
LANDGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 O 152/97
Entscheidung vom 22. November 1997
In dem Rechtsstreit
der Hellweg Die Profi-Baumärkte GmbH, [...]
gegen
[...]
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für
Handelssachen - auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1997 durch den
Vors. Richter am LG Winkelmann, den Handelsrichter Overesch und den
Handelsrichter Neuhaus-Galladé für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte
verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnungen "hellweg" und/oder "hellweg.de"
in vorstehender Form im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als
Internet-Adresse bzw. Internet-Domain zu benutzen und/oder Dritten die
Benutzung zu gestatten.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, alle gegebenenfalls in
Betracht kommenden und erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, um eine
Ausschreibung bzw. Übertragung der gegenwärtig zu ihren Gunsten registrierten
Internet-Domains "hellweg.de" auf die Klägerin zu bewirken.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 23 % die Klägerin
und zu 77 % die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 92.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patentamt
eingetragenen Marke "Hellweg".
Sie betreibt derzeit in der Bundesrepublik - schwerpunktmäßig
jedoch in Nordrhein-Westfalen - mehr als 70 Baumärkte. Auch in Österreich
betreibt sie eine Schwestergesellschaft unter Herausstellung des Namens
"Hellweg".
Die Klägerin behauptet, unter der Bezeichnung "Hellweg", in
deren Bekanntheitsgrad sie in erheblichem Maße investiert habe, in der
Öffentlichkeit durch Gewerbeanzeigen und -beilagen aufzutreten -
Um auch im sogenannten "internet" präsent zu sein, habe sie
die Domain "hellweg-die-profi-baumärkte.de" beantragt, und im Mai 1997
zugewiesen erhalten.
Da diese Adresse recht lang sei und damit ein Zugriff auf sie
nicht so leicht möglich wie gewünscht sei, habe sie den Entschluß gefaßt, zu
einem späteren Zeitpunkt unter Aufgabe ihrer bisherigen Domäne unter ihrem
eingetragenen Markennamen in Erscheinung zu treten.
Anläßlich entsprechender Recherchen habe einer ihrer
Mitarbeiter am 13.06.97 festgestellt, daß die Internetadresse "hellweg.de" und "hellweg-markt.de"
bereits durch die Beklagte reserviert gewesen seien und eine weitere Domain "hellwegregion.de"
von der Beklagten für den Kreis Soest vorgemerkt gewesen sei.
Letztere Registrierung greife sie nicht an, wohl aber die
erstgenannten, die ihr Namens- und Markenrechte nachhaltig verletzten.
Sie könne von der Beklagten die Übertragung der in Rede
stehenden Internet-Domains an sich verlangen, da die für sie eingetragene Marke
vom Verkehr als Bezeichnung und ihr Name verstanden würden.
Nachdem gegen die Beklagte die Unterlassungsverfügung vom
09.07.97 (14 0 97/97 LG Bochum) ergangen gewesen sei, sei mit der Beklagten
mehrfach korrespondiert worden mit dem Ziel, sie zur Abgabe der
Abschlußerklärung zu bewegen. Hierzu habe sie zwar grundsätzlich ihre
Bereitschaft erklärt, dies jedoch an die Bedingung geknüpft, daß sie alle der
Beklagten entstandenen Kosten übernehmen solle. Hierzu sei sie jedoch nicht
bereit gewesen.
Sie habe Anspruch darauf, daß jede rechtswidrige Einwirkung
auf ihr Namens- und Markenrecht durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft
beseitigt werde.
Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer bringe
nämlich sie mit den Domains "hellweg.de" und "hellweg-markt.de" in Verbindung,
da aus diesen verkürzten Bezeichnungen auf sie rückgeschlossen werde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Bezeichnungen "hellweg" und/oder "hellweg.de" in vorstehender Form oder in
anderer Zusammensetzung, die auf eine Verbindung zum Gewerbe und/oder Betrieb
der Klägerin schließen lassen könnte, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere
als Internet-Adresse bzw. Internet-Domain zu: benutzen und /oder die Benutzung
Dritten zu gestatten.
2. die Beklagte zu verurteilen, alle ggf. in Betracht
kommenden oder erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, um eine
Umschreibung bzw. Übertragung der gegenwärtigen zu ihren Gun5ten registrierten
Internet-Domains "hellweg.de" auf die Klägerin zu bewirken bzw. zu
ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß der Klägerin die von ihr geltend
gemachten Ansprüche zustünden, weil durch die Benutzung des Begriffs Hellweg
keine Marken- und Namensrechte der Klägerin verletzt würden.
Der Begriff "Hellweg" bezeichne seit eh und je die Region
zwischen Ruhrgebiet, Münsterland, Sauerland und Paderborner Land. Der Name der
Region werde von Politik, Verwaltung und Wirtschaft zur Grundlage von
Marketingaktivitäten gemacht.
Sie habe ihren Sitz mitten in der Hellweg-Region. Ihr stehe
das gleiche Recht zur Nutzung der Bezeichnung zu wie den anderen Unternehmen der
Region.
Sie habe im Rahmen eines ihr vom Kreis Soest Anfang 1996
erteilten Auftrages zur Entwicklung seiner Marketingaktivitäten im Medium
Internet die Internet-Domains "hellweg.de", "hellwegregion.de" und "hellweg-markt.de"
reservieren lassen.
Sie halte diese aufrecht und plane, über die Domains zum
einen Informationen über die Region, zum anderen aber auch um ein
Internet-Branchenbuch über am Hellweg ansässige Unternehmen herauszugeben.
Hierfür habe sie bereits erhebliche Mittel aufgewendet.
Die Klägerin, der nicht mehr Rechte als ihr zuständen, müsse
ihren durch frühere Anmeldung zeitälteren Rechten weichen.
Ihr stehe es jedoch frei, für sich Second-Level-Domains
auszuwählen und zu nutzen.
Das habe sie mit den Internet-Domains "hellweg-die-profi-baumärkte.de"
und "hellweg-baumarkt.de" sowie der internationalen Top-Level-Domain "hellweg.com"
auch bereits getan. Dem Interesse der Klägerin an einem ausreichenden
Internet-Zugang sei damit Genüge getan.
Die Klägerin habe mit ihrer Marke und ihrem Namensbestandteil
keinerlei Alleinstellung erlangt. Eine Vielzahl von Firmen nutze den
Namensbestandteil bzw. die Marke.
Der Unterlassungsantrag zu 1. sei nicht hinreichend bestimmt.
Nachdem die Klägerin zuvor Unterlassung der Domains "hellweg.de", "hellweg-markt.de"
und "hellweg-region.de" begehrt habe, verlange sie nunmehr Unterlassung der
Nutzung der Bezeichnung "hellweg" und/oder "hellweg.de" in vorstehender Form
oder anderer Zusammensetzung. Das Unterlassungsbegehren sei zu unbestimmt.
Die Bezeichnung "Hellweg" werde von einer Vielzahl von Firmen
und Körperschaften in Hunderten von Formen und Zusammensetzungen genutzt. würde
dem Antrag stattgegeben, dürften weder sie noch andere den Bestandteil "Hellweg"
im geschäftlichen Verkehr benutzen.
Der Antrag der Klägerin gehe aber auch deswegen ins Leere,
weil sie die in Rede stehenden Domains nicht in einer Art und weise benutzt
habe, die auf eine Verbindung zum Betrieb oder Gewerbe der Klägerin schließen
ließe. Eine solche Nutzung sei auch nicht geplant.
Markenrechte der Klägerin seien nie verletzt worden. Die
Klägerin benutze die Marke nicht für Waren oder deren Aufmachung. Waren biete
sie unter dem Namen der jeweiligen Hersteller an.
Die Nutzung der Internet-Domains ,,hellweg.de" und "hellweg-markt.de"
wäre darüber hinaus keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke. Die Nutzung
der Domain stelle auch nicht unbedingt eine Kennzeichnung des Rechtssubjekts
dar, welches unter dieser Domain im Internet auftrete.
Selbst wenn aber die Reservierung der Domains "hellweg.de"
und ,,hellweg-markt.de" kennzeichenmäßige Nutzung wäre, lägen die
tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Markenverletzung nicht vor, weil das
Geschäftsfeld der Klägerin mit ihrem keine Ähnlichkeit habe.
Kennzeichenschutz nach § 15 Abs. II MarkenG bestehe für die
Klägerin nicht. Im Verkehr trete sie ausschließlich unter ,,Hellweg Die
Profibaumärkte" auf. Hellweg als Alleinstellung werde in Veröffentlichungen der
Klägerin nicht verwandt. Hellweg werde vom Verkehr auch nicht als die
Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin verstanden.
Auch andere Vorschriften des Markengesetzes stützen das
Klagebegehren nicht, weil Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Selbst wenn man aber die Auffassung vertrete,
daß der Klägerin grundsätzlich ein Schutz ihrer eingetragenen Marke zustehe,
greife die Ausnahmevorschrift des § 23 MarkenG.
Ansprüche nach § 12 BGB, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB schieden
aus, weil sie voraussetzten, daß sich die Marke im Verkehr als Name des Inhabers
oder des Geschäfts durchgesetzt hätten. Die Marke werde aber nicht namensmäßig
benutzt. Im übrigen habe eine Internet-Domain auch keine Namensfunktion.
Aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen sei der geltend
gemachte Anspruch auch nicht herzuleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien überreichten
Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur begründet, soweit mit ihr von der Beklagten
Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "hellweg" und/oder "hellweg.de" im
geschäftlichen Verkehr begehrt wird und darüber hinaus die Verurteilung der
Beklagten zur Abgabe der im Tenor bezeichneten Willenserklärung.
Der weitergehende Klageantrag zu Ziffer 1. war
zurückzuweisen, weil er zu unbestimmt ist. Das zeigt sich schon darin, daß die
Klägerin ausdrücklich die von der Beklagten vorgenommene Internet-Registrierung
"hellweg-region.de" nicht angreift, dann aber, wenn ihrem Klagebegehren in
vollem Umfang stattgegeben wurde, unter Umständen im Vollstreckungswege der
Beklagten die Weiterbenutzung auch dieser Domain verboten werden könnte.
Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß die Benutzung genannter Domain auf eine
Verbindung zum Gewerbe und/oder Betrieb der Klägerin schließen lassen könnte.
Gerade auch diese unbestimmte Formulierung des Klageantrages zeigt, daß insoweit
kein zweifelsfreier Urteilsausspruch erfolgen könnte. Es wäre dem
Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen, festzustellen, ob die genannte
Voraussetzung erfüllt wäre oder nicht. Das aber ist nicht dessen Aufgabe.
Soweit die Klägerin Untersagung der Benutzung der Domain "hellweg-markt.de"
begehrt hat, hat sie auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ihr
Klagebegehren im Klageantrag nicht konkretisiert.
Im übrigen ist die Klage begründet.
Die Verurteilung der Beklagten rechtfertigt sich aus § 15
Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer geschäftlichen
Bezeichnung die Unterlassung der unbefugten Benutzung, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, verlangen.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten der Beklagten,
soweit die Klägerin Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "hellweg" und "hellweg.de"
von der Beklagten begehrt.
Die Klägerin führt die Firma "Hellweg Die Profi-Baumärkte
GmbH". Spätestens mit deren Eintragung in das Handelsregister genießt sie mit
dieser Firma Namensschutz. Dieser erstreckt sich auch auf den die Firma der
Klägerin unterscheidungskräftigen prägenden Firmenbestandteil "Hellweg".
Die Benutzung dieses Firmenbestandteils der Klägerin durch
die Beklagte, insbesondere auch durch dessen Anmeldung zur späteren
geschäftlichen Verwendung als Internet-Domain bei der zuständigen Stelle in
Karlsruhe geschieht gegen den Willen der Klägerin. Sie ist somit unbefugt.
Gleichzeitig ist sie geeignet, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung
der Klägerin hervorzurufen, weil wesentliche Teile des interessierten Publikums
unter der Internet-Domain "hellweg.de" die Klägerin erwarten, in Wirklichkeit
aber demnächst auf die Beklagte als Werbeagentur oder Firmen oder Institutionen
stoßen würde, für die diese tätig ist.
Daher hat die Beklagte die Benutzung der Bezeichnungen "hellweg"
oder "hellweg.de" zu unterlassen.
Auf ein Freihaltebedürfnis kann sich die unter völlig anderer
Firma auftretende Beklagte nicht berufen. Dem Firmenbestandteil "Hellweg" der
Klägerin kommt eine erhebliche Unterscheidungskraft zu und genießt daher Namens-
bzw. Firmenschutz. Demgegenüber müssen sie geschäftlichen Interessen der
Beklagten zurückstehen.
Ihr ist im übrigen, wie sie ihrerseits in Bezug auf die
Klägerin selbst vorträgt, nicht verwehrt, die Bezeichnung "Hellweg" für ihre
geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen, sofern sie diese mit
unterscheidungskräftigen Zusätzen versieht. Ihre Aktivitäten sind daher in
keiner Weise behindert.
Das Begehren der Klägerin kann nicht deswegen als
rechtsmißbräuchlich angesehen werden, als sie unstreitig über die
Internet-Domains "hellweg-die-profi-baumärkte.de", "hellweg-baumarkt.de" und "hellweg.com"
verfügt
Schon die vorhandene Verwechslungsgefahr rechtfertigt ihr
Klagebegehren. Darüber hinaus hat sie kraft ihres Namensrechts auch Anspruch
darauf, im Bereich DE-NIC unter ihrem Namen als Domain eingetragen zu sein.
Das Klagebegehren scheitert entgegen der Ansicht der
Beklagten auch nicht an der Vorschrift des § 23 MarkenG. Wenn nach dieser
Vorschrift hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Pflicht das Recht,
im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches
Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder
Dienstleistungen zu untersagen. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte
benutzt die Bezeichnung "hellweg" nicht zur Bezeichnung von ihr vertriebener
Waren oder angebotener Dienstleistungen. Sie benutzt ihre, sondern unbefugt eine
andere Firma, nämlich die der Klägerin.
Das die Kennzeichnung einer Domain mit einem Namen auch die
Benutzung dieses Namens darstellt, kann nicht zweifelhaft sein.
Nach allem kann offenbleiben, ob der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch auch noch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG oder §§ 12,
823,1004 BGB begründet ist. Die hierzu angestellten Erwägungen der Beklagten
bedürfen daher keiner Erörterung und zwar auch insoweit nicht, als die Beklagte
die kennzeichenmäßige Nutzung der Marke "Hellweg" bestreitet.
Dem Klageantrag zu 2. war stattzugeben. Die Klägerin hat
Anspruch darauf, die rechtswidrige Einwirkung auf ihr Namensrecht durch
geeignete Maßnahme für die Zukunft beseitigt zu sehen (Palandt, 56. Aufl., § 12
Rdnr. 33). Das kann auch in der beantragten Weise geschehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,92,709 ZPO.
Overesch
Winkelmann
Neuhaus-Gallade