
LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 18 S 295/89
Entscheidung vom 20. Februar 1990
In dem Rechtsstreit (...)
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld (...) für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Amtsgerichts Bünde vom 25. Juli 1989 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält selbständige
Bildschirmtextprogramme (Btx-Programme) im Rahmen des Btx-Dienstes der
Bundespost. Wer einen Fernsprechanschluß besitzt, der als Btx-Anschluß
eingerichtet ist, kann die Programme der Klägerin der Klägerin über einen
Bildschirm lesen. Der Beklagte unterhielt in der hier fraglichen Zeit von
November/Dezember 1988 einen solchen Anschluß.
Die Klägerin veröffentlichte im
Btx-Anzeigenmarkt - einer Annoncensammlung - das Inserat, dessen Ablichtung mit
der entsprechenden Anzeigenseite sich auf Blatt 52 der Akten befindet. Sein
Wortlaut ist: "Partnersuche via Btx, tägliche neue Kontaktseiten, kostenlose
Dialogseiten, (...) Btx (es folgt ein Zeichen in Form eines Sternchens) (es
folgt ein Zeichen in Form zweier etwa senkrechter Striche, die von zwei
waagerechten Strichen durchkreuzt sind).
Der Beklagte wählte die inserierte Nummer am
7. November 1988 an. Er bekam darauf auf seinem Bildschirm eine sogenannte
Eröffnungsseite der Klägerin angezeigt. Dort wurde dargestellt, was die Klägerin
in ihrem Programm anbietet. Durch Drücken einer entsprechenden Fortsetzungstaste
bekam der Beklagte weitere Bildschirmseiten mit Informationen der Klägerin
angezeigt. Er erfuhr, daß das Lesen der eigentlichen Programmseiten der Klägerin
gebührenpflichtig sei. Weiter wurde er informiert, daß der Beitritt zu einer
sogenannten GBG der Klägerin (geschlossene Benutzergruppe) zu verbilligten
Kosten beim Lesen der Programmseiten führe.
Die Klägerin verlangt von den Benutzern ihrer
Programme eine Btx-Anbietervergütung von durchschnittlich 9,98 DM je abgerufener
Bildschirmseite. Wer viel lesen will, kann in die geschlossene Benutzergruppe
(GBG) eintreten. Die abgerufene Bildschirmseite kostet dann nur 0,12 DM. über
die Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen der Klägerin ist indessen festgelegt,
daß bestimmte Beträge für die Zugehörigkeit zu dieser GBG zu entrichten sind,
und zwar für die Aufnahme und für die laufende Zugehörigkeit. Die Entgelte
werden als einmalige Zahlung für die Einrichtung des Btx-Anschlusses als
GBG-Anschluß bezeichnet und als laufende Zahlung für die laufende Nutzung des
Programmes, und zwar monatliche Beträge für jede freigeschaltete GBG-Rubrik.
Für den Text dieser Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen wird auf Blatt 11 - 13 der Akten verwiesen. Es handelt
sich. um zwei und eine halbe Seite im Format DIN A 4. In den Allgemeinen
Bedingungen wird u.a. informiert, wie über einen Btx-Anschluß ein Antrag auf
Zutritt zu der GBG gestellt wird. Es wird mitgeteilt, daß dieser Antrag als
verbindlich behandelt und mit Übersendung einer entsprechenden Nachnahmerechnung
für den GBG-Anschluß angenommen wird. Schließlich wird informiert, daß der
Vertrag für die Dauer eines Jahres geschlossen wird und sich bei fehlender
Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Alsdann wird darauf
hingewiesen, daß für die Einrichtung des GBG-Anschlusses pro gewünschte
Programmrubrik 74,10 DM plus 5,-- DM Nachnahmespesen zu entrichten sind, daß
aber pro Rubrik wieder eine Gutschrift von 30,78 DM unter Vorbehalt erteilt
wird. Dann wird informiert, daß für die Freischaltung pro gewünschte Rubrik
monatlich wiederkehrend 13,68 DM im voraus zu entrichten sind. Es wird
unterrichtet, daß pro Mahnung 10,-- DM berechnet werden. Schließlich wird darauf
hingewiesen, daß ein in Zahlungsverzug geratener GBG-Teilnehmer von der weiteren
Teilnahme an der Freischaltung ausgesperrt werden kann, daß die
Vorbehaltsgutschrift widerrufen werden und die restliche Jahresvergütung sofort
fälliggestellt werden kann. Es wird auch darauf hingewiesen, daß Verzugszinsen
von 13,5 % Zinsen anfallen würden. -
Als der Beklagte die Informationsseiten -
nicht etwa die Programmseiten - der Klägerin auf seinem Bildschirm durch-
musterte, las er auch folgende Anzeige, die auf Blatt 16 der Akten abgelichtet
ist. Danach wurde er aufgefordert, durch entsprechende Wahltasten die von ihm
zur Freischaltung gewünschten Rubriken zu markieren. Diese Rubriken lauteten:
sie sucht ihn
er sucht sie
er sucht ihn
grüne Witwen
Direktkontakte
Single sucht Paar
Paar sucht Single
Paar sucht Paar
weibliche Modelle
männliche Modelle
Für all diese Rubriken betätigte der Beklagte
die Wahltaste. Es erschien dann die Seite auf seinem Bildschirm, welche auf
Blatt 14 d.A. abgelichtet ist und folgenden Text hat:
"... GBG-Antragsseite
Für die gekennzeichnete/n Rubrik/en beantrage
ich hiermit verbindlich die GBG-Freischaltung für den u.g. Btx-Anschluß.
An diesen Antrag halte ich mich 4 Wochen
gebunden.
Vor- und Zuname: (...)
07.11.1988 11:52:38
(im folgenden wurden die Rubriken, die oben
erwähnt sind, aufgeführt)
Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die
GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten * (...) (es folgt das oben beschriebene
Doppelkreuz) ff anerkannt!!!"
Der Beklagte tippte dann die Taste ein, wonach
diese Antragsseite verbindlich an die Klägerin abgesandt sein sollte. Das
geschah am 07.11.1988.
Die Klägerin nahm den Antrag entsprechend
ihren Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen an, indem sie dem Beklagten die
Steuercodes für die von ihm zur Freischaltung begehrten 10 Rubriken übersandte.
Das geschah mit Schreiben der Klägerin vom 8. November 1988 (Bl. 15 d.A.).
Die Klägerin schickte ebenfalls unter dem
08.11.1988 dem Beklagten eine Nachnahmerechnung über 438,20 DM (Bl. 17 d.A.).
Diese Nachnahmerechnung wurde vom Beklagten
bei ihrer Vorlage am 11. November 1988 nicht eingelöst. Die Klägerin setzte dem
Beklagten dann mit Mahnschreiben vom 30. November 1988 (Bl. 18) eine
Zahlungsfrist auf den 8. Dezember 1988. Der Beklagte zahlte nicht. Darauf
widerrief die Klägerin die Vorbehaltsgutschrift, so daß sich die
Beitrittsvergütung auf volle 741,-- DM stellte. Außerdem stellte sie, gestützt
auf ihre Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen, die Jahresnutzungsgebühren für
die Freischaltung der l0 Rubriken mit insgesamt 1.641;60 DM fällig.
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 12.
Januar 1989, Seite 4 (Bl. 8 d.A.) vorgetragen:
Der Beklagte habe von der Leistung der
Klägerin auch Gebrauch gemacht und sich mit Hilfe der ihm übersandten
Steuercodes am 09.11.1988 Zugang zu den verbilligten Btx- Programmen verschafft.
-
Im übrigen hat die Klägerin auf folgendes
hingewiesen: Der Beklagte habe den GBG-Antrag abgesandt, nachdem er vorher
Gelegenheit gehabt habe, kostenlos von den gesamten Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen der Klägerin Kenntnis zu erlangen. Die Besonderheit der
Kommunikation über Bildschirmtext sei es eben, daß der Kommunikationspartner auf
ein aufmerksames Lesen der Bildseiten und auf das Betätigen erläuterter Tasten
angewiesen sei. Niemand sitze neben ihm und sage ihm, was er tun solle. Seine
Entscheidung treffe er durch Betätigung der entsprechenden Wahltaste. Die
Klägerin habe bei der anonymen Nutzung ihres Btx-Programmes auch keine andere
Möglichkeit, als, wie geschehen, den Btx-Teilnehmer auf ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
Der Beklagte sei übrigens nicht über den
"werbeüblich verkürzten" (vgl. Schreiben der Klägerin vom 24. Juli 1989, Seite 1
- Bl. 80 d.A.) Hinweis auf "kostenlose Dialogseiten" zu falschen Vorstellungen
gebracht worden. Was unter kostenlosen Dialogseiten zu verstehen sei, sei dem
Beklagten in den Erklärungen zur Nutzung des Btx-Programmes gesagt worden. -
Übrigens weise der Postcomputer jeden
Btx-Teilnehmer auf die Gebühren für das Übermitteln kostenpflichtiger Btx-Seiten
hin, bevor die entsprechende Seite auf Bildschirm übertragen werde. Der Beklagte
habe also zwangsläufig einen Kostenhinweis bekommen, bevor er kostenpflichtige
Seiten übermittelt erhalten habe.
Die Klägerin hat auch behauptet, sie arbeite
mit Bankkredit und müsse hierfür 14,5 % Jahreszinsen entrichten.
Die Klägerin hat dann beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 2.382,60 DM nebst 14,5 % Zinsen aus 741,-- DM seit dem 8. Dezember
1988 und aus 1.641,60 DM seit Klagezustellung (=01.02.1989) und 10,-- DM
vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Er habe nicht die Möglichkeit
gehabt, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu erhalten. Bei seiner
Tipperei auf seinem Btx-Anschlußgerät, die er durchgeführt habe, um einen
genauen Aufschluß über das Programm der Klägerin zu erhalten, habe er mal
gelesen, die aufgerufene Seite solle 9,98 DM kosten. Dann habe er - und zwar
früher - gelesen, daß die aufgerufene Seite nur 0,12 DM kosten solle. Er sei
davon ausgegangen, daß er die Seite für 0,12 DM lesen dürfe. Deshalb habe er 10
Rubriken auf dem Bildschirm angekreuzt. -
In der Folgezeit habe er per Post die
Steuercodes für die Rubriken erfahren. Die Zahlenkombination für die Anzeige der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe er nicht aufgerufen. Dazu
habe er keine Veranlassung gesehen. Er habe beim Lesen der von der Klägerin
übermittelten Seiten alles bemerkt gehabt, was er vom Programm der Klägerin habe
zur Kenntnis nehmen wollen. Deshalb habe er beim Absenden der GBG-Antragsseite
auch den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis
genommen. Hierfür müsse bedacht werden, daß der Beklagte schon auf zahlreichen
Bildschirmseiten erfahren gehabt habe, welche Verbilligung pro Seite für einen
Vielleser angeboten werde.
Vereinbarungen mit der Klägerin über die
Einrichtungsgebühren von 438,20 DM und Gebühren von weiteren 1.641,60 DM für den
laufenden Zugang zum GBG-Bereich würden bestritten. Diese Forderungen seien auch
nicht fällig. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien kein
Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin habe § 2 AGBG bei ihrem Vorgehen mit
den angezeigten Bildschirmseiten nicht beachtet.
Das Vorgehen der Klägerin sei auch unüblich.
Sie habe nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, bevor
gebührenpflichtige Bildschirmseiten aufgerufen worden seien. Sie habe auch keine
besonderen Hinweise auf die Kosten des Beitritts zur geschlossenen
Benutzergruppe gegeben. Schon die Btx-Anzeige auf der Zeitschriftseite (gemeint
ist die Annonce, auf die hin der Beklagte die Zahlenkombination der Klägerin
angewählt hatte) sei mißverständlich. Dort sei zwar die Rede von Partnersuche
Btx und täglich neuen Kontaktseiten. Dann werde aber wörtlich von "kostenlosen
Dialogseiten" gesprochen. Diese kostenlosen Dialogseiten habe der Beklagte
abrufen wollen. Auch auf der von der Klägerin überreichten und am Bildschirm
übermittelten sogenannten Eröffnungsseite sei die Rede von diesen kostenlosen
Dialogseiten. Dies habe im Beklagten die Vorstellung erweckt, daß er zunächst
ein kostenloses Angebot erhalte. Dieses Angebot habe er wahrnehmen wollen: Es
sei treuwidrig von der Klägerin, wenn sie auf einmal entgeltpflichtige
Leistungen ohne klare Vorankündigung erbringen wolle, nachdem sie zunächst
kostenlose Leistungen erbracht habe. Deshalb habe der Beklagte mit der Erhebung
solcher Kosten nicht rechnen müssen. Vielmehr habe er aufgrund der Hinweise, was
das Lesen der Seiten generell kosten würde, von einer Kostenlast der
Größenordnung von etwa 50,-- DM die Vorstellung gehabt. Er habe angenommen, die
Post werde ihm diese Unkosten berechnen. Daß er bei der Klägerin etwas bestellt
habe, sei ihm nicht zu Bewußtsein gekommen. Deshalb habe er auch die Rechnungen
der Klägerin nicht bezahlt und ihre Mahnungen unbeachtet gelassen.
Der Zinsanspruch der Klägerin werde
bestritten.
Für die weiteren Ausführungen der Parteien im
ersten Rechtszug wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Das Amtsgericht Bünde hat am 25. Juli 1989 die
Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach scheitert der Anspruch der Klägerin
daran, daß der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht
in zumutbarer Weise zur Kenntnis bekommen habe. Zwar habe der Beklagte
kostenfreien Zugang zu den Bedingungen gehabt. Die Bedingungen hätten aber nach
Äußerung des Vertreters der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung mehr
als 10 Bildschirmseiten an Text umfaßt. Ein für Bildschirmlektüre derart
kompliziertes Klauselwerk könne keine Grundlage eines verbindlichen
Vertragsantrages über einen Btx-Anschluß sein. Vielmehr sei bei derart
komplizierten Klauseln ein schriftlicher Vertragsschluß auf dem Postwege zu
fordern. Zumindest hätte die Klägerin die Kernpunkte ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zwingend auf dem Bildschirm erscheinen lassen müssen, bevor
überhaupt ein verbindlicher Antrag abgegeben werden konnte. Nur so wäre dem
Benutzer klargemacht gewesen, daß erhebliche Kosten anfielen, wenn er dem
sogenannten geschlossenen Benutzerkreis beitrete. - Die Klägerin habe auch
keinen Anspruch nach § 812 BGB. Sie habe nicht dargelegt, in welchem Umfange der
Beklagte am 9. November 1988 Textseiten abgerufen habe. Die bloße Möglichkeit,
zu verbilligtem Tarif Bildschirmseiten abrufen zu können, stelle keine
Bereicherung dar.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und
fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den
Beklagten entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie meint, das Amtsgericht habe verkannt, daß der Beklagte in
zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe Kenntnis
nehmen können. Die Anzahl der Bildschirmseiten sei kein geeignetes Kriterium für
die Zumutbarkeit einer Kenntnisnahme. Der Text der Geschäftsbedingungen umfasse
in Maschinenschrift lediglich 2 DIN A4-Seiten. Wenn er auf dem Bildschirm über
10 Textseiten umfasse, beruhe das darauf, daß dort pro Seite weitaus weniger
Text als auf einer Schreibmaschinenseite untergebracht sei. Im Geschäftsleben
seien beispielsweise die Allgemeinen Bedingungen der Banken sehr umfangreich.
Gleichwohl würden sie zweifellos als wirksam in die Geschäftsbeziehungen der
Kunden zu den Banken einbezogen. Beim Btx-Benutzer komme auch hinzu, daß er in
Ruhe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm studieren könne.
Von einer nur unzumutbar vorgenommenen Unterrichtung über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen könne deshalb nicht gesprochen worden. Ein durchschnittlich
begabter Btx-Benutzer könne ihren Inhalt auch verstehen. -
Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der
Beklagte nach seinem eigenen Vortrag darauf verzichtet habe, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durchzustudieren. Er habe sich nämlich durch das Lesen der
bisher abgerufenen Bildschirmseiten für genügend informiert erachtet über das,
was er habe wissen wollen. Mithin habe er sich entschlossen gehabt, die
Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zu akzeptieren, ohne sie vorher gelesen zu
haben. Daran müsse sich der Beklagte jetzt festhalten lassen. -
Letztlich habe der Beklagte vernünftigerweise
auch nicht damit rechnen dürfen, daß sein Beitritt zu der geschlossenen
Benutzergruppe völlig kostenlos sein werde. Im Rechtsleben gebe es
verschiedentlich Benutzergruppen oder Benutzerclubs, bei denen für die
Zugehörigkeit Entgelte zu zahlen sind, bei denen dann aber die Nutzung der
Clubleistung billiger sei als im Falle einer Nichtmitgliedschaft.
Der Beklagte beantragt:
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig
und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hebt hervor,
es sei irreführend, wenn die Klägerin mit Nachdruck auf eine Verbilligung des
Abrufspreises - 0,12 DM statt 9,98 DM - hinweise, aber nicht angebe, welche
Kostenlast an Grundgebühren entstehe. Deshalb sei die Gebührenklausel der AGB
der Klägerin als überraschende Klausel im Sinne des AGBG anzusehen. Hätten dem
Beklagten die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin schriftlich vorgelegen, so
hätte er jedenfalls den Antrag auf Zulassung zum geschlossenen Benutzerkreis
nicht gestellt. Dem Beklagten sei insbesondere vor Antragsabsendung über Btx
nicht klargemacht gewesen, daß er pro angekreuzte Rubrik jeweils neue Kosten
entrichten müsse. Wenn der Beklagte die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin
über eine entsprechende Steuernummer nicht für seinen Anschluß abgerufen habe,
so sei das nur die Folge davon, daß die Klägerin ihre Allgemeinen Bedingungen
nicht klar genug für eine Vorabdurchsicht angeboten habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Ihr Anspruch stützt sich auf ihre allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen. Diese
Bedingungen sind indessen im Sinne des § 2 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht wirksam in das Vertragsverhältnis der
Parteien einbezogen worden. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht die Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt ihrer Allgemeinen Bedingungen
Kenntnis zu nehmen (§ 2, I, Nr. 2 AGBG).
Das Fehlen dieser Kenntnisverschaffung in
zumutbarer Weise ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Klägerin weist in ihrem
Bildschirmtextseiten auf diese Allgemeinen Bedingungen nur mit dem Satz hin:
"Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten
... (es folgt die entsprechende Steuernummer) anerkannt". Es wird im übrigen
zwar noch auf verschiedenen Bildseiten - vergleiche die Ablichtungen in Hülle
B1. 53 d. A. - darauf hingewiesen, daß man einen GBG-Antrag stellen. könne. Aber
selbst bei diesem weiteren Hinweis auf die geschlossene Benutzergruppe wird auf
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr hingewiesen. Wohl findet sich
ausgeführt, daß man bei Zugehörigkeit zur GBG-Benutzergruppe die Programmseite
für 12 Pf beziehen könne. Dem Btx-Benutzer und Kunden der Klägerin wird damit
ein Beitritt zur geschlossenen Benutzergruppe schmackhaft gemacht. Er wird aber
nicht auf die Kostenlast dieses Beitritts hingewiesen. Dabei hätte das mühelos
mit etwa einem Satz geschehen können wie: "Viele Leser bekommen die
Programmseite für nur 0,12 DM überspielt, haben aber eine Grundgebühr von ... DM
bis ... DM monatlich und jährliche Gebühren von ... DM zu entrichten." Damit
wäre ein Btx-Benutzer sogleich in die Lage versetzt worden, die wirtschaftlichen
Vor- und Nachteile eines Beitritts zur geschlossenen Benutzergruppe abzuwägen.
Wie es dagegen von der Klägerin ausweislich der von ihr schriftlich
ausgedruckten Btx-Seiten praktiziert wird, bleibt der am GBG-Antrag
Interessierte völlig im unklaren, was an Unkosten auf ihn zukommt. Er bekommt
nur zu lesen, daß der Abruf einer Textseite etwas mehr als einen Groschen
kostet. Diese Unklarheit für den Interessenten wird nicht dadurch beseitigt, daß
in einem Satz auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihren Abruf über eine
bestimmte Steuernummer verwiesen wird. Der Vertragsschluß über Bildschirmtext
ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kunde der Klägerin - solange er keinen
Drucker zu den abgerufenen Bildschirmseiten einschalten kann - , sich die
nötigen Informationen über laufenden Bildwechsel beschaffen muß. Das Bild, das
er gerade nicht auf seinem Bildschirm hat, ist sozusagen weg. Es kann nicht
synoptisch verglichen werden mit anderen Bildern, wie es beispielsweise bei
gedruckten Textseiten untereinander geschehen kann. Soweit es sich um
Vertragsschlüsse handelt, die Kosten auslösen, muß deshalb den Besonderheiten
dieser Bildwechsellektüre Rechnung getragen werden: indem auf den Bildseiten, wo
Verbilligungen angepriesen werden, auch die wesentlichen Unkosten aufgeführt
sind. Nur dann erscheint in zumutbarer Weise der für den Kunden belastende
Vertragsinhalt angedeutet.
Nur wenn die Klägerin auf die beschriebene
Weise dem Beklagten eine überschlägige Abwägungsmöglichkeit verschafft hätte, ob
er dem geschlossenen Benutzerkreis beitreten wollte, könnte sich die Klägerin
auf Verzicht der Kenntnisnahme von den Vertragsbedingungen berufen. Nach Treu
und Glauben geht es nicht an, den Beklagten bei einem Verzicht festzuhalten,
wenn er nicht die entfernteste Andeutung bekam, worauf er verzichtete - nämlich
die nähere Kenntnis von recht erheblichen Kosten. Hinzu kommt, daß nach den
Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zusätzliche erhebliche Nachteile für den
Benutzer entstehen, wenn er unpünktlich zahlt. Dann kann er nämlich vom Programm
ausgesperrt werden, und obendrein wird die volle Jahresvergütung sofort fällig.
Die Klägerin mag sich zwar auf einen
durchschnittlich intelligenten Btx-Benutzer berufen; sie mag darauf hinweisen,
daß dieser Benutzer wegen der Möglichkeit, Vertragsbindungen über
Btx-Kommunikation einzugehen, alle vertragsbezogenen Texte sorgfältig lesen muß.
Indessen muß die Klägerin bei Aufforderung zu Vertragsangeboten dem
Interessenten eine überschlägige Vorstellung verschaffen, was ihn der
Vertragsschluß kosten würde. Die Klägerin hat mit ihrem knappen Hinweis auf
Anerkenntnis von Vertragsbedingungen noch nicht einmal den Halbsatz verbunden,
daß in den Vertragsbedingungen die Unkostentarife für den Beitritt zur
geschlossenen Benutzergruppe zu finden seien. Dabei geht es der Klägerin von
vornherein um das Entgelt für ihre Leistungen; sie bietet ja nicht etwa ein
Unterhaltungsprogramm an, das mit allgemeinen Gebühren abgegolten sein könnte.
Sie mußte deshalb darauf hinweisen, was sie im wesentlichen über ihre
Geschäftsbedingungen vom Kunden erwartete. Nur so wurde der Kunde auf die
Notwendigkeit der Lektüre dieser Bedingungen hingewiesen. Der bloße Hinweis, daß
er mit Absendung des Antrags diese Bedingungen anerkenne, band diese Bedingungen
nicht klar genug in das Vertragsverhältnis ein.
Auf einen einfachen Nenner gebracht: Wer
Interessenten zu Bestellungen veranlaßt, muß sie durch Klartext unterrichten,
wieviel das Bestellte etwa kosten wird. Daß auf das Vorhandensein von
Allgemeinen Bedingungen hingewiesen wird, unter denen sich der Interessent
zwingend noch nicht einmal einen Kostentarif vorstellen muß, reicht nicht.
Die Kosten der nach all dem erfolglosen
Berufung sind von der Klägerin nach § 97 ZP0 zu tragen.