
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 102 O 48/02
Entscheidung vom 28. Mai 2002
In dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts
Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *
sowie die Handelsrichter * und *
für R E C H T erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 23.
April 2002 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat
die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Geschäftsgegenstand der Antragsgegnerin ist
u. a. das Vermieten sogenannter Dialer. Derartige Dialer ermöglichen durch
Einsatz eines 0190-er Wahlprogramms den Zugriff auf Datenbanken. Die derart
uber die Antragsgegnerin zugänglichen Datenbanken sind
pornographisch/erotischen Inhalts. Der Antragsteller war in der Vergangenheit
in gleicher Weise wie vorbeschrieben tätig.
Er behauptet, er sei auch jetzt entsprechend
tätig und beanstandet, dass den Feststellungen seines
Verfahrensbevollmächtigten in der mit dem 15. April 2002 beginnenden Woche
zufolge man über die Eingabe der Internetadresse "www.*.de" auf das Angebot
der Antragsgegnerin gelangt sei Nach Betätigung der Schaltfläche ,Eingang‘ sei
man in den "*" gelangt. Sei man sodann wie auf Seite 4 der Antragsschrift (BI.
5 d.A.) verfahren, sei letztendlich das kostenpflichtige Programm über eine
0190 Telekommunikationsnummer gestartet worden. Dabei seien keine
Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss eines
Vertrages führten, und keine Mitteilungen darüber, ob ihre, der
Antragsgegnerin, zum Abschluss des Vertrages eingesetzte Software den
Vertragstext, der Gegenstand des Vertrages ist, speichern wird und/oder, ob
die vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich seien, gegeben
worden. Auf diese Gegebenheit auf Antragsgegnerseite sei er erstmalig Anfang
April 2002 aufmerksam geworden.
Soweit sich die Antragsgegnerin jetzt auf
Informationen in von ihr ebenfalls in das Netz gestellten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beruft, behauptet er, die Antragsgegnerin habe nach
Abmahnung diese AGB‘s von Mitbewerbern abgeschrieben.
Der Antragsteller meint, das Vorgehen der
Antragsgegnerin laufe § 312 e BGB zuwider und bedeute auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG.
Dem Antrag des Antragstellers entsprechend
ist der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 23.
April 2002 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verträge über die
Bereitstellung von Computerprogrammen, insbesondere sog. 0190-er
Einwahlsoftware ("dialer") bzw. sonstige "dialer"-Software für
kostenpflichtige Mehrwertnummern, zur Vermietung von Zugriffszeiten zu
Datenbanken/ -servern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, solche Software
zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, diese zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen, diese zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, bei denen
dem Verbraucher nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich
Mitteilung gemacht wird,
a) über die einzelnen technischen
Schritte, die zum Abschluss des vorgenannten Dienstleistungsvertrages führen
und/oder
b) ob ihre zum Abschluss des Vertrages
eingesetzte Software den Vertragstext, der Gegenstand des vorgenannten
Dienstleistungsvertrages ist, speichern wird und/oder ob die
vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich sind.
Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen
Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Antragsteller, die Verfügung mit
Beschluss vom 23. April 2002 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 23. April 2002
aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin stellt in Zweifel, ob
der Antragsteller noch als Mitbewerber einschlägig tätig ist.
Sie behauptet, die beanstandete Situation
sei dem Antragsteller seit Jahreswechsel bekannt. Weiterhin verweist sie
darauf, dass bei Aufruf ihres, der Antragsgegnerin, Dialers, diese
Informationen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und
auch ausdruckbar seien.
Schließlich rügt sie das Vorgehen des
Antragstellers als rechtsmissbräuchlich und behauptet, der Antragsteller habe
eine Abmahnkampagne vorbereitet. Diese habe zu Umsatzsteigerungen von 60 %
geführt.
Schließlich ist sie der Ansicht, ihr Angebot
bedeute eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung; diesbezüglich
sei § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB einschlägig.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien
wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß den §§ 936, 925 ZPO war die
einstweilige Verfügung zu bestätigen, weil sich der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag auch nach dem jetzt beachtlichen Sach- und Streitstand als
zulässig und begründet erweist.
I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung ist zulässig.
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er
kann seine Antragsbefugnis unmittelbar aus der als verletzt geltend gemachten
Norm, § 1 UWG, herleiten, weil er als Mitbewerber der Antragsgegnerin
unmittelbar von der beanstandeten Handhabung betroffen ist.
Ungeachtet der Frage, ob das einschlägige
Bestreiten seitens der Antragsgegnerin hinreichend substanziiert ist, hat der
Antragsteller eine entsprechende aktuelle unternehmerische Betätigung
jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2002 durch Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht.
2. Dem prozessualen Vorgehen des
Antragstellers steht auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Vorgehens
gemäß § 13 Abs. 5 UWG entgegen.
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn ein
Klage- bzw. Antragsbefugter mit der Geltendmachung eines Anspruchs
überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen
verfolgt (BGH WRP 2000, 1266, 1267).
Nach Einschätzung der Kammer ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Antragsteller sich, solange er einschlägig im
geschäftlichen Verkehr tätig ist, gegen wettbewerbsrelevantes, seines
Erachtens wettbewerbswidriges Verhalten von Mitbewerbern wendet, und zwar auch
umfassend, d. h. gegenüber allen oder der Mehrzahl derjenigen, die wie von ihm
beanstandet, im geschäftlichen Verkehr vorgehen.
Auch Umsatzzuwächse infolge Durchsetzung
wettbewerbsrechtskonformer Geschäftspraktiken bei Mitbewerbern sind nach
Einschätzung der Kammer nicht zu beanstanden.
II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung ist auch begründet. Das vom Antragsteller dargelegt, hier
beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin läuft den §§ 312 e Abs. 1 Nr. 2
BGB, 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV und auch § 1 UWG zuwider.
1. In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer
nach § 286 ZPO zu hinreichender Überzeugung gelangt, dass es sich hinsichtlich
der Schritte, die ein Interessent, gelangt er über die Internetadresse "www.*.de"
auf das Angebot der Antragsgegnerin, bis zum Herstellen einer Verbindung über
eine 01 90-Telekommunikationsnummer so verhält, wie vom Antragsteller in
seiner Antragsschrift beschrieben, d. h., dass die nach § 312 e Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 vorgegebenen Informationen tatsächlich nicht
gegeben wurden. Entsprechendes ergibt sich aus der eidesstattlichen
Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der
ausgeführt hat, die zum Beleg des Vorgehens im Internet bis zum Aufruf des
kostenpflichtigen Programms durch screenshots belegten Schritte seien
vollständig und enthielten keine Auslassungen.
Zwar hat die Antragsgegnerin eingewandt,
Informationen, wie vom Antragsteller als fehlend beanstandet, könnten über
ihre AGB‘s abgerufen werden. Jedoch ist die diesbezügliche Erwiderung des
Antragstellers unwidersprochen geblieben, dass die Antragsgegnerin eine
zusätzliche Information über ihre AGB‘s erst zu späterer Zeit ins Netz
gestellt habe. Hiernach kann dahinstehen, ob eine solche Information, wie
jetzt von der Antragsgegnerin geltend gemacht, "klar und verständlich" im
Sinne von § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB ist.
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV vor.
a. Die Antragsgegnerin ist Unternehmer im
Sinne des § 312 e Abs. 1 BGB. Sie erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlichen
Definition in § 14 Abs. 1 BGB.
b. Weiterhin bedient sie sich zum Abschluss
eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen eines Teledienstes.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragsschluss unter Einsatz
elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt (Palandt-Heinrichs, Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts, § 312 e, Rdnr. 3). Es geht hier um Angebote
von Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.
c. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 312
b Abs. 3 Nr. 6 BGB demzufolge die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine
Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Freizeitgestaltung finden.
Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von
elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl § 312 b ff.
wie auch § 312 e BGB (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 5). Liegt es so, mag §
312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge ausschließen, es
bleibt jedenfalls § 312 e anwendbar, der jeden "Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr" zwischen Unternehmer und Kunden regelt.
d. Ist § 312 e grundsätzlich anwendbar, hat
der Unternehmer dem Kunden nach der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die
in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehören
nach § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV auch solche über die einzelnen technischen
Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und solche darüber, ob der
Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
ob er dem Kunden zugänglich ist.
3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2
BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen UWG § 1.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin war
geeignet, ihr einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor
gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Erfolgt die gebotene Information
"rechtzeitig vor" Vornahme der vertragsbegründenden Handlung des Kunden, und
zwar "klar und verständlich", wird einem durchaus beachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise jetzt noch einmal deutlich werden, dass er
unmittelbar vor dem "Klick" steht, der entgeltliche vertragliche
Verpflichtungen zu seinen Lasten auslöst, und wird sich im Zweifel noch einmal
überlegen, ob er sich auf einen Vertragsschluss einlassen will. Deshalb
bedeutet das Missachten dieser lnformationsverpflichtungen mehr als nur das
Verschaffen eines lediglich formalen Wettbewerbsvorteils. Letztendlich werden
mit den in § 312 e BGB vorgegebenen lnformationspflichten auch gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die dort angesprochenen normunterworfenen
Unternehmer gesetzt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)