
LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 O 450/96
Entscheidung vom 28. Januar 1997
In dem Rechtsstreit
der Stadt Braunschweig, (...)
- Verfügungsklägerin -
g e g e n
Herrn ...,
- Verfügungsbeklagten -
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.1997 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Schomerus, den Richter am Landgericht Teiwes und den
Richter Dr. Meyer für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 14.11.1996
wird bestätigt.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des
Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte beantragte im Juli 1996
bei dem für die Bundesrepublik Deutschland zuständigen Deutschen
Network-Information-Center (DE-NIC) in Karlsruhe die Registrierung der
Internet-Adresse (domain) „braunschweig.de". Beim Internet handelt es sich, um
ein weltweites Datennetzwerk, das aufgebaut ist, um die Datenübermittlung von
jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen
Rechner mit Netzwerkzugang zu ermöglichen. Dafür muß jedem angeschlossenen
Rechner eine eindeutige „Adresse" zugeordnet werden, die technisch gesehen aus
einer in mehreren Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination besteht. Um die
Adressen für die Benutzer besser merkbar zu machen, werden alternativ
Buchstabenkürzel verwendet, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte
Domains und Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt,
daß jedem Rechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist. Für die in der
Bundesrepublik Deutschland verwandten Adressen wird üblicherweise die
Kennzeichnung „de" zugefügt. Die antragstellende Organisation (Provider)
beantragt beim DE-NIC in Karlsruhe die Registrierung eines domains. Der DE-NIC prüft dann lediglich, ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Die
Verantwortung für die Beachtung des Namensrechts und für andere rechtliche
Folgen aus der Reservierung oder Registrierung eines domain-Namens liegt dann
bei dem jeweiligen Antragsteller. Die Vergabe verläuft nach dem Motto: „First
come, first served". Der DE-NIC verwendet jedoch in seinen Hinweisen zum Antrag
für deutsche Internet-domains folgende, als wichtig gekennzeichnete Information:
„Die antragstellende Organisation ist bei der VVahl des domain-Namens selbst für
die Einhaltung des Namensrechtes verantwortlich Eventuell auftretende Konflikte
mit eingetragenen oder geschützten Namen sind zu beheben. Der Antragsteller
versichert, durch den Antrag keine Rechte Dritter wissentlich zu verletzen.
Nachdem der Verfügungsbeklagte sich von DE-NIC
die domain Braunschweig.de zuweisen ließ, stellte er sein Informationssystem
unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.
Die Stadt Braunschweig erfuhr etwa Mitte
August 1996 davon, daß der Verfügungsbeklagte die Internet-Adresse „braunschweig.de"
belegt hatte.
Der eine Fahrschule betreibende
Verfügungsbeklagte veröffentlichte im Internet eine Homepage mit folgendem Text:
(Bl. 10 d A):
„Braunschweig on Internet, Firmen in BS.
Kultur, Adressen. Jetzt ist Braunschweig online im lnternet. Hier haben Sie
alle Möglichkeit, Ihre Firma zu präsentieren oder sich hier eine E-Mailbox
einrichten zu lassen.
Klicken Sie auf das gewünschte
Interessengebiet und schon kommen Sie weiter. Sollten Sie Interesse haben hier
im Internet vertreten zu sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung."
Es folgen zwei Telefonnummern des
Verfügungsbeklagten.
Mit Schreiben vom 03.09.1996 forderte die
Verfügungsklägerin, die ihrerseits die Adresse der Stadt Braunschweig unter „braunschweig.de"
bei DE-NIC registrieren lassen wollte, den Beklagten auf die Nutzung der
Internet-Adresse einzustellen. Nach einem Telefonat vom 13.09.1996 setzte die
Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 16.09.1996 eine
Frist. Daran entspann sich eine Korrespondenz mit den Prozeßbevollmächtigten des
Verfügungsbeklagten. Nach weiterer Aufforderung vom 30.09.1996 teilte der
Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 18.10.1996 mit, daß er seine
Internet-Seiten aus dem Netz entfernt habe und bat um eine 14-tätige
Überlegungsfrist. Er bot der Verfügungsklägerin an, die Leitseiten der Stadt zum
Selbstkostenpreis in seine lnternetadresse einzuspeichern (Bl. 18 d.A.). Noch am
10.12.1996 teilte der Provider des Verfügungsbeklagten, die IS-Internetservice
GmbH & Co. KG der Verfügungsklägerin mit, daß die domain „braunschweig.de" nicht
freigegeben werde (Bl. 40 d.A.).
Auf Antrag der Verfügungsklägerin erging am
14.11.1996 gegen den Verfügungsbeklagten folgende einstweilige Verfügung:
1. Dem Antragsgegner wird
a) untersagt, die Internetadresse "braunschweig.de"
weiterzuverwenden;
b) und aufgegeben, diese Adresse zur
weiteren Nutzung durch die Antragstellerin freizugeben
2. Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu 1a) wird dem Antragsgegner ein
Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM an gedroht;. an die Stelle des
Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft
Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Einspruch
eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß eine Eilbedürftigkeit
nicht gegeben sei, weil der Verfügungsklägerin schon im November 1995 durch
einen Dr. Gärtner von der Gaertner Datensysteme GbR angeboten worden sei, die
Internet-Adresse zu reservieren. Das gleiche sei im Januar 1996 durch die Firma
Techlab GmbH geschehen
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der
Name Braunschweig sei als Herkunftsbezeichnung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG
nicht markenrechtsfähig. Er meint, durch eine Zurverfügungstellung des Namens
Braunschweig nur für die Stadt Braunschweig würde die gesamte Braunschweiger
Wirtschaft blockiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien
wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlage Bezug
genommen
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen,
da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen
1.
Die Klägerin kann gem. § 12 S. 2 BGB
verlangen, daß der Beklagte die weitere Benutzung der Adresse "braunschweig.de"
unterläßt und sie für die Nutzung durch die Verfügungsklägerin freigibt.
Durch die Verwendung"braunschweig.de" macht
der Verfügungsbeklagte, der den .bürgerlichen Namen B. führt und eine Fahrschule
betreibt, vom Namen der Verfügungsklägerin Gebrauch, ohne von ihr dazu
ermächtigt zu sein oder aus anderen Rechtsgründen eine Berechtigung zur Führung
eines fremden Namens herleiten zu können. Gegen diese unbefugte, widerrechtliche
Verwendung des Namens kann sich die Verfügungsklägerin nach § 12 S. 2 BGB
wehren, denn auch öffentlich rechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte
Benutzung ihres Namens im im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt
(BGH GRUR 64, 38 - Dortmund grüßt ...) Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 18. Aufl., § 16 Rn. 20, Landgericht Mannheim, NJW 1966, 2736,
2737). Dieser Namensschutz umfaßt auch die sogenannte Zuordnungsverwirrung, d.h.
Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbinsdung zwischen dem
Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit
nicht besteht (Müko-Schwerdner, § 12 Rn. 105, 108). Dieser Tatbestand geht dem
persönlichkeitsrechtlichen Kern des Namensrechts entsprechend über den Bereich
der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr weit hinaus (BGH GRUR 1955, 122;
Baumbach-Hefermehl, UWG, 18. Aufl., § 16 Rn. 61; Kur, Namens- und
Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590, 593).
Der Verfügungsbeklagte, der unter dem Namen „braunschweig.de"
kommerzielle Werbung betreiben will und Internetseiten weitervermieten will,
erweckt dadurch, daß „braunschweig.de" ohne weiteren Zusatz von ihm verwandt
wird, den Anschein, daß die Stadt Braunschweig als Namensträgerin im Internet
tätig werde und lnformationen von der Stadt Braunschweig stammten.
Der Einwand des Verfügungsbeklagten, daß es
auch natürliche Personen gebe, die den Namen Braunschweig führten, ist in diesem
Rechtsstreit unerheblich; denn der Verfügungsbeklagte führt diesen Namen nicht.
Sein Namensrecht erstreckt sich allein auf den Namen B.
Die Anmeldung der lnternetadresse unter einem
fremden Namen ist mit gläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1
Markengesetz zu vergleichen.
Danach ist eine Markenanmeldung als bösgläubig
anzusehen, wenn dahinter die Absicht steht, einen Dritten am Gebrauch dieser
Bezeichnung zu hindern, oder zu erschweren, Dabei ist nicht unbedingt
erforderlich, daß der Dritte die fragliche Bezeichnung schon in Benutzung
genommen hat, es genügt, daß er beabsichtigt, die Bezeichnung zu benutzen.
Erfährt ein Dritter davon und meldet er die fragliche Bezeichnung als Marke an,
um den anderen zu der geplanten Benutzung zu hindern oder ihn zu Geldzahlungen
zu zwingen, so ist dies als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG
anzusehen (vgl. Helm, Die bösgläubige Markenanmeldung in GRUR 96, 593, 589).
Diese dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung
eines Namensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden
Namens im Internet angewandt werden. Auch insbesondere die Erklärung in dem
Schriftsatz vom 14.01.1997, mit dem der Vergleich widerrufen wurde, daß sich die
Verfügungsklägerin weigere, „an der vergleichsweisen Erledigung der
Gesamtauseinandersetzung mitzuwirken" und das Verlangen des Verfügungsbeklagten,
daß ihm zur Nutzung Internetseiten eingeräumt werden sollen, zeigt, daß es dem
Verfügungsbeklagten darum ging, durch die mißbräuchliche Benutzung des Namens
Braunschweig wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen.
Die Stadt ist auch nicht gehindert, einerseits
den Internetzugang „bs.online.com" durch Dritte benutzen zu lassen, und sich nur
den Internetnamen "braunschweig.de" zu reservieren. Aus der Bezeichnung com ist
für den Nutzer ersichtlich, daß es sich hier um kommerzielle Anbieter aus
Braunschweig handelt, während der Internetbenutzer erwartet, unter der
Bezeichnung „braunschweig.de" die Stadt Braunschweig mit Informationen über
Touristik und kulturelle Angebote und eine Darstellung der Stadt wiederzufinden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt
sich schon daraus, daß der Beklagte die in Streit stehende Adresse bis heute
nicht gelöscht hat.
2.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Verfügungsklägerin
für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt.
Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg
Verhandlungen mit dem Verfügungsbeklagten geführt hat, und nicht sofort zum
Mittel der einstweiligen Verfügung gegriffen hat. Auch bei jemandem, der wie der
Verfügungsbeklagte eine Anmeldung einer Internetadresse unter einem fremden
Namen vornimmt, konnte die Verfügungsklägerin hier über einen längeren Zeitraum
versuchen, mit Verhandlungen den Streit gütlich beizulegen. Die Dringlichkeit
entfällt dann nicht, wenn für das Zögern ein sachlicher Grund vorliegt, der
insbesondere bei Verhandlungen mit dem Bemühen, eine Sache außergerichtlich
beizulegen, angenommen werden kann (vgl. Mellulis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses 2. Aufl.. Rn. 171) Die Angebote verschiedener Provider,
schon im Jahre 1995 und Anfang 1996 für die Verfügungsklägerin eine
Internetadresse einzurichten, hindern die Annahme der Dringlichkeit nicht. Diese
Frage stellt sich erst ab Kenntnis der Eintragung durch den Verfügungsbeklagten
etwa Mitte August 1995.
Dabei muß berücksichtigt werden, daß in einer
Stadtverwaltung die Entscheidungswege länger sind als in einem
Wirtschaftsunternehmen und zum anderen es einer Stadt gut ansteht zu versuchen,
sich mit ihren Bürgern gütlich zu einigen, ohne sogleich das durchschlagenste
Instrument der einstweiligen Verfügung zu benutzen. Auch die von dem
Verfügungsbeklagten vorgenommene Hinhaltetaktik, die sich aus seinen gesamten
Verhandlungen einschließlich der Abschluß des Vergleichs und dessen Widerruf
ergibt, läßt die Dringlichkeit vom August 1996 bis zur Beantragung der
einstweiligen Verfügung am 14.11.1996 nicht entfallen. Die einstweilige
Verfügung war deshalb zu bestätigen.
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890
ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.