
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 121/98
Entscheidung vom 18. August 1998
In dem Rechtsstreit (...)
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin
(...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer (...)
Die Beklagten sind Schwestergesellschaften; die Beklagte zu 2) betreibt unter
Verwendung des Firmenschlagwortes "InfoGenie" der Beklagten zu 1) eine
sogenannte "Rechtsberatungshotline für jedermann" in folgender Ausgestaltung:
Die Beklagte zu 2) hält eine
0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG inne, bei deren Anwahl Anrufer
direkt an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Erteilung einer Rechtsberatung
weitergeschaltet werden. Hierfür muß der einen Rechtsrat suchende Anrufer 3,63
DM je Gesprächsminute - längstens 60 Minuten - bezahlen, wobei die Vergütung mit
der Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG eingezogen wird, welche - unter
Einbehaltung eines Betrages von 1,15 DM pro Minute - den Restbetrag an die
Beklagte zu 2) weiterleitet, die ihrerseits diesen Betrag - unter Einbehalt der
ihr von den Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung - an den jeweiligen
Rechtsanwalt auskehrt. Diese Vergütung beläuft sich nach Maßgabe einer
Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und den Rechtsanwälten auf eine
monatliche "Teilnahmegebühr" in Höhe von 50,00 DM netto "für die grundsätzliche
Bereitstellung des Anschlusses" sowie eine weitere - umsatzunabhängige -
"Nutzungsgebühr" in Höhe von 50,00 DM netto "für die dreieinhalbstündige
Inanspruchnahme des (...) GmbH-Telefonanschlusses". Im Rahmen dieser Tätigkeit
bedient sich die Beklagte zu 2) zur Bewerbung der "Rechtsberatungshotline" eines
mit der Firma und der Anschrift der Beklagten zu 1) versehenen "Faxabrufes", der
unter anderem folgende Angaben aufweist:
Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer
Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem
Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu
verbessern...
Garantierte Anonymität: nur wenn für die
anwaltlichen Leistungen eine Rechnung benötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt
Unterlagen mit einer Adresse zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer
der Ratsuchende ist. Eine Beratung kann auch völlig anonym erfolgen...
Der Anruf bei InfoGenie! Recht kostet stets
3,60 DM pro Minute. In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten
Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts. Weitere Kosten entstehen dem Anrufer
nicht.
Mit der vorliegenden Klage rügt die Klägerin
die "Rechtsberatungshotline" in ihrer konkret beworbenen Ausgestaltung unter
Hinweis auf einen unmittelbaren Verstoß der Beklagten gegen das
Rechtsberatungsgesetz, eine Förderung und Ausnutzung von Verstößen der
jeweiligen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht sowie eine irreführende
("Qualitäts-") Werbung der Beklagten.
Die Klägerin trägt dazu vor:
Angesichts der Werbung und der tatsächlichen
Handhabung nebst Abrechnung gehe der angesprochene Verbraucher davon aus, daß
der jeweilige Anwalt nicht unmittelbar und auf eigene Rechnung, sondern
lediglich im Auftrage der Beklagten tätig werde.
Daneben würden die angeschlossene
Rechtsanwälte vielfältig gegen ihre Berufspflichten verstoßen. So sei aufgrund
der zugesicherten Anonymität eine unzulässige Vertretung widerstreitender
Interessen zu besorgen, zumal die Anwälte insoweit auch nicht ihrer
Verpflichtung zur Führung von Handakten nachkommen könnten.
Des weiteren könne die tatsächliche Abgeltung
- zumal ohne eine gebotene Mitteilung der Berechnung - dazu führen, daß je nach
Gegenstandswert Gebühren anfallen, die entweder über oder unter den gesetzlichen
Gebühren liegen, die jedenfalls bei einer Beratung in gerichtlichen
Angelegenheiten nicht zu unterschreiten seien. Im übrigen bestehe bei
außergerichtlichen Angelegenheiten die Gefahr eines "Gebührendumpings". Daneben
erweise es sich für Anwälte auch als unzulässig, Dritten - hier: den Beklagten -
für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren oder sonstige Vorteile
zukommen zu lassen.
Schließlich werde dem angesprochenen
Verbraucher auch suggeriert, daß er über die "Hotline" in jedem Falle eine
kompetente und fachkundige Beratung erhalte. Diese Verbrauchererwartung werde
jedoch - wie es Testanrufe gezeigt hätten - enttäuscht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die Herstellung der telefonischen Verbindung
zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne
und/oder
der Anruf bei InfoGenie Recht koste stets
einen sodann benannten Betrag pro Minute, in welchem Preis auch die kompletten
Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien
und/oder
auszuführen:
"InfoGenie Recht startet
Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in
einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit
einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall
deutlich zu verbessern".
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen das Klagebegehren in
Abrede und tragen dazu vor:
Für einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz sei kein Raum, da durch eine schlichte technische
Unterstützungstätigkeit keine unmittelbare Förderung fremder
Rechtsangelegenheiten erfolge.
Verstöße gegen das Berufsrecht der
Rechtsanwälte seien ebenfalls weder festzustellen noch zu besorgen. So verstehe
es sich von selbst, daß es in der Verantwortung des einzelnen Anwaltes liege,
eine telefonische Beratung abzubrechen, wenn - allenfalls theoretisch denkbare -
Verdachtsmomente für die Vertretung widerstreitender Interessen hervortreten.
Eine Verletzung des Gebührenrechts sei auch allenfalls theoretisch denkbar.
Scheide eine Verletzung des Gebührenrechts im Wege der Unterschreitung der
gesetzlichen Gebühren aufgrund einer rein außergerichtlichen Beratung ohnehin
aus, so sei der Rechtsanwalt ebenfalls aus eigener Verantwortung dazu
angehalten, das Gespräch bei niedrigen Streitwerten kurz zu halten. Da auch ggf.
falsche oder mangelhafte Beratungsleistungen in den Verantwortungsbereich der
jeweiligen Anwälte fallen würden, sei - ungeachtet einer nicht ersichtlichen
Anpreisung - auch für eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise kein
Raum.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im
einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die
geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da es hierfür jeweils an
einer Anspruchsgrundlage fehlt. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers
diskutierten Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann weder ein
Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, ein Verstoß der an die
Rechtsanwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht noch
eine irreführende ("Qualitäts-") Werbung festgestellt werden.
Im einzelnen:
I. Für eine Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten durch die Beklagten, mithin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1
des Rechtsberatungsgesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf
die "Sicht des Publikums" verweist, nach der es die Beklagten seien, die
Rechtsberatung durch mit ihr verbundene Rechtsanwälte erteilen ließen, kommt dem
irrt Rahmen des § 1 Abs. 1 RBerG keine Bedeutung zu. Denn eine Verletzung des
Rechtsberatungsgesetzes setzt ein tatsächliches Geschehen und nicht lediglich
den Anschein eines Geschehens voraus. Letzteres könnte allenfalls Gegenstand
einer Irreführung über das tatsächliche (eigene) Leistungsangebot sein. Dies ist
jedoch ebensowenig zu bejahen wie das Zustandekommen eines auf Rechtsberatung
gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Anrufenden und den
Beklagten, respektive der Beklagten zu 2). Denn aus der streitgegenständlichen
Werbung (Faxabruf) geht unmißverständlich hervor, daß ausschließlich die
angeschlossenen Anwälte rechtsberatend tätig werden; so heißt es dort
beispielsweise "Rechtsanwälte helfen anonym und sofort...", "... stellt
InfoGenie! Recht ... den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanwälten...",
"die Anwälte stehen an sieben Tagen ... zur Verfügung:.." sowie "In diesem Preis
enthalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts". Im
Lichte dieser Angaben/Vorinformationen richtet sich folglich das Ersuchen um
Rechtsrat unmittelbar an die Anwälte selbst, zumal auch ein Kontakt nur und
unmittelbar zwischen dem Anrufer und den direkt per Durchwahl angerufenen
Anwälten stattfindet, ohne daß die Beklagten dabei weiter in Erscheinung treten.
Ist folglich weder für eine Irreführung der
Verbraucher noch für die Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten
Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten Raum (vgl.
dazu auch: OLG München, Urteil vom 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, Anlage B 13 = Bl.
138 ff. d.A.), so kann auch in der bloßen Zurverfügungstellung der Hotline" bzw.
der hierfür erforderlichen technischen Einrichtung keine eigene Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten gesehen werden (vgl. dazu ebenfalls: OLG München
a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1289 (1271)).
II. Die vielfältigen Rügen von Verstößen der
an die "Rechtsanwaltshotline" angeschlossenen Anwälte gegen deren Berufsrecht
überzeugen ebenfalls nicht.
Die beworbene und unstreitig auch gewährte
Anonymität der rechtssuchenden Anrufer stellt keinen Verstoß gegen das
anwaltliche Berufsrecht dar; insbesondere geht die Anonymität nicht automatisch
mit einer Verletzung des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen im
Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO bzw. § 3 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung
für Rechtsanwälte (ungeachtet etwaiger Verkündungsmängel: Anwaltsgericht
Düsseldorf NJW 1998, 2296) einher. Vielmehr besteht für die Anwälte nur die
Gefahr, um einen Rechtsrat bei widerstreitenden Interessenten gebeten zu werden.
Diese Gefahr ist jedoch bei jeder anwaltlichen Tätigkeit - insbesondere bei
einer Beratung am Telefon - gegeben und macht deshalb die Teilnahme der Anwälte
an der "Hotline" nicht per se rechtswidrig (vgl. OLG München a.a.O.).
Insoweit ist auch dem Berufsrecht der Anwälte
ein Verbot der telefonischen Beratung oder der Beratung von Mandanten, die ihre
Identität nicht preisgeben wollen, fremd. Aus diesen Gründen kann auch ein
Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Handakten im Sinne des § 50 BRAO nicht
festgestellt werden; so fehlt es bereits an einer Darlegung der K1ägerin, daß
die angeschlossenen Anwälte tatsächlich in der Regel keine Handakten führen. Daß
dieser - bei telefonischen Auskünften ohnehin auf einen Aktenvermerk
beschränkten - Verpflichtung bei einem anonymen Anrufer nur schwerlich
nachzukommen ist bzw. sich als sinnlos erweist, steht dem nicht entgegen. Denn
solange vom Gesetzgeber eine anonyme Beratung nicht unmittelbar für unzulässig
erklärt wird, kann sie es im Lichte des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht
mittelbar über den "Umweg" der - ohnedies unmöglichen - Verpflichtung zur
Führung einer Handakte werden.
Ein objektiver Verstoß gegen Regelungen des
anwaltlichen Gebührenrechts ist dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht zu
entnehmen.
Da entgegen der Auffassung der Klägerin im
Zuge der "Rechtsberatungshotline" von einer Beratung in gerichtlichen
Angelegenheiten nicht ausgegangen werden kann, kommt insoweit die Regelung des §
3 Abs. 5 BRAGO zum Tragen, wonach der Anwalt in außergerichtlichen
Angelegenheiten unter anderem Zeitvergütungen vereinbaren kann, die niedriger
als die gesetzlichen. Gebühren sind, ohne sogleich dem Vorwurf des
"Gebühren-Dumpings" ausgesetzt sein zu müssen. Demgemäß besteht allenfalls die
theoretische Möglichkeit einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Falle
niedriger Streitwerte, deren Vereinbarung der Schriftform bedarf, § 3 Abs. 1
BRAGO. Mangelt es an der Schriftform im Falle eines rein telefonischen
Kontaktes, dann stellt sich jedoch - bei anhaltender Wirksamkeit des
Geschäftsbesorgungsvertrages - nur die Frage, ob die Zahlung der Vergütung mit
der Telefonrechnung einer Bewertung als "freiwillig und ohne Vorbehalt" im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO standhält, oder ob im Einzelfall ein
bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Anrufers für Zahlung oberhalb
der gesetzlichen Gebühren besteht. Diese Problematik des Einzelfalles, der auch
andere Mandatsverhältnisse ausgesetzt sind, macht die Teilnahme der Anwälte an
der "Rechtsberatungshotline" ebenso noch nicht rechtswidrig. Insoweit legt auch
die Klägerin nicht dar, daß die "Rechtsberatungshotline" gerade auf eine
unredliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren angelegt ist.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis
auf § 18 BRAGO (Berechnung) fehl; denn der Anrufer weiß aufgrund der
inkriminierten Werbung, daß die Beratungsgebühr unmittelbar von der Deutschen
Telekom AG zusammen mit der Telefonrechnung eingezogen wird. Folglich ist in der
Inanspruchnahme der "Rechtsanwaltshotline" und dem damit einhergehenden
Einverständnis mit der Art der Abrechnung ein zulässiger Verzicht des Anrufenden
auf eine gesonderte (vorab) Berechnung zu sehen.
Schließlich kann in der Vergütung der
Beklagten, respektive der Beklagten zu 2), durch die Anwälte auch kein Verstoß
gegen § 49b Abs. 3 BRAO gesehen werden, wonach den Anwälten die Abgabe eines
Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen
untersagt ist: Eine solche "Vermittlungsgebühr" stellt die Zahlung der
"Teilnahme- sowie Nutzungsgebühr" nicht dar, weil mit diesen Zahlungen keine
Mandate "erkauft" werden; vielmehr handelt es sich um ein pauschaliertes - und
erfolgsunabhängiges - Entgelt für die Bereitstellung einer technischen
Einrichtung, um als Rechtsanwalt über eine einheitliche Telefonnummer bundesweit
erreichbar zu sein.
Daß dieses Entgelt auch eine Werbetätigkeit
der Beklagten umfaßt, ist unschädlich, wenn und solange sich die Werbemaßnahme
selbst in den zulässigen - und hier auch laut Klägerin nicht überschrittenen -
Grenzen des § 43b BRAO bewegt (vgl. dazu ebenfalls: OLG München a.a.O.).
III. Ein Verstoß der Beklagten gegen das
Verbot der irreführenden Werbung ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der
Klägerin gerügten Werbeangaben:
"InfoGenie Recht startet
Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in
einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem
Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu
verbessern"
tragen das entsprechende Unterlassungsbegehren
nicht.
Der einleitende Hinweis hat in erster Linie
die Funktion, auf das Bestehen einer Alternative zum herkömmlichen Gang in die
Kanzlei aufmerksam zu machen. Der Satz "Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in
einer Kanzlei besprochen werden" deutet an, es gebe noch eine andere, mit
weniger Aufwand verbundene Möglichkeit, Rechtsfragen zu erörtern, als in einer
Kanzlei. Der weitere Satz "Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem
Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu
verbessern" beinhaltet lediglich, es genüge in bestimmten Fällen ein kurzes
Telefonat, der Gang in die Kanzlei könne entfallen; der Erfolg sei aber der
gleiche, nämlich eine verbesserte eigene Rechtssicherheit. Diesem Satz kann
nicht die Behauptung entnommen werden, ein solches Telefonat ermögliche eine
bessere Beratung als ein Gespräch in einer Kanzlei. Über die Qualität der
Beratung wird nichts ausgesagt. Es wird lediglich gesagt, daß anwaltlicher Rat
von sofort an auch telefonisch eingeholt werden könne. Die Qualität bestimmt
sich durch die Tatsache, daß es eben ein Rechtsanwalt, also ein Fachmann in
Rechtsfragen, ist. Daß dieser ein besonders herausragender Rechtsanwalt sei,
wird nicht behauptet. Auch wird nicht behauptet, daß der erwünschte Erfolg immer
und ausnahmslos eintrete. Im Gegenteil schränkt das Wort "oft" dies schon ein.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher davon ausgehen, daß es auch Fälle
gibt, in denen ein kurzes Telefonat gerade nicht genügt, um ein Rechtsproblem zu
lösen, der Gang in die Kanzlei also nicht erspart bleibt.
Demgemäß wird auch die Verbrauchererwartung in
Fällen einer inkompetenten und nicht fachgerechten Beratung nicht mehr oder
weniger enttäuscht, wenn der Kontakt mit einem Anwalt durch die
"Rechtsberatungshotline" oder einen Anwalts-Suchservice oder gar die
Rechtsanwaltskammer hergestellt wird (vgl. dazu: BVerfG NJW 1992, 1613 f.; EGH
Hessen NJW 1991, 1618 (1620)).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.