
LANDGERICHT BONN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 O 374/97
Entscheidung vom 22. September 1997
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
(...)
- Antragstellerin -
(...)
- Antragsgegnerin -
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
am 22. September 1997
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht und
Richterin
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von der
Antragsgegnerin die Unterlassung der Benutzung und Freigabe einer sogenannten
Internet-Domain. Und zwar ist seit dem 7.10.1996 für die Antragsgegnerin die
Internet-Domain "detag.de" reserviert. Diese Internet-Domain möchte die
Antragstellerin für sich selbst im Hinblick auf den gleichlautenden Namen ihres
Unternehmens nutzen Die Antragsgegnerin lehnte jedoch die Freigabe der
Internet-Domain ab.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die
Weigerung der Antragsgegnerin, die Internet-Domain freizugeben, sei
rechtswidrig, da diese ohne eigenes erkennbares Interesse die Zeichenfolge "detag"
für sich reserviert habe, ohne diese zu benutzen und damit ihr Recht, also das
Recht der Antragstellerin verletze, mit ihrem eigenen Namen geschäftlich im
Internet in Erscheinung zu treten. Die Weigerung der Freigabe durch die
Antragsgegnerin Sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil diese im Internet
u.a. unter ihren Domain-Namen "dtag.de" und "telekom.de" zu erreichen sei.
II.
Der Antrag der Antragstellerin war
zurückzuweisen, da ihr kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Benutzung
der Zeichenfolge "detag.de" und dessen Freigabe an sie zusteht.
1.
Ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Internet-Domain "detag.de" läßt
sich nicht aus § 1 2 BGB wegen Verletzung des Namensrechtes der Antragstellerin
herleiten.
So ist bereits streitig, oh ein Domain-Name
überhaupt eine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB hat.
So wird Teil die Auffassung vertreten, als
Name könne Domain-Bezeichnung nur dann gelten, wenn der Internet-Nutzer in der
Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des
Namensträgers erblicken müßte. Dies sei jedoch aufgrund der freien Wählbarkeit
der Zahlen- und Buchstabenkombination nicht der Fall. Diese Kombinationen seien
mit einer Telefonnummer, einer Bankleitzahl oder Postleitzahl vergleichbar, da
sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen ihres Benutzers stünden.
Zwar sei eine Verwendung als Kennzeichnungselement durchaus üblich und oftmals
stünden Namen und Funktion des Benutzers auch im Zusammenhang, weshalb ein gut
gewählter Domain-Name auch auf den angeschlossenen Benutzer schließen lasse.
Gleichwohl werde diese Kennzeichnungsfunktion weder durch gesetzliche noch durch
rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Daher könne auch nicht jeder
Internet-Nutzer erwarten, daß hinter einer entsprechenden Adreßkennung auch der
bezeichnete Namensträger stehe (LG Köln NJW-CoR 1997, 304 (Es.), veröffentlicht
unter www.inet. de/huerth.html; ferner Urteil vom 17.12.1996 - 3 0 477/96 -
NJW-CoR 1997, 304 (Ls); LG Köln, Beschluß vom 17.12.1996 - 3 U 507/96 - NJW-CoR
1997, 304 (Ls)).
Nach anderer Auffassung läßt diese rein
technische Betrachtungsweise, wonach es sich bei der Buchstaben- und
Nummernfolge lediglich um die Adresse des angerufenen Computers handelt, außer
acht, daß der Internet-Anwender die in Buchstabenkombinationen übersetzte Nummer
regelmäßig mit dem Anbieter eines Internet-Angebotes in Verbindung bringt. Denn
es entspreche den in der Praxis vorliegenden Gegebenheiten, daß derjenige, der
das Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, dies in der Regel unter
einer die Identität mit dem eigenen Namen oder Kennzeichen wahrenden Domain tun
wollte. Dieser Assoziationsaspekt könne nicht außer acht gelassen werden, so daß
jedenfalls auch bei den Internet- Domains eine mittelbare Namensfunktion zu
bejahen sei (LG Mannheim NJW 1996, 2736 f.; LG Frankfurt/Main, LG Braunschweig,
LG Lüneburg, sämtlich in Leitsätzen veröffentlicht in NJW-COR 1997, 303f.;
Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Nordemann, NJW 1997,1891 ff.).
Letztlich kann die Entscheidung dieser
Streitfrage jedoch dahinstehen. Denn in allen Fällen, in denen eine mittelbare
Verletzung des Namensrechtes im Sinne des § 12 BGB durch Verwendung einer
bestimmten Internet-Domain bejaht wurde, stand die verwendete Internet-Domain in
keinem Zusammenhang mit dem Namen oder Geschäftsbereich des Benutzers. Vielmehr
konnte sich der zuerst registrierte Benutzer in keinem Fall auf ein legitimes
Interesse an dem von ihm verwendeten Namen oder Kennzeichen berufen, und die
entsprechende Internet-Domain wurde nur deshalb verwandt, um das Interesse des
Internet-Benutzers zu wecken und derart auf die eigene Homepage aufmerksam zu
machen, oder aber, um sich die Freigabe der Internet-Domain bezahlen zu lassen.
So liegt der Fall indessen hier nicht.
Vielmehr geht die Kammer davon aus, daß auch die Antragsgegnerin ein legitimes
eigenes Interesse an der Reservierung der Internet-Domain hat. Denn das
streitgegenständlich verwendete Kürzel besteht jeweils aus den Anfangsbuchstaben
der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin, nämlich Deutsche Telekom AG. Zwar ist
der Antragstellerin zuzugeben, daß eine Interessenverletzung im Sinne des § 12
BGB immer dann vorliegt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht
(Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 12 Rdnr. 30; Nordemann, NJW 1997, 1896).
Allerdings reicht die Verletzung eigener Interessen dann nicht für eine
Anwendbarkeit des § 12 BGB aus, wenn auf der anderen Seite ebenfalls berechtigte
Interessen für die Nutzung der Internet-Domain bestehen (Nordemann, NJW 1997,
1896; Bücking, NJW 1997, 1890 f.). Hat demnach der Benutzer der Internet-Domain
ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieser Domain, so kann er
sich auf den Grundsatz berufen, daß jeder sich unter seinem Namen im
geschäftlichen Verkehr betätigen darf, mit der Folge, daß § 12 BGB nicht
anwendbar ist. Vielmehr gilt in diesem Fall das Prioritätsprinzip, so daß
derjenige, der das Kürzel zuerst verwendet hat, dieses auch weiterhin im
Internet nutzen darf. Der später Hinzukommende ist dadurch nicht völlig rechtlos
gestellt, denn ihm bleibt jederzeit die Möglichkeit, sich selbst durch einen
Zusatz rechts von der Domain ebenfalls auszuweisen. Nur dann, wenn jemand
keinerlei Rechte an dem als Internet-Domain verwendeten Namen oder Bezeichnung
hat, kann er sich auch nicht auf eigene Interessen berufen, weshalb in diesen
Falle die Verwendung der Internet-Domain rechtsmißbräuchlich ist.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es
sich um eine erkennbar unlautere Reservierung einer Internet-Domain handelt,
etwa um dadurch das Unternehmen, mit dessen Namen Verwechslungsgefahr besteht,
zur Bezahlung eines Betrages für die Freigabe der Internet- Domain zu bewegen.
So liegt der Fall indessen hier nicht. Die Antragstellerin hat keinerlei
Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine erkennbar unlautere Nutzung schließen
lassen würden. Allein die Tatsache, daß die Internet-Domain bislang lediglich
reserviert und noch nicht in Benutzung genommen wurde, rechtfertigt für sich
alleine noch nicht die Annahme, die Antragsgegnerin wolle auf diese Weise eine
Benutzung der Internet-Domain seitens der Antragstellerin verhindern. Daher ist
auch unter diesem Gesichtspunkt die Verwendung des Namens der Antragstellerin
trotz der Verwechslungsgefahr durch das Kürzel der Antragsgegnerin hinzunehmen.
2.
Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 823
Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb. Zwar ist
anerkannt, daß derjenige, der dieses Werbeforum ohne eigenes legitimes Interesse
blockiert, um etwa die solchermaßen erlangte Position zu versilbern oder sonst
auf Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten, einen
betriebsbezogenen Eingriff in dieses Schutzgut vornimmt. Denn die Blockade eines
Domain-Namens zum Zweck der Gewinnerzielung richtet sich in der Regel spezifisch
gegen die betriebliche Vermarktungsstruktur und damit - bezogen auf die Auswahl
möglicher Werbestrategien - auch gegen die unternehmerische
Entschließungsfreiheit (Bücking, NJW 1997, 1887 m.w.N.). Im vorliegenden Fall
besteht aber wie bereits dargelegt auf Seiten der Antragsgegnerin ein ebenso
legitimes Interesse an der Verwendung der Internet-Domain und es ist genauso
wenig vorgetragen, daß die Antragsgegnerin durch die Wahl des Internet-Domains
gerade auf Kosten der Antragstellerin Vorteile erlangen wollte.
3.
Letztlich ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auch nicht aus § 15 Abs.
2, 3 MarkenG. Nach diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt, geschäftliche
Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel gemäß § 5 MarkenG im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn insoweit eine Verwechslungsgefahr
gegeben ist, oder der gute Ruf einer im Inland bekannt geschäftlichen
Bezeichnung ausgenutzt wird (zur Anwendung des Markengesetzes vgl. LG
Braunschweig Urteil vom 28.1.1997 - 9 0 450/96, NJW-CoR 1997, 304 (Ls.)). Zwar
ist die Verwendung der Internet-Domain "detag" seitens der Antragsgegnerin
durchaus geeignet, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der
Antragstellerin hervorzurufen In diesem Zusammenhang kann jedoch die
Entscheidung der Frage, ob das Markengesetz auch auf Internet-Domains Anwendung
findet, dahinstehen, weil - wie bereits dargelegt - die Antragsgegnerin ebenso
wie die Antragstellerin ein legitimes Interesse an der Benutzung der
streitgegenständlichen Internet-Domain hat. Denn § 15 MarkenG, der dem
Rechtsinhaber ein ausschließliches Recht an seiner geschäftlichen Bezeichnung
einräumt, findet seine Einschränkung in der Regelung des § 23 MarkenG. § 23
MarkenG gestattet ausdrücklich eine lautere Nutzung von Namen, etwa des eigenen
Namens oder der eigenen Anschrift (§ 23 Nr.1 MarkenG). Nur dann, wenn keine
rechtfertigenden Gründe für die Benutzung der Internet-Domain bestehen, etwa
weil der Verwender ohne erkennbaren Grund eine Internet-Domain verwendet, die
die Gefahr der Verwechslung in sich birgt, kommen die Vorschriften des
Markengesetzes zur Anwendung. Denn - wie bereits zum Ausdruck gebracht - es kann
niemand an der lauteren Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr
gehindert werden.
Damit steht der Antragstellerin aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der
streitgegenständlichen Internet-Domain zu, mit der Folge, dass ihr Antrag
zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.