
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 27 O 45/05
Entscheidung vom
22. Februar 2005
In dem Rechtsstreit
der Frau B. E., [...]
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: [...]
g e g e n
die [...]
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: [...]
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die
mündliche Verhandlung vom 22.02.2005 durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter
am Landgericht ...
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar
2005 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt
die Antragsgegnerin.
Tatbestand
Die als Fernsehmoderatorin tätige
Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin
Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz wegen
ehrverletzender Äußerungen im Internet geltend.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain
www.apollo7.de und betreibt unter dieser Adresse ein so genannte
Metasuchmaschine, die im Internet hinsichtlich eines bestimmten
Begriffs oder einer Begriffskombination die Suchergebnisse anderer
Suchdienste auswertet und dem Nutzer anzeigt.
Anders als in herkömmlichen Suchmaschinen wird
das Internet nicht mit einem so genannten “Crawler“ durchsucht -
einem Programm, das fremde Internetseiten sichtet und eine eigene
Datenbank bei der Suchmaschine anlegt, auf die im Falle einer
Abfrage zurückgegriffen werden kann -‚ da die jeweiligen Treffer
anderer Suchmaschinen direkt und online übernommen werden.
Die von der Antragsgegnerin betriebene
Metasuchmaschine zeigte am 17. Januar 2005 nach Eingabe der
Suchbegriffe „nackt" sowie des Vor- und Nachnamens der
Antragstellerin u.a. die aus dem Verbotstenor ersichtlichen Einträge
als Treffer an (vgl. Trefferliste vom 17.01.2005 Anlage A 4, ...).
Die mit Anwaltsschreiben vom 17.01 .2005
geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die
Antragsgegnerin mit Anwaltschreiben vom 19.01.2005 (Anlage A 3a,
...) unter Hinweis darauf ab, dass sie keine eigenen Inhalte anbiete
und daher auch nichts gelöscht werden könne, dass die
streitgegenständlichen Einträge bei einer eigenen Eingabe am
18.1.2005 nicht hätten reproduziert werden können und dass sie nicht
Störerin sei.
Die Antragstellerin sieht sich durch die
Einträge, die den unzutreffenden Eindruck erweckten, das Internet
enthalte Nacktfotos von ihr, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Sie behauptet, die streitgegenständlichen Einträge seien auch noch
am 18. und 19.01.2005 von der Metasuchmaschine der Antragsgegnerin
als Treffer angegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die
als Anlagen A 5a und A 6 eingereichten lnternetausdrucke verwiesen.
Sie hat die einstweilige Verfügung vom
20.01.2005 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und /
oder zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte
vornehmen zu lassen:
[Screenshot des Ergebnisses der Suchmaschine]
Gegen die ihr im Parteiwege am 25.01.2005
zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich
der Widerspruch der Antragsgegnerin. Ihres Erachtens fehlt es an der
Störerhaftung, da ihre Haftung bis zum Erhalt der Abmahnung nach §
11 TDG sowie gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ausgeschlossen sei und sie für die Zeit danach nicht hafte, weil ihr
eine Löschung oder Sperrung der beanstandeten Inhalte nicht möglich
sei da keine eigenen Inhalte gespeichert würden. Auf den Inhalt der
Suchresultate könne kein Einfluss genommen werden: Die
Umprogrammierung eines “Crawlers" komme nicht in Betracht, da sie
selbst einen solchen nicht verwende. Da die beanstandeten Einträge
bei einer eigenen Recherche nicht angezeigt worden seien, habe keine
Pflicht bestanden, tätig zu werden. Die Suchresultate des
Antragsteller-Vertreters vom 18.01.2005 stammten wahrscheinlich von
dem Cache-Speicher seines eigenen PCs, wo Suchergebnisse bereits
erfolgter Internetsuchen zwischengespeichert und im Falle einer
erneuten gleichen Abfrage reproduziert würden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2005
ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO).
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Störerin aus §§
823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1. GG
zu. Die beanstandeten Einträge nehmen als unwahre
Tatsachenbehauptungen nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1
Grundgesetz teil und verletzen die Antragstellerin rechtswidrig in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Durch die beanstandeten Einträge wird der
Eindruck vermittelt, die Antragstellerin habe sich für im Internet
abrufbare Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt. Der erste Eintrag
ist ohne weiteres als Link zu einer Erotik-Web-Seite erkennbar und
weckt bereits durch die Überschrift "stars-beim-sex.com“ die
Erwartung, auf der Internetseite würden entsprechende Bilder der
nachfolgend namentlich bezeichneten Personen gezeigt. In den
Unterzeilen werden die Namen weiblicher Prominenter jeweils durch
das Adjektiv „nackt“ ergänzt. Der Eintrag suggeriert dadurch, die
genannten Personen seien auf der Internetseite nackt zu sehen. Der
zweite Eintrag ist überschrieben mit "Nadja nackt". In der
Unterzeile heißt es wiederum u. a. “nackt Babette-E[...]“. Auch
insofern wird die Erwartung geweckt, Bilder, die die Antragstellerin
nackt zeigen könnten über diese Seite abgerufen werden. Es ist
unstreitig, dass keine Nacktfotos von der Antragstellerin im
Internet zu finden sind, so dass von der Unwahrheit des durch die
beanstandeten Beiträge vermittelten Eindrucks ausgegangen werden
muss.
Die Antragsgegnerin ist als Störerin auch
passivlegitimiert. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung
die Auffassung, dass Betreiber von üblichen Internetsuchmaschinen
wegen von ihnen dargebotener persönlichkeitsrechtsverletzender
Inhalte als Störer jedenfalls dann haften, wenn sie auf einen
entsprechenden Inhalt hingewiesen werden.
Zur Haftung einer Suchmaschinenbetreiberin auf
Unterlassung wegen der von ihr nach Eingabe der Begriffe “Babette
E[...] nackt“ angezeigten Treffer hat die Kammer in ihrem Urteil vom
09.09.2004 (Az.: 27 Q 585/04) u. a. Folgendes ausgeführt, wobei in
dem nachfolgenden Zitat mit „Antragsgegnerin“ die seinerzeitige
Antragsgegnerin gemeint ist:
“Spezialgesetzliche Vorschriften des
Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der
Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin in der beanstandeten
Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden
Rechtslage nicht, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
„Schöner Wetten“ in WRP 2004, 899, 901 anhand der
Gesetzgebungsgeschichte zutreffend entschieden hat (so auch Spindler,
Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr — Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip, NJW 2002, 921, 924;
Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis. Mitte 2004, NJW
2004, 2569, 2575; Wenzel-Burckhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.10 Rdn. 248). Bei der
Novellierung des TDG durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. 12.2001 (BGBI. 1
2001, S. 3721), welches wiederum der Umsetzung der Richtlinie
2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, ABI. EG Nr. L 178/1 vom 17. 07.
2000, kurz: ECRL diente, die gemäß Art. 21 Abs. 2 explizit die
Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen offen lässt, hat
der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert.
Eine analoge Anwendung der neuen Verantwortlichkeitsregeln des TDG
scheidet danach mangels planwidriger Lücke aus."
Die Störerhaftung der Antragsgegnerin für das
Setzen von Links auf rechtswidrige fremde Informationen ist
vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen.
Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer
in Anspruch genommen werden (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn.
35). Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung
mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 [2504] - Ostkontakte). Die
Antragsgegnerin behauptet zwar, sie habe das Suchergebnis der
Antragstellerin nach deren Abmahnung nicht reproduzieren können;
dass die Antragstellerin die Ergebnisliste mit den angegriffenen
Einträgen mit Hilfe der von der Antragsgegnerin betriebenen
Suchmaschine zuvor generiert hat, steht indes nicht im Streit.
Von Dritten, die eine rechtswidrige
Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen,
darf zwar durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt
werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von
Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung
zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als
Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung
desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst
unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt; zu berücksichtigen sind.
Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen
Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen
erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt
werden. Dabei ist auch berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung
der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den
Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten
praktisch ausgeschlossen wäre. Auch dann, wenn beim Setzen des
Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine
Störerhaftung jedoch begründet sein, wenn ein Hyperlink
aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung,
insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte,
dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt
wird.
Es kann hier dahinstehen, ob angesichts der
Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der
breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst
ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint,
denn jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres
eine Prüfung zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung
in Bezug auf einzelne Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine
konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht. In einem
solchen Fall braucht der Betreiber weder umfangreichen
Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand
durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge, die als
Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt
wurden, sperren zu lassen. Ihm wird lediglich zugemutet
nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der
Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig
anzusehen ist.
Hier hat die Antragsgegnerin gegen die ihr
obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Sie hat auf Abmahnung der
Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein Erscheinen
der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der
Suchmaschine zukünftig verhindern.
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Metasuchmaschine
betreibt, rechtfertigt keine im Grundsatz unterschiedliche
Beurteilung der Störerhaftung für von ihr zugänglich gemachte
persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter. Es ist nämlich
kein greifbarer Ansatzpunkt ersichtlich, der eine unterschiedliche
Behandlung gerechtfertigt erscheinen ließe. Jedenfalls ist nicht
dargetan, dass es der Antragsgegnerin unmöglich sein soll, das
Anzeigen bestimmter Inhalte oder das Anzeigen von Ergebnissen für
bestimmte Suchbegriffkombinationen zu unterbinden. Dies folgt auch
nicht etwa aus dem Umstand, dass sie keinen eigenen so genannten
"Crawler“ unterhält. Auch die Antragsgegnerin bedarf einer Software,
die für ihr Angebot die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt
und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden.
Dass dieses Programm nicht so verändert werden kann dass künftig die
beanstandeten Einträge nicht mehr angezeigt werden, ist nicht
dargetan. Denn selbst wenn es auf der Grundlage der gegenwärtig von
der Antragsgegnerin verwendeten Software nicht möglich sein sollte
zu gewährleisten, dass die beanstandeten Äußerungen von ihr nicht
mehr verbreitet werden, so ist jedenfalls nicht dargetan, dass es
für sie einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die
URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren
künftige Anzeige zu verhindern.
Die Antragsgegnerin beruft sich, um den
Ausschluss ihrer Störerhaftung zu begründen, zu Unrecht auf die
BGH-Entscheidung vom 17.06.2003 (Az.: 1 ZR 259/00). Dabei ging es
nämlich um die Frage, ob Hyperlinks, die auf andere Internetseiten
verweisen, die Rechte, solcher anderen Internetanbieter verletzen.
Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob im
Verhältnis zu einem Dritten eine Störerhaftung dadurch besteht, dass
auf Inhalte verwiesen wird, die diesen Dritten in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzen. Hier geht es darum, ob das
Zugänglichmachen einer fremden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine
eigene Störerhaftung begründet, was zu bejahen ist, in jenem Fall
ging es darum, ob in dem Zugänglichmachen von Inhalten andere
Anbieter eine eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt.
Auch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe
die von der Antragstellerin vorgelegte Trefferliste nicht
reproduzieren können, greift nicht durch. Die Trefferlisten von
Suchmaschinen und Metasuchmaschinen mögen dadurch Veränderungen
unterliegen, dass bestimmte Seiten oder Inhalte nur ins Netz
gestellt oder aus dem Netz herausgenommen werden. Die Tatsache, dass
ein bestimmter Eintrag eine Zeit lang nicht in der Trefferliste
angezeigt wird, ist aber kein Beleg dafür, dass dieser Eintrag nicht
zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Aktivitäten des Betreibers
der entsprechenden Internetseite, der Suchmaschine, deren Ergebnisse
angezeigt werden, oder aufgrund Veränderungen bei der Programmierung
der Metasuchmaschine wieder in die Ergebnisliste aufgenommen wird.
Vorliegend hätte die von der Antragsgegnerin verwendete Software auf
die Abmahnung hin so verändert werden müssen, dass die Anzeige der
angegriffenen Einträge für die Zukunft ausgeschlossen ist. Dies ist
unstrittig nicht geschehen.
Dieses Versäumnis hat die Gefahr weiterer
künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der
Antragstellerin begründet, so dass die für den materiell-rechtlichen
Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vorlag, die nur
durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
ausgeräumt werden konnte. Das hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO.
(Unterschriften)