
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 103 O 149/01
Entscheidung vom 9. November 2001
In dem Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
hat die Kammer für Handelssachen 103 des
Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg
17-21, auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2001 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dieckmann als Einzelrichterin für
Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung wird, soweit die
Parteien das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer
Marken, u.a. der Marke"[...]“. Sie stellt unter Verwendung dieser Marken
Bekleidungsartikel, Accessoires und anderes her. Die Marken haben
einen hohen Bekanntheitsgrad.
Der Antragsgegner bot am 13. Juli 2001 über das
Internetauktionsunternehmen eBay ein Hugo-Boss-T-Shirt zum Kauf an, das er
zuvor selbst im Rahmen einer Internetauktion erworben hatte.
Bei diesem T-Shirt handelte es sich um
Markenpiraterieware. Ferner bot er am selben Tag ein [...]- Cap und am
15.07.2001 ein Hugo-Boss-T-Shirt an. Insgesamt führte er im Zeitraum vom
25.02.2001 bis 30.07.2001 39 Geschäfte über eBay durch, teils als
Käufer, teils als Verkäufer. Die Antragstellerin hat wegen Verletzung
ihrer Markenrechte am 02.08.2001 eine einstweilige Verfügung folgenden
Inhalts erwirkt:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft für jeden
Einzelfall bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft für jeden
Einzelfall bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei
Jahre nicht übersteigen darf, gemäß den §§ 14 Abs. 2, 18 MarkenG, 24,
25 UWG, 935, 940 ZPO untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Bekleidungsartikel, die mit Marken der Antragstellerin versehen sind,
insbesondere Bekleidungsartikel mit dem Zeichen [...] und/oder [...]
und/oder [...] - zu bewerben und zu veräußern, soweit diese Produkte
nicht von der [...] AG selbst oder durch von dieser legitimierte Dritte
hergestellt wurden.
2. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner
folgende Waren, gleich in welcher Größe und Farbe, an einen von der
Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher, hilfsweise (nach
Beschlagnahme durch den Gerichtsvollzieher zur weiteren Verwahrung) an
einen von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beauftragten
und mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt/eine
Rechtsanwältin oder Notar als Sequester herauszugeben hat:
a) Shirts, wie sie auf den beigefügten Anlagen AA
1 und AA 2 abgebildet sind,
b) sämtliche weiteren Bekleidungsartikel,
insbesondere Shirts, die mit dem Zeichen [...] und/oder [...] und/oder
[...]- gekennzeichnet und mit einem Hangtag versehen sind, entsprechend
den Hangtags auf den Anlagen AA 1 und AA 2, auf denen die Angabe in
dem Schriftzug wie auf den Anlagen abgebildet ist, insbesondere wenn
an der Schnur des Hangtags eine problemartige Verbindung angebracht
ist und die Kordel farblich nicht mit dem Hangtag übereinstimmt.
c) sämtliche Shirts, die mit dem Zeichen [...]
und/oder [...]. und/oder [...] gekennzeichnet sind und im Kragenbereich
ein Label nach Größe und Schriftzug entsprechend den Labels der
Anlagen AA 1 und AA 2 aufweisen,
d) sämtliche Shirts, die mit dem Zeichen [...]
und/oder [...]. und/oder [...] gekennzeichnet sind und bei denen sich am
linken Ärmel ein Aufnäher "[...]" befindet.
3. Dem Antragsgegner wird ferner aufgegeben, der
Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der
unter Ziffer I. bezeichneten Waren zu geben, d.h. insbesondere über
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer, eventueller gewerblicher Abnehmer des Antragsgegners
sowie über die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren gemäß
vorstehender Ziffer I. d.h. insbesondere über Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, eventueller
gewerblicher Abnehmer des Antragsgegners sowie über die Menge der
erhaltenen oder bestellten Waren gemäß vorstehender Ziffer I.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des
Antragsgegners.
Nachdem der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens
den Namen desjenigen, der das T-Shirt an ihn verkauft hatte, angegeben
hat, haben die Parteien das Verfahren hinsichtlich Ziffer 3. der
einstweiligen Verfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung im Übrigen zu
bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei
dem T-Shirt um Piraterieware gehandelt habe.
Er sei als Verbraucher nicht in der Lage, echte
Markenwaren von Piraterieware zu unterscheiden.
Er habe das T-Shirt als privater Verbraucher
erworben und, weil es ihm nicht gefallen habe, über eBay wieder
angeboten. Damit habe er nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen
wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung
durch die Vorsitzende Richterin einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch war die einstweilige
Verfügung zu bestätigen, soweit nicht Hauptsachenerledigung
eingetreten ist, denn der Antragstellerin steht gemäß § 14 MarkenG ein
Unterlassungsanspruch zu.
Der Antragsgegner hat unter Verwendung eines
Zeichens, das identisch mit der Marke der Antragstellerin ist, Ware
verkauft, die ebenfalls identisch mit der von der Antragstellerin
hergestellten Ware ist. Dadurch besteht die Gefahr der Verwechselung
zwischen echter Markenware der Antragstellerin und der vom
Antragsgegner angebotenen Piraterieware.
Der Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr
gehandelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit
auszulegen. Erfaßt wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke
verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt. Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch der
Verkauf von Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er. einen gewissen
Umfang annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.
Ähnlich liegt der Fall hier. Der Antragsgegner
hat nicht nur vereinzelt Waren über das Internet angeboten oder
gekauft, sondern mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von fünf
Monaten Handel in einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen
übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am
Erwerbsleben teil, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die
beiden T-Shirts jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat: Kauf des
Hugo-Boss-T-Shirts für 44,00 DM, Verkauf für 61,00 DM, Kauf des
Hugo-Boss-T-Shirts
für 15,00 DM, Verkauf für 37,00 DM.
Unbehelflich ist der Einwand des Antragsgegners,
er habe nicht gewußt, dass es sich um Piraterieware gehandelt habe,
denn für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist ein Verschulden
des Markenverletzers nicht erforderlich.
Die Wiederholungsgefahr wird durch die begangene
Markenverletzung begründet und dadurch verstärkt, dass der
Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, auch weiterhin über
Internet- Auktionen Piraterieware verkaufen zu dürfen.
Gemäß § 18 MarkG hat die Antragstellerin einen
Anspruch auf Vernichtung gefälschter T-Shirts.
Zur Sicherung dieses Vernichtungsanspruchs war
daher die Anordnung der Herausgabe weiterer etwa beim Antragsgegner
vorhandener Pirateriewaren an den Gerichtsvollzieher als Sequester
erforderlich, § 940 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens
auch insoweit zu tragen, als das Verfahren in der Hauptsache erledigt
ist, da der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkG begründet war.