
LANDGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 10/01
Entscheidung vom 5. April 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für
Handelssachen - auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. *, den Handelsrichter * und den
Handelsrichter * für R E C H T erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger, die bekannten Formel 1 Rennfahrer, machen gegen
den Beklagten, der Träger desselben Nachnamens ist, einen Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten geltend.
Am 07.07.1999 übertrug die Hermann E. Sieger GmbH die
Internet-Domain "schumacher.de" auf die Firma PPM GmbH. Unter letztlich nicht
vollständig geklärten Umständen wurde diese Domain im Mai 2000 irrtümlich wieder
für die Hermann E. Sieger GmbH, die einen Briefmarkenhandel betreibt,
registriert. Auf Veranlassung des Beklagten wurde die Domain seit dem 25.05.2000
mit einem sogenannten Dispute-Eintrag versehen und konnte daher nach den
Richtlinien der DeNIC e.G. nicht mehr übertragen werden. Mit Schreiben vom
06.07.2000 teilte die DeNIC e.G. dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß
sie die Angelegenheit überprüfe und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 24. Juli 2000 setze. Mit Schreiben vom 11.07.2000 forderte der
Prozeßbevollmächtigte der Kläger den Beklagten auf, den Dispute-Antrag
zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 20.07.2000 erging eine förmliche Abmahnung.
Die Kosten dieses Abmahnschreibens, die die Kläger mit 5.783,74 DM beziffern,
sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kläger behaupten, die Firma PPM GmbH sei Lizenznehmerin
der Kläger. Auch die Hermann E. Sieger GmbH sei früher Lizenznehmerin gewesen
und habe nach Beendigung dieses Verhältnisses die Domain "schumacher.de"
übertragen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, unter namens- und
kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten - der Kläger zu 1. ist unstreitig Inhaber
der Marke ,Schumacher" sei die ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen und
der Beklagte daher zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von
denjenigen Gebührenforderungen freizustellen, die Rechtsanwalt Dr. * und
Patentanwalt Dr. * von Gesetzes wegen für die Abmahnung des Beklagten vom 20.
Juni 2000 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes der Abmahnung von DM
250.000,00 gegen diese erheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt mit näherem Vorbringen die Auffassung,
berechtigte Ansprüche der Klägerin, die Grundlage einer Abmahnung hätten sein
können, hätten gegen ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen
sowie die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht weder unter namens- noch unter
kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten
zu. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestand kein
Unterlassungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten, der im Wege einer
Abmahnung hätte verfolgt werden können. Das von den Klägern beanstandete
Verhalten des Beklagten erschöpft sich in der Stellung eines Dispute-Antrags bei
der DeNIC e.G.. Hintergrund dieses Antrags war die Eintragung der Hermann E.
Sieger GmbH als Inhaberin der Domain "schumacher.de". Nach dem übereinstimmenden
Vortrag beider Parteien hatte diese Gesellschaft jedenfalls im Mai 2000 im
Verhältnis zu Trägern des Namens Schumacher keine Berechtigung zur Benutzung
dieser Domain. Als Namensträger hatte der Beklagte hingegen grundsätzlich ein
schützwürdiges Interesse daran, daß die Hermann E. Sieger GmbH die Domain nicht
weiter innehielt und auch nicht an beliebige andere Stellen weiter übertragen
konnte. Dagegen enthält der Dispute-Antrag für sich genommen keine Leugnung der
möglicherweise vorrangigen Namensrechte der Kläger. Erst recht kann in der
bloßen Stellung eines Antrags gegenüber der privaten Vergabestelle, die in ihren
Entscheidungen frei bleibt, keine Verletzung oder auch nur eine bevorstehende
Beeinträchtigung der Markenrechte des Klägers zu 1. gesehen werden. Die Klage
konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
(Unterschriften)