
LANDGERICHT BAD-KREUZNACH
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 S 82/96
Entscheidung vom 30. Juli 1996
In dem Rechtsstreit (...)
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad
Kreuznach (...) für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das
Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. März 1996 - 2 C 447/95 -
dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin
3,998,80 DM (in Worten: dreitausendneunhundertachtundneunzig 80/100 Deutsche
Mark) nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 12. November 1994 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. März 1996 ist zulässig. Auch in der Sache
selbst kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.
Entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung
steht der Klägerin aufgrund des Sach- und Streitstandes, zu dessen Darstellung
zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, ein Anspruch gegen den Beklagten auf
Zahlung von 3.998,80 DM zu.
Nach Vorlage der Handelsregisterauszüge steht
fest, daß sowohl die Klägerin wie auch die (...) tatsächlich existent sind. Der
Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach der Abtretung der (...) zu.
Mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 11. Februar 1993 hat die Klägerin diese
bewiesen.
Die Klägerin kann damit von dem Beklagten aus
abgetretenem Recht der Firma (...) die Zahlung der Vergütung für die
Inanspruchnahme von Rechnerzeiten verlangen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer
Möglichkeiten substantiiert dargelegt, daß der Beklagte durch den Aufruf der von
dieser angebotenen kostenpflichtigen Seiten im Bildschirmtext einen Vertrag mit
der Zedentin geschlossen hat.
Zwar ist es der Klägerin nicht möglich, die
genauen Zeiten zu berechnen, in denen der Beklagte die Leistungen der Zedentin
genutzt hat. Indes steht einer genaueren Angabe § 12 Abs. l und Abs. 2 der
Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost
Telekom (TDSV) und § 10 Abs. 3 Satz 1 des BTX-Staatsvertrages entgegen. Danach
muß die Speicherung der Abrechnungsdaten darauf angelegt sein, daß Zeitdauer,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit nicht erkennbar sind, wenn nicht der
Teilnehmer, hier also der Beklagte, etwas anderes beantragt.
Durch die nähere Ausgestaltung von
Sicherungsmaßnahmen ist indes nach Überzeugung der Kammer gewährleistet, daß die
in der Stornoliste der Deutschen Bundespost mitgeteilten Benutzungszeiten dem
Beklagten zuzurechnen sind. Unstrittig fordert das System bei Benutzungsbeginn
die Eingabe der 12-ziffrigen BTX-Zugangsberechtigungszahl, die der jeweilige
Anschlußinhaber als "Geheimnummer" zugeteilt bekommen hat und die er nach Nr. 5
e der Telekom-Bedingungen für die Nutzung von Bildschirmtexten vor dem Zugriff
durch Dritte geschützt aufzubewahren hat. Weiter ist für die Benutzung des
Bildschirmtextes, wie sich auch aus Nr. 32. Absatz BTX-Bedingungen ergibt, die
Eingabe eines persönlichen Kennworts erforderlich, das jederzeit durch den
Kunden geändert werden kann.
Erst nach diesen beiden Sicherungsschritten
ist es möglich, im BTX-System kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen.
Anhaltspunkte dafür, daß ein unberechtigter
Dritter entsprechend verfahren ist, sind nicht ersichtlich, zumal keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, wie ein Dritter das von dem Beklagten
jederzeit änderbare persönliche Kennwort hätte in Erfahrung bringen sollen (wenn
es ihm nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden ist).
In Anbetracht dieser Sicherungsschritte ist
die Kammer der Überzeugung, daß der Beklagte, nicht aber ein Dritter die
Dienstleistungen der Zedentin in Anspruch genommen hat, deren Vergütung nunmehr
gefordert wird.
Die Kammer kann keine Verdachtsmomente dafür
erkennen, daß Mitarbeiter der Telekom die Gebührenhöhe manipuliert hätten. Auch
der Beklagte konnte dafür nichts Substantiiertes vortragen. Seine pauschalen
Behauptungen reichten für einen begründeten Verdacht nicht aus. Die von ihm
vorgelegten Unterlagen beschränkten sich einzig und allein auf Manipulationen im
Fernsprechbereich. Er konnte nicht einen einzigen Fall benennen, in dem auch die
Manipulation von BTX-Gebühren im Raum stand. Auch sonst verfügt die Kammer über
keine Erkenntnisse, die Manipulationen in diesem Bereich wahrscheinlich oder
auch nur möglich erscheinen lassen.
Auch die übrigen Einwendungen des Beklagten
sind nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu berühren. Zwar steht ihnen
nicht die Ausschlußregelung der Ziff. 10 der Telekom-BTX-Bedingungen entgegen,
denn diese beschränken sich allein auf das Verhältnis zwischen der Telekom und
dem Beklagten, haben aber keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Kläger
und Beklagtem, da sie insoweit nicht vereinbart worden sind.
Soweit der Beklagte vorträgt, die BTX-Nutzung
gegenüber Telekom Anfang Juli 1994 gekündigt zu haben, ist dies unerheblich, da
nicht entscheidend ist, wann die Kündigung ausgesprochen wurde, sondern wann die
konkrete Nutzungsfähigkeit beendet war. Wann dies der Fall war, hat der Beklagte
nicht ausdrücklich und substantiiert dargelegt. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, daß im Parallelrechtsstreit 2 C 511/95 des Amtsgerichts Bad
Kreuznach (1 S 104/96 des Landgerichts Bad Kreuznach) die Klägerin die
Vergütungen für den Rechnungsmonat 8.94 verfolgt und diese darauf stützt, daß im
Juli 1994 entsprechende Nutzungen stattgefunden haben. Der Rechnungsmonat 7.94,
der im hiesigen Rechtsstreit betroffen ist, bezog sich damit auf den Monat Juni
1994, so daß erst im Juli 1994 ergriffene Maßnahmen darauf keinen Einfluß mehr
haben können.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der
Beklagte selbst vorträgt; daß er erst Anfang Juli 1994 Maßnahmen ergriff, als er
die Gebührenrechnung der Telekom erhielt. Erst seit dieser Zeit habe die Zeugin
(...) zum Wochenende alle Geräte entstöpselt und verschlossen. Des weiteren ist
zu berücksichtigen, daß sich diese Sicherungsmaßnahmen nicht gegen den Beklagten
richteten, da dieser als Firmeninhaber, wie er in der mündlichen Verhandlung vom
09. Juli 1996 selbst ausdrücklich einräumte, über den Firmenschlüssel verfügte
und somit Zugriff auf die Räumlichkeiten hatte. Abgesehen davon steht für den
hiesigen Abrechnungszeitraum nicht einmal fest, daß es überhaupt während der
Wochenenden zu einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Zedentin gekommen
ist.
Selbst wenn, wie der Beklagte vorträgt,
anderweitig BTX-Texte aufgetreten sind, die trotz entgegenstehenden Anscheins
nicht von ihm stammten, bedeutet dies nicht, daß er die hier eingeklagten
Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen hätte. Zwar mag es sein, daß
derartige Texte - genauso wie ein Brief - unter einem fremden Absender gefertigt
werden können. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, daß
diese auch auf Kosten des Beklagten von einer dritten Person haben eingespeist
werden können.
Anhaltspunkte dafür, daß der Vertrag zwischen
der Zedentin und dem Beklagten wegen Sittenwidrigkeit der von dieser zur
erbringenden Dienstleistungen unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Die
Zedentin stellt nur Rechnerkapazitäten zur Verfügung, die der Beklagte wie jeder
andere Kunde zur Führung von Dialogen hat nutzen können. Damit kann die
Sittenwidrigkeit nicht begründet werden. Im übrigen wäre der Beklagte
darlegungs- und beweisbelastet für seine Behauptung, daß die Zedentin darüber
hinaus Dienstleistungen erbracht hat, die mit dem Makel der Sittenwidrigkeit
verbunden sind. Dem ist er indes nicht nachgekommen. Allein der Hinweis auf die
Hauptinhalts-Seite der Zedentin reicht dafür ebensowenig aus wie die Behauptung,
die Zedentin vertreibe ausschließlich pornographische Produkte. Nicht jeder
Vertrieb pornographischer Produkte ist sittenwidrig. Dazu käme man erst, wenn
sich die Zedentin verpflichtet hätte, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen.
Dafür ist nichts ersichtlich.
Ein Vertrag über pornographische Produkte wäre
gemäß § 134 BGB dann unwirksam, sofern sie gegen § 184 StGB verstoßen. Daß hier
indes verbotene pornographische Schriften verbreitet würden, hat der Beklagte
nicht substantiiert dargelegt.
Nach alledem ist der klägerische Anspruch
begründet. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 war er unter Fristsetzung zum 10.
November 1994 gemahnt worden, so daß er sich seit dem 12. November1994 in Verzug
befindet. Der Zinsanspruch ist damit gemäß § 286 Abs. l BGB als Verzugsschaden
begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO.