
LANDGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Aktenzeichen: 7 O 154/99
Entscheidung vom 12. November 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 7. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn auf Antrag des Klägers gem. §
331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlun durch die Richter am
Landgericht Pilger und Schwill sowie die Richterin Ink am 27. Oktober 1999
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von
Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen,
die Domain "katholisch.de" und/oder die Domain "katholisch.notrix.de" im
Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten,
2. die im Internet genutzten Domain-Daten "katholisch.de" und/oder "katholisch.notrix.de"
durch Freigabeerklärung gegenüber der DENIC e.C., Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt/Main, freizugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
(Unterschriften)