte an "DETA" hat. Über die Lösung eines Interessenkonflikts bei
Gleichnamigkeit ist daher nicht zu entscheiden.
ee) Für den Unterlassungsanspruch ist nicht
Voraussetzung, daß es bereits zu Verwechslungen gekommen ist. Die Gefahr
künftiger Verwechslungen reicht aus (BGH GRUR 1983, 191 (192) -
Fernschreibkennung).
b) Der Klägerin stehen auch
Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu.
"DETA" wird von der Klägerin seit Jahrzehnten
in der Firma geführt und auch in Prospekten und auf den Produkten zur
schlagwortartigen Kennzeichnung der Herkunft ihrer Waren verwendet. Es handelt
sich somit um ein gem. § 5 Abs. 2 MarkenG geschütztes Zeichen. Die Verwendung
durch den Beklagten in einer Domain ist geeignet, Verwechslungen herbeizuführen.
Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
c) Die Klägerin kann auch
Unterlassungsansprüche aus § 3 UWG geltend machen.
"DETA" ist geeignet, als betriebliches
Herkunftszeichen zu wirken. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß "DETA"
bekannt ist (Bl. 95 d.A.). Aufgrund der jahrzehntelangen erfolgreichen
Behauptung am Markt verbindet der Verkehr mit "DETA" auch gewisse
Gütevorstellungen. Durch die Benutzung von "DETA.com" besteht zumindest die
Gefahr, daß der Verkehr annimmt, der Beklagte wäre das von der Klägerin
autorisierte Unternehmen, um die Klägerin im Internet zu präsentieren. Dies
gehört schließlich zu seinem Dienstleistungsangebot.
Wie ausgeführt, besteht auch die Gefahr, daß
Internetnutzer wegen der Branchennähe eine unternehmerische Verbindung zwischen
der Klägerin und dem Beklagten vermuten.
Schließlich bietet der Beklagte die Domain
offen zum Kauf an. Damit ist auch die Gefahr gegeben, daß ein unmittelbarer
Konkurrent der Klägerin diese Domain erwirbt und für sich nutzt, was ohne
weiteres zur Gefahr einer Verwechslung führen würde.
d) Der Klägerin steht auch ein
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu.
Eine Behinderung kann auch durch die
Errichtung von Vertriebshindernissen erfolgen. Dies ist immer dann der Fall,
wenn kein sachlicher Grund für die Maßnahmen erkennbar ist (Köhler/Piper UWG § 1
Rn. 97). Insbesondere die Eintragung eines Sperrzeichens in Kenntnis eines
schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ist eine Wettbewerbswidrige
Behinderung (Köhler/Pieper a.a.O. Rn. 113; Ubber a.a.O. S. 509). Es liegt hier
wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.
Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu hindern oder der
Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, ist ausreichend für die
Behinderung (Landgericht Braunschweig 9 O 450/96 - Braunschweig.de; Helm GRUR
1996, 593 (598); Nordemann NJW 1997, S. 1896). Das Festhalten an der Adresse
nach Abmahnung und das Kaufangebot indizieren dabei die Behinderungsabsicht (Ubber
a.a.O. S. 509). Der Beklagte trägt ja auch selbst vor, daß er kein Interesse
daran hat, die Domain selbst zu nutzen (Bl: 105 d.A.).
Die Behinderung ergibt sich auch aus der
unmittelbar drohenden Gefahr des Verkaufs der Domain an Dritte, wozu auch
direkte Konkurrenten der Klägerin gehören können.
Es ist auch falsch, wenn der Beklagte
behauptet, daß eine Behinderung deshalb ausscheide, weil er alle
Anmeldevoraussetzungen erfüllt habe. Die Vergaberichtlinien der IANA kommen als
Rechtfertigungsgrund ohnehin nicht ernstlich in Betracht; im übrigen sehen sie
ausdrücklich vor, daß die Anmeldung Rechte Dritter nicht verletzen darf. Ältere
Marken werden von der IANA ausdrücklich respektiert.
e) Die Klägerin kann sich auch auf einen
Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB sowie § 37 Abs. 2 HGB berufen.
Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch
Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den §
12 und § 37 HGB geschützt.
"DETA" ist auch unterscheidungskräftig.
Indem der Beklagte die Domainadresse "DETA.com"
für sich reservieren läßt, macht er von dem Namen der Klägerin Gebrauch und
nimmt ihr gleichzeitig das Recht, sich unter ihrem Namen im Internet zu
präsentieren (Ubber a.a.O. S. 507; Bettinger a.a.O. S. 415; Landgericht LG
Frankfurt a.M. BB 1997, 1120 - XXX.de). Wie oben beim Markenrecht ausgeführt,
weist die Domain auf das Rechtssubjekt hin, das unter dieser Domain eine
Webseite betreibt. Zu Recht betont das Landgericht Mannheim (NJW 1996, 2736 -
Heidelberg.de), daß die Unterscheidung einer bestimmten Person von anderen
Personen die klassische Funktion des Namens ist. Der Internetnutzer will nicht
einen bestimmten Computer ansprechen, der sich eigentlich hinter der IP-Adresse
verbirgt. Es ist ihm egal, wo die Information physikalisch abgelegt ist. Er will
die Homepage des Namensträgers erreichen (Bücking a.a.O. S. 1887). Werden
Buchstabenfolgen als Domain verwendet, die namensartig anmuten, geht der
Internetbenutzer davon aus, daß unter dieser Anschrift auch der Namensinhaber
erreichbar ist, zumindest wird aber vermutet, daß der Namensinhaber etwas mit
der Webseite zu tun hat (Ubber a.a.O. S 507).
Der Klägerin steht auch ein schutzwürdiges
Interesse zu, da ihr eigener Name als Domain benutzt werden soll. Aufgrund der
steigenden Bedeutung des Internets besteht ein erhebliches Interesse daran,
unter der eigenen Firma eine Homepage einrichten zu können (vgl. Nordemann, NJW
1997, 1897). Im übrigen besteht die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der
Internetbenutzer die Domain "DETA.com" mit der Klägerin in Beziehung bringt. Es
besteht so die Gefahr der Zuordnungsverwirrung (vgl. Kur CR 590 (593);
Landgericht Braunschweig a.a.O.).
Die Verwendung durch den Beklagten ist
unbefugt. Ihm stehen keine Rechte an "DETA" zu.
f) Es kann offenbleiben, ob - was nach
Auffassung der Kammer allerdings naheliegt - das Reservieren einer Domain in der
Absicht, diese an den eigentlichen Namensträger/Markeninhaber zu verkaufen, den
Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erfüllt (Ubber a.a.O. S.
510 bejaht die Schädigungsabsicht; Gabel a.a.O. spricht sogar von "cleveren
Geschäftemachern" und "neuzeitlicher Wegelagerei", Bücking a.a.O. S. 1886
spricht von "Namenspiralen", Kur CR 1996, 325 (327) von "Zeichenklau").
Ebenfalls offenbleiben kann, ob darüber hinaus
ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Es
liegt allerdings nahe, mit Bücking (a.a.O. S. 1887) einen Eingriff zu bejahen,
wenn das Werbeforum des Internets ohne eigenes Interesse blockiert wird, um die
erlangte Position auf Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten.
3.
Die Klägerin kann auch verlangen, daß der
Beklagte gegenüber der IANA auf die Domain verzichtet. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Beseitigung des bestehenden rechtswidrigen Zustandes - § 1004 BGB
(vgl. OLG Frankfurt a.M. BB 1997, 1120).
4.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf
Schadensersatzfeststellung aus § 14 Abs. 6 MarkenG, § 1 UWG, § 823 BGB, § 256
ZPO zu. Der Beklagte hat zunächst zumindest leicht fahrlässig dadurch gehandelt,
daß er die Domain für sich reservieren ließ, ohne sich um entgegenstehende
Rechte Dritter zu kümmern. Nach Abmahnung hat der Beklagte vorsätzlich
gehandelt.
5.
Der Auskunftsanspruch folgt aus der
Schadensersatzpflicht. Die Auskunft ist zur Vorbereitung der Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches zu erteilen.
6.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage
in § 890 ZPO.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO.
8.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
9.
Der Streitwert wird auf 70.000,-- DM
festgesetzt. Dabei entfallen 50.000,-- DM auf die Unterlassung, 10.000,-- DM auf
die Freigabe, 5.000, -- DM auf die Auskunft und 5.000,-- DM auf die
Schadensersatzfeststellung.
Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG
i.V.m. §§ 3 ff. ZPO zu bemessen. Nach § 3 ZPO hat das Gericht den Streitwert
nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend dabei ist zunächst das Interesse
der Klägerin, das sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des geltend gemachten
Anspruchs bestimmt. Dies ist objektiv zu bestimmen, den subjektiven
Streitwertangaben der Klägerin kommt nur indizielle Bedeutung zu (Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 6. A. Kap. 49 Rn. 9). Entgegen der Auffassung
der Beklagten kommt seinen Reservierungskosten keinerlei Bedeutung für die
Bemessung des Streitwertes zu.
Bei dem Unterlassungsanspruch war die Größe
der Klägerin, der Umfang der unter der Marke DETA getätigten Umsätze, die
jahrzehntelange Einführung des Zeichens im Markt und die zunehmende Bedeutung
des Internets zu berücksichtigen. Bei der Freigabeerklärung war zu
berücksichtigen, daß erst diese Freigabe die problemlose Nutzung der
Internet-Domain durch die Klägerin ermöglicht. Schadensersatzfeststellung und
Auskunftsanspruch waren mit je 10 % des Wertes des Unterlassungsanspruchs zu
bemessen.