
LANDGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 16 O 33/01
Entscheidung vom 18. Januar 2001
In Sachen
(...)
wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit
ohne mündliche Verhandlung - angeordnet (§§ 12, 1004 BGB; 935 ff, 91, 890 ZPO):
1. Dem Antragsteller wird bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00
DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu
vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt,
unter der Internet-Domain "www.oil-of-elf.de" im Internet aufzutreten.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu zahlen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht,
dass der Antragsgegner unter der im Beschlusstenor aufgeführten Internet-Domain
Nachrichten über die Antragstellerin verbreitet. Die Benutzung der besagten
Internet-Domain verletzt das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB,
weil die Internet-Domain oil-of-elf mit der Firma der Antragstellerin
verwechselungsfähig ist; denn prägend in der Firma der Antragstellerin ist der
Begriff elf, weil sie unter diesem Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr
auftritt. Der Internet-Nutzer kann daher bei Aufruf der streitgegenständlichen
Domain zunächst zu der Auffassung gelangen, es handele sich um die Domain der
Antragstellerin. Zwar wird der Internet-Nutzer bei näherer Befassung des unter
der streitgegenständlichen Domain veröffentlichten Inhalts zu der Auffassung
gelangen, dass der Inhalt nicht von der Antragstellerin sondern von dem
Antragsgegner stammt. Dies beseitigt jedoch nicht die zuvor beim Aufruf der
Domain eingetretene Verwechslungsgefahr. Auch die Tatsache, dass es sich bei der
von dem Antragsgegner reservierten. Internet-Domain um eine scherzhafte
Abwandlung der Firma der Antragstellerin handelt, beseitigt die
Verwechselungsgefahr nicht, weil diese nicht von vornherein von allen
Internet-Nutzern als solche erkannt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer
hat die Internet-Domain Namensfunktion, weil im allgemeinen der Domain-Inhaber
unter seinem Namen oder seiner Firma auch im Internet auftritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die von‑ dem Antrag abweichende Formulierung des Beschlusstenors beruht auf §
938 ZPO und hat keine teilweise Zurückweisung des Antrags zum Gegenstand.
[Unterschriften]