
LANDGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 O 33/97
Entscheidung vom 24. April 1997
[...]
Der Beklagte wird verurteilt, der Übertragung
der bestehenden Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" an die Klägerin
zuzustimmen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte benutzt mit der Internet-Adresse
"krupp.de" den Namen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unbefugt. Er ist
nicht berechtigt, diesen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Zwar handelt es
sich bei dem von ihm benutzten Namen um seinen Familiennamen, den er
grundsätzlich führen darf. Dem eigenen Namensgebrauch des Beklagten sind im
geschäftlichen Verkehr jedoch Grenzen gesetzt. Diese sind vorliegend
überschritten, so daß der Gebrauch des eigenen Namens ohne unterscheidbare
Zusätze im Geschäftsverkehr unbefugt ist.
Denn die Benutzung des eigenen Namens ruft
objektiv die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Klägerin hervor. Aus der vom
Beklagten verwendeten Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen,
welche die Domain unterhält.
Infolge des gegenüber dem Beklagten weitaus
höheren Bekanntheitsgrades der Klägerin schließt der Interessent, der die
Domain-Adresse "krupp.de" liest, auf die Klägerin und bemerkt erst bei der
Anwahl der Adresse, daß sich hinter ihr das Internetangebot des Beklagten und
nicht ein solches der Klägerin verbirgt.
Wenn sich die Dienstleistungsangebote des
Beklagten auch vom Leistungsangebot der Klägerin und ihrer Konzerngesellschaft
unterscheiden, schließt diese Branchenverschiedenheit nicht aus, denn bei der
vorliegenden Gleichnamigkeit geht der Verkehr, wenn schon nicht von der
Identität der Unternehmen der Klägerin und des Beklagten zumindest davon aus,
daß die Unternehmen in irgendeiner Weise geschäftlich, wirtschaftlich oder
organisatorisch zusammenhängen. Dann aber besteht Verwechslungsgefahr.
Die Benutzung der Domain-Adresse "krupp.de"
geschieht also unbefugt.
Dann ist der Beklagte bei der vorliegenden
Namensgleichheit als der Prioritätsjüngere - er benutzt die Domain-Adresse
geschäftlich erst seit ca. 1 1/2 Jahren - gehalten, alles Erforderliche und
Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein
hinnehmbares Maß zu vermindern.
Das kann dadurch geschehen, daß er als
Domain-Adresse z.B. die Bezeichnung wählt, unter welcher er sonst im
Geschäftsverkehr auftritt. gegenüber dem markenrechtlichen Anspruch der Klägerin
treten die vom Beklagten vorgetragenen Gründe, die auch nur insoweit
nachvollziehbar sind, als daß mit der notwendigen Domainänderung nicht
unerhebliche Kosten verbunden sind, in den Hintergrund.
Die Klägerin kann bei der unbefugten Benutzung
der Domain-Adresse "krupp.de" durch den Beklagten nicht nur die Unterlassung
künftiger benutzung, sondern auch die Zustimmung zur Übertragung dieser Adresse
auf sich verlangen. Ihr Anspruch geht nämlich dahin, die rechtswidrige
Einwirkung auf ihr Namens- und Markenrecht durch geeignete Maßnahmen für die
Zukunft zu beseitigen.
Das kann auch dadurch geschehen, daß der
Beklagte der künftigen Nutzung der Domain durch die Klägerin zustimmt.