
LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 202/01
Entscheidung vom 22. November 2001
In dem Rechtsstreit
...
hat die VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht *
für R E C H T erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Firma (...)
alle notwendigen Erklärungen - insbesondere schriftlich und auch per E-Mail
- zur Herstellung der nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich
der domain 'pc69.com' abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[wird dargestellt ]
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin
1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM und für die Beklagte ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der
Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische,
unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz
wegen Vollzuges einer einstweiligen Verfügung in Anspruch. Dem Klagebegehren
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der Beklagten erließ das erkennende Gericht
gegen die Klägerin unter dem 07.03.2009 (16 0 46/00 LG Bielefeld) eine
einstweilige Verfügung, mit der der hiesigen Klägerin geboten wurde, der
Firma (...) gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die
Internet-Domain www.pc69.com die Antragstellerin und als sogenannter
Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact Herr (...)
eingetragen wird.
Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird
auf Blatt 8 bis 11 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entsprechend der einstweiligen Verfügung hat daraufhin
die hiesige Klägerin den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der
Verfügung erfüllt und die Daten bezüglich des Inhabers und des
Administrative Contact und des Billing Contact geändert.
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2000
(16 0 206/00) bestätigte die Kammer die Beschlußverfügung. Auf die
beschränkte Berufung der Klägerin hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm mit
Urteil vom 31. Mai 2001 4 U 27/01 dieses Urteil aufgehoben. Wegen der
Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 12 bis 16 der Gerichtsakten
Bezug genommen. Auch die zum Verfügungsverfahren erhobene Hauptsacheklage
hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03. Juli 2001 (4 U 20/01)
abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Blatt 17 bis 34
der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe im Wege der
Naturalrestitution als Schadensersatz die Wiederherstellung des Zustandes
zu, der vor Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 07. März 2000 bestanden
habe.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung hat die Klägerin nicht aufrechterhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Firma (...)
alle notwendigen Erklärungen, - insbesondere schriftlich und auch per E-mail
- zur Herstellung der nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich
der domain 'pc69.com' abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[ wird dargestellt ]
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie besitze die
streitgegenständliche Domain rechtmäßig. Im übrigen könne die Klägerin nicht
Übertragung der Domain verlangen, allenfalls habe sie einen
Unterlassungsanspruch. Schließlich scheitere die Klage auch schon daran, daß
die Klägerin sittenwidrig vorgehe, da sie keinen Gastronomiebetrieb betreibe
und die Marke allein aus Schädigungsabsicht erworben habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kläge ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 945 ZPO der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch
nach § 945 ZPO liegen vor. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung der
Kammer vom 07.03.2000 (16 0 46/00) hat sich als von Anfang an
ungerechtfertigt erwiesen. Dies folgt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 31. Mai 2000 (4 U 27/01). Mit diesem Urteil ist die einstweilige
Verfügung der Kammer im streitgegenständlichen Umfang aufgehoben worden, da
zum einen die Eilbedürftigkeit nicht gegeben war und weil mit der
einstweiligen Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt ist.
Darauf, ob die einstweilige Verfügung materiell
berechtigt war oder nicht, kommt es nicht an. Die Kammer ist bei der
Beurteilung der Frage des Schadensersatzes an die Aufhebung gebunden. Bei
rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines
Verfügungsgrundes ist das Gericht an diese Feststellungen gebunden (vgl.
dazu Zöller-Vollkommer ZPO, 21. Aufl. 945 Rdn. 10 m. w. N.) . Dieser
Auffassung folgt die Kammer, so daß es insoweit keiner weiteren Prüfung der
Berechtigung der einstweiligen Verfügung bedurfte. Jedenfalls ist die
einstweilige Verfügung ausweislich der Gründe des oberlandesgerichtlichen
Urteils zu Unrecht ergangen, so daß schon deshalb der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Klägerin kann auch im Wege des Schadensersatzes
ihren Klageanspruch geltend machen und ist nicht auf einen
Unterlassungsanspruch beschränkt. Nach § 249 BGB hat der zum Schadensersatz
Verpflichtete grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die
sich als unbegründet festgestellte einstweilige Verfügung hätte der Zustand
bezüglich der streitigen Domain bestanden, den die Klägerin mit diesen
Klagenantrag begehrt. Danach kann es ihr nicht verwehrt sein, über den
Unterlassungsanspruch hinaus der geltend gemachten Willenserklärungen mit
dem Ziel der Übertragung durchzusetzen. Ein Unterlassungsanspruch führte
nicht zu der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.
Ausreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges
Verhalten der Klägerin hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708
Ziffer 11, 709, 711 ZPO.
Unterschrift