
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 90 Js 1166/97
Entscheidung vom 14. Januar 1999
Strafsache (...) wegen Verbreitung
pornographischer Schriften
Die 37. große Strafkammer des Landgerichts
Berlin (...) hat für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Verbreitung
pornographischer Schriften in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt. Der bei ihm sichergestellte
Personal-Computer im Big-Tower-Gehäuse einschließlich Netzkabel, Tastatur und
Maus, der Monitor Marke Sony einschließlich Netzkabel und das Modem Cybermod
einschließlich TAE-Kabel, Datenkabel und Netzteil werden eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte
zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2,
11 Abs. 3, 53, 74 StGB
Gründe:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs 4 StPO)
I.
Der heute 40-jährige Angeklagte wurde in
Aschaffenburg geboren. Er hat zwei jüngere Geschwister, einen Bruder und eine
Schwester. Er wuchs bei seinen Eltern auf. Seine Mutter, die den Beruf der
Fremdsprachensekretärin erlernt hat, ist seit ihrer Heirat Hausfrau. Sein Vater,
der Diplom-Kaufmann ist, arbeitete in einem größeren Kunstfaserunternehmen in
der Position eines Abteilungsleiters und studierte nach seiner Pensionierung
nochmals, um anschließend auch noch zu promovieren.
Wegen der Anstellung seines Vaters zog die
Familie des Angeklagten 1959 in die Nähe von Düsseldorf. Im Jahr 1965 erfolgte
eine weiterer Umzug nach Wuppertal. Dort besuchte der Angeklagte die Volksschule
(Grundschule) und das Gymnasium, welches er nach Ende des 10. Schuljahres mit
dem Schulabschluß der mittleren Reife verließ. Kurz vor seinem 18. Lebensjahr
zog der Angeklagte dann mit seiner damaligen Freundin nach Berlin in eine
gemeinsame Wohnung. Dort lebte er zunächst von den Einkünften aus verschiedenen
Aushilfstätigkeiten. Er erwarb einen "Taxi-Schein" und gründete 1978 mit
weiteren Personen ein Taxi-Unternehmen, aus dem er nunmehr seinen
Lebensunterhalt bestritt. Nach einigen Jahren der Teilhaberschaft verließ der
Angeklagte dieses Unternehmen und besuchte die Schule für Erwachsenenbildung, wo
er 1984 das Abitur ablegte. Nach einem Semester Wartezeit begann er im Jahr 1985
das Studium der Medizin, welches er 1991 erfolgreich beendete. Er arbeitete nun
für 18 Monate als Arzt im Praktikum (...) in Berlin in der Radiologie und im
(...) Abteilung für innere Medizin und promovierte. Anschließend begann er seine
Facharzt-Ausbildung zum Radiologen im (...) Klinikum, wo er eine Stelle als
Assistenzarzt erhalten hatte. Zwischendurch arbeitete der Angeklagte für drei
Monate auch am Klinikum (...) an einer geriatrischen Studie mit. Aufgrund seiner
EDV-Kenntnisse erhielt er zudem die Stelle eines Tutors für Sozialmedizin. Auch
wurde der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Radiologe ab 1996 im Bereich
der Kinderradiologie und der Nuklearmedizin eingesetzt. Dabei handelt es sich um
Tätigkeiten, die ihm auf seine fünfjährige Ausbildung zum Facharzt für
Radiologie nicht angerechnet werden.
Die Tätigkeit des Angeklagten als Arzt endete
kurz vor Abschluß seiner Facharzt-Ausbildung im Juni 1997 mit seiner
Inhaftierung in vorliegender Sache. Aufgrund des zwischenzeitlich gegen ihn
wegen der hier zugrundeliegenden Taten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens,
seiner Festnahme am 5. Juni 1997 und der sich anschließenden Untersuchungshaft
war ihm seitens seines Arbeitgebers (...) mit Schreiben vom 19. Juni 1997
fristlos gekündigt worden. Die Kündigung, die von dem Angeklagten vor dem
Arbeitsgericht angefochten worden war, ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils
des Landesarbeitsgerichts Berlin - 7 Sa 7/98 - vom 4. Juni 1998 wirksam. Im Zuge
der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe ordnete die Senatsverwaltung für Gesundheit
und Soziales Berlin mit Schreiben vom 11. August 1997 das sofortige Ruhen seiner
Approbation an. Der Angeklagte hat dagegen Widerspruch eingelegt und Klage vor
dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Eine Entscheidung ist dort noch nicht
ergangen, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluß des
vorliegenden Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Sollte ihm die Approbation
endgültig entzogen werden, so will der Angeklagte versuchen, als Arzt im Ausland
zu arbeiten oder aber - sollte auch dies nicht möglich sein - sich aus der
Kombination seiner EDV-Kenntnisse und seines medizinischen Wissens eine neue
Lebensgrundlage zu schaffen.
Seit 1993 ist der Angeklagte mit einer Ärztin,
die er während seines Studiums kennengelernt hatte, verheiratet. Sie haben eine
fünfjährige Tochter. Eine weitere Tochter wurde im November 1998 geboren. Der
Lebensunterhalt der Familie wird zur Zeit von Einkünften der Ehefrau aus einer
Teilzeitbeschäftigung als Ärztin mit einem Nettoeinkommen von etwa 2.000,- DM
monatlich zuzüglich Kindergeld und aus Ersparnissen bestritten. Der Angeklagte
ist seit seiner Haftentlassung im September 1997 dauerhaft arbeitslos. Zunächst
erhielt er für ein Jahr Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 1.600,- bis 1.800,-
DM. Seit September 1998 besteht kein Leistungsanspruch mehr.
Der Angeklagte ist unbestraft.
II.
Seit seiner Studienzeit interessierte sich der
Angeklagte für die EDV und lernte im Rahmen seiner Tätigkeit als Tutor in der
Sozialmedizin auch das Internet kennen. Ihm stand in seiner Funktion als
wissenschaftlichem Mitarbeiter (...) über deren Rechenzentrum ein sog. Account
mit der Nummer (...) zur Verfügung, der ihn berechtigte, den Internet-Server der
(...) zu nutzen. Dieser wiederum fungierte als Service Provider
(Zugangsanbieter) und diente dazu, Studenten und Mitarbeitern der (...) zu
wissenschaftlichen Zwecken den Zugang zum Internet und dem dort weltweit
angebotenen Datenbestand zu ermöglichen. Der Angeklagte konnte über den
Internet-Zugang mittels seines mit der hierfür erforderlichen Software und einem
Modem ausgestatteten Computers über die Telefonleitung Verbindungen zu dem
weltweiten Datennetz Internet aufnehmen.
Davon, daß über das Internet auch
pornographische Bilddateien bezogen werden konnten, nahm der Angeklagte Anfang
der neunziger Jahre erstmals Kenntnis. Er hatte damals jedoch noch kein
Interesse an derartigen Dateien. Er nutzte das Internet zunächst im wesentlichen
zur Suche nach fachlichen Artikeln und Informationen zu seinem Berufsgebiet. In
Anspruch genommen wurde von ihm dabei als Internet-Dienst hauptsächlich das
World Wide Web (WWW). Dort stieß er in der Folgezeit bei seinen "Sitzungen"
jedoch immer häufiger auch auf Bereiche, in denen für pornographische
Bilddateien geworben wurde. Ausgelöst durch Medienberichte über
Kinderpornographie im Internet begann der Angeklagte sich dann etwa im Jahr 1996
auch für pornographische Dateien zu interessieren. Er fing aus Neugier an,
gezielt danach im Internet - zunächst im World Wide Web - Ausschau zu halten.
Dazu benutzte er seinen im Jahr 1996 zum Kaufpreis von etwa 3.000,- bis 3.500,-
DM erworbenen Personal-Computer im Bigtower-Gehäuse, an den eine Tastatur, eine
Maus, ein Monitor der Marke Sony und ein Modem Cybermod mit einem TAE-Kabel,
einem Datenkabel und einem Netzteil angeschlossen und auf dessen Festplatte das
Betriebssystem Windows NT Workstation 4.0 und die für die Recherche im World
Wide Web erforderliche Software installiert waren. Über Fernsehberichte erfuhr
der Angeklagte, daß vor allem über Kanäle des Internet-Dienstes IRC Dateien mit
pornographischen - auch kinderpornographischen - Inhalten erhältlich seien. Er
suchte in der Folgezeit diese Kanäle, die zum Austausch pornographischer Dateien
benutzt wurden, auf und kommunizierte unter seinem Psyeudonym "LL" bzw. "LLK"
mit den anderen Teilnehmern.
Hierbei erhielt er auch vereinzelt
unaufgefordert Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt geschickt, die er
auf seiner Festplatte speicherte, um sie sich anschließend anschauen zu können
Dabei war er nach Übermittlung der ersten Bilddateien über deren Inhalt
schockiert, empfand Abscheu und löschte die empfangenen Bilddateien wieder. In
der Folgezeit wich jedoch die Empörung dem Interesse an derartigen Bilddateien,
ihn reizte nunmehr das Verbotene, das in dem Bezug und Tausch von
kinderpornographischen Bilddateien liegt, seine Neugier überwog. Die ihm
weiterhin über IRC-Kanäle unaufgefordert zugeschickten Bilddateien mit
pornographischen Inhalten löschte der Angeklagte nicht mehr, sondern begann,
diese abzuspeichern, zumal er Bilddateien auch zum Tausch benötigte.
Im Herbst 1996 begann der Angeklagte über sog.
DCC (Direct-Client-to-Client)-Verbindungen damit, direkten Kontakt zu anderen
Teilnehmern in den einschlägigen pornographischen IRC-Kanälen aufzunehmen und
erhielt auf diesem Weg eine Vielzahl pornographischer Dateien, die auch gewalt-
und tierpornographische Darstellungen sowie Kinderpornographie umfaßten.
Die insoweit zur Anklage gelangten 180 Fälle
(Fälle 1 bis 180 der Anklage) sind in der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer
Einstellung nach § 154 StPO abgetrennt worden.
In der Folgezeit nutzte der Angeklagte zum
Austausch von Dateien auch den Internet-Dienst FTP (File-Transfer-Protocol), der
mit einer wesentlich höheren Datenübertragungsgeschwindigkeit verbunden ist.
Auch setzte hierbei der Dateienaustausch nicht mehr voraus, daß zuvor eine
Kommunikation zwischen Anbieter und Empfänger stattfindet. Vielmehr wird über
ein Paßwort der wechselseitige Zugriff auf den Dateienbestand eröffnet. Bis zum
Frühjahr 1997 versandte und empfing der Angeklagte auf diesem Weg eine Vielzahl
pornographischer Dateien, die auch kinderpornographische, gewalt- und
tierpornographische Fotos und Videosequenzen umfaßten. Die insoweit zur Anklage
gelangten vier Fälle (Fälle 181 bis 184 der Anklage) sind ebenfalls mit dem Ziel
einer Einstellung nach § 154 StPO in der Hauptverhandlung abgetrennt worden.
Ab spätestens Anfang April 1997 bis zu seiner
Festnahme am 5. Juni 1997 stellte der Angeklagte sodann über das bereits zuvor
installierte FTP-Programm "SERVER-U32.EXE" seinen Rechner im wesentlichen als
Server (Sender) für den Dateienaustausch im Internetdienst FTP bereit. Die von
ihm bisher gesammelten Bilddateien hielt er auf seinem Computer gespeichert, um
sie über das FTP anderen Internetteilnehmern zugänglich zu machen und über
Tauschgeschäfte neue pornographische Bilddateien zu erhalten. Zu diesem Zweck
setzte er in allgemein zugänglichen IRC-Kanälen, in denen Pornographie getauscht
wurde, Werbetexte (sog. shouts) ab, in denen er zum Bezug von pornographischen
Bilddateien von seinem als Server, dh. als Sender eingerichteten Computer
aufforderte. In dem jeweils verwendeten Werbetext war von dem Angeklagten seine
jeweilige IP-Adresse als Server-Adresse, Benutzername und das Paßwort angegeben,
damit mögliche Interessenten Verbindung zu seinem Rechner aufnehmen konnten. In
den Werbetexten war jeweils von dem Angeklagten auch eine sog. Ratio angegeben.
Diese legte das Verhältnis fest, in welchem der Tausch von Bilddateien
stattfinden konnte. Maßstab war dabei die Anzahl der Dateien oder die Byte-Zahl.
Voraussetzung dafür, daß ein Interessent von dem Angeklagten pornographische
Bilddateien beziehen konnte, war damit, daß der Interessent zunächst -
entsprechend der Ratio - Bilddateien auf den Rechner des Angeklagten in das dort
auf der Festplatte eingerichtete Upload-Verzeichnis übertragen mußte, bevor er
die von ihm zuvor aus den Verzeichnissen des Angeklagten ausgesuchten,
namentlich bezeichneten Bilddateien auf seinen Rechner kopieren konnte.
Um zu verhindern, daß ihm Bilddateien
übermittelt wurden, die in den von ihm angelegten Dateiverzeichnissen bereits
vorhanden waren, installierte der Angeklagte zusätzlich ein weiteres
Computer-Programm, das sog. "Superlister"-Programm, welches bei den
Tauschgeschäften automatisch einen Abgleich der Dateinamen der übersandten und
bereits vorhandenen Dateien vornahm und nur das Heraufladen solcher Dateien
zuließ, die ihrem Namen nach in den Verzeichnissen der Festplatte des Computers
des Angeklagten noch nicht aufgeführt waren. Dies bewirkte, daß der Angeklagte
bei den Tauschgeschäften im wesentlichen nur für ihn neue Bilddateien erhielt.
Seinen Computer hatte der Angeklagte so konfiguriert, daß die Empfänger von
Dateien, die den Computer des Angeklagten als Server nutzten, dort auf sämtliche
unter dem Verzeichnis i:\pix in Unterverzeichnissen vom Angeklagten
abgespeicherten pornographischen - auch kinder-, gewalt- und
tierpornographischen - Dateien Zugriff nehmen konnten, d h. diese - unter
Berücksichtigung des vom Angeklagten vorgegebenen Tauschverhältnisses - auf
ihren Computer übertragen, dort speichern und sich ansehen konnten.
Der gesamte Bestand, auf den so Zugriff
genommen werden konnte, umfaßte zuletzt am 5. Juni 1997 mehr als 41.000 Dateien
mit pornographischen Bildmaterial oder pornographischen Videosequenzen. Hiervon
betrafen 9.260 Dateien kinderpornographische Darstellungen. Die Fotos und
Videosequenzen zeigten u.a. gegenseitigen Oral- und Geschlechtsverkehr zwischen
Kindern, Oralverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen, Anal- und
Vaginalgeschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern, das Einführen von
Gegenständen in die Geschlechtsteile und den Anus von Kindern, der Samenerguß in
das Gesicht, den Mund und auf den Körper von Kindern, das Urinieren auf den
Körper eines Kindes, Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise
mit extrem gespreizten Beinen, Kinder in Posen, die ausschließlich die sexuell
aufreizende Zurschaustellung von deren Geschlechtsteilen verfolgten und Kinder
beim gegenseitigen Masturbieren und bei der Selbstbefriedigung. Mindestens 150
Dateien betrafen pornographische Darstellungen verbunden mit Gewalttätigkeiten,
so Tötungen und Folterungen, insbesondere das Strangulieren, Auspeitschen und
Anhängen von Gewichten an Geschlechtsteile und andere Quälereien vorzugsweise
entkleideter Frauen. 397 Dateien betrafen tierpornographische Darstellungen, so
insbesondere den Oralverkehr und den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen
Menschen und Tieren.
Die dem an einem Tausch interessierten
Internet-Nutzer zugängliche Bezeichnung der Verzeichnisse und
Unterverzeichnisse, in die der Angeklagte die einzelnen Bilddateien sortiert
hatte, wiesen in der Regel auf den Inhalt hin. So hatte der Angeklagte zum
Beispiel kinderpornographische Bilddateien im wesentlichen in das
Unterverzeichnis "preteen" einsortiert und dort nochmals eine Unterteilung mit
den Unterverzeichnissen "action" (ausschließlich kinderpornographische
Darstellungen) und "posing" (im wesentlichen FKK-Aufnahmen von Kindern)
vorgenommen. Bilddateien mit tierpornographischen Darstellungen sortierte der
Angeklagte vor allem in das Unterverzeichnis "animal" (Tier) und solche mit
Gewaltpornographie in das Unterverzeichnis "pain" (Schmerz).
1.-12.
In der zuvor beschriebenen Art und Weise
setzte der Angeklagte in 12 Fällen (Fälle 185. -196. der Anklage) zu nicht näher
bestimmbaren Tatzeitpunkten im Tatzeitraum April 1997 bis einschließlich 27. Mai
1997 Werbetexte für die von ihm gesammelten pornographischen Bilddateien ab, um
sie anderen Internet-Teilnehmern zugänglich zu machen.
Aufmerksam auf den Werbetext wurde zumindest
jeweils auch der zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alte Zeuge K, dem damit - wie
jedem anderen Teilnehmer der von dem Angeklagten genutzten Kanäle auch - bei
Einhaltung der vorgegebenen Ratio der Zugriff auf den gesamten pornographischen
Datenbestand des Angeklagten einschließlich der darin enthaltenen kinder-,
gewalt- und tierpornographischen Fotos und Videosequenzen eröffnet wurde.
Hierbei kam es auch mehrfach zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten
und dem Zeugen K, der dabei auch kinderpornographische Darstellungen aus dem
Bestand des Angeklagten empfing und auf seiner Festplatte abspeicherte. Dem
Angeklagten war dabei das jugendliche Alter des Zeugen nicht bewußt. Da der
Zeuge K keine entsprechende Datei im Austausch weitergeben konnte, gab er
wahrheitswidrig vor, technische Probleme mit dem Versenden seiner Dateien zu
haben, so daß er ohne Gegenleistung das kinderpornographische Material erhielt.
Auch am 28. Mai 1997 setzte der Angeklagte
zwischen 23:00 und 24:00 Uhr in einem von ihm aufgesuchten allgemein
zugänglichen IRC-Kanal mit dem Namen "preteensexpics" erneut einen Werbetext ab,
in dem er für die auf seinem Rechner befindlichen pornographischen Dateien
einschließlich seiner kinderpornographischen Bilddateien warb und anderen
Teilnehmern in dem IRC-Kanal den Zugriff auf diese Dateien unter
Berücksichtigung der von ihm festgesetzten Ratio ermöglichte. Ein Austausch von
Bilddateien erfolgte dann zu der genannten Tatzeit zwischen dem Angeklagten und
dem Zeugen H. Der Zeuge H lud zunächst einige Bilddateien, sog. "dummies", die
keine pornographischen Darstellungen enthielten, auf den Rechner des
Angeklagten, um anschließend aus dem Bestand des Angeklagten Bilddateien auf
seinen eigenen Computer herunterladen zu können und sich diese anzusehen. Auf
diese Weise erhielt er mindestens sechs Bilddateien von dem Angeklagten, die er
u.a aus dem Unterverzeichnis "action" ausgesucht hatte und auf denen
Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen dargestellt war.
14.- 16. (Fälle 198. - 200 der Anklage)
Auch am 2. Juni 1997, 3. Juni 1997 und 4. Juni
1997 setzte der Angeklagte wieder Werbetexte in den von ihm aufgesuchten
allgemein zugänglichen IRC-Kanälen ab, in denen er weltweit für seinen gesamten
Bestand an pornographischen Bilddateien warb und andere Teilnehmer in den
IRC-Kanälen zu deren Bezug über den von ihm eingerichteten Server im Wege des
Tauschs aufforderte.
Wie schon bei den zuvor begangenen Taten
konnten die Interessenten die von ihnen ausgesuchten pornographischen,
einschließlich der kinder-, tier- und gewaltpornographischen Bilddateien vom
Rechner des Angeklagten auf ihren Computer herunterladen und sich ansehen,
sofern sie entsprechend der im Werbetext angegebenen Ratio Bilddateien auf den
Computer des Angeklagten heraufgeladen hatten. Der von dem Angeklagten am 3.
Juni 1997 verwendete Werbetext lautete:
"PRIVMSG
#100%_PERSONAL_SEX_PICS:FTP:141.20.199.190 L/P: xxx/xxx Please load up high
quality amateur young cum pics in upload directory only (blacks preferred) /
ratio 2:1; msg me for SUPERLISTER-TRADE !!!".
Sinngemäß läßt sich dieser Werbetext wie folgt
übersetzen: Mein FTP-Server ist aktiv und derzeit unter der IP-Adresse
141.20.199.190 zu erreichen. Der Benutzername und das Paßwort lauten jeweils xxx.
Bitte übertrage in das Eingangsverzeichnis Bilder von hoher Qualität mit jungen
Amateurmodellen, auf denen Samenergüsse abgebildet sind (farbige Darsteller
bevorzugt). Für eine eingespielte Datei können zwei kopiert werden.
Über den gesamten Tatzeitraum war der
Angeklagte in seiner beruflichen Tätigkeit stark belastet. Die familiäre
Situation bot insoweit keinen genügenden Ausgleich. Auch seine Ehefrau war
beruflich stark eingebunden, eine befriedigende Kommunikation fand kaum noch
statt. Der Angeklagte hatte es sich insoweit zur Gewohnheit werden lassen, viele
Stunden seiner Freizeit vor dem Computer zu verbringen und sich mit dem
Austausch und Sammeln von Dateien zu beschäftigen. Dabei ging es ihm nicht
darum, sich an den pornographischen Bildern zu erregen oder sie in perverser
Freude zu betrachten. Vielmehr hat der Angeklagte, wie er glaubhaft geschildert
hat, das Sammeln an sich in den Vordergrund gestellt, verbunden mit der
Beobachtung der Vorgänge im Internet aus einer vermeintlich neutralen Position
heraus. Der Angeklagte nannte dies "soziologisches Interesse", wobei er nach
seinem eigenen - durchaus nachvollziehbaren - Erklärungsversuch eine Abstraktion
vorgenommen haben mag, die es ihm ermöglichte, die Bilder nur noch als
"Ausgeburt männlicher Phantasien" und nicht als Abbildungen "realer Verbrechen"
zu bewerten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich
der Angeklagte in sechzehn Fällen der Verbreitung pornographischer Schriften
gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2 , 11 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Er hat jeweils
seinen Bestand von pornographischen Bild- und Videosequenzdateien, die den
pornographischen Schriften gemäß § 11 Abs. 3 StGB gleichstehen, und die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren darstellten, gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB öffentlich
zugänglich gemacht. Zugleich hat er diese pornographischen Schriften i.S.d. §
184 Abs. 3 Nr. 3 StGB auf der Festplatte seines Computers auch vorrätig
gehalten, um sie anderen öffentlich zugänglich zu machen.
Die Taten nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB werden
jedoch durch die Taten nach § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdrängt, da das
Vorrätighalten im Verhältnis zum Zugänglichmachen eine Vorbereitungshandlung
darstellt. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit
(§ 53 StGB).
IV.
Im Rahmen der Strafzumessung fiel zugunsten
des Angeklagten bei allen Taten erheblich sein umfassendes Geständnis ins
Gewicht. Er hat damit den Umfang der Beweisaufnahme wesentlich verkürzt und
insbesondere auch dazu beigetragen, daß den Schöffen die Augenscheinsnahme aller
gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bild- und Videosequenzdateien erspart
blieb. Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte auch deutlich seine
Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt, was ebenfalls strafmildernd zu
berücksichtigen war. Zudem ist er unbestraft, was zu seinen Gunsten zu werten
ist. Ebenso hat die Kammer strafmildernd die einschneidenden beruflichen
Auswirkungen seiner Verurteilung berücksichtigt. Der Angeklagte hat infolge
seiner Taten seinen Arbeitsplatz verloren und es wurde das Ruhen seiner
Approbation angeordnet. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist
ungewiß, der Angeklagte muß jedoch damit rechnen, daß er zumindest für eine
gewisse Zeit als Arzt in Deutschland nicht tätig sein kann.
Darüberhinaus hat die Kammer berücksichtigt,
daß die Hemmschwelle zur Begehung der einzelnen Taten nicht hoch war. Die
Teilnahme im Internet ist anonym, die entsprechenden Aktivitäten erfordern, so
die technischen Voraussetzungen einmal gegeben sind, nur noch einen ganz
geringen Aufwand, der Datenaustausch im Internet wird letztlich zur Routine.
Zudem ist es auch erst durch die moderne Computertechnik überhaupt möglich
geworden, nach außen hin völlig unauffällig einen derart großen Bildbestand zu
sammeln und jederzeit anderen zugänglich zu machen.
Strafschärfend war demgegenüber bei allen
Taten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte jeweils alle drei Arten der sog.
harten Pornographie anderen zugänglich gemacht hat und daß es sich insoweit um
mehr als 9.000 Einzelbilder gehandelt hat. Die kinderpornographischen
Bilddateien umfaßten in der Darstellung alle denkbaren Arten des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern einschließlich des Geschlechtsverkehrs. Auch die
gewaltpornographischen Fotos und Videosequenzen waren in ihrer Darstellung in
den überwiegenden Fällen von fast schon unbeschreiblicher Brutalität. Für den
größten Teil der Darstellungen gilt zudem, daß sie ersichtlich tatsächliches
Geschehen wiedergeben, auch wenn die Kammer in diesem Zusammenhang nicht
verkennt, daß es sich hierbei zum überwiegenden Teil um Fotos bzw. Filme aus den
achtziger Jahren oder früher handelt, die bereits vor der Nutzung des Internets
in den entsprechenden Kreisen ausgetauscht wurden. Zudem war zu Lasten des
Angeklagten zu werten, daß für ihn der Empfängerkreis in keiner Weise bestimmbar
oder kontrollierbar war und sein Dateibestand jedem Internet-Nutzer und damit -
wie tatsächlich auch geschehen - auch Jugendlichen zugänglich war. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß § 184 StGB gerade auch dem Schutz
Jugendlicher dient, mußte dies erschwerend ins Gewicht fallen.
Unter Abwägung aller Umstände war schon im
Hinblick auf die Schwere jeder Einzeltat jeweils die Verhängung einer
kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich (§
47 Abs. 1 StGB).
Da die Tatbegehung jeweils gleich war und sich
der Dateienbestand zwischen den einzelnen Taten nur noch unwesentlich vergrößert
hat, hat die Kammer für jede Tat gleichermaßen auf eine schuldangemessene und
erforderliche, aber auch ausreichende Freiheitsstrafe von 5 Monaten erkannt.
Gemäß § 54 StGB war aus den verhängten
Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Kammer unter Erhöhung der
Einsatzstrafe von fünf Monaten auf eine insgesamt schuldangemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Sie hat hierbei neben den
bereits bei der Bestimmung der Einzelstrafen berücksichtigten, für und gegen den
Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen vor allem das Geständnis des
Angeklagten zu dessen Gunsten gewertet. Zudem war dem engen situativen und
zeitlichen Zusammenhang der Taten und der Eigentümlichkeit des Mediums Internet
in einem straffen Zusammenzug der Einzelstrafen Rechnung zu tragen. Der Täter
agiert aus der Anonymität heraus, ist damit der gesellschaftlichen Kontrolle
entzogen, die Gefahr der Aufdeckung ist gering und das Bewußtsein um die
tatsächliche Anzahl der Dateien wird durch die Abspeicherung auf der Festplatte
eher verdrängt.
Die Vollstreckung der erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt
werden. Zwar kann dem Angeklagten nach Maßgabe des § 56 Abs. l StGB eine
günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, daß der
unbestrafte, geständige und einsichtige Angeklagte, der den Rückhalt seiner
Familie hat, künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten
mehr begehen wird. Hierbei hat die Kammer auch maßgeblich berücksichtigt, daß
bei dem Angeklagten pädophile Neigungen, die u.U. eine Wiederholungsgefahr
begründen könnten, nicht festzustellen waren. Ebensowenig standen die Taten im
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Angeklagten als Arzt. Der Angeklagte
hat den ihm - wie auch jedem Studenten - von der Universität zur Verfügung
gestellten Internetzugang nicht aus seiner besonderen Stellung als Arzt heraus
zu den Taten mißbräuchlich genutzt, sondern er ist "bei Gelegenheit" in den
Kreis der zahlenmäßig durchaus nicht unbedeutenden weltweit agierenden
Internet-Nutzer, die in strafbarer Weise Pomographieaustausch betreiben, gelangt
und hat sich dann in der festgestellten Form strafbar gemacht, ohne daß seinen
Motiven strafschärfendes Gewicht beizumessen war.
Allerdings erfordert eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusätzlich besondere Umstände in der Tat
oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Strafaussetzung zur Bewährung
rechtfertigen können (§ 56 Abs. 2 StGB).
Vorliegend wiegen die Taten des Angeklagten so
schwer, daß bereits die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der
Strafe gebietet. Für das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der
Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts müßte es schlechthin
unverständlich erscheinen, wenn eine Bewährung zugebilligt werden würde.
Nicht nur der Umfang, sondern gerade der
Inhalt der vom Angeklagten verbreiteten pornographischen Bilder mußte sich
insoweit erschwerend auswirken. Die mißbrauchten Kinder und die der Gewalt
ausgesetzten Menschen, vorzugsweise Frauen, sind durch die Art der Darstellung
zum bloßen Objekt sexueller Begierde und Perversität degradiert worden, ohne
Rücksicht auf die Menschenwürde. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine
solche Vielzahl im wahrsten Sinne des Wortes "menschenverachtender" Bilder in
einer Gesellschaft, die sich in ihrer Verfassung der Würde des Menschen als
oberstem Gebot verpflichtet fühlt, kursieren und letztlich nicht nur jedermann
durch das Medium Internet darauf Zugriff nehmen kann, sondern die Bilder durch
die Computertechnik auch wiederum selbst gleichsam vervielfältigend
weitergegeben werden können.
Gegenüber diesem erheblichen Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten finden sich keine Milderungsgründe von so besonderem
Gewicht, die dennoch eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.
Die bereits aufgezeigten mildernden Gesichtspunkte sind zwar bedeutsam, aber
nicht so überragend, daß sie geeignet wären, einen genügenden Schuldausgleich
herbeizuführen. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu berücksichtigen, daß
der Tatzeitraum ganz erheblich war, der Umfang des Bildbestandes eine
Größenordnung aufwies, die bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht
zur Verurteilung gelangt ist und zudem dem Angeklagten nicht nur ein einmaliges
Versagen zur Last gelegt wird.
Auch wenn die Kammer danach zum gegenwärtigen
Zeitpunkt eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, so würde sie aufgrund der
grundsätzlich günstigen Sozialprognose des Angeklagten doch eine Aussetzung der
Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte der
erkannten Gesamtfreiheitsstrafe derzeit befürworten. Eine abschließende
Entscheidung ist hierzu zu gegebener Zeit allerdings durch die dann zuständige
Strafvollstreckungskammer zu treffen.
Als bei den Taten verwendete, dem Angeklagten
gehörende Geräte waren der Personal-Computer im Big-Tower-Gehäuse einschließlich
Netzkabel, Maus und Tastatur, der Monitor der Marke Sony einschließlich
Netzkabel, sowie das Modem Cybermod einschließlich TAE-Kabel, Datenkabel und
Netzteil gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. l StGB einzuziehen. Die Einziehung der
genannten Geräte ist angesichts des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten des
Angeklagten und unter Berücksichtigung des Wertes der Gegenstände auch
verhältnismäßig (§ 74 b Abs. 1 StGB).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1
StPO.