
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16
O 236/97
Entscheidung vom 30. Oktober 1997
In
dem Rechtsstreit (...)
hat die Zivilkammer 16 des
Landgerichts Berlin (...) für Recht erkannt:
I. Das im schriftlichen
Vorverfahren am 3. Juni 1997 ergangene, dem Beklagten am 5. Juni 1997
zugestellte Versäumnisurteil wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April
1997 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Interactive Networx GmbH,
Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, zu erklären, daß er den Domänen-Namen "esotera.de"
im Internet freigibt.
II. Im übrigen wird das
Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Säumnis des
Beklagten entstandenen Kosten, die dieser allein zu tragen hat - haben die
Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM. Der Klägerin wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abzuwenden,
sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zwangsvollstreckung aus
dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM
fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit über
20 Jahren Herausgeberin einer Zeitschrift für Esoterik, Parapsychologie und
Grenzwissenschaften unter dem Titel "Esotera". Die Zeitschrift erscheint
monatlich mit einer Auflage von ca. 65.000 Exemplaren. Der Beklagte tritt bzw.
trat unter den Bezeichnungen "DeLa Werbeagentur" bzw. "DeLa Esoterik Service"
auf. Der Beklagte ließ sich als Internet-Adresse den Domain-Namen "Esotera"
reservieren, so daß das Internet am 17. Oktober 1996 unter "www.esotera.de" die
aus Anlage I K 1 d.A. ersichtliche Homepage aufwies. Auf ein anwaltliches
Abmahnschreiben der Klägerin vom 18. November 19% (in Verbindung mit einer
Kostenrechnung über netto 1.108,80 DM) verpflichtete sich der Beklagte mit
Schreiben vom 21. November 1996 gegenüber der Klägerin,
"unter Übernahme einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- DM für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, die Kennzeichnung "Esotera" in
Verbindung mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Esoterik im Internet als
Bestandteil eines Domain-Namens oder als Bestandteil einer Internet-Adresse zu
verwenden."
Am 17. Januar 1997 wies das Internet unter "www.esotera.de" die im folgenden
wiedergegebene Homepage auf:
FK Ani. K 4
http://www.esotera.de/
Freitag, 17. Januar 1997
www.esotera.de mußte leider aus rechtlichen Gründen seinen Dienst einstellen!
Alle Informationen, die Sie vormals auf diesem Server gefunden haben, werden Sie
auch weiterhin im Internet vorfinden. Da es aus rechtlichen Gründen leider nicht
möglich ist, Ihnen hier einen Link auf die neue Adresse zu geben, sehen Sie
bitte in der Kundenliste von Interactive Networx nach. Dort werden Sie mit
Sicherheit schnell fündig! Vielen Dank für Ihr Verständnis. Gerne würden wir Sie
auf unserem neuen Server wieder begrüßen können. Für weitere Informationen
kontaktieren Sie bitte Joachim Nickel.
In der dort erwähnten "Kundenliste" fand sich am 28. Januar 1997 ein "Link" auf
"DeLa Esoterik Service". Dieser führte am gleichen Tag (unter "dela.de") zu
einer "Homepage" des Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Ablichtungen in
Anlage I K 6 d.A. verwiesen wird.
Die Klägerin, die Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe zu einem
Zinssatz von10 % in Anspruch nimmt, begehrt vom Beklagten die Begleichung der
Abmahnkostenrechnung, die Zahlung einer Vertragsstrafe (jeweils nebst Zinsen)
und die Freigabe des Domain-Namens "esotera.de". Auf die am 22. April 1997
erhobene Klage hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren den Beklagten mit
Versäumnisurteil vom 3. Juni 1997 verurteilt,
1. an den Kläger 6.108,80
DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April 1997 zu bezahlen,
2. gegenüber der Interactive Networx GmbH, Hardenbergplatz 2,10623 Berlin, zu
erklären, daß er den Domänen-Namen "esotera.de" im Internet freigibt.
Gegen dieses ihm am 5. Juni
1997 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte durch einen bei Gericht am
17. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des
Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1997 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 3.
Juni 1997 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Er handele nicht geschäftlich zu Zwecken des Wettbewerbs, da er - insoweit
unstreitig - zum 31. Januar 1997 die Tätigkeit unter der Bezeichnung "DeLa
Werbeagentur" eingestellt habe. Abmahnkosten könne die Klägerin nicht verlangen,
da ihr kein Ausschließlichkeitsrecht an der Kennzeichnung "esotera" zukomme. Die
Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da unter "esotera.de" das Internet-Angebot
des Beklagten nicht mehr enthalten gewesen sei. Ein Freigabeanspruch bestehe
nicht, da die Verwendung eines Domain-Namens keine Kennzeichenverletzung
darstelle. Der Beklagte halte die Internet-Adresse "esotera.de" aus reinem
privaten Interesse. Er benutze sie nicht in irgendeinem geschäftlichen Verkehr
und habe auch nicht die Absicht, darunter irgendwann in Zukunft irgendeinen
geschäftlichen Verkehr zu eröffnen. Zudem habe die Klägerin evtl. vorhandene
Ansprüche verwirkt, indem sie sich durch jahrelanges Zuwarten selbst die Chance
verbaut habe, für sich die griffige Bezeichnung "esotera" unter dem Domain-Namen
"esotera.de" registrieren zu lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die von ihren
Prozeßbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der nach § 338 ZPO
statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, er
ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO. In
der Sache hat der Einspruch aber nur teilweise Erfolg. Denn die Entscheidung,
die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, stimmt zum anderen Teil mit
der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein, § 343 ZPO.
Die Zahlungsklage ist im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe
von 1.108,80 DM unbegründet und im Hinblick auf die geltend gemachte
Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM (nebst Zinsen) dagegen ebenso begründet
wie die begehrte Freigabe des Domain-Namens.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt einer
Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eines Schadensersatzes besteht nicht, weil
die Abmahnung vom 18. November 1996 nach Auffassung der Kammer zu Unrecht
erfolgt ist. Der Klägerin stand der dort gegen den Beklagten geltend gemachte
titelschutzrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG nicht zu. Abs. 2
der genannten Vorschrift untersagt es Dritten lediglich, den nach § 5 Abs. 3
MarkenG geschützten Werktitel eines anderen im geschäftlichen Verkehr unbefugt
in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr seitens
des Beklagten geht die Kammer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aus. Denn der Beklagte hat hier
folgendes vortragen lassen:
Der Beklagte handelt im Internet nicht zu geschäftlichen Zwecken, sondern rein
privat. Er ist von Beruf Angestellter eines Providers. Er verlangt für seine
Leistungen von Dritten kein Entgelt. Es gibt auch keine Möglichkeit für Dritte,
die die Leistungen des Beklagten über Internet in Anspruch nehmen, etwas an den
Beklagten dafür zu bezahlen.
Mangels angestrebter Umsätze kann eine wirtschaftliche Zwecke verfolgende
Tätigkeit (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. Rdz. 208)
des Beklagten und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht angenommen
werden.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB mußte gleichfalls ausscheiden, da die von
der Klägerin herausgegebene Zeitschrift keine Namensträgerin sein kann. Denn
"Name" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine sprachliche Kennzeichnung
einer Person zur Unterscheidung von anderen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55.
Aufl., § 12 Rdz. 1 ).
Die des weiteren eingeklagte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM ist dagegen
nach Auffassung der Kammer ausgelöst worden. Entgegen dem im Tatbestand
zitierten Unterlassungsversprechen bot der Beklagte im Januar 1997 unter "esotera.de"
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Esoterik an. Das geschah zwar nicht
unmittelbar auf der Homepage zu "esotera.de". Dort fand sich aber ein zweifacher
Hinweis auf die Angebote des Beklagten, nämlich zum einen im Fließtext mittels
Hinweises auf die Kundenliste und zum anderen mittels Angabe der
Internet-Adresse des Beklagten in der Fußzeile. Über letztere hatten
Interessenten an den Esoterik-Dienstleistungen weiterhin Gelegenheit, mit dem
Beklagten Kontakt aufzunehmen. Auch der Fließtext wies jedenfalls mittelbar über
den "Link" in der Kundenliste auf die gleiche Stelle hin. Eine Verletzung des
vertraglichen Gebotes ist damit eingetreten. Denn ein potentieller Kunde, der
unter der bislang gewohnten Adresse "esotera.de" für Esoterik-Angebote im Januar
nichts mehr vorfand, wird besagten Hinweisen nachgegangen und damit - wie vom
Beklagten sicherlich auch intendiert - ohne großen Aufwand in Kontakt mit dem
Beklagten getreten sein, sei es per e-mail über die genannte Adresse oder über
die andere Internet-Seite des Beklagten unter "dela.de".
Der der Klägerin mithin zustehende Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000,00 DM ist
gemäß §§ 288 Abs. 2, 291 BGB mit eingetretener Rechtshängigkeit, also seit dem
23. April 1997 mit 10 % zu verzinsen, da die Klägerin selbst Bankkredit zu
diesem Zinssatz in Anspruch nimmt.
Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch auf Freigabe des Domain-Namens "esotera.de".
Wie dargelegt, läßt sich ein solcher zwar weder - mangels Handlung des Beklagten
im geschäftlichen Verkehr - aus dem Titelschutzrecht der Klägerin noch - mangels
geschützten "Namens" - aus § 12 BGB herleiten. Der Freigabeanspruch folgt hier
aber aus § 826 BGB in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB. Denn nach der eigenen
Einlassung des Beklagten macht - nachdem er sich vertraglich verpflichtet hat,
unter besagtem Domain-Namen keine Dienstleistungen mehr anzubieten - für ihn die
gleichwohl erstrebte Beibehaltung der - für ihn nicht mehr nutzbaren -
Bezeichnung keinerlei vernünftigen Sinn mehr. Er hat auch auf Befragen des
Gerichts in der mündlichen Verhandlung keinerlei Grund angegeben, warum er auf
einer Reservierung des für ihn nicht mehr brauchbaren Namens beharrt. Da
andererseits die Klägerin hierdurch gehindert ist, einen - nur für sie insoweit
sinnvollen und wirtschaftlich erstrebenswerten - Domain-Namen im Internet zu
wählen, stellt sich das Verhalten des Beklagten mangels ersichtlich anderen
vernünftigen Grundes als eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin
dar, zu deren Beseitigung er gemäß § 249 Satz 1 BGB im Wege der
Freigabeerklärung verpflichtet ist.
Besteht mithin ein gesetzlicher Freigabeanspruch, so konnte die Kammer
offenlassen, ob ein solcher nicht zugleich auch aus Vertrag folgt, da nämlich
der Beklagte versprochen hat, "esotera" als Bestandteil einer Internet-Adresse
nicht mehr zu verwenden, was möglicherweise neben dem vertraglichen
Unterlassungsanspruch auch einen vertraglichen Beseitigungsanspruch (auf
Freigabe) umfassen sollte.
Der zuerkannte Anspruch auf Freigabe der Bezeichnung ist entgegen dem Vorbringen
des Beklagten auch nicht dadurch verwirkt, daß die Klägerin es lange Zeit
unterlassen hat, sich selbst eine entsprechende Adresse im Internet zu
reservieren. Denn allein hierdurch konnte ein Beseitigungsanspruch schon deshalb
nicht aufgrund langen Zuwartens verwirken, weil ein solcher gegen den Beklagten
bis vor kurzem noch gar nicht bestand. Daß aber nach dem Entstehen des Anspruchs
die Klägerin lange Zeit zugewartet hätte und durch Nichtstun beim Beklagten das
schutzwürdige Vertrauen geweckt hätte, nicht auf Beseitigung der für ihn
überhaupt nicht mehr nutzbaren Reservierung in Anspruch genommen zu werden, ist
nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Die
Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 11 ,
709, 711 Satz 1 ZPO.