
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 656/97
Entscheidung vom 7. Juli 1998
In dem Rechtsstreit (...)
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin
in 10589 Berlin (Charlottenburg), (...) für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit
medizinisch-technischen Produkten, insbesondere mit elektro-medizinischen
Produkten, insbesondere mit Topometem zur computergestützten Augenvermessung
oder mit Lasergeräten zur Durchführung von Augenoperationen
a) die Bezeichnung (...)
und/oder
b) die Bezeichnung (...)
zu benutzen, unter den vorbenannten
Bezeichnungen solche Waren anzubieten und/oder die vorgenannten
Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu
benutzen;
2. gegenüber dem Handelsregister des
Amtsgerichts Aachen zum Aktenzeichen (...) in die Löschung der Firma (...)
einzuwilligen, sofern sich der Geschäftsbetrieb der Beklagten auf
elektro-medizinische Produkte, insbesondere Topometer zur computergestützten
Augenvermessung oder auf Lasergeräte zur Durchführung von Augenoperationen
bezieht;
3. gegenüber der zuständigen Verwaltung
der (...) und gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) auf den
Domain-Namen (...) zu verzichten.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben
die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00
DM. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abzuwenden, sofern nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die
Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen,
unbefristeten, unbedingten Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 5. Januar 1948 unter
gleichbleibender Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
eingetragen und im Bereich der Herstellung und des Vertriebes
elektromedizinischer Apparate, elektrophysikalischer Lehrmittel sowie
elektromechanischer Bauteile und ähnlicher Artikel tätig. Sie ist ferner Inhaber
einer mit Priorität zum 12. November 1974 beim Deutschen Patentamt für die
Warengruppe 10 (elektromedizinische Geräte) eingetragenen Wort-/Bildmarke (...)
sowie einer mit Priorität zum 2. August 1983 u.a. ebenfalls für die Warenklasse
10 eingetragenen Wortmarke (...).
Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden -
in Kraft stehenden - Marken wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen
(Anlage K 2 und 3) verwiesen.
Die Beklagte war ursprünglich die
Komplementärin der nachfolgend aufgelösten (...), mit der die Klägerin im Jahre
1984 zur Frage einer etwaigen Verletzung von Marken- und Firmenrechten
korrespondierte. Diese Erörterungen endeten aufgrund einer Mitteilung der
Kommanditgesellschaft, wonach sich deren Tätigkeitsgebiet auf den Vertrieb von
intraokularen Linsen (= Prothesen) beschränkt habe.
Die ebenfalls auf dem Gebiet der
Augenheilkunde tätige Beklagte vertreibt neben den sogenannten Intraokularlinsen
nunmehr - u.a. im Zuge der Reservierung des Domain-Namens (...) - auch
elektromedizinische Geräte für die augenärztliche Diagnostik und Therapie, wobei
sie in Werbematerialien u.a. auf einen (...) verweist (Anlage K 13).
Dieses rügt die Klägerin als Verletzung ihrer
Marken- und Firmenrechte, wobei sie auf eine seit 1948 anhaltende Verwendung des
Begriffes (...) zur Kennzeichnung ihres gesamten Warenprogrammes und ihres
bundesweit tätigen Geschäftsbetriebes verweist.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift zunächst
folgende Anträge angekündigt:
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung ihres auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von
medizinisch-technischen Produkten gerichteten Geschäftsbetriebes der
Bezeichnung (...) zu bedienen,
b) medizinisch-technische Anlagen oder
Systeme oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung (...) zu
versehen, unter diesem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, in den
Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen sowie das Zeichen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den
Firmenbestandteil (...) im Handelsregister löschen zu lassen;
3. die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten
der Klägerin gegenüber der (...) auf den Domain-Name (...) zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1998 hat die
Klägerin angekündigt, sie werde beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr mit medizinisch-technischen Produkten, insbesondere mit intraokularen
Linsen, und/oder mit elektro-medizinischen Produkten, insbesondere mit
Topometem zur computergestützten Augenvermessung oder mit Lasergeräten zur
Durchführung von Augenoperationen,
a) die Bezeichnung (...)
und/oder
b) die Bezeichnung (...)
zu benutzen, unter den vorbenannten
Bezeichnungen solche Waren anzubieten und/oder die vorgenannten Bezeichnungen
in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber
dem Handelsregister des Amtsgerichts Aachen zum Aktenzeichen (...) die
Löschung der Firma (...) einzuwilligen;
3. die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten
der Klägerin gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) und gegenüber der
zuständigen Verwaltung der (...) auf den Domain-Namen (...) zu verzichten.
Im Zuge einer im Termin zur mündlichen
Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme beantragt die Klägerin nunmehr,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt zunächst eine
rechterhaltende Benutzung der Klagemarken in Abrede und trägt ferner vor:
Ausgehend von einer geringen
Kennzeichnungskraft des Namens (...) sowie der Klagemarken, deren zusätzliche
Schwächung im Zuge der Billigung von Benutzungen durch Dritte seitens der
Klägerin sowie eine starke Warenferne zwischen dem Warenangebot der Parteien und
deren ebenfalls unterschiedlichen Abnehmerkreise sei für die Feststellung einer
Verwechselungsgefahr kein Raum.
Hinzu komme eine Verwirkung markenrechtlicher
Ansprüche aufgrund der Erörterungen aus dem Jahre 1984, zumal die
Rechtsvorgängerin der Beklagten ohnehin nicht von vornherein die Herstellung und
den Vertrieb von elektromedizinischen Geräten beabsichtigt hätte.
Schließlich sei die Beklagte aufgrund der
vorangegangenen Gestattung auch zur Nutzung des Kennzeichens (...) als
Domain-Name berechtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im
einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das noch zur Entscheidung anstehende
Klagebegehren ist begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die
geltend gemachten Unterlassungs-, Löschungs- sowie Verzichtsansprüche zu, wobei
das Klagebegehren seine rechtliche Grundlage in den §§ 15, 7, 6, 5 MarkenG
findet.
Ungeachtet der auf tatsächlicher Ebene
ungeklärten (das Anlagenkonvolut K 7 läßt in Anbetracht der dortigen
Postleitzahlen eine Benutzungshandlung nur vor dem 1. Juli 1993 erkennen) und
auf rechtlicher Ebene streitigen Frage, ob zwischen einer rechtserhaltenden und
rechtsverletzenden Benutzungshandlung im Rahmen der von der Beklagten erhobenen
Benutzungseinrede im Sinne der §§ 25, 26 MarkenG zu differenzieren ist (das
Anlagenkonvolut K 18 läßt aufgrund der isolierten Wiedergabe von
Geschäftspapieren weder eine funktionsgerechte noch eine produktions-bezogene
Benutzungshandlung erkennen), rechtfertigt sich das Klagebegehren auch aus dem
sachlichen Recht der Klägerin an ihrem Untemehmenskennzeichen.
Die Bezeichnung (...) bildet zwar nur einen
Teil der vollständigen Firma der Klägerin. Jedoch ist anerkannt, daß auch
derartige Firmenbestandteile ohne Verkehrsgeltung im Rahmen des Schutzes des
vollständigen Firmennamens gegen Verwechslungsgefahr indirekt geschützt sind,
wenn sie unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet sind, sich im
Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Bezeichnung
(...) gegeben. Zwar gehören deren Bestandteile (...) und (...) insofern der
Umgangssprache an, als sie in verschiedenartigen Zusammensetzungen verwendet
werden und allgemein bekannt sind. Gleichwohl ist jedoch auch davon auszugehen,
daß Verbindungen für sich allein nicht unterscheidungskräftiger Wörter, die eine
eigenartige phantasievolle Wortneubildung darstellen, als individueller
Herkunftshinweis aufgefaßt werden und somit Unterscheidungskraft von Hause aus
besitzen und demzufolge ohne Verkehrsgeltung dem Schutzbereich der §§ 5, 15
MarkenG unterliegen (vgl. zur Regelung des damals geltenden § 16 Abs. 1 UWG: BGH
GRUR 1976, 643 f. "Interglas").
So verhält es sich vorliegend. Die Bezeichnung
(...) stellt eine Phantasiebezeichnung dar, die, wenn auch in ihren
Bestandteilen dem üblichen Sprachgebrauch entnommen, doch in ihrer Kombination
und Zusammensetzung als eine eigenartige Wortneubildung aufgefaßt wird (vgl.
Urteil des Kammergerichts vom 13. Februar 1990 - 5 U 4687/87 - Anlage K 4). Da
es sich bei den weiteren Firmenbestandteilen beider Parteien (...) bzw. (...)
lediglich um die jeweiligen Untemehmensgegenstände beschreibende Angaben nebst
gesellschaftsrechtlichem Zusatz handelt, denen schon aufgrund der Neigung des
Verkehrs zur Verwendung von Abkürzungen keine Bedeutung beizumessen ist (vgl.
BGH GRUR 1991, 474 (475) "Caren Pfleger"), stehen sich folglich allein die
insoweit identischen Bezeichnungen (...) gegenüber. Mangels insoweit
relevanter - da nicht unterscheidungskräftiger - Zusätze kommt es auch nicht auf
den Umfang der - von der Beklagten als gering eingeschätzten -
Kennzeichnungskraft des die beiden Firmen der Parteien prägenden
Wortbestandteiles (...) an (vgl. Kammergericht a.a.O.).
Gegenteiliges erschließt sich auch nicht aus
dem Hinweis der Beklagten auf eine weitere Schwächung der Kennzeichnungskraft im
Zuge einer von der Klägerin nicht verhinderten Verwendung der Bezeichnung (...)
durch Drittunternehmen (sogenannte Abstandslehre). Der unkommentierten
Online-Recherche vom 3. Dezember 1997 (Anlage 5), die zudem überwiegend Angaben
zur Klägerin enthält, ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; insoweit sprechen
auch die von der Klägerin vor Berliner Gerichten erstrittenen Urteile (Anlage K
4 und 18) eine andere Sprache.
Im Lichte vorstehend erläuterter Identität der
jeweils prägenden Firmenbestandteile beider Parteien begegnet die Frage der
Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) keinen Bedenken, da beide Parteien -
nunmehr - gemeinsam auch in der Branche der Herstellung und des Vertriebes
elektromedizinischer Geräte tätig sind. Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß
es sich um verschiedene Produktepaletten (Orthopädie/Augenheilkunde) handele,
kann dem weder tatsächlich noch rechtlich gefolgt werden, weil es sich im
Kernbereich jeweils um elektromedizinische Geräte handelt, wie es nicht zuletzt
auch die bei elektromedizinischen Geräten einheitliche Warenklasse 10 des
Markenregisters aufzeigt (vgl. auch Kammergericht a.a.O., wonach zwischen
Geräten zur Messung von Wirbelsäulen-Deformationen und zur Kontrolle der
Herzfrequenz und solchen für die Anwendung in der konservativen
Zahnheilbehandlung keine Branchenunterschiede bestehen).
Die Grundsätze zur Verwirkung streiten
ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten, da eine Kenntnis der Klägerin von der
nunmehr streitgegenständlichen Benutzungshandlung (Herstellung und Vertrieb von
elektromedizinischen Geräten) weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt
worden ist, § 21 MarkenG. Da die Verwirkung - hier den Unternehmensgegenstand
intraokularer Linsen betreffend - kein "Ausdehnungsrecht" kennt (vgl. Fezer,
Markenrecht, § 21 Rdnr. 46), kam es auch auf die Einzelheiten des Geschehens aus
dem Jahre 1984 und dessen Relevanz für den hiesigen Rechtsstreit nicht an.
Aus den genannten Gründen kann die Klägerin -
da prioritätsältere sachliche Markenrechte innehaltend - von der Beklagten
zunächst die Unterlassung der Firmenbenutzung in konkreter Form (Tenor zu Ziffer
1a), sowie im Zuge des damit einhergehenden Beseitigungsanspruches die Löschung
derselben im Handelsregister verlangen (Tenor zu Ziffer 2). Da die Regelung des
§ 15 Abs. 2 MarkenG - wie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
ausdrücklich geltend gemacht - auch die Kollisionstatbestände zwischen
Unternehmenskennzeichen und Produktbezeichnung umfaßt (vgl. Fezer, a.a.O., § 15
Rdnr. 20, 58), ist es der Beklagten femer verwehrt, die Bezeichnung (...)
markenmäßig zur Produktkennzeichnung zu verwenden (Tenor zu Ziffer 1b). Dies ist
hier einerseits durch die Bezeichnung von Topometern zur computergestützten
Augenvermessung mit (...) geschehen und im übrigen aufgrund der entsprechenden
Berühmung durch die Beklagte im Prozeß zukünftig zu besorgen.
Schließlich steht der Klägerin gemäß § 15 Abs.
2 und 4 MarkenG - den Grundsätzen zum Beseitigungsanspruch folgend - gegen die
Beklagte ferner ein Anspruch auf Verzicht des Domain-Namens (...) zu.
Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenhalten, daß sie sich im Rahmen ihres Geschäftszweiges "intraokulare
Linsen" befugterweise ihrer Firma, respektive des Firmenbestandteiles (...)
bedient. Dies deshalb nicht, weil diese Benutzungshandlung jedenfalls im Rahmen
des Geschäftszweiges "elektromedizinische Geräte" sachliche Markenrechte der
Klägerin verletzt. Da im Bereich des Internets keine Vielzahl identischer
Domain-Namen für verschiedene Anmelder mit gegebenenfalls unterschiedlichen
Geschäftsbereichen denkbar sind, ist folglich - im Gegensatz zum Firmenrecht -
eine auf bestimmte Geschäftsgegenstände beschränkte Unterlassung nicht möglich.
Demgemäß muß sich die Beseitigungsverpflichtung auf einen Verzicht auf den
Domain-Namen insgesamt erstrecken.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 91, 108, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.