
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 319/01
Entscheidung vom 27. November 2001
In dem Rechtsstreit
der ArtCom Atelier für
Computergraphik GmbH, vertreten durch (…)
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
(…)
- mitwirkender
Patentanwalt: (…)
gegen
die ART COM
Medientechnologie und Gestaltung AG, vertreten durch (…)
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Strömer u.a., Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf –
hat die Zivilkammer 16 des
Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21, auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter am
Landgericht Oelschläger und Dr. Hess sowie die Richterin Ernst
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Kosten des
Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche,
selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft
eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin entwickelt
Soft- und Hardware zur Herstellung von Computergrafiken. Die Beklagte betreibt
u.a. Geschäfte mit rechnergestützter Technologie. Die Parteien streiten um eine
Internet-Domain "www.artcom.de".
Die Historie der Klägerin
stellt sich - soweit unstreitig - wie folgt dar: Die Klägerin ist seit dem 26.
Januar 1988 im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen wie aus dem Rubrum
ersichtlich eingetragen. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort/Bildmarke "ArtCom"
mit Priorität vom 19. März 1988 für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus dem
Computerbereich, wegen deren Einzelheiten auf die Urkundskopie auf Blatt 9 der
Akte verwiesen wird. Am 30. Mai 1995 ließ sich die Klägerin die Domain "artcom-gmbh.de"
registrieren, wobei bei Aufruf dieser Domain keine Inhalte erscheinen. Die
Klägerin ist des Weiteren Inhaberin einer (angegriffenen) Wortmarke "ArtCom" mit
Priorität vom 30. Januar 1997 für ebensolche Waren und Dienstleistungen, wegen
deren Einzelheiten auf die Urkundskopie auf Blatt 10 der Akte verwiesen wird.
Auf Seiten der - in Berlin
ansässigen - Beklagten entwickelten sich die Dinge - soweit unstreitig -
folgendermaßen:
Zunächst wurde am 2. Juli
1988 ein Art + Com Projekt für rechnergestütztes Gestalten und Darstellen e.V."
errichtet und am 5. Dezember 1988 in das Vereinsregister eingetragen. Mitglieder
dieses Vereins gründeten 1995/1996 die "Art + Com Beteiligungsgesellschaft
bürgerlichen Rechts" und aus dieser heraus alsdann die Art + Com
Medientechnologie und Gestaltung GmbH", welche sich schließlich 1998 in die aus
dem Passivrubrum ersichtliche AG umwandelte. Die streitgegenständliche Domain "www.artcom.de"
ist gegenwärtig für besagte GmbH registriert. Eine "Umschreibung" der Domain auf
die AG, erfolgte bislang nicht, weil der DENIC eG ein diesbezüglicher "Dispute-Antrag"
der Klägerin vorliegt. Die Beklagte nutzt die Domain zu Werbezwekken und auch
als Bestandteil ihrer E-Mail-Anschriften (wie beispielsweise "info@artcom.de"),
über die sie täglich zwischen 1.000 und 1.500 E-Mails erhält. Die Domain kann
nicht "art+com.de" lauten, weil Internet-Domains ein Pluszeichen nicht enthalten
können.
Ausweislich einer
Handelsregisterrecherche der Auskunftei Dumrath & Fassnacht vom 20. Juli 2001
(Blatt 73 bis 75 der Akte) gibt es in Deutschland zahlreiche Unternehmen, die
die Bezeichnung "ArtCom" in ihrer Firma führen.
Mit Schreiben vom 29. März
2000 (Blatt 13 ff. der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte zum Verzicht auf
die Benutzung besagter Domain und zu deren "Herausgabe" an die Klägerin auf. Die
Beklagte wies das mit Schreiben vom 12. Mai 2000 (Bl. 19, 20 der Akte) unter
Berufung auf eine Verwirkung zurück, und zwar u.a. mit Hinweis auf eine dem
Schreiben beigefügte, von der DENIC eG unter dem 17. April 2000 erstellte "History_artcom.de",
wegen deren Einzelheiten auf Blatt 21 bis 24 der Akte verwiesen wird. Auch auf
ein Angebot der Klägerin, im Gegenzug zu besagter "Herausgabe" der Beklagten die
vorsorglich seitens der Klägerin registrierten Domains "artundcom.de", "artpluscom.de",
"art-und-com.de" und "art-plus-com.de" zu übertragen, ging die Beklagte nicht
ein.
Die Klägerin verfolgt ihr
Begehren, das sie auf sachliches und förmliches Kennzeichenrecht stützt, im
Klagewege weiter und trägt hierzu vor: Sie sei bereits seit 1987 unter der
Kurzbezeichnung "ArtCom" bundesweit tätig. Sie benutze "Firma und Marke seit
ihrer Gründung". Auch in der Werbung habe die Klägerin Firma sowie Marke gezielt
eingesetzt und tue dies noch heute. Sie benutze die Domain "www.artcom-gmbh.de"
im geschäftlichen Verkehr. Anlässlich eines von ihr eingeleiteten
Widerspruchsverfahrens gegen eine von der Beklagten 1997 angemeldete
Wort-/Bildmarke "ART+COM" sei sie im Zusammenhang mit einer vorsorglichen
Überprüfung des werblichen Auftritts der Beklagten bei einer Recherche im
Internet auf deren Domain "www.artcom.de" gestoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen,
1. [es] bei Meidung
eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die
Bezeichnung "ArtCom" zu verwenden, sofern dies nicht mit Zustimmung der
Klägerin geschieht, insbesondere die Bezeichnung als Internet-Domain wie folgt
zu verwenden:
"www.artcom.de",
2. an sie Zug um Zug
gegen die Domains "artundcom.de", "artpluscom.de", "art-und-com.de" und "art-plus-com.de"
die Domain
"www.artcom.de",
herauszugeben und
gegenüber der DENIC eG alle zum Zwecke der Übertragung der Domain "www.artcom.de"
an die Klägerin erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
(Bereits) am 26. Mai 1991
sei besagter Verein als Inhaber der Domain "artcom.de" eingetragen gewesen. Es
dürfte - angesichts der Registrierung der klägerischen Domain "artcom-gmbh.de"
gesichert sein, dass die Klägerin seit dem Mai 1995 von der Registrierung der
streitgegenständlichen Domain Kenntnis habe.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihren
Prozessbevollmächtigten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der
"Herausgabeanspruch" zu.
Das Unterlassungsbegehren
hinsichtlich einer (sonstigen) Verwendung der Bezeichnung "ArtCom" ohne
Zustimmung der Klägerin (erster Antrag, erster Teil, vor "insbesondere") ist von
vornherein unbegründet, ohne dass auf spezielle Tatbestandsmerkmale von
diesbezüglich in Betracht zu ziehenden Unterlassungsanspruchsgrundlagen
eingegangen werden müsste. Unterlassung - nach welcher Anspruchsgrundlage auch
immer - kann grundsätzlich allein bei bereits erfolgtem Eingriff (wegen dann
bestehender Wiederholungsgefahr) und ansonsten nur ausnahmsweise (bei
Erstbegehungsgefahr) verlangt werden. Eine in der Vergangenheit erfolgte
Verwendung der Bezeichnung "ArtCom" durch die Beklagte (abgesehen von der
Benutzung der streitgegenständlichen Domain, dazu sogleich) steht nicht in Rede.
Es gibt auch keine - vorgetragenen oder sonst ersichtlichen - Anhaltspunkte für
eine diesbezügliche Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte legt gerade Wert auf
Verwendung ihres korrekten Firmenkerns "ART + COM" und lässt das Pluszeichen in
der Domain nur aus technischen Gründen entfallen. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, dass und warum die Beklagte außerhalb besagter Domain die
Bezeichnung "ArtCom" verwenden sollte.
Unbegründet ist der erste
Antrag auch in seinem zweiten Teil (nach "insbesondere"). Die Klägerin hat
keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der
Internet-Domain "www.artcom.de" im geschäftlichen Verkehr. Ein solcher Anspruch
folgt weder aus § 15 Abs. 4 MarkenG noch aus § 14 Abs. 5 MarkenG.
Nach § 15 Abs. 4 MarkenG
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine geschäftliche
Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt. Nach der zuletzt genannten
Vorschrift ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen,
die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Firma der Klägerin
lautet "ArtCom Atelier für Computergraphik GmbH". Die streitgegenständliche
Domain lautet "www.artcom.de". Die Bezeichnungen sind insoweit "ähnlich" im
Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, als das Firmenschlagwort der Klägerin ("ArtCom")
und die Second-Level-Domain der Beklagten ("artcom") akustisch und - abgesehen
von der zu vernachlässigenden unterschiedlichen Groß-/Kleinschreibung - auch
schriftbildlich identisch sind. Diese Ähnlichkeit in beiden Zeichen genügt hier
nach Auffassung der Kammer aber nicht, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Die Verwechslungsgefahr hängt nicht nur von den Parametern der Zeichen und der
Branchenähnlichkeit (auch letzteres kann hier unterstellt werden), sondern auch
vom Grad der Kennzeichnungskraft des Klägerzeichens ab. Je geringer diese
Kennzeichnungskraft ist, desto geringer können die Unterschiede bei Zeichen und
Branche sein, um eine Verwechslungsgefahr (trotz Ähnlichkeit) zu verneinen.
Hier meint die Kammer,
dass die Firma "ArtCom Atelier für Computergraphik GmbH" eine völlig schwache
Kennzeichnungskraft hat. Unproblematisch gilt dies für die Rechtsformangabe
("GmbH") und die Angabe des Unternehmensgegenstandes ("Atelier für
Computergraphik"). Allein mit diesen Elementen wäre die Geschäftsbezeichnung von
Hause aus überhaupt nicht unterscheidungskräftig. Aber auch das Schlagwort "ArtCom"
führt nur zu einer völlig schwachen Unterscheidungskraft der klägerischen Firma.
Das liegt erstens daran,
dass auch insoweit Hinweise auf die Tätigkeit der Klägerin vorliegen, die - auch
wenn zum einen fremdsprachlich und zum anderen abgekürzt - jedermann
verständlich sind. Art" ist der allgemein bekannte englische und französische
Begriff für "Kunst" und "Com" ist eine nahe liegende Abkürzung für Computer.
Genau mit "Computerkunst", nämlich der Herstellung von "Computergraphiken"
beschäftigt sich aber die Klägerin, sodass es sich bei "ArtCom" um nicht viel
mehr als eine im Grunde glatt beschreibende Angabe handelt.
Zu dieser ohnehin von
Hause aus bestehenden sehr schwachen Kennzeichnungskraft tritt zweitens eine
weitere Schwächung gerade des Firmenschlagwortes "ArtCom" hinzu, weil dieses -
von der Klägerin offenbar unangegriffen - in den Firmen zahlreicher sonstiger
Unternehmen in Deutschland verwendet wird, die ebenfalls in gleicher oder
ähnlicher Branche tätig sind wie die Klägerin. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, warum der Verkehr die Domain als Hinweis gerade auf das Unternehmen
der Klägerin auffassen bzw. die Domain gerade mit der Firma der Klägerin
verwechseln sollte. Auch deshalb kann die Klägerin gegen die Beklagte unter
firmenrechtlichen Gesichtspunkten nach Auffassung der Kammer nicht mit Erfolg
gegen die Domain "www.artcom.de" der Beklagten vorgehen.
Nicht übersehen werden
darf überdies die zeitliche Abfolge des Geschehens: Die Kammer unterstellt zu
Gunsten der Klägerin, dass diese seit ihrem Bestehen, also seit 1988 ihre Firma
und auch gesondert besagtes Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Ebenso muss aber davon ausgegangen werden, dass auch die Domain "www.artcom.de"
schon seit sehr langer Zeit, nämlich bereits seit 1991 existiert. Dies folgt aus
der von der DENIC eG erstellten (umgekehrt chronologischen) "History" zu dieser
Domain (Bl. 21 bis 24 der Akte), deren inhaltliche Richtigkeit auch die Klägerin
nicht in Abrede stellt, wenn dort am Schluss als ältestes Datum "910526", also
der 26. Mai 1991 eingetragen ist. Am 30. Mai 1995 hat sich die Klägerin ihre
Domain "artcom-gmbh.de" eintragen lassen. Wer sich eine solch unattraktive, weil
viel zu lang geratene und deshalb völlig unpraktische Domain registrieren lässt,
macht das - jedenfalls solange er keine plausiblen Gründe hierfür vorträgt - nur
deshalb, weil es mit der nahe liegenden Domain eben "artcom.de" - nicht geklappt
hat. Wenn das so ist, dann hatte die Klägerin - sie stellt das hier übrigens
jedenfalls dezidiert auch gar nicht in Abrede - bereits seit dem 30. Mai 1995
Kenntnis von besagter Domain, ohne hiergegen bis zu ihrem Schreiben vom 29. März
2000 gegen deren (über eine entsprechende Anfrage bei der DENIC eG ohne weiteres
zu ermittelnden) Inhaber vorzugehen. Nahm also die Klägerin die
streitgegenständliche Domain nahezu fünf Jahre als "gegeben" hin, ohne sie in
irgendeiner Weise anzugreifen, hat demgegenüber die Beklagte sich (schon wegen
der E-Mail-Anschriften) einen schutzwürdigen Besitzstand aufgebaut, indem sie
darauf vertraute, andere Unternehmen mit dem Firmenkern "artcom" würden die
Domain nicht angreifen, so muss man hier nach Auffassung der Kammer in Anwendung
von § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB jedenfalls von Verwirkung ausgehen,
wenn man entgegen obigen Ausführungen einen Unterlassungsanspruch überhaupt
annehmen wollte.
Scheidet nach dem bisher
Ausgeführten § 15 Abs. 4 MarkenG als Anspruchsgrundlage aus, so folgt der mit
dem ersten Antrag, zweiter Teil, geltend gemachte Unterlassungsanspruch im
Weiteren auch nicht aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann unter
anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein Zeichen entgegen §
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG benutzt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist es
Dritten unter anderem untersagt, ohne Zustimmung eines Markeninhabers im
geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des
Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr der
Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen liegen weder bezüglich der seitens
der Klägerin angeführten Wort-/Bildmarke noch hinsichtlich der Wortmarke vor.
Hinsichtlich der
Wort-/Bildmarke "ArtCom" (Blatt 9 der Akte) ist die Klage von vornherein
unschlüssig, da die Klägerin nicht vorträgt, dass diese Marke überhaupt noch in
Kraft ist. Die Marke wurde am 19. März 1988 angemeldet mit der Folge, dass ihre
Schutzdauer gemäß § 47 Abs. 1 MarkenG am 31. März 1998 endete.
Verlängerungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 2 ff. MarkenG sind weder behauptet noch
sonst ersichtlich. Ein diesbezüglicher Hinweis der Kammer an die Klägerin auf
eventuell vergessenen Sachvortrag gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, da sich
dieser Hinweis bereits in der Klageerwiderung vom 15. August 2001 auf Seite 2 im
dritten Absatz findet (Blatt 52 der Akte). Dessen ungeachtet ist - selbst wenn
diese Wort-/Bildmarke noch in Kraft sein sollte - auch hier entsprechend den
vorstehenden Ausführungen zur Firma der Klägerin von einer fehlenden
Verwechslungsgefahr und jedenfalls von der Verwirkung eines (vermeintlichen)
Anspruchs auszugehen.
Auch auf ihre mit
Priorität vom 30. Januar 1997 eingetragene Wortmarke "ArtCom" kann die Klägerin
ihr Unterlassungsbegehren im Ergebnis nicht stützen. Von einer mangels
hinreichender Kennzeichnungskraft von vornherein gänzlich fehlenden Schutz- und
Eintragungsfähigkeit darf die Kammer allerdings (anders als neuerdings auch das
Deutsche Patent- und Markenamt für eine seitens der Beklagten begehrte Wortmarke
"ART + COM" meint; vgl. Beschluss vom 2. März 1999 - 397 41 099.9/42 - hier
Blatt 62 bis 64 der Akte) nicht ausgehen, da die Verletzungsgerichte an die hier
nun einmal getroffene Eintragungsentscheidung der Markenbehörde gebunden sind.
Gleichwohl kann die Kammer hier - trotz zumindest großer Branchenähnlichkeit und
Identität zwischen Wortmarke und Second-Level-Domain - dem Unterlassungsbegehren
der Klägerin nicht näher treten, weil sie dieses für rechtsmissbräuchlich hält.
Dass davon auszugehen ist, dass die Domain bereits seit 1991 existiert und dass
die Klägerin seit 1995 Kenntnis von ihr hat, wurde bereits ausgeführt. Wenn dann
aber die Klägerin sich (erst) 1997 entscheidet, eine mit der Second-Level-Domain
identische Wortmarke anzumelden, dann ist es nach Auffassung der Kammer mit Treu
und Glauben im Sinne von § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn mit Hilfe dieser
„jüngeren“ Marke die im beträchtlichen Umfang "ältere" Domain, die redlich
erworben und lange Jahre redlich benutzt wurde, nunmehr beseitigt (bzw.
"herausgegeben", dazu sogleich) werden soll. Hinzu tritt, dass die Klägerin
dieses Ansinnen erst im Jahr 2000 in Angriff genommen hat, sodass - wie bereits
zur Firma ausgeführt - auch hier von einer Verwirkung gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG
i.V.m. § 242 BGB auszugehen ist.
Steht der Klägerin nach
allem gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Domain "www.artcom.de"
nicht zu, so folgt daraus auch mit den gleichen Erwägungen die Unbegründetheit
des Antrags zu Ziffer 2) auf "Herausgabe" der Domain bzw. auf Abgabe von hierzu
erforderlichen Erklärungen. Nur am Rande ist daher darauf hinzuweisen, dass
dieser Antrag seinem Wortlaut nach bereits unzulässig gewesen wäre, weil die
"Herausgabe" einer Domain objektiv unmöglich sein dürfte (keine
Vollstreckbarkeit nach § 888 ZPO) und die abzugebenden Willenserklärungen nicht
genau vorgegeben sind (keine Fiktionsmöglichkeit nach § 894 ZPO). Dessen
ungeachtet hat die Kammer den Antrag nicht als unzulässig, sondern als
unbegründet abgewiesen, weil sie ihn anhand der Klagebegründung dahingehend
auslegt, dass die Beklagte dazu verurteilt werden soll, gegenüber der DENIC e.G.
zu erklären, dass die Domain ab sofort nicht mehr für die Beklagte, sondern für
die Klägerin registriert sein soll. Wegen der ohnehin bestehenden
Unbegründetheit (auch) dieses Antrags musste die Kammer hier auch nicht mehr auf
die (umstrittene, nach Einführung des "Dispute-Antrags" bei der DENIC e.G. aber
nur noch vermindert praktisch relevante) Frage eingehen, ob vom Inhaber einer
kennzeichenrechtsverletzenden Domain nicht nur Störungsunterlassung bzw.
Störungsbeseitigung, sondern darüber hinaus auch "Übertragung" der Domain an
einen Verletzten überhaupt verlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung
findet ihren Rechtsgrund in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Oleschläger Ernst
Dr. Hess