
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 33/01
Entscheidung vom 6. März 2001
Tatbestand
Die Antragstellerin ist
ein Unternehmen der ..., welches kürzlich aus den drei Unternehmen ..., ... und
... gebildet wurde. Ihre Produkte werden u. a. an Tankstellen mit der
Bezeichnung ... vertrieben. Der Antragsgegner ist eine international tätige
Umweltschutzorganisation.
Der Antragsgegner
unterhielt eine Domain ..., von welcher die Antragstellerin am 10. Januar 2001
Kenntnis erlangte. Wer diese Domain aufrief, wurde auf Internet-Seiten der
Antragsgegnerin unter ... umgeleitet, die sich kritisch mit der Ölförderung der
Antragstellerin in Russland sowie deren Unternehmenspolitik auseinandersetzen.
Die Antragstellerin hält
die Domain ... für eine Verletzung der von ihr beanspruchten Kennzeichenrechte
und hat am 18. Januar 2001 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem
Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel
untersagt worden ist, unter der Internet-Domain "..." im Internet aufzutreten.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners, dem die einstweilige
Verfügung am 26. Januar 2001 zugestellt worden ist.
Die Antragstellerin trägt
vor:
Die Angabe ... werde nach der Verkehrsauffassung dahin verstanden, dass es sich
um Internet-Seiten handele, die sich mit den Mineralölprodukten der
Antragstellerin befassten, und nicht um Internet-Seiten einer
Umweltschutzorganisation. Der Benutzer könne erst nach näherem Hinsehen
erkennen, dass er nicht wie erwartet, auf Internet-Seiten der Antragstellerin
gelangt sei. Hierin sei eine Irreführung des Verkehrs zu sehen, welche eine
Verletzung des Namensrechts der Antragstellerin bewirke. Die Internet-Domain
besitze ganz überwiegend Namensfunktion, weshalb es allein der Antragstellerin
vorbehalten sei, eine Domain wie die streitgegenständliche zu benutzen.
Die Antragstellerin
beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 18. Januar 2001 zu bestätigen.
Der Antragsgegner
beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 18. Januar 2001 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Der Antragsgegner stellt
eine unbefugte Namensführung nach § 12 BGB in Abrede. Die Domain "..." sei im
vorliegenden Fall - ähnlich wie eine Schlagzeile in der Presse - als Titelzahl
dort eingesetzt worden. Weder über die Verantwortlichen noch über den Betreiber
werde hier in die Irre geführt. Jeder Internet-Besucher könne auf den zweiten
Blick erkennen, dass er sich auf den Internet-Seiten des Antragsgegners befinde,
was auch dadurch deutlich werde, dass die Domain ... in Umweltverzeichnissen wie
... geführt werde. Es sei schon technisch für den Benutzer nicht möglich, den
Antragsgegner beim Aufsuchen der Domain zu übersehen.
Der Antragsgegner
bestreitet, dass sich die Domain den Namen der Antragstellerin zu eigen mache.
Es handele sich um eine Schlagzeile, in der, von den Kommunikationsrechten des
Artikel 5 Grundgesetz geschützt, der Name der Antragstellerin nur als Gegenstand
einer Aussage genannt werde. Der Name der Antragstellerin sei als Stichwort für
kritische Auseinandersetzungen anzusehen. Auch erfolge durch den ironischen
Anklang an ... eine Distanzierung.
Die Domain "..." solle der
Kommunikation dienen, um den Diskurs über die Unternehmenspolitik und die
Ölförderung der Antragstellerin in Russland zu fördern. Gleichzeitig solle unter
dem Stichwort ... Information vermittelt, eine Aufklärung erzielt und so eine
Lösung über die Medien erzielt werden.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die ihren
Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung
ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist, §§ 936, 925 ZPO. Die
Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen dringenden
Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB. Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung,
dass hier eine Namensrechtsverletzung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift
vorliegt.
Mit der Unterhaltung der
Domain "..." hat der Antragsgegner unbefugt als prägenden Bestandteil den der
Antragstellerin zustehenden Namensbestandteil ... gebraucht und dadurch deren
schutzwürdiges Interesse verletzt. Denn nach der Ansicht eines beachtlichen
Teils des Verkehrs lässt die Verwendung der streitgegenständlichen Domain auf
eine Beziehung zu dem Mineralölunternehmen der Antragstellerin schließen.
Hierfür genügt es, wenn nur einzelne Namensteile gebraucht werden, sofern es
sich hierbei um besonders prägende handelt. Die Antragstellerin lässt unter der
Bezeichnung "..." ihre Produkte auf Tankstellen vertreiben. Auch wenn die
korrekte Bezeichnung des Unternehmens seit der Fusion ... lautet, so ist doch zu
beachten, dass der Verkehr vor allem bei längeren Namen zu Abkürzungen neigt und
"..." einen prägenden Bestandteil des Namens darstellt und das Unternehmen auch
weiterhin als "..." im geschäftlichen Verkehr auftritt und bekannt ist. Der
unbefugte Gebrauch folgt aus dem Vorliegen der Verwechslungsgefahr und der
Zuordnungsverwirrung bei Verwendung des Namens ... als Internet-Domain.
Bei einer Internet-Domain
handelt es sich regelmäßig um ein namensähnliches Kennzeichen, dem eine
Namensfunktion zukommt. Wer das Internet zur Darstellung eigener Inhalte nutzen
möchte, tritt in der Regel unter einer Domain mit dem eigenen Namen auf. Auch
verbindet der durchschnittliche Anwender regelmäßig die Bezeichnung der Domain
gedanklich mit dem Namen des gesuchten Anbieters. Führt nun die Domain "..."
nicht zu Internet-Seiten der Antragstellerin, so unterliegt der Benutzer einer
zumindest anfänglichen Zuordnungsverwirrung, deren Unterbindung die
Antragstellerin verlangen kann.
Der Antragsgegner trägt
hiergegen vor, jeder Internet-Besucher könne auf den zweiten Blick erkennen,
sich auf den Internet-Seiten des Antragsgegners zu befinden, was auch dadurch
deutlich werde, dass die Domain ... in Umweltverzeichnissen wie ... ausgeführt
werde. Hierdurch wird aber gerade nicht die anfängliche Verwechslungsgefahr
beseitigt, gegen die sich die Antragstellerin ebenso zu Recht wehrt, wie gegen
den Umstand, dass eine Irreführung über den Betreiber jedenfalls beim Aufsuchen
der Domain zunächst gegeben ist.
Auch eine Abwägung des
Interesses des Antragsgegners mit dem der Antragstellerin ergibt, dass das
schutzwürdige Interesse der Antragstellerin überwiegt. Ohne Zweifel hat zwar der
Antragsgegner das Recht, sich im Rahmen der Kommunikationsrechte des Artikel 5
Grundgesetz über das Medium Internet mit der Unternehmenspolitik und den
Umweltstandards der Antragstellerin kritisch auseinanderzusetzen und hierbei
selbstredend auch den Namen ... anzuführen. Des Weiteren ist es ihm unbenommen,
die Öffentlichkeit zu informieren und aufzuklären sowie seine Standpunkte
darzulegen. Der Schutz durch Artikel 5 Grundgesetz reicht allerdings nur so
weit, wie nicht die Rechte anderer beeinträchtigt werden (siehe Absatz 2 der
genannten Vorschrift). Zu solchen Rechten anderer gehört u.a. das Namensrecht.
Hierdurch wird dem Antragsgegner auch nicht untersagt, eine bestimmte Meinung zu
äußern, und auch die Pressefreiheit ist hier nicht tangiert. Denn nach
Auffassung der Kammer trifft es nicht zu, dass die Internet-Domain mit der
Überschrift eines Zeitungsartikels vergleichbar wäre. Wenn überhaupt insoweit
ein Vergleich gezogen werden kann, so ist es eher so, dass die Domain dem Titel
eines Presseorgans (und nicht eines Presseartikels) vergleichbar wäre.
Dass aber Pressetitel auf die Kennzeichenrechte Dritter Rücksicht zu nehmen
haben und dass dem auch nicht die Pressefreiheit entgegensteht, bedarf aus Sicht
der Kammer keiner weiteren Vertiefung, zumal auch die hier in Rede stehenden
Kennzeichnungsrechte grundrechtsrelevante Positionen (Allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Artikel 1, Absatz 1, Artikel 2, Absatz 1 Grundgesetz, und
Eigentum, Artikel 14 Grundgesetz) darstellen.
Die mögliche Distanzierung
durch den ironischen Anklang an "..." vermag an alledem ebenfalls nichts zu
ändern. Zum einen ist zu bezweifeln, ob diese Anspielung überhaupt von jedermann
erkannt wird. Zum anderen liegt eine kritische Auseinandersetzung mit besagtem
Kosmetikartikel nicht vor.
Festzuhalten bleibt, dass
nach Auffassung der Kammer die Untersagungsverfügung nicht in
verfassungsrelevanter Weise in die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten
Grundrechte des Antragsgegners eingreift. Denn der Antragsgegner darf - was
nochmals zu betonen ist - sämtliche Inhalte weiterhin im Internet als
Informations- und Aufklärungsmaterial verwenden. Diese werden vom Verbotsinhalt
nicht umfasst. Der Antragsgegner muss nur eine andere Domain auswählen, die
nicht das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht der Antragstellerin verletzt.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da
einstweilige Verfügungen und ihre Bestätigungen bereits aus sich heraus kraft
Natur der Sache sofort vollstreckbar sind, ohne dass dies gesondert
ausgesprochen werden müsste.