
LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 44/04
Entscheidung vom 14. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
der [...]
Verfügungsklägerin zu 1),
der [...]
Verfügungsklägerin zu 2),
gegen
die [...],
Verfügungsbeklagte,
Verfahrensbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
hat die VII. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
16.04.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Osthus sowie
die Handelsrichter Gieselmann und Willmann
für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 wird
aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen nehmen die
Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Mitwirkung an
wettbewerbswidrigen Internetaussagen in Anspruch. Dem
Verfügungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verfügungsklägerin zu 1. gehört zum
internationalen [...] Konzern und vertreibt im
gesamten Bundesgebiet Zigaretten verschiedener Marken. Zu ihren
Abnehmern zählt u.a. auch die Verfügungsklägerin zu 2., die auf der
Groß- und Einzelhandelsebene Tabakwaren vertreibt.
Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin des Domain
Name Servers für die Namensauflösung der Internet Domains
www.zig-on.com, www.zigarettenkaufen.com, www.zigon.de und
www.euro-raucher-club.com. Als Internet Service Provider verwaltet sie
für ihre Kunden die Domain Namen. Sie ist sogen. Zonenverwalter (zone
c).
Auf den durch die Verfügungsbeklagte als Name
Server zugänglich gemachten Internetseiten www.zig-on.com,
www.zigarettenkaufen.com und www.zigon.de wirbt eine Firma T[...],
Spanien (im folgenden: T[...]) gegenüber deutschen Kunden für den
angeblich steuerfreien Verkauf von in Portugal versteuerten Zigaretten
zu einem Preis, der bis zum 40 % unter dem Einzelhandels Verkaufspreis
der jeweiligen Zigarettenmarken in Deutschland liegt. Der Kauf kann im
Rahmen eines "Online Shops" auf diesen Internetseiten abgewickelt
werden. Die T[...] ist eine in Spanien gegründete Gesellschaft
spanischen Rechts, die nach eigenen Angaben in Menden über eine
Deutschlandrepräsentanz verfügt. Dort ist bislang auch der
Administrator der Gesellschaft ansässig. Auf ihren Internetseiten
bietet die Firma T[...] dem Besteller Zigaretten verschiedener Marken,
u.a. auch die der Verfügungsklägerin zu 1., zum Kauf an und weist in §
3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. auf folgendes hin:
"[...] liefert keine Zigaretten, sondern stellt pro
Auftrag gemäß EU Verträgen und Absprachen jeweils die maximal
zulässige Menge von 800 Zigaretten = 4 Stangen bereit. Der Besteber
hat für die Abholung seiner Ware selbst zu sorgen."
In den Internetseiten www.zig-on.com,
www.zigarettenkaufen.com und www.zigon.de wird auf die mit diesen
Seiten verlinkte Seite www.euro-raucher- club.com verwiesen. Für diese
Seite fungiert die Verfügungsbeklagte ebenfalls als
Domain-Name-Server. Auf der Internetseite www.euro-raucher-club.com
wird auf eine Versandagentur hingewiesen, und zwar die Spain-[...].
Die Internetseite dieser Firma ist mit den Internetseiten
www.zig-on.com, www.zigarettenkaufen.com und www.zigon.de verlinkt.
Auf ihrer Internetseite weist die Firma Spain Logistics darauf hin,
daß sie die Ware des Bestellers bei dem Händler abhole und dem
Besteller diese direkt bis vor die Haustür bringe. Unter den Firmen,
deren Ware sie bereits befördert habe, nennt die Firma Spain-[...]
auch die Firma T[...].
Unter der Überschrift "FAQ; Wie funktioniert's?
Jetzt wird gespart" (www.zigarettenkaufen.com), sowie "FAQ; Kann
ich wirklich 40-50% sparen?" (www.zig-on.com) wird auf den
Internetseiten unter Hinweis auf EU Recht die Behauptung aufgestellt,
die Nutzung des von der Firma [...] auf der jeweiligen Internetseite
betriebenen Online Shops, die dem deutschen Kunden eine Bestellung von
nur in Spanien versteuerten Markenzigaretten ermöglicht, löse nach
deutschem Steuerrecht, insbesondere nach deutschem Tabaksteuerrecht,
keine Steuerpflicht aus, soweit der Kauf die Grenze von 800 Zigaretten
pro Bestellung nicht übersteige.
Die Verfügungsklägerin zu 1. mahnt die
Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 08.02.2004 ab und
forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.01.2004 (Anlage ASt 8)
Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte lehnte eine entsprechende
Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 29.01.2004 (Anlage ASt 9) ab.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Auffassung,
mit dem Anbieten des Versandes von Zigaretten ohne deutsche
Tabaksteuer an deutsche Verbraucher verstoße der Inhalt der Domains
www.zig-on.com, www.zigarettenkaufen.com und www.zigon.de gegen das
Tabaksteuergesetz und sei damit rechtswidrig. Die Verfügungsbeklagte
hafte als Mitstörerin. Der Wettbewerbsverstoß der Firma T[...] beruhe
auf der Zugänglichmachung der von der [...] betriebenen Internetseiten
durch die Verfügungsbeklagte. Das habe sich auch der
Verfügungsbeklagten aufdrängen müssen. Spätestens seit der Übersendung
des Abmahnschreibens vom 26.01.2004 sei sich die Verfügungsbeklagte
bewußt, daß sich die Firma T[...] rechts- und wettbewerbswidrig
verhalte. Die Verfügungsbeklagte sei deshalb als Mitstörerin zur
Unterlassung verpflichtet.
Nachdem unter dem 19.02.2004 (Bl. 28 d.A.) eine
einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte ergangen ist,
beantragen die Verfügungsklägerinnen
die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 zu
bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004
aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für die beantragte
einstweilige Verfügung fehle schon der Verfügungsgrund, da den
Verfügungsklägerinnen schon seit August 2003 die streitigen Domains
der Verfügungsbeklagte bekannt seien. Im übrigen seien die Anträge zu
weit gefaßt. Die in den streitigen Domains gemachten Angebote seien
auch nicht rechtswidrig. Schließlich meint die Verfügungsbeklagte,
nicht als Mitstörerin auf Unterlassung zu haften. Ein möglicher
Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz sei jedenfalls nicht offenkundig.
Ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung sei sie als Domain
Name Server nicht verpflichtet, die streitigen Domains zu
dekonnektieren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird
auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 war
aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerinnen haben zwar glaubhaft
gemacht, daß ein Verfügungsgrund für den Erlaß der einstweiligen
Verfügung gegeben ist da auf Grund der eidesstattlichen Versicherung
des Herrn S[...] M[...] vom 17.02.2004 davon auszugehen ist, daß die
Verfügungsklägerinnen erst vom 26.01.2004 durch Abfrage der
Internetseite der DENIC davon Kenntnis erlangt haben, daß die
Verfügungsbeklagte Domain-Name-Server der Internet Domains der Firma
[...] ist. Die Verfügungsklägerinnen haben jedoch einen
Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Unabhängig von
der Frage, ob die Antragstellung bzgl. des Unterlassungsbegehrens der
Verfügungsklägerinnen zu weit gefaßt ist oder nicht und ob die Firma
[...] mit ihrem im Internet verbreiteten Angebot das Verkaufen von
Zigaretten in der seit dem 01.01.2004 gewählten Form gegen das
Tabaksteuergesetz verstößt und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben
ist oder nicht, scheitert das Verfügungsbegehren jedenfalls daran, daß
eine Mitstörerhaftung der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht
ist. Unstreitig zwischen den Parteien ist, daß die Verfügungsbeklagte
nicht als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden kann, da sie den behaupteten Wettbewerbsverstoß durch
unzulässige Werbung im Internet nicht begangen hat noch begeht. Das
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Neben dem Störer bei
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen haftet jedoch auch die
Person, die den Verstoß zwar nicht selbst begeht, aber durch ihr
Verhalten in irgendeiner Weise daran mitwirkt. In einem solchen Fall
kann ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB gegeben sein,
wenn der Mitstörer die Möglichkeit hat, die Handlung zu verhindern
(vgl. dazu etwa Baumbach Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl.,
Einleitung UWG Rdnr. 327 m.w.N.). Eine Störerhaftung setzt jedoch die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Als Störer kann zwar
grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch
genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne
Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt
hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung
der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH MMR 2001, 671, 673 ambiente.de m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat in der im
Vorangegangenen zitierten Entscheidung ausgeführt, die DENIC seit nur
zur Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige
Rechtsverstöße verpflichtet. Sie habe nur dann die Registrierung eines
Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer
erkennbar sei, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter
beeinträchtige. Dieser Auffassung folgt die Kammer. Für die
Verfügungsbeklagte gilt nichts anderes. Mit der Einrichtung der
Verfügungsbeklagten wird unstreitig die Domain konnektiert und damit
überhaupt erst im Internet erreichbar gemacht. Die Konnektierung ist
die technische und auch tatsächliche Voraussetzung für die
Registrierung der Domain bei der Registrierungsstelle. Nach dieser
Aufgabenstellung kann die Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten
nicht anders bewertet werden als die der DENIC. Damit haftet die
Verfügungsbeklagte als Mitstörerin zunächst nur dann, wenn der
Rechtsverstoß offensichtlich ist. Das ist im Vorangegangenen jedoch
erkennbar nicht der Fall und bedarf keiner weiteren Ausführungen (so
im Ergebnis auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 332, 334).
Die Kammer hatte jedoch darüber hinaus die vom
OLG Hamburg ausdrücklich offengelassene Frage zu prüfen, ob die
Verfügungsbeklagte auf Grund der Abmahnung durch die
Verfügungsklägerinnen und/oder auf Grund der Hinweise in der
mündlichen Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung
vom 16.04.2004 zu weiteren Prüfungen betreffend die Rechtmäßigkeit des
Inhaltes der von ihr zugänglich gemachten Internetseiten verpflichtet
gewesen ist. Diese Frage hat die Kammer verneint. Auch diese Phase, in
der der Verletzer von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung
seiner Rechte hingewiesen wird, gilt, daß die Verfügungsbeklagte nur
eingeschränkte Prüfungspflichten trifft. Sie ist auch jetzt nur
verpflichtet, die Registrierung zu löschen bzw. den Zugang zu dem
Internet unmöglich zu machen, wenn eine Verletzung von Rechten
Dritter für sie ohne weiters feststellbar ist (BGH MMR, 2001, 674).
Angesichts der Kompliziertheit des – geänderten – Tabaksteuergesetzes
und des damit zu beurteilenden Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG, die sich
auch aus dem Umfang des Verfügungsantrages ergibt, ist ein solcher
Verstoß auch nicht nach Vorliegen der Abmahnung, die ohnehin nur die
einseitige Sicht der Verfügungsklägerinnen darlegt, ohne weiteres
feststellbar. Das selbe Ergebnis gilt auch für den richterlichen
Hinweis auf die Rechtslage im Kammertermin vom 16.04.2004. Die dort
geäußerte Rechtsauffassung muß nicht der Verfügungsbeklagten
offensichtlich eingeleuchtet haben, jedenfalls haben die
Verfügungsklägerinnen eine aus Sicht der Verfügungsbeklagten
offensichtliche Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Erfahrungsgemäß werden Rechtsauffassungen in erster Instanz
auch nicht durchweg in den folgenden Instanzen geteilt. Eine
Verletzung der Rechte Dritter kann durch die Verfügungsbeklagte danach
nur dann unschwer erkannt werden, wenn ihr ein rechtskräftiger
gerichtlicher Titel vorliegt.
Nach alldem muß es vorliegend dabei verbleiben,
daß die Prüfung der Rechtsmäßigkeit eines Internetauftritts im
Verhältnis zwischen dem Domain Inhaber und dem Verletzten zu prüfen
ist. Die Verlagerung des Risikos auf die Verfügungsbeklagte auch noch
dazu im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht sachgerecht.
Danach war die einstweilige Verfügung aufzuheben
und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen
mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 6 ZPO.
Osthus Gieselmann
Willmann