
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 72/86
Entscheidung vom 6. Mai 1986
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin
in Berlin (Charlottenburg), [...] für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 2.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet
der btx-Dienstleistungen, wozu u.a. auch die Erstellung von Grafiken
gehört. Sie bieten den btx-Teilnehmern sogenannte
btx-Grafik-Grußkarten an, die von btx-Teilnehmern an andere
Teilnehmer versendet werden können.
Die Klägerin behauptet: Sie habe im Jahr 1984
unter dreistündigem Arbeitsaufwand ein btx-Bild mit dem Titel
"Winterlandschaft" gestaltet. Dieses bestehe hauptsächlich aus der
bildhaften Darstellung dreier Motive, nämlich einer Dorfkirche und
zwei verschiedener Häusertypen. Ende 1985 habe sie festgestellt, daß
sich im Programm der Beklagten Weihnachts- und Neujahrsgrußkarten
befänden, die zum Teil diese Motive enthalten hätten. So seien das
Motiv Dorfkirche und die beiden Häusertypen zusammen mit anderen
Grafikelementen dergestalt veröffentlicht worden, daß die Häuser
mehrfach kopiert um die Kirche gruppiert und nur die Farben
verändert worden seien.
Sie ist der Meinung: Die von ihr gestalteten
Grafikmotive genössen Urheberrechtsschutz. Sie seien willentlich
geschaffene Werkschöpfungen von individueller Prägung. Die
Erstellung derartiger Grafikelemente erfordere neben Kreativität
auch erheblichen Zeitaufwand und praktisches Talent; eine Kopie
könne jedoch rein manuell durch Tastendruck erstellt werden.
Weiterhin trägt die Klägerin vor: Die Beklagte verstoße auch gegen
die Vorschriften des lauteren Wettbewerbs. Da diese den
Telegruß-Service mit dem Schlagwort Referenzen verknüpfe, nehme der
Kunde an, daß das plagiierte Werk eine Eigenschöpfung der Beklagten
sei. Sie werbe daher mit fremder Leistung für eigenes Können.
Darüber hinaus biete sie, im Gegensatz zur Klägerin, die btx-Bilder
kostenlos an. Es sei daher davon auszugehen, daß die kostenlos
angebotene Seite häufiger genutzt werde, was zur Folge habe, daß der
Bekanntheitsgrad der Beklagten gesteigert und zugleich von der
Klägerin abgelenkt werde. Durch gleichzeitiges Anbieten derselben
Motive für den gleichen Zweck, bestehe außerdem die Gefahr der
Verwechslung; die Klägerin sei mehrfach von regelmäßigen
btx-Benutzern, die ihre Grafikseiten genauer kennen würden, auf die
Identität der Motive hingewiesen worden. Der neben dem
Unterlassungsanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch sieht
die Klägerin unter den Gesichtspunkten des entgangenen Gewinns und
der Herstellungskosten als gerechtfertigt an.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes(die von der Klägerin auf der Bildschirmtext
btx - Seitennummer (...) - erstellten dres-Zeichen, aus der
Weihnachtsgrafik 1985, nämlich die Dorfkirche und die zwei
Häusertypen unterschiedlichen Aussehens, zu verwenden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin einen Betrag in Höhe von 627,-- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Es treffe nicht
zu, daß die Klägerin im Jahr 1984 ein btx-Bild mit dem Titel
"Winterlandschaft" gestaltet habe und die Beklagte hieraus
irgendwelche Motive übernommen hätte. Derartige Motive genössen
außerdem keinen Urheberrechtsschutz. Ein btx-Bild werde auf einem
Bildschirm erzeugt, der aus maximal 24 Zeichen zu 40 Zeichen
bestehe, welche wiederum durch je ein Bildpunktfeld mit höchstens
144 Lichtpunkten definiert würden. Eine btx-Grafik erstelle man
dadurch, daß die Bildpunktfelder einander so zugeordnet würden, daß
die prinzipiell :nur rechteckigen Bildpunktfelder in Form eines
Rasterbildes so zusammengesetzt würden, daß eine Gesamtkomposition
entstünde. Es sei aber keine besondere geistige Schöpfung, in ein
derartiges Bildpunktfeld das Motiv Kirche oder Häuschen zu
definieren. Die grafische Darstellung dieser Gegenstände sei
allgemein bekannt, und eine nach den Regeln der Kombinatorik
vorgenommene Besetzung der Bildpunkte führe zwangsläufig auch zur
Figur der Küche oder des Häuschens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Parteien wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Unterlassungs- oder ein Schadensersatzanspruch zu.
1. Sie stützt ihre Ansprüche zunächst auf § 97
Abs. 1 UrhG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nicht
erfüllt, da es sich bei den btx-Motiven, nämlich der Dorfkirche und
den zwei verschiedenen Häusertypen, nicht um rechtlich geschützte
Werke der bildenden Künste, insbesondere der angewandten Kunst im
Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG handelt. § 2 Abs. 2 definiert den
Begriff Werk als persönliche geistige Schöpfungen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter Kunstwerk
eine eigenpersönliche Schöpfung zu verstehen, die mit den
Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit
hervorgebracht wird und vorzugsweise für die Anregung des
ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Der ästhetische
Gehalt muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß von einer
künstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH GRUR 85, 289,
290 "Tonfiguren"). Letztlich hängt den urheberrechtliche
Werkcharakter davon ab, ob die zu beurteilenden btx-Motive nicht nur
eine geistige Schöpfung darstellen, sondern diese darüber hinaus
eine individuelle Eigenart aufweisen. Erst ein Überragen der von
durchschnittlich befähigten Gestaltern durch "handwerkliche"
Tätigkeit geschaffenen Darstellungen durch eigenartige Prägung,
individuelle Geistestätigkeit und einen erheblichen ästhetischen
Überschuß über die Zweckform hinaus begründet die
Urheberrechtsschutzfähigkeit. Die rein handwerkliche Leistung, die
jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande
brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem
Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit (ständige
Rechtsprechung; vgl. BGH GRUR 85, 1041, 1047 "Inkasso-Programm"; v.
Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rdn. 16; Hubmann, Urheber- und
Verlagsrecht, 5. Aufl. 1984, § 15 I 1). Den von der Klägerin
hergestellten Motiven, seien sie auch handwerklich durchaus gelungen
und unter erheblichem Zeitaufwand hergestellt, haftet aber nicht die
erforderliche individuelle Prägung an, die diese als Kunstwerk im
Sinne von § 2 UrhG qualifizieren würde.
Die Grafikmotive der Klägerin lassen sich
folgendermaßen beschreiben: Kirche und Häuser sind unter
Außerachtlassung der Perspektive in der Weise dargestellt, daß eine
Vorderseite und eine Längsseite der Gebäude zu sehen sind. Die
Motive sind dreifarbig gehalten, wobei je eine Farbe auf Dach und
Tür, das Mauerwerk und die Fenster entfällt. Die Kanten des
Dachfirstes sind nicht gerade, sondern es entsteht vielmehr der
Eindruck, es handele sich um aufsteigend angeordnete Rechtecke. Der
Unterschied zwischen den verschiedenen Häusertypen ist nur in den
Proportionen und in der Anzahl der Fenster zu sehen.
Es fehlt diesen Motiven an einer besonderen
geistigen Konzeption der schöpferischen Gestaltung, die über das
hinausgeht, was im Bereich des Mediums Bildschirmtext normalerweise
möglich erscheint. Den Grafikelementen liegen bekannte Darstellungen
der betreffenden Gegenstände, die Allgemeingut sind, zugrunde, die
lediglich in eine Bildschirmgrafik übertragen wurden. Durch die
begrenzte Anzahl von Bildpunkten je Zeichen sind hierbei der
Gestaltung enge Grenzen gesetzt, die zwangsläufig zu einer
bestimmten Abstraktion des Motivs führt. Die für die Schutzfähigkeit
erforderliche Gestaltungshöhe, die gekennzeichnet ist durch ein
bedeutendes schöpferisches Überragen rein handwerklicher
Darstellungen, sei es durch spezifische Ausstrahlung, sei es auf
Grund eigenartiger Prägung, aufgrund derer der Betrachter über das
konkret Wahrgenommene hinaus einen besonderen ästhetischen Anstoß
erfährt, ist bei diesen Motiven nicht erkennbar (vgl. BGH GRUR 85,
289, 290 "Tonfiguren"; Hubmann, a.a.O., § 15 T). Ein über das bloß
Ansprechende und Zweckmäßige hinausgehendes künstlerisches Bestreben
und eine künstlerische Wirkung, die den Motiven notfalls auch ohne
den Umstand, daß die Wiedergabe im Rahmen eines btx-Bildes erfolgt,
eine gewisse selbständige Bedeutung verschaffen würde, sind diesen
nicht zu entnehmen. Die Definition von bekannten Grafikelementen in
Bildpunktfelder ist keine schutzfähige Leistung sondern, auch wenn
es sich hierbei um eine schwierige und zeitaufwendige Tätigkeit
handelt, als rein handwerkliches Schaffen anzusehen.
Ob die Gesamtkomposition der von der Klägerin
geschaffenen btx-Grußkarte als Kunstwerk anzusehen ist, kann hier
dahinstehen, da nur bezüglich einzelner Elemente der Grafik eine
Ähnlichkeit der btx-Seite der Beklagten mit der der Klägerin
festgestellt werden kann.
Da der Klägerin begehrten Urheberrechtsschutzes
somit bereits an einer Schutzfähigkeit der möglicherweise
übernommenen Elemente scheitert, kann insoweit offenbleiben, ob die
Klägerin überhaupt deren Urheber ist und ob es sich bei den
Grafikelementen der Beklagten um Nachbildungen handelt.
2. Es bestehen auch keine
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin.
Grundsätzlich kommt in engen Grenzen neben dem
Werkschutz aufgrund des Urheberrechtsgesetzes noch ein
Leistungsschutz gemäß § 1 UWG in Betracht. Hierbei ist jedoch zu
differenzieren, ob es sich um einen Fall der unmittelbaren
Leistungsübernahme oder der Nachahmung handelt. Bei der
unmittelbaren Übernahme wird ein fertiges Arbeitserzeugnis mittels
eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung
eigener Kosten angeeignet und ohne jede eigene Verbesserung oder
Zutat in unveränderter Form auf den Markt gebracht. Wird hingegen
ein fremdes Arbeitserzeugnis nur als Vorbild benutzt und unter
Einsatz eigener Leistungen nachschaffend wiederholt, so liegt eine
Nachahmung vor (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl.
1983, § 1 Rdn. 386, 435). Es erscheint durchaus möglich, daß die
Motive der Klägerin manuell durch Tastendruck überspielt werden
können; die Grafik der Beklagten weist aber eine andere
Farbgestaltung und Unterschiede in Details, wie z.B. die Position
des Schornsteins, auf, so daß eine unmittelbare Leistungsübernahme
nicht in Betracht kommt. Es handelt sich vielmehr um einen Fall der
Nachahmung.
§ 1 UWG hat aber nicht die Aufgabe, die
nachgeahmte Leistung als solche zu schützen, selbst wenn sie mit
erheblicher Mühe und großen Kosten geschaffen worden ist, da dies
allein Zweck der Sondergesetze ist und andernfalls über § 1 UWG ein
weiterer, ergänzender Werkschutz eingeführt würde. Die Nachahmung
nicht geschützter Werke ist daher in der Regel erlaubt und
entspricht dem Interesse der Allgemeinheit, es sei denn, es treten
besondere, außerhalb des kunstschutzrechtlichen Tatbestandes
liegende Umstände hinzu, welche die Nachahmung wettbewerbsrechtlich
als unlauter erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 "Hummel-Figuren";
Reimer/v.Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 29 Rdn. 3, 8). Solche
besonderen Umstände, die die Sittenwidrigkeit der Nachahmung der
Motive durch die Beklagte zur Folge hätten, sind nicht ersichtlich.
Ein derartiger zusätzlicher Umstand ist
insbesondere in der Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr zu
sehen. Ein Wettbewerbsverstoß ist aber unter den Gesichtspunkt der
vermeidbaren Herkunftstäuschung nur dann als gegeben anzusehen, wenn
es sich bei dem Vorbild um ein eigenartiges, überdurchschnittliches
Erzeugnis handelt und der Übernehmende sein Erzeugnis in den Verkehr
bringt, ohne zumutbare und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der
Gefahr der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Das Erfordernis der
Eigenart und Überdurchschnittlichkeit besagt, daß für den
wettbewerbsrechtlichen Schutz nur diejenigen Erzeugnisse in Betracht
kommen, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft
legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche
Herkunft zu schließen. Umgekehrt ausgedrückt heißt dies, daß solche
Produkte einem Schutz vor, Nachahmung nicht zugänglich sind, bei
denen das Publikum keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten
Betrieb legt (BGHZ 50, 125, 130 f. "Pulverbehälter"; Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., § 1 Rdn. 392). Es ist nicht ersichtlich, daß die
Grafikmotive der Klägerin im Bereich der btx-Grußkarten einen
derartigen Bekanntheitsgrad erreicht haben, daß sie vom Verkehr als
Herstellerhinweis gewertet werden könnten. Auch fehlt es ihnen, wie
bereits ausgeführt wurde, an seiner für die herkunftskennzeichnende
Wirkung erforderlichen eigenartigen Gestaltung. In diesem
Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß btx-Kundige, die die
btx-Grußkarten der Klägerin kennen, ähnliche Motive bei der
Beklagten erkannt haben. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn sie
allein von den einzelnen Motiven darauf geschlossen hätten, daß es
sich hierbei um Grußkarten der Klägerin handeln müsse. Das könnte
aber allenfalls dann möglich sein, wenn die gesamte btx-Seite von
der Beklagten übernommen worden wäre. Dies ist aber nicht geschehen;
vielmehr befindet sich am oberen linken Bildrand ein eindeutiger
Anbieterhinweis und die Gesamtkomposition des Bildes ist bis auf die
Motive Kirche und Häuser eine andere. Zwar ergibt sich aus dem
Anbieterhinweis nicht zwingend, daß es sich um eine
selbstgeschaffene Gestaltung und nicht um eine fremde Leistung
handelt; die Klägerin trägt aber selbst vor, daß die von ihr
erstellten Motive auch von Unteranbietern genutzt werden. Diese
werben somit gleichfalls mit einer Leistung der Klägerin für ihr
eigenes Programm Auch die Klägerin behauptet aber nicht, daß durch
diese Verwertung Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde. Die Frage,
ob eine Herkunftstäuschung des Verkehrs bewirkt wird, hängt aber
augenscheinlich nicht davon ab, daß Unteranbieter die Grafik
entgeltlich und die Beklagte sie unentgeltlich nutzt. Die Gefahr
einer betrieblichen Herkunftsverwechslung besteht demnach nicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht
aus dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs in Form der
Preisunterbietung.
Durch § 1 UWG soll nicht der
Leistungswettbewerb, zu dessen Wesen auch die freie Preisgestaltung
gehört, ausgeschlossen werden. Ist die Nachahmung eines nicht
besonders geschützten Produktes zulässig, so kann eine dadurch
ermöglichte Preisunterbietung nicht wettbewerbswidrig sein (Reimer/v.Gamm,
a.a.O., Kap. 29 Rdn. 30; BGH GRUR 85, 289, 291 "Tonfiguren").
Da somit aber weder ein Verstoß gegen das
Urheberrechts- noch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
vorliegt, sind sowohl der Unterlassungs- wie auch der
Schadensersatzanspruch unbegründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
Satz 1 ZPO.