
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 448/98
Entscheidung vom 29. September 1998
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in 10589
Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hengst sowie die
Richter am Landgericht Buck und Dr. Hess
für Recht erkannt
1. Die einstweilige Verfügung vom 23. Juli 1998 wird
bestätigt
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin
zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin bietet im Internet einen sogenannten
Online-Dienst mit der Bezeichnung ......... an. Es handelt sich hierbei um ein
aus einer Datenbank bestehendes Internet-Angebot diverser Zeitungen aus dem
Hause ........... Die Datenbank enthält u. a. den Kleinanzeigenmarkt der
Berliner Zeitung mit den Rubriken “Immobilien”, “KFZ” und “Stellenanzeigen”,
wobei der Transfer der Printanzeigen-Daten (Cicero) über ein sog.
Text-Exportprogramm (AnzTrip) erfolgt. Die Antragstellerin finanziert diesen -
für den Benutzer kostenlosen - Dienst im wesentlichen durch die Schaltung von
Werbung im Rahmen dieses lnternet-Angebots.
Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls - für die Nutzer
kostenlose - Online-Dienste im Internet Es handelt sich hierbei um sogenannte
Meta-Suchmaschinen, welche die Antragsgegnerin in einer Eigenwerbung im Internet
wie folgt beschreibt:
“Kostenlose Auftrags-Suche in den Anzeigendatenbanken vieler
Zeitungen und Online-Dienste mit zusammen über 70.000 Angeboten.
Ein virtueller “Such-Roboter” durchsucht im konkreten
Such-Auftrag des Nutzers stündlich eine Vielzahl von Zeitungen und
Onlinediensten im Internet nach passenden Inseraten und schickt alle neuen
Angebote per E-Mail an den Nutzer."
Im weiteren hebt die Antragsgegnerin in dieser Eigenwerbung
hervor, daß bei der Benutzung ihrer Meta-Suchmaschinen zeitaufwendige gesonderte
Durchsuchungen der einzelnen Onlinedienste entfallen, was im Verhältnis zu
Online-Datenbanken von Zeitungen folgende Vorteile habe:
“Die Online-Datenbanken der Zeitungen sind da viel bequemer,
haben jedoch ihre gewissen Eigenheiten:
Es kann Stunden dauern, bis man die Internet-Adressen der
interessanten Zeitungen herausgefunden hat. Viele Zeitungen verlangen dann
komplizierte Anmeldeprozeduren. Außerdem hat jede Zeitungsdatenbank eine eigene
Suchmaske, die erst mal verstanden und ausprobiert werden muß - nur so kann man
unsinnige Suchen ausschließen. Fängt man endlich mit dem Suchen an, stellt sich
oft heraus: das Gesuchte gibt's nicht - denn auch modernste Computertechnik kann
nur finden, was aktuell angeboten wird. Wer nach etwas Ausgefallenem sucht wer
besonders anspruchsvoll ist oder sich nur für wirkliche Schnäppchen interessiert
braucht auch am PC viel, viel Geduld: Er muß immer und immer wieder dieselben
Anfragen bei zig Datenbanken durchführen. Manchmal monatelang.
Und bloß nicht zu spät einloggen: Wenn der Suchende
unmittelbar nach Erscheinen von einer Anzeige erfährt, ist der Traumjob, die
Superwohnung oder das Schnäppchen garantiert schon weg, bevor man sich beim
Anbieter melden kann.
Kurz: Man muß reichlich Frust, eine Menge Zeit und viel Geld
für den Telefonanschluß investieren, bis man endlich das Richtige gefunden hat.”
Die Antragstellerin probierte den Suchdienst der
Antragsgegnerin mit dem folgenden Ergebnis aus: Die Suchmaschine wird vom
Internet-Nutzer über “www-suche-was.de” aufgerufen und gelangt so auf die
Homepage der Antragsgegnerin. Hier kann er beispielsweise “suche Immobilien” und
auf der daraufhin erscheinenden Seite “Gastzugang” anklicken, was ihm die
Möglichkeit gibt, eine “Kurzbeschreibung des Suchauftrages” einzugeben.”
(Zuvor registrierte Nutzer können nicht einen – wie
“Gastnutzer” - sondern zeitgleich 5 Suchaufträge eingeben.)
Nach dem Anklicken von “+” erscheint eine Maske “Neuer
Suchauftrag” mit der Möglichkeit der Eingabe grober Parameter wie “Region”,
“Mieten/Kaufen”, “Wohnung/Haus...” sowie einem anzuklickenden Feld “zu den
Feinheiten", welches auf einer weiteren Suchmaske die Eingabe feiner Parameter
wie “Ortsteil...", “Mieten von... bis...”, “Fläche von... bis...” und “Zimmer
von.... bis...” ermöglicht.
Ein umfassender Suchauftrag der Antragstellerin für
Mietwohnungen in Berlin-Hellersdorf (“Miete”, “Fläche", “Zimmer 2-3" jeweils
“von Null bis unbegrenzt”) ergab 15 Suchergebnisse auf 2 Seiten, woraus 13 aus
“BerlinOnline” stammten.
Die Antragstellerin hält dies für eine Verletzung ihrer
Rechte als Datenbankherstellerin sowie für wettbewerbswidrig und hat am 23. Juli
1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Antragsgegnerin bei
Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
a) über einen lnternet-Suchdienst das Anzeigenangebot der
Website, “............” wiederholt und systematisch nach Anzeigen insbesondere
Stellenanzeigen, Kraftfahrzeuganzeigen und Immobilienanzeigen über ein
Computerprogramm zu durchsuchen, um die Suchergebnisse demjenigen auf Abruf im
Internet zur Verfügung zu stellen oder zuzusenden, der der Antragsgegnerin einen
entsprechenden Suchauftrag erteilt hat;
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu
behaupten:
“Die Online-Datenbanken der Zeitungen sind da viel bequemer,
haben jedoch ihre gewissen Eigenheiten:
Es kann Stunden dauern, bis man die Internet-Adressen der
interessanten Zeitungen herausgefunden hat. Viele Zeitungen verlangen dann
komplizierte Anmeldeprozeduren. Außerdem hat jede Zeitungsdatenbank eine eigene
Suchmaske, die erstmal verstanden und ausprobiert werden muß - nur so kann man
unsinniges Suchen ausschließen.
Fängt man endlich mit dem Suchen an, stellt sich oft heraus:
das Gesuchte gibt's nicht - denn auch modernste Computertechnik kann nur finden,
was aktuell angeboten wird.
Wer nach etwas Ausgefallenem sucht wer besonders
anspruchsvoll ist oder sich nur für wirkliche Schnäppchen interessiert, braucht
auch am PC viel, viel Geduld:
Er muß immer und immer wieder dieselben Abfragen bei zig
Datenbanken durchführen. Manchmal monatelang.
Und bloß nicht zu spät einloggen: Wenn der Suchende
unmittelbar nach Erscheinen von einer Anzeige erfährt, ist der Traumjob, die
Superwohnung oder das Schnäppchen garantiert schon weg, bevor man sich beim
Anbieter melden kann.
Kurz: Man muß reichlich Frust, eine Menge Zeit und viel Geld
für den Telefonanschluß investieren, bis man endlich das Richtige gefunden hat."
In Ziff. 4. der einstweiligen Verfügung ist deren Vollziehung
(Zustellung) davon abhängig gemacht worden, daß die Antragstellerin Sicherheit
in Höhe von 250.000,00 DM - beispielsweise durch Stellung einer Bankbürgschaft -
leistet.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin,
der die einstweilige Verfügung nebst Bankbürgschaft am 12. August 1998 im
Parteibetrieb zugestellt worden ist.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 23.
Juli 1998 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten. daß Ziff. 4. des
Verfügungstenors entfällt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin1
Geschäftszeichen 16.0.446198, vom 23. Juli 1998 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlaß zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor
Bei der Antragstellerin werde die - nach dem Zeitungsabdruck:
zweite - Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige im Internet durch eine einfache
Überspielung der entsprechenden Daten in den Rechner des Online-Dienstes
vorgenommen. Eine besondere, aufwendige Technik des Online-Dienstes oder ein
hoher Aufwand seien hierfür nicht notwendig. Der Suchdienst Der Antragsgegnerin
übernehme (mit jeweils höchstens 99 Suchergebnissen) weder wesentliche Teile der
Datenbank noch die gesamte Datenbank als solche, noch kopiere oder speichere
dieser solche auf dem Rechner der Antragsgegnerin. Das Suchergebnis gebe die
Quelle wieder und ermögliche dem Nutzer, direkt auf diese zuzugreifen.
Der Online-Dienst der Antragstellerin stelle zwar eine
Datenbank im technischen Sinne dar, diese sei aber nicht urheberrechtlich
geschützt, da es bei ihrer Stellung an einer schöpferischen Leistung der
Antragstellerin fehle.
Durch den Suchdienst gingen der Antragstellerin auch keine
Werbekunden verloren, da Werbeeinnahmen im Bereich des lnternets unter
Berücksichtigung der eingehenden Anfragen errechnet würden, wozu auch die
Anfragen der Antragsgegnerin bei der Durchführung des Suchdienstes zählten. Von
daher erleide die Antragstellerin durch die Tätigkeit der Antragsgegnerin keinen
wirtschaftlichen Nachteil, sie profitiere im Gegenteil von der Suchtätigkeit.
Die Sicherheitsleistung sei zu niedrig bemessen, denn der bei
der Antragsgegnerin entstehende Schaden bis zu einer höchstrichterlichen
Entscheidung sei weit darüber hinaus zu beziffern. Gegenwärtig gehe die
Antragsgegnerin aufgrund der geführten Gespräche mit kleineren regionalen
Zeitungen als auch reinen Anzeigenblättern von einem Gewinn pro Jahr zwischen 1
und 3 Millionen aus.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird
auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Beide Parteien haben zum
Zwecke der Glaubhaftmachung verschiedene eidesstattliche Versicherungen
eingereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist gemäß den §§ 936, 925 ZPO zu
bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Die Antragstellerin hat einen
dringenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus den §§ 97, 87 b
UrhG sowie § 1 UWG.
I.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier
vor.
Die Antragsgegnerin verletzt widerrechtlich das
Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin aus § 87 b Abs. 1 UrhG. Nach dieser
Vorschrift hat ein Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, einen nach Art
oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, wobei dieser
Handlung die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und
Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichsteht, sofern diese Handlung
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die seit dem 1. Januar 1998 geltende Vorschrift ist hier (in zeitlicher
Hinsicht) anwendbar, auch wenn man unterstellt, daß “................” als
Schutzobjekt bereits vor dem genannten Datum existierte. Denn die §§ 87 a ff.
UrhG sind nach § 137 g Abs. 2 Satz 1 UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1: Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind.
“..............” stellt eine “Datenbank” im Sinne von § 87 b
Abs. 1 UrhG dar. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG definiert eine solche beispielsweise
als Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Überprüfung eine
“wesentliche Investition” erfordert, wobei der Gesetzgeber bewußt darauf
verzichtet hat den Wesentlichkeitsbegriff zu definieren, und es ausdrücklich der
Rechtsprechung aufgegeben hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, UFITA 134 (1997), 54, 120).
Nach Auffassung der Kammer erfordert bereits die regelmäßige
“Überprüfung” von “............” sowie die Pflege und Aktualisierung der
jeweiligen Datenbestände einen “wesentliche Investition" im Sinne von § 87 a
Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Insoweit liegt es auf der Hand1 daß die zunächst nur für das
Printmedium aufgenommenen Anzeigen gesondert nach Datenbankkriterien gesichtet
und sortiert werden müssen und zugleich die Datenbank als solche auch gepflegt
und auf aktuellem Stand gehalten werden muß. Daß die hierfür erforderlichen
finanziellen Mittel nebst Personalaufwand keine unwesentliche Investition
darstellt, bedarf folglich keiner weiteren Vertiefung; insbesondere ist kein
Raum für die Feststellung, daß es sich bei der Datenbank der Antragstellerin
lediglich um eine unveränderte (1:1) Wiedergabe von Kleinanzeigen in einem
lediglich veränderten Medium handelt
Ohne Erfolg sucht die Antragsgegnerin eine fehlende
Schutzfähigkeit der Datenbank aus einer fehlenden schöpferischen Leistung
herzuleiten. Eine solche ist nicht Voraussetzung für den Schutz aus den §§ 87 a
ff. UrhG. Ein solches Erfordernis ergibt sich entgegen der Auflassung der
Antragsgegnerin auch nicht aus der diesen Vorschriften zugrundeliegenden
Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(abgedruckt in UFITA 134 (1997), 258 ff.). Die Antragsgegnerin übersieht
insoweit, daß die Richtlinie (erstmals) einen zweistufigen Rechtsschutz für
Datenbanken schafft (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O., 8.107):
– in Kapitel 11 einen urheberrechtlichen Schutz für eine nach
Auswahl oder Anordnung des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete
Datenbank, der ein Auswertungsrecht in bezug auf diese Gestaltung, aber nicht
auch in bezug auf den gesammelten Inhalt verleiht (umgesetzt nunmehr im neuen §4
UrhG), sowie,
– in Kapitel III ein Schutzrecht “sui generis", durch welches
der unternehmerisch verantwortliche Hersteller einer Datenbank für die bei der
Anlage der Datensammlung getätigte wesentliche Investition mit einem
beschränkten Auswertungsmonopol in bezug auf den zusammengetragenen Inhalt
belohnt wird (umgesetzt nunmehr in den §§ 87 a ff. UrhG).
Allein um Letzteres geht es hier. Auf eine schöpferische
Leistung bei Erstellung der Datenbank kommt es daher weder nach Wortlaut noch
nach der Entstehungsgeschichte der hier allein in Rede stehenden §§ 87 a ff.
UrhG an.
Die nach allem geschützte Datenbank der Antragstellerin
“vervielfältigt" (vgl. §§ 16 Abs. 2, 69 c Nr.1 UrhG) die Antragsgegnerin in
Teilen, indem sie aus “..........” entnommene Daten (wie beispielsweise
Wohnungsinserate) den anfragenden Nutzern dergestalt zur Verfügung stellt, daß
diese sich die Daten auf ihren Computer (als Datenträger) überspielen lassen und
abspeichern bzw. ausdrucken können (vgl. auch BGH GRUR 1994, 363, 365-
Holzhandelsprogramm -). Die Daten gelangen daher aufgrund der Tätigkeit der
Antragsgegnerin in ein neues (körperliches) Speichermedium (des jeweiligen
Nutzers) und sind daher spätestens dann im urheberrechtlichen Sinne
vervielfältigt, ohne daß es auf die Frage ankommt ob bereits zuvor besagte Daten
auf einem Rechner der Antragsgegnerin abgespeichert und vervielfältigt worden
waren.
Diese Vervielfältigung geschieht (im Sinne von § 87 b Abs. 1
Satz 2 UrhG) wiederholt und systematisch und beeinträchtigt auch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar.
Dies ist - wie die Kammer bereits in ihrer Beschlußbegründung
ausgeführt hat - deshalb der Fall,
weil der Benutzer im Hinblick auf besagtes Angebot der
Antragsgegnerin nicht mehr auf den Online-Dienst der Antragstellerin
zurückgreifen wird. Da der Online-Dienst der Antragstellerin aber wirtschaftlich
nur dann einen Sinn macht, wenn das Publikum davon Gebrauch macht und zugleich
von der dort geschalteten Werbung umfassend Kenntnis nimmt liegt eine
unzumutbare Beeinträchtigung vor, läuft doch die Antragstellerin auf diese Weise
Gefahr, ihre Werbekunden - mangels eingehenden Publikumsinteresses - zu
verlieren.
Hieran hält die Kammer fest. Der Einwand der Antragsgegnerin
- die Werbeeinnahmen berechneten sich nach der Zahl der Zugriffe, gleichgültig,
ob durch Interessen oder durch Suchmaschinenbetreiber – überzeugt demgegenüber
nicht weil er mit der wirtschaftlichen Realität und Vernunft nicht in Einklang
zu bringen ist. Denn danach wird der Werbetreibende ein Augenmerk darauf richten
und seine Bezahlung danach ausrichten, in welchem Ausmaß seine Werbung in
“.........” überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Dies aber ist nur bei einem
Benutzerzugriff und nicht bei einem (Meta-Suchmaschinen-Zugriff" der Fall. Denn
die ,,Meta-Suchmaschine" der Antragsgegnerin nimmt von der Werbung genausowenig
Kenntnis wie der Benutzer auf Seiten der Antragsgegnerin, dem nur die
Kleinanzeigen, nicht aber die Werbung aus “...............” übermittelt werden.
Es mag sein, daß der Werbepreis sich nach der abstrakten Zahl
der Zugriffe ausrichtet, zumal möglicherweise nicht nachprüfbar ist, wer
zugreift. Aber allein die Tatsache, daß eine feste statistische Größe an
Zugriffen nicht von - die Werbung zur Kenntnis nehmenden - Nutzern, sondern von
der Suchmaschine der Antragsgegnerin erfolgt mindert den Werbeeffekt und damit
den erzielbaren Werbepreis auf Seiten der Antragstellerin. Dies aber ist eine
“unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen" durch “wiederholte
und systematische Vervielfältigung von Teilen der Datenbank" im Sinne von § 87 b
Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Hat nach allem die Antragsgegnerin das Vervielfältigungsrecht
der Antragstellerin verletzt, so birgt diese Verletzungsgefahr auch die Gefahr
ihrer Wiederholung in sich. Die Dringlichkeit des mithin bestehenden
Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Denn die
laufenden Investitionen der Antragstellerin wurden mangels Refinanzierbarkeit
durch Werbeeinnahmen unwiederbringlich entwertet wenn die Antragsgegnerin - was
sie anstrebt - ihr Handeln bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
fortsetzen könnte. Die Antragstellerin muß als Datenbankherstellerin mit anderen
Worten die Möglichkeit haben, eine fortlaufende Beeinträchtigung der ihr
zustehenden absoluten Rechte mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.
II.
Ebenfalls keinen Erfolg hat der Widerspruch, soweit er sich
gegen die Untersagung zu Ziff. 1 b richtet. Da sich die Widerspruchsbegründung
zu diesem Streitgegenstand nicht verhält, kann insoweit zum Zwecke der
Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlußbegründung verwiesen werden, an
der die Kammer weiterhin festhält (Verstoß gegen § 1 UWG: Fallgruppe der
pauschalen Herabsetzung von Konkurrenzprodukten).
III.
Zu bestätigen war auch die einstweilige Verfügung in ihrer
Ziff. 4. Die dort angeordnete Sicherheitsleistung findet ihren Rechtsgrund in §
921 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat diese in Ausübung ihres Ermessens (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 921 Rdz. 4) auf 250.000,00 DM festgesetzt
und hält hieran wegen der höchstrichterlich im Zusammenhang mit den Neuerungen
des UrhG bislang ungeklärten Rechtslage und des gegebenenfalls nach § 945 ZPO
von der Antragstellerin zu leistenden Schadensersatzes fest.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eines
gesonderten Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da
einstweilige Verfügungen und ihre Bestätigungen bereits aus sich heraus kraft
Natur der Sache ohne gesonderten Ausspruch hierzu sofort vollstreckbar sind.
Hengst
Buck
Dr. Hess