
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidung vom 21. März 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin
in 10589 Berlin (Charlottenburg), Teelger Weg 17-21, auf die mündliche
Verhandlung vom 21. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht
Hengst sowie die Richter am Landgericht Oelschläger und Dr. Hess.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitisleistung
in Höhe von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlegt CD-ROMs mit literarischen
Texten. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehr- und
Forschungsgebiet Germanistische Linguistik der ... (im Folgenden: "die ...) und
außerdem - so behauptet es die Klägerin - Mitinhaber einer in Gründung
befindlichen GmbH mit der Bezeichnung ... (im Folgenden: "die ...), welche
diverse Waren und Dienstleistungen in den genannten Bereichen anbietet. Die
Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Internet-Domain "digitalebibliothek.de"
durch den Beklagten. Im Einzelnen geht es hierbei um Folgendes:
Seit Herbst 1997 produziert und vertreibt die
Klägerin eine Reihe von Lexika, Enzyklopädien und Werksammlungen auf CD-ROMs mit
der Unter- bzw. Reihenbezeichnung "Digitale Bibliothek". Band 1 dieser Reihe
führt als (Haupt-) Bezeichnung "Deutsche Literatur von Lessing bis Kafka" und
stellt sich dar wie aus den Ablichtungen auf Blatt 24, 25 der Akte ersichtlich.
Die Reihe besteht mittlerweile aus 25 Bänden, von denen ausweislich einer
Einzelstatistik mit Stand Oktober 1999 (Blatt 14 der Akte) insgesamt 74.564
Stück verkauft worden sind. Die Klägerin bewirbt diese Produkte - wie aus den
Ausdrucken auf Blatt 31 und 32 der Akte ersichtlich - im Internet unter der
Domain "digitale-bibliothek.de", die sie im August 1997 registrieren ließ.
Besagte Produkte werden häufig in der Zeitungspresse besprochen, wegen einzelner
Zeitungsartikel von 1997 bis 2000 wird auf die Ablichtungen auf Blatt 15-22, 26,
27, 117-119 sowie auf die Aufstellung der Klägerin auf Blatt 120 der Akten
verwiesen. 1999 stellte die Klägerin ihre Produkte auf den Buchmessen Frankfurt
und Leipzig aus, was in den Katalogen unter der Bezeichnung "DIGITALE BIBLIOTHEK
im Verlag der ..." angeführt wurde.Im Mai 1999 ließ sich der Beklagte, der auch
für die Betreuung von Datenbankprojekten des Germanistischen Instituts der ...
zuständig ist, im Internet die Domain "digitale-bibliothek.de" reservieren. Bei
Eingabe dieser Domain gelangt man gegenwärtig nicht auf eine originäre Homepage,
sondern wird auf eine Homepage einer Linguistik-Datenbank mit der Bezeichnung "Living
Library of Linguistics" (im Folgenden: "die LLL") unter der Adresse "www.ryle.germanistik.rwthaachen.de/Scripts/LLL/VcServ.exe/load?file=simple-Search.html
weitergeleitet, auf die man im Übrigen auch bei Eingabe der Domain "www.linguistik.de"
gelangt. Die einzelnen Internet-Seiten dieser LLL stellen sich dar wie aus den
Ablichtungen auf Bl. 33-37 der Akte ersichtlich. Es handelt sich hierbei um den
Teil eines Pilotprojekts des Lehrstuhls für Deutsche Philologie und des Lehr-
und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik der ... unter der Leitung von
Herrn ... . Ziel dieses Pilotprojektes ist der Aufbau einer fachübergreifenden
digitalen Bibliothek. Für die Erarbeitung solcher Bibliotheken gibt es seit
einiger Zeit auch eine Reihe von Bundes- und Landesinitiativen (wegen weiterer
Einzelheiten hierzu wird auf die Ausdrucke aus dem Internet auf Bl. 84 bis 90
der Akte verwiesen). Auf besagten Internet-Seiten des Beklagten werden in Form
von sog. "Hyperlinks" drei Sponsoren aufgeführt (Bl. 33 der Akte), nämlich die
Unternehmen ... ("Textberatung, Sprachberatung, Medienbratung"), "amazon.de" ("Books
& More") und "semantics" ("Kommunikationsmanagement und -technologie"). Der
zuletzt genannte Hyperlink führt auf Internet-Seiten der semantics, auf denen
diese .ihre Angebote vorstellt (Bl. 38-41 der Akte) und als deren Autoren der
Beklagte sowie ein Herr ... bezeichnet werden (Bl. 39-41 der Akte). Unter einer
Rubrik "Personen und Institutionen" heißt es (Bl. 34 der Akte):
Living Library of Linguistics ist ein Service
des Lehrstuhls für Deutsche Philologie und des Lehr- und Forschungsgebietes
Germanistische Linguistik der ... in Zusammenarbeit mit semantics - Gesellschaft
für Kommunikationsmanagement und -technologie, ... . Abs. 4
Unter einer Rubrik "Grundsätzliche
Informationen über LLL heißt es u.a. (Bl. 35 der Akte):
Die "Living Library of Linguistics" (LLL) ist
ein Pilotprojekt des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik an
der ... in Kooperation mit der Aachener Firma semantics - Gesellschaft für
Kommunikationsmanagement und -technologie. Ziel des Projektes ist die
öffentliche Bereitstellung von linguistischen Fachinformationen, die im Rahmen
der Forschungs- und Projektarbeiten am Lehr- und Forschungsgebiet gesammelt
werden. Abs. 6.
Zu diesem Zweck kommt ein von semantics
entwickeltes Online Publishing-System zum Einsatz, das als
Client-Server-Datenbank alle am Lehr- und Forschungsgebiet verfügbaren
Informationen unmittelbar im WWW bereitstellt.
Bis Juli 1999 verhielt es sich so, dass die
Domain "www.digitalebibliothek.de" unmittelbar auf die Internet-Seiten der
semantics (damals noch firmierend Semantics - Gesellschaft für
Kommunikationsmanagement mbH i.G.) führte. Nach dem Vorbringen des Beklagten
soll es sich hierbei. Aber nur um eine so nie geplante Fehlkonfiguration durch
den EDV-Partner des Beklagten gehandelt haben.
Die Klägerin macht prioritätsältere
Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte an der Bezeichnung "Digitale
Bibliothek" sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und trägt hierzu vor:
Die LLL stelle Bibliographien und sonstige
Texte im Bereich der Sprachwissenschaft zur Nutzung zur Verfügung. Der Beklagte
handle im geschäftlichen Verkehr, wenn er unter besagter Domain Drittunternehmen
(insbesondere seiner eigenen semantics) Werbeflächen einräume und wenn auf den
Internet-Seiten eine Kooperation mit der semantics stattfinde. Jedenfalls bis
Juli 1999 habe es sich bei der direkten Umleitung bei Eingabe besagter Domain
auf die Internet-Seiten der semantics um einen geschäftlichen Verkehr gehandelt.
"Digitale Bibliothek" sei als Titel schutzfähig, dies jedenfalls auf Grund
gesteigerter Bekanntheit im Verkehr; dies ergäben die Verkaufszahlen und die
häufigen Pressemitteilungen - und werde im Verkehr mittlerweile auch als Hinweis
auf das Unternehmen der Klägerin verstanden; dies ergäben ebenfalls einige der
überreichten Presseartikel sowie auch die Angaben der erwähnten Messekataloge,
zumal die Klägerin zu den führenden CD-ROM-Verlagen in Deutschland im Bereich
der Literatur gehöre.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Domain-Namen "digitalebibliothek"
als Second-Level-Domain im Internet im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Bei der LLL handle es sich um ein kostenloses
Informationsangebot, das aus einer Austauschplattform für interessierte Kreise
bestehe, sowie Hinweise auf Veranstaltungen, Tagungen etc. im Bereich der
Linguistik enthalte; es fänden sich dort keine literaturwissenschaftlichen und
literarischen Texte. Die Bereitstellung verstehe sich vielmehr als ein Beitrag
zur Verbesserung der Fachkommunikation innerhalb der Disziplin der Linguistik.
Die Ergebnisse des Austauschforums würden sowohl in den Lehrveranstaltungen der
... als auch in der Dissertationsschrift des Beklagten diskutiert. Aus allem
folge, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vorliege. Im Übrigen sei
"Digitale Bibliothek" als beschreibende Angabe nicht schutzfähig und wegen
unterschiedlicher Schreibweisen und unterschiedlicher Waren- bzw.
Dienstleistungsangebote liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Auch an einem
unlauteren Verhalten des Beklagten, der die Klägerin und ihre Produkte zunächst
(insoweit unstreitig) nicht gekannt habe, fehle es.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im
Einzelnen wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus den §§ 5, 15 MarkenG noch
aus den §§ 1, 3 UWG zu. Die gegenwärtige Nutzungsform der streitgegenständlichen
Domain stellt schon kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, was aber die
genannten Anspruchsgrundlagen voraussetzen. Die frühere Nutzungsform (bis Juli
1999) verstieß (selbst wenn sie so geplant gewesen sein sollte) nicht gegen die
§§ 5, 15 MarkenG, weil die Klägerin nicht Inhaberin eines schutzfähigen
Kennzeichens ist, und auch nicht gegen die §§ 1, 3 UWG, weil keine Handlung der
Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
Bei der Benutzung der Domain in gegenwärtiger
Form handelt der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr, sodass insoweit
bereits aus diesem Grunde sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche
Ansprüche ausscheiden. Der geschäftliche Verkehr wird negativ abgegrenzt zum
rein privaten Handeln und zum rein amtlichen Handeln. Ersteres betrifft Personen
des Privatrechts, letzteres betrifft Personen des öffentlichen Rechts. Hier geht
es um letzteres, denn der Beklagte bringt die Domain ersichtlich in den
"Betrieb" der ... - das ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts -
ein. Es stellt sich hier also die Frage eines "amtlichen Handelns", was bei
öffentlich-rechtlichen Hochschulen auch ein "wissenschaftliches Handeln" ist.
"Wissenschaftliches Handeln" ist also nach dieser Deduktion eine Unterform
"amtlichen Handelns" und damit kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dies
alles trifft auf die auf diesen Internet-Seiten enthaltenen Angebote auch
deshalb zu, weil sie unentgeltlich sind und eben rein wissenschaftlichen Zwecken
dienen (Hinweise auf Tagungen, Publikationen etc.). Ihr gegenteiliges
Vorbringen, es würden dort auch literarische und nicht nur wissenschaftliche
Texte zur Verfügung gestellt, hat die Klägerin nicht näher erläutert oder unter
Beweis gestellt; es trifft bei näherer Betrachtung besagter Internet-Seiten wohl
auch nicht zu.
Nach Auffassung der Kammer wird das rein
wissenschaftliche Handeln auch nicht dadurch zu einem solchen im geschäftlichen
Verkehr, dass auf den Internet-Seiten einige Hinweise auf Sponsoren und Links zu
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (selbst wenn an einem dieser Unternehmen
- wie die Klägerin es behauptet - der Beklagte sogar selbst beteiligt sein
sollte) sowie Hinweise auf eine Kooperation mit einem solchen Unternehmen
enthalten sind. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr ist auch dann zu
verneinen, wenn - wovon auszugehen ist - für besagte Hinweise Gegenleistungen -
seien diese finanzieller oder sonstiger Natur - erbracht werden. Solche
vereinzelten Hinweise führen nicht dazu, dass die wissenschaftlichen
Internet-Seiten als solche, die mittels der Domain aufgerufen werden, einen
geschäftlichen Verkehr darstellen. Denn hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden,
nämlich das Verhältnis des Betreibers der Internet-Seiten zum Werbeunternehmen
(das sich in der Regel im geschäftlichen Verkehr abspielen dürfte) und das
Verhältnis des Betreibers der Internet-Seiten zu deren Nutzern, das hier- wie
dargelegt - ein rein wissenschaftliches ist. Einige Beispiele aus dem Alltag
mögen diese Betrachtungsweise von den "zwei Ebenen" verdeutlichen:
Ein privater Wochenendeinkauf wird nicht
dadurch zum "geschäftlichen Verkehr", dass dabei eine Einkaufstüte schenkweise
entgegengenommen wird, auf der sich Werbung des schenkenden Unternehmens
befindet. Auch wird eine private Notiz nicht dadurch zu einer geschäftlichen,
dass sie auf einem schenkweise überlassenen Block mit Werbeangaben (z.B. für
Pharmazeutika) niedergeschrieben wird. Auch das Leben in einem privaten Wohnhaus
(oder auch der Betrieb in einer Universität) wird nicht dadurch zum
geschäftlichen Betrieb, dass auf der Giebelfassade in großer Aufmachung
(beispielsweise für ein Möbelhaus) geworben wird. Die hier befürwortete Trennung
der rechtlichen Beurteilung des (geschäftlichen) Verkehrs gegenüber dem
Werbeunternehmen und des (privaten oder wissenschaftlichen) Verkehrs gegenüber
dem Nutzer bedeutet für die Domain, da diese nicht dazu benutzt wird, um auf die
Links zu gelangen, sondern um von dem wissenschaftlichen Angebot zu profitieren,
dass diese sich nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im wissenschaftlichen
Bereich abspielt und damit "amtliches Handeln" darstellt.
Gegen den Gebrauch von "www.digitalebibliothek.de"
durch den Beklagten, wie er sich gegenwärtig darstellt, gibt es also von
vornherein keinerlei Verbietungsanspruch, denn sowohl das MarkenG als auch das
UWG schützten nur vor Handlungen im geschäftlichen Verkehr, und andere
Anspruchsgrundlagen (etwa § 12 BGB) scheiden hier von vornherein aus (und werden
auch von der Klägerin nicht angeführt).
Soweit der Beklagte vor Juli 1999 die Domain
als Adresse für die Internet-Seiten von semantics (hier unterstellt: nicht nur
versehentlich) benutzt haben sollte, läge dagegen insoweit ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr vor, da es sich bei semantics um ein gewerbliches
Unternehmen handelt. Gleichwohl kann auch diese Benutzungsart nicht nach den §§
5, 15 MarkenG oder den §§ 1, 3 UWG verboten werden. Das ergibt sich aus
Folgendem:
Markenrechtliche Ansprüche scheitern an der
von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw.
Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung "Digitale Bibliothek" für CD-ROMs
literarischen Inhalts. Die Bezeichnung ist daher kein geschützter Werktitel im
Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG. "Bibliothek" beschreibt eine Sammlung von Büchern.
"Digital" beschreibt die technische Eigenschaft dieser Sammlung, dass es sich
nämlich nicht mehr um eine gedruckte Büchersammlung, sondern um eine
elektronische Mediensammlung handelt. Gegen die Titelfunktion spricht hier auch,
dass überhaupt kein Hinweis auf den Werkinhalt stattfindet (beispielsweise
"Digitale Klassiker") Die Bezeichnung hat also etwa so viel Aussagekraft wie die
Bezeichnung "Schallplattensammlung". Trotz etwaig abgeschwächter Anforderungen
an die Schutzfähigkeit von Werktiteln kann hier nicht anders entschieden werden,
da es sich nicht um einen Fall nur geringer Unterscheidungskraft, sondern des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft handelt.
Fehlt aber - wie hier - die
Kennzeichnungskraft zur Gänze von Hause aus, dann kann das auch nicht durch eine
- unterstellt - gesteigerte Bekanntheit kompensiert werden. Hierzu wäre schon
Verkehrsdurchsetzung von der Qualität einer "berühmten" Bezeichnung erforderlich
(Beispiel: "Die Tageszeitung"). Dafür gibt es bei der Reihe der Klägerin aber
keinerlei Anhalt, insbesondere die Verkaufszahlen (knapp 75.000 in zwei Jahren
bei 25 "Bänden") genügen insoweit nicht, und auch die gelegentliche
Zeitungsbesprechung macht aus der Bezeichnung noch keine Berühmte. Gesteigerte
oder besonders aufwendige Werbemaßnahmen (zwecks orbitanter Steigerung des
Bekanntheitsgrades) irgendwelcher Art (der Auftritt im Internet und auf den
Buchmessen genügt insoweit nicht) trägt die Klägerin nicht vor. Von
Verkehrsdurchsetzung, Verkehrsgeltung, Bekanntheit und Berühmtheit kann daher
hier keine Rede sein.
Auch der Versuch der Klägerin, den Schutz
eines Unternehmenskennzeichens (im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG) für sich
hinsichtlich "Digitale Bibliothek'' in Anspruch zu nehmen, geht fehl. Dafür, daß
der Verkehr "Digitale Bibliothek" (wenn er die Bezeichnung überhaupt kennt)
nicht mehr lediglich produktidentifizierend, sondern unternehmensidentifizierend
versteht, gibt es keine Anhaltspunkte, auch die von der Klägerin zitierten
Zeitungsberichte und Messekataloge liefern solche nicht.
Im Ergebnis ist hier also ein Anspruch nach
den §§ 5, 15 MarkenG also mit der Begründung zu verneinen, dass ein
schutzfähiges Kennzeichen zu Gunsten der Klägerin (Werktitel oder
Unternehmenskennzeichnungen) nicht existiert (hieran würde auch eine auf die §§
5, 15 MarkenG gestützte Untersagung der gegenwärtigen Benutzung scheitern,
selbst wenn diese sich entgegen obigen Ausführungen im "geschäftlichen Verkehr"
abspielen würde). Die genannten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche scheiden (auch)
mit Blick auf die frühere Benutzungsart aus, weil die semantics nicht im
Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin steht. Denn dass die semantics - wie die
Klägerin behauptet - literarische Produkte anbietet, ist nicht ersichtlich,
insbesondere liefert auch deren Website, soweit der Kammer ein Ausdruck hierzu
vorliegt, (Bl. 38-41 der Akte) hierfür keinen Anhalt. Auf die Website der
semantics möglicherweise "irregeleitete" Kunden der Klägerin finden dort also
nicht, was sie bei der Klägerin suchen, so dass es insoweit nicht nur am
Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der semantics (bzw. dem
Beklagten als deren - unterstellt - Mitinhaber), sondern auch an der
wettbewerblichen Relevanz möglicherweise auftretender Missverständnisse fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihren Rechtsgrund
in § 709 Satz 1 ZPO.
Hengst Oleschläger Dr. Hess