
LANDGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 O 120/99
Entscheidung vom 14. Oktober 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für
Handelssachen
auf die mündliche Verhandlung vom (...)
durch (...)
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 20.08.1999
zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der
Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.000,00
DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe geleistet wird.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Inhaber der deutschen
Wortmarke "WEBSPACE", die am 07.02.1998 angemeldet und am 07.06.1999 mit der Nr.
398 06 414 für die Klasse 42 eingetragen worden ist. Die Verfügungsbeklagten
stellen im Internet Dritten die erforderliche Hardware für deren
Internetpräsentation zur Verfügung und realisieren die technische Umsetzung.
Erreichbar sind sie unter dem Domain-Namen "nk-net. de".
Bei Aufruf dieser Domain-Adresse erscheint die
Homepage der Verfügungsbeklagten (Bl. 13 der Akten), in der in der Kopfzeile
gestalterisch etwas hervorgehoben sechs Begriffe aufgeführt werden, und zwar in
drei Spalten, jeweils zwei untereinander: "Webspace, Bestellung und über NK-Net
(erste Zeile), Gestaltung, Service und Kontakt (zweite Zeile)". Beim Anklicken
eines dieser Begriffe erscheint eine entsprechende Unterseite, so beim anklicken
des Begriffes "WEBSPACE" die gleichnamige Unterseite (Bl. 12 der Akten). Auf
dieser Seite bieten die Verfügungsbeklagten Dritten Serverkapazitäten inkl. .de-domain
in verschiedenen Größen an und erklären ihre Tarife. Auch auf den Unterseiten
ist die vorgenannte Kopfleiste enthalten, so dass durch anklicken eines anderen
Begriffs eine entsprechend andere Unterseite direkt aufgerufen werden kann.
Die Marke "WEBSPACE" ist außerdem zugunsten
der Fa. WHAT'S UP Informationsmanagement AG beim Deutschen Patentamt am
24.10.1996 unter der Nr. 396 37 260 - angemeldet am 27.08.1996 - für
Computersoftware, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen
sowie sonstige schriftliches Begleitmaterial für solche Programme (soweit in
Klassen 9 und 16 enthalten) und Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten) eingetragen. Unter dem
30.08.1999 schlossen die Verfügungsbeklagten mit der Fa. WHAT'S UP einen
Lizenzvertrag (Bl. 144 ff. der Akten), aus dem sie berechtigt sind, die Marke "WEBSPACE"
zu nutzen. Die Eintragung der Marke zugunsten des Klägers hat in der Fachwelt
erhebliche Reaktionen hervorgerufen. Es ist beim Deutschen Patentamt auch ein
Löschungsantrag hinsichtlich dieser Marke gestellt worden.
Mit Beschluß des Landgerichts Bochum
20.08.1999 (Bl. 107 d. A.) ist den Verfügungsklägern untersagt worden, die
Bezeichnung "WEBSPACE" im geschäftlichen Verkehr für die Bereitstellung der für
die Internetpräsentation von Dritten benötigten Hardware (Speicherplatz) sowie
die Durchführung der technischen Umsetzung und für die Beratung und Konzeption
von Internetpräsentationen zu benutzen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch
der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger beruft sich auf seinen
eingetragenen Markenschutz und ist der Ansicht, in der Benutzung der
Verfügungsbeklagten liege ein Verstoß gegen § 5 MarkenG und §§ 12, 1004 BGB. Der
Begriff "WEBSPACE" sei kennzeichnungsfähig. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich
aufgrund der Tatsache, dass er seine Marke vor Verwässerungen schützen müsse.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Bochum vom 24.08.1999 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Bochum vom 24.08.1999 aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, der
Begriff "WEBSPACE" sei nicht markenrechtlich schutzfähig, da er zu einem
Allgemeinbegriff der Sprache des Internets geworden sei. Von daher sei davon
auszugehen, dass die Marke des Verfügungsklägers auf den Löschungsantrag hin
gelöscht werde, entweder wegen fehlender Kennzeichnungskraft oder wegen der
besseren Rechte der Fa. WHAT'S UP. Zudem sei ihnen keine markenrechtliche
Nutzung anzulasten, so dass gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG die Nutzung erlaubt sei.
Letztlich sind sie der Ansicht, es fehle schon an der erforderlichen
Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im
einzelnen, wird Bezug genommen auf die gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem die Verfügungsbeklagten gegen die
einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatten, war über die
Rechtsmäßigkeit ihres Erlasses aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
II.
Dies führte zur Aufhebung der einstweiligen
Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass derselben.
1. Zunächst war der Antrag des Antragstellers
abzuweisen, weil er einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Es
bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es sich um eine wettbewerbsrechtliche
Streitigkeit handelt, bei der die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG
eingreifen könnte. Denn zwar hat der Verfügungskläger auf ausdrückliches
Nachfragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, er "mache im Prinzip
dasselbe wie die Verfügungsbeklagten", insoweit aber keine Wettbewerbssituation
dargestellt. Offensichtlich geht es ihm auch gar nicht darum, sich gegen einen
Wettbewerber zu verteidigen, sondern sein Ziel ist es gemäß den umfangreichen
Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und in den eingereichten
Schriftsätzen, die eingetragene Marke als solche und insbesondere gegen
Verwässerungen zu schützen. Aber jedenfalls ist eine entsprechende
Dringlichkeitsvermutung hinreichend widerlegt. Von daher hätte der
Verfügungskläger nach Auffassung der Kammer wie in jedem Verfügungsverfahren die
Eilbedürftigkeit seines Begehrens ausdrücklich darlegen und glaubhaft machen
müssen.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung dazu
angegeben hat, er wolle einer Verwässerung seiner Marke vorbeugen, erscheint
dieses Ziel mit dem hier verfolgten Antrag auf Erlas einer einstweiligen
Verfügung nicht erreichbar. Denn die von beiden Parteien eingereichten
Unterlagen belegen zumindest, dass der Begriff "WEBSPACE" im Sprachgebrauch des
Internet nicht selten ist und als Umschreibung für einen Speicherplatz im
Internet vielfach genutzt und verwendet wird. Wenn die Parteien auch über die
genauen Zahlen streiten, so steht doch fest, dass die "Suchmaschinen" Altavista
und Lycos bei Eingabe dieses Suchbegriffs eine Vielzahl von "Hits" angeben. Auch
in der Literatur und insbesondere in der Presse wird der Begriff "WEBSPACE"
verwendet in vorgenanntem Sinn, so dass mit dieser einstweiligen Verfügung einer
Verwässerung der Marke nicht mehr gegengewirkt werden kann.
Weiter ist eine vorläufige Sicherung der
Gläubigerrechte nicht nötig, weil nicht zu besorgen ist, dass ein eventuell im
Hauptsacheverfahren noch zu titulierender Anspruch nicht oder nur unter
wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist. Es droht keine Veränderung
des bestehenden Zustandes, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Parteien. Von
daher ist es nicht notwendig, ein vorläufiges Nutzungsverbot auszusprechen, weil
ein Verbotsausspruch im Hauptsacheverfahren nicht zu spät käme, um eventuell
berechtigte Markeninteressen des Verfügungsklägers ausreichend zu schützen.
2. Darüber hinaus stehen dem Verfügungskläger
keine markenrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 4, 14 MarkenG zu. Insoweit kann der
Streit der Parteien dahinstehen, ob der Begriff "WEBSPACE" überhaupt
kennzeichnungsfähig ist - was die Kammer wohl verneint hätte -, denn vorliegend
macht der Verfügungskläger Rechte aus einer für ihn eingetragenen Marke geltend.
Soweit der Verfügungskläger darüber hinausgehend auch kennzeichnungsrechtliche
Ansprüche gemäß §§ 5, 15 MarkenG geltend machte, ist festzuhalten, dass sein
Vortrag, wonach er bereits seit Anfang 1996 "WEBSPACE" kennzeichnungsmäßig
benutzt habe, unsubstantiiert ist. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen worden, ohne etwas dazu darlegen zu können.
Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 4, 14
MarkenG sind nach Auffassung der Kammer noch nicht zwingend deshalb
ausgeschlossen, weil - wie die Verfügungsbeklagten meinen - die Marke
unweigerlich gelöscht werden müsse. Dieses Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen und bleibt daher abzuwarten.
Allerdings sind diese Ansprüche des
Verfügungsklägers vorliegend nicht gegeben, weil keine markenrechtliche Nutzung
vorliegt und der Verfügungskläger dementsprechend gemäß § 23 Ziff. 2 MarkenG zur
Untersagung nicht berechtigt ist. Die Verfügungsbeklagten haben den hier
markenrechtlich geschützten Begriff "WEBSPACE" nicht als Domain-Namen verwandt
oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken, sondern lediglich als Umschreibung für
einen von ihnen angebotenen Speicherplatz im Internet. So erscheint der Begriff
auf der Homepage zunächst in der Kopfzeile, in der sechs Begriffe inkl. "WEBSPACE"
wie eine Art Inhaltsangabe aufgeführt sind. Ein Anklicken eines jeden dieser
sechs Begriffe führt zu einer Unterseite, die weitere Informationen über das
Unternehmen der Verfügungsbeklagten sowie angebotenen Dienstleistungen geben.
Darin kann keine markenmäßige Nutzung gesehen werden. Der Begriff "WEBSPACE" ist
nicht als Schlagwort oder Werbeträger genutzt worden, sondern als eine
Umschreibung für Speicherplatz im Internet, was dort breite Verbreitung gefunden
hat und findet. Dieser Begriff ist auch jeden Internetteilnehmer unmittelbar
verständlich, wobei sich die Komponente "WEB" (= Netz) auf das Internet und der
Bestandteil "SPACE" sich auf den Platz, den Raum, also den Speicherplatz
bezieht. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers handelt es sich dabei
nicht um eine besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach
verwendete und so auch verstandene Wortkombination. Von daher geht die Kammer
davon aus, dass die Benutzung des Begriffs "WEBSPACE" durch die
Verfügungsbeklagten in dieser Kopfzeile als einer der einzelnen Punkte der
Inhaltsangabe nur beschreibend verstanden werden kann.
Verstärkt wird dies noch nur die - einzige -
weitere Nennung des Begriffs "WEBSPACE" auf der Homepage. Ganz oben links ist
nämlich vermerkt "nk-net-5 MB web-space ab DM 444,-- im Jahr". Auch daraus ist
ersichtlich, dass der Begriff als solcher nicht als Schlagwort und werbend
genutzt werden soll, sondern lediglich be- bzw. umschreibend für den angebotenen
Speicherplatz. Dasselbe gilt für die erste Unterseite, die durch anklicken der
Inhaltsangabe "WEBSPACE" aufgerufen wird. Auch auf dieser Seite ist lediglich
der markenrechtlich geschützte Begriff in der Kopfleiste enthalten - wie auf
sämtlichen Seiten - und als Überschrift bzw. Kennzeichnung für die aufgerufene
Seite darunter erneut. Auch diese Verwendung als Überschrift bzw. als
Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmäßige Nutzung dar.
Nach alledem besteht gemäß §§ 4, 14, 23 Nr. 2
MarkenG kein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten auf
Unterlassung des von ihnen verwendeten Begriffes "WEBSPACE".
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.