
AUSWÄRTIGE STRAFKAMMER RECKLINGHAUSEN
DES LANDGERICHTS BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 01 I 49/01
Entscheidung vom 26. Februar 2002
In der Strafsache
g e g e n (...)
w e g e n (...)
hat die 2. große auswärtige Strafkammer
Recklinghausen des Landgerichts Bochum in der Hauptverhandlung am 26. Februar
2002, an der teilgenommen haben: (... )
für R E C H T erkannt
Der Angeklagte wird auf Kosten der
Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,
freigesprochen.
Gründe
In der Anklageschrift vom 23.10.2001 warf die
Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten
Bereitstellens von Einrichtungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß §
284 StGB vor.
Dem liegt folgender unstreitiger, auch vom
Angeklagten in der Hauptverhandlung freimütig eingeräumter Sachverhalt zugrunde:
Seit dem 01.06.2000 bietet der Angeklagte
unter der Adresse die Möglichkeit an, auf das Ergebnis von Fußballspielen oder
anderen sportlichen Ereignissen zu tippen. Dies geschieht wie folgt:
In den Geschäftsräumen des Angeklagten liegen
Wettprogramme aus. Auf einem Tippzettel kann der Mitspieler dann darauf tippen,
welche Mannschaft gewinnt, oder auch auf einen bestimmten Spielausgang. Die
Spieler können auf alle Europaligen wetten, insbesondere auf Fußball. Tipps
können abgegeben werden bis herunter zur Regionalliga. Umfangsmäßig sind die
Tipps nicht auf ein Spiel beschränkt, sondern es sind Tipps für bis zu 10 Spiele
möglich. Die Mitspieler füllen die Tippzettel aus und geben diese dann dem
Angeklagten oder dessen Angestellten und zahlen ihren Einsatz. Der Angeklagte
gibt die Tipps dann in einen Computer ein, von wo aus dieser die Daten online an
die Firma Isle of Man weiterleitet. Hat der Spieler gewonnen, erhält er seinen
Einsatz nach bereits bei Abgabe des Tipps festgelegten Quoten vom Angeklagten
ausgezahlt.
Der Spielablauf erinnert an die in der
Bundesrepublik Deutschland bekannte "Oddset - Die Sportwette".
Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung der
Gewinne an die Mitspieler gab es im übrigen nicht. Der Angeklagte zahlte die
Gewinne pünktlich aus den eingenommenen Geldern der Mitspieler aus. Für den
Fall, daß die Gewinne einmal die Spieleinsätze übersteigen sollten, hat der
Angeklagte von der Firma einen Überlaufbetrag von 5.000 Euro zur Verfügung.
Einmal im Monat rechnet der Angeklagte mit der Firma ab und überweist den Saldo
an die Firma auf der Isle of Man. Der Angeklagte gibt hierzu an, daß dieser
Saldo im Monat durchschnittlich 6.500,- Euro beträgt. Er selber erhält -
unabhängig von der Anzahl der Mitspieler und unabhängig von der Höhe der
Wetteinsätze monatlich einen Festbetrag von 4.000,- Euro. Nach Abzug der Miete
für das Ladenlokal und der Gehälter für zwei Teilzeitangestellte sowie sonstiger
Nebenkosten verbleiben ihm davon ca. 1.800 - 2.000,- Euro pro Monat.
Weder der Angeklagte noch die Firma sind
Inhaber einer Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen in einem der
deutschen Bundesländer. Unter dem 06. Februar 2001 ließen die Gesellschaften des
deutschen Lotto- und Totoblocks, handelnd durch die Westdeutsche Lotterie GmbH
und Co., die mit der von der Firma * betriebenen Sportwette auf dem deutschen
Markt konkurrieren, Strafanzeige gegen den Angeklagten erstatten.
Der Angeklagte war aus Rechtsgründen
freizusprechen, da sein Handel nicht den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt.
Erste Voraussetzung für sämtliche Alternativen
des § 284 StGB wäre, daß es sich bei der vorliegenden Art der Sportwette um ein
,Glücksspiel" im Sinne des Gesetzes handeln würde. Dies ist indes nicht der
Fall. Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den
Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom
Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich
vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluß der Beteiligten in
ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen (BGHSt 9, 37, Tröndle/Fischer, § 234
Randnr. 3). Dem gegenüber hat es beim -straflosen - Geschicklichkeitsspiel der
Durchschnitt der Teilnehmer mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der
Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Daß dabei
vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es
entscheidet der Durchschnitt, so daß der Charakter des Spiels nur einheitlich
beurteilt werden kann (Tröndle/Fischer, § 284 Randnr. 5, AG Karlsruhe Durlach,
NStZ 2001, Seite 254).
Ausgehend von dieser Definition ist z. B. das
Lotto- oder das Roulettespiel ein Glücksspiel. Dort kann der Mitspieler auf
Zahlen setzen, ohne daß er z. B. durch bestimmte Kenntnisse in der Lage wäre,
seine Chancen in irgendeiner Form zu verbessern. Anders verhält es sich jedoch
bei der hier vorliegenden Sportwette. Über die einem zukünftigen sportlichen
Ereignis zugrundeliegenden Parameter kann sich jedermann heutzutage umfassend
informieren. Aus der Tageszeitung, aus Sportzeitungen und seit einiger Zeit auch
aus dem Internet können vielfältige Informationen über die jeweilige bei dem
Sportereignis antretende Mannschaft erlangt werden, so z. B. die Frage der
Krankheit von Spielern, das Abschneiden bei vorangegangenen Spielereignissen,
die allgemeine Kondition der Mannschaft, antretende Spieler, bis hin
gegebenenfalls sogar zum Wetterbericht für den Platz, auf dem das jeweilige
Spiel stattfinden soll. Aus all diesen Informationen kann der Mitspieler einer
Sport-Wette für sich selbst die Prognose ableiten, mit welchem Ergebnis eine
bestimmte Mannschaft bei einem bestimmten Sportereignis abschneiden wird.
Dabei ist nach Auffassung der Kammer nicht
darauf abzustellen, daß der Mitspieler keine Einflußnahmemöglichkeit auf das
Ergebnis des Sportereignisses in der Form hat, daß er etwa durch eigene,
physische Eingriffe das Ergebnis des Spiels und damit das Ergebnis der von ihm
auf das Spiel abgegebenen Wette beeinflussen könnte. Maßgeblich ist in
Abgrenzung zum Glücksspiel, daß das Ergebnis bei der Sportwette nicht vom reinen
Zufall abhängt, sondern überwiegend aufgrund der Informationen und der vom
Mitspieler daraus gezogenen Schlüsse prognostiziert werden kann. Daß die
Prognose dann nicht in jedem Fall zutreffen wird, qualifiziert die Sportwette
ebenfalls nicht zum Glücksspiel, denn dann wäre jede Prognose mit einem nicht
völlig sicheren Ausgang von vornherein als Glücksspiel anzusehen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn man
für die vorliegende Sportwette auf den Durchschnitt der Bevölkerung abstellen
müßte. Würde man dabei alle sportlich Uninteressierten oder Unerfahrenen in die
Betrachtung mit einbeziehen, würde sich für die Mehrzahl der potentiellen
Spieler das Ergebnis des Sportereignisses mangels eigener Kenntnisse oder
Prognosen über das Ergebnis des sportlichen Ereignisses als vom Zufall abhängig
darstellen. Indes ist eben dieser Durchschnitt der Bevölkerung nicht Kunde in
Wettbüros, in denen Sportwetten der vorliegenden Art angeboten werden. Ohne daß
dem Gericht hierzu statistische Erhebungen vorliegen würden, geht die Kammer
davon aus, daß derjenige Spieler, der ein reines Zufallsergebnis bewetten will,
also ein Glücksspiel betreiben möchte, seinen Tipp nicht bei einer Sportwette,
sondern eher beim Lotto abgeben wird. Abzustellen ist deshalb bei der Frage, ob
ein Glücksspiel vorliegt, auf den Durchschnitt der Mitspieler des jeweiligen
Spiels (AG Karlsruhe-Durlach, NStZ 2001, Seite 254, Wrage, NStZ 2001, Seite
256). Dann aber ergibt sich bei der hier vorliegenden Sportwette, daß daran von
vornherein überwiegend nur solche Spieler teilnehmen, die aufgrund eigener
Kenntnisse und Fähigkeiten - gerade im Sport gegebenenfalls sogar aufgrund recht
akribischer Beobachtungen der jeweils favorisierten Mannschaft - in der Lage
sind, eine begründete Prognose für den Ausgang des jeweiligen Sportereignisses
abzugeben. Zu Recht weist Wrage (NStZ 2001, Seite 256) in diesem Zusammenhang
auf den Werbetext in einem Oddset-Begleitheft der ,,Bremer Toto- und Lotto GmbH"
(erste Auflage 2/2000) hin, in dem es dort unter anderem heißt:
"Nervenkitzel bis zum Abpfiff ... mit Oddset
... alles, was sie dazu brauchen, ist ihr Fußball-Nowhow und etwas Glück Hierzu
gehört zum Beispiel Hintergrundwissen um: Ergebnisse der letzten Spiele, der
Form der Mannschaft, ihre Angstgegner, Sperren von Spielern, Heim- und
Auswärtsstärke ..
Auch eine weitere Überlegung zeigt, daß die
vorliegende Sportwette nicht als Glücksspiel im Sinne der eingangs genannten
Definition anzusehen ist. Der Mitspieler einer Sportwette, der aufgrund
bestimmter Informationen und daraus von ihm abgeleiteter Beurteilungen des
zukünftigen Ergebnisses eines Spielereignisses seinen Tipp abgibt, verhält sich
letztlich nicht anders, als ein Aktionär, der an der Börse aufgrund bestimmter
von ihm über ein dort notiertes Unternehmen eingeholter Informationen und des
von ihm erwarteten bzw. prognostizierten wirtschaftlichen Ergebnisses des
Unternehmens Aktien erwirbt. Dabei dürfte nach Auffassung der Kammer -
jedenfalls gegenwärtig - die Prognose eines Mitspielers bei einer Sport-Wette
auf den bestimmten Ausgang eines zukünftigen sportlichen Ereignisses sogar mit
einer höheren Wahrscheinlichkeit behaftet sein als etwa die Prognose eines
Käufers von Aktien am neuen Markt.
Es mag sein, daß das Auftreten ausländischer
Anbieter von Sportwetten, die möglicherweise gar mit einer besseren Quote als
die bei inländischen Lotto- und Totogesellschaften zu erzielenden Gewinne
ausgestattet sind, politisch, etwa aus fiskalischen Erwägungen, unerwünscht ist.
Erwägungen dieser Art müssen jedoch vom erkennenden Gericht bei der Frage, ob
das Verhalten eines einzelnen Angeklagten unter eine bestimmte, bestehende Norm
des Strafgesetzbuches subsumiert werden kann, unberücksichtigt bleiben. Es ist
hier allein Aufgabe des Gesetzgebers, gegebenenfalls durch eine Änderung des §
284 StGB eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1
StPO.
(Unterschriften)