
LANDGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 10 O 457/99
Entscheidung vom 10. November 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
durch (...)
auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1999
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von
2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vorher in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der
einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbeklagten der Zugang zu dem
von der Verfügungsklägerin im Internet bereitgestellten (...)-Chat zu untersagen
ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verfügungsklägerin stellt im Internet
unter der Adresse (...) die Möglichkeit zur Verfügung, mit Dritten mittels einer
sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung ist unentgeltlich. Die
Besonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E-Mail (elektronische
Briefe) besteht darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von
Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also
unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen
sichtbar im Ausgabefenster (vgl. Bl. 42 d.A.) erscheinen. Von der Homepage der
Verfügungsklägerin (Bl. 25 d.A.) gelangt der Internet-Benutzer über einen
"Mausklick" auf das Feld "Enter" zu einer weiteren Seite und kann sich von dort
in einen der angebotenen "Chat-Kanäle" unter Eingabe seines "Nickname", eines
Pseudonyms, und des von ihm gewählten Passwortes, ohne dass weitere Angaben zur
Person zu machen sind. Der Verfügungsbeklagte nahm seit spätestens September
1999 unter dem Nickname (...) den Dienst in Anspruch. Dabei kam es zu
Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderen Teilnehmer unter
dem Nickname (...) auseinander setzte, streitige Wortgefechte wurden aber auch
zwischen anderen Nutzern der Chat-Software ausgetragen. Die Verfügungsklägerin
sah sich dadurch veranlasst, den Verfügungsbeklagten von ihrem Angebot
auszuschließen. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagte ihm
telefonisch die Nutzung. Es wurden technische Sperren dergestalt errichtet, dass
sowohl der Nickname des Verfügungsbeklagten als auch die IP-Adresse - dabei
handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von dem Zugangsprovider
generierte Zahlenkombinationen - seines heimischen Computers für die Teilnahme
am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbeklagte wählte sich in der Folgezeit von
dem Rechner an seinem Arbeitsplatz aus in das Internet ein und verwendete einen
anderen Nickname. Eine von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin
formulierte Unterlassungserklärung (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnete er nicht.
Die Verfügungsklägerin behauptet, durch die
Teilnahme des Verfügungsbeklagten an ihrem Chat-Dienst drohe ihr ein Schaden,
weil zu befürchten sei, dass sich Stamm-Chatter von dem Dienst abwendeten, weil
ihnen der "Ort" zu unfriedlich, bzw. ungemütlich erscheine. Sie vertritt die
Auffassung, sie könne nach Belieben den Verfügungsbeklagten von der Nutzung des
Dienstes ausschließen. Durch die Umgehung der Sperre habe der Verfügungsbeklagte
zudem gegen § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls
rechtfertige.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
dem Verfügungsbeklagten im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
untersagen, künftig die im Internet unter (...) bzw. (...) bereitstehenden
Teledienste, insbesondere die unter Port 4001 zugängliche Chat-Software
abzurufen und/oder zu nutzen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlas der einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Er rügt die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts. Der Ausschluss sei ohne sachlichen Grund erfolgt, weil es
zu Beleidigung oder Verleumdungen der Verfügungsklägerin oder anderen Chattern
nicht gekommen sei. Die unentgeltliche Dienstleistung der Verfügungsklägerin
stelle einen öffentlichen Treffpunkt für interessierte Nutzer dar, vergleichbar
mit einer allgemein zugänglichen Diskussionsveranstaltung, deren Zwecke es sei,
eine Vielzahl von Meinungen zu präsentieren. Der Ausschluss bedeute eine
Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich
zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es ist anerkannten
Rechts, dass bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort
maßgeblich ist, wenn durch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht
werden, ohne die der Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht verwirklicht
würde (Smid in: Musielak, ZPO, 1999, § 32, Rn. 16). Hier tritt der Erfolg der
von der Verfügungsklägerin behaupteten unerlaubten Handlung - der Nutzung der
Chat-Software trotz Nutzungsuntersagung - an dem Ort ein, an dem sich der Server
mit der aufgespielten Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im
Bezirk des angerufenen Landgerichts Bonn.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen
Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch
nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie beruft sich gegenüber
dem Verfügungsbeklagten auf ihr "virtuelles Hausrecht", so dass es naheliegend
ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend anzuwenden. Ein
Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht
der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der
Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung
hätte, dass das von ihr ausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung
vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software
ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr ist zwar
zuzugeben, dass der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben
verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz
steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen
(§903 BGB). Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der
Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem
Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für
den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er
an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell
und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange
und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes,
keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994,
188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm
verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle
im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die
Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu
nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht
statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die
Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der
Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um
"Benimmregeln" handele, ist nicht ersichtlich, dass darin Bestimmungen enthalten
seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln. Bestand damit für die
Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, dürfe die Verfügungsklägerin
nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem
Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen
Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß
§ 242 BGB berufen.
Anders wäre es nur, wenn die
Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung
des Betriebsablaufes oder dass der Verfügungsbeklagte die Software nicht im
Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes
trotz des Hinweises im Beschluss der Kammer vom 05.11.99 (Bl. 12 d.A.) nicht
vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf die Behauptung
beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene
Stamm-Chatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser
Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund
hervorgehen könne und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter
Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerung angegriffen gefühlt
habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag
vorlag.
Aber auch soweit der Geschäftsführer der
Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.1999 ausgeführt
hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten und einem
anderen Chatter unter dem Pseudonym (...) gekommen, vermag die Kammer dem keinen
Grund zu entnehmen, der die Verfügungsklägerin zu einem Ausschluss des
Verfügungsbeklagten berechtigen würde. Dass dadurch der Betriebsablauf des Chats
beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht
ersichtlich. Es ist darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des im Termin
zur mündlichen Verhandlung überreichten "Chat-Mitschnitts" vom 19.10.1999 (Bl.
48 f. d.A.) - nicht ersichtlich, dass sich das Kommunikationsverhalten des
Verfügungsbeklagten außerhalb des "üblichen Chatter-Verhaltens" bewegt und damit
von der erteilten generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr umfasst wäre. In dem
Mitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten
unter dem Pseudonym (...) und (...) dokumentiert. Die Verfügungsklägerin hat die
durch die glaubhaft gemachte Behauptung, dass es auch zwischen anderen Nutzern
des Chats zu Auseinandersetzungen gekommen sei, nicht bestritten. Wenn es aber
zwischen des einzelnen Nutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht
ersichtlich, weshalb gerade die Beteiligung des Verfügungsbeklagten an einer
solchen, die ausweislich des Mitschnittes maßgeblich auch von dem unter dem
Nickname (...) agierenden anderen Nutzer vorangetrieben wurden, ein von der
generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen solle.
Insoweit vermag der Verfügungsklägerin auch nicht Ihr Vortrag zum Erfolg zu
verhalfen, es sei ihr langfristiges Ziel, ein bestimmtes Niveau in der
Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren. Abgesehen davon, dass
diese Darlegung erneut zu pauschal sind, vermag die Kammer ein "bestimmtes
Niveau", dass der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sie
auszugsweise von der Verfügungsklägerin vorgelegt wurde (Bl. 42 d.A.), nicht zu
entnehmen.
Des weiteren ist nicht erkennbar, dass die
Nutzung der Chat-Software von einem anderen Anschluss aus und damit unter einer
anderen IP-Adresse der die Nutzung unter einem anderen Nickname von der
generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst sei. Die Registrierung zur Nutzung
erfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muss, ist, sich einen
Nickname und ein Passwort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter
welcher IP-Adresse er den Zugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine
der Eigenheiten des weltumspannenden Computernetzes, das das Internet darstellt.
n" - vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek - zu, ist dies
unzutreffend: Es steht dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungsklägerin - das
ist gerichtsbekannt - frei, sich beliebig viele Nicknames zu wählen und nach
Belieben jeweils unter einem Pseudonym an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl
unter einem anderen Nickname stellt damit ebenfalls kein Verhalten dar, das von
der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst wäre. Hätte die Verfügungsklägerin
dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zu ihrem Chat etwa
dergestalt zu organisieren, dass sie Passworte oder die Nicknames nicht frei
wählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, dass sich
die Nutzer zumindest ihr gegenüber mit vollem bürgerlichen Namen und weiteren
Daten zu erkennen geben und sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur
einem Pseudonym zu gestatten. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen
"unerwünschten" Nutzer auch tatsächlich - jedenfalls im technischen Sinn -
wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschließen. Dass sie diesen Weg
nicht gewählt hat, kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im
Rahmen der von der Verfügungsklägerin gewährten Möglichkeiten bewegen, im
Nachhinein als rechtswidrig zu werten.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der
Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte gegen
Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte
"Zugangserschleichung" fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich die
Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur Verfügung stellen,
noch ist ersichtlich § 265 a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig.
Auch stellt die Teilnahmen an dem Chat unter einem anderen Pseudonym erkennbar
keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar.
Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der
Verfügungsklägerin ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund
nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein
Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der
Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der
Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass der auf § 1004 BGB gestützte
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 25.000,00 DM
(Unterschriften)