
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 0 101/00
Entscheidung vom 10. August 2000
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob
die Beklagte das Namensrecht der Klägerin verletzt, indem sie die
Internet‑Adresse „http://deutschland.de“ benutzt. Die Beklagte ist seit 1995
tätig. Seit 1995 betreibt die Beklagte auch die Internetseite mit der Adresse
„http://deutschland.de“, die sie sich von dem deutschen Network
Information Center in Karlsruhe (DENIC e. G.) hat zuweisen lassen. Die
DENIC e.G. überprüft bei der Domain-Vergabe lediglich, ob die von einem
Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so
wird die Domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Über die Domain „http://deutschland.de“ der Beklagten hat man Zugang zu einem deutschlandweiten Hotelführer
(http://deutschland.de/hotels) sowie weiteren Internet-Angeboten, insbesondere
aus dem kulturellen Bereich. Die Bundesregierung plant in Zusammenarbeit mit den
weiteren Verfassungsorganen und den Bundesländern, unter der
streitgegenständlichen Domain ein so genanntes Internet-Portal einzurichten.
Dieses soll auf einer zentralen Seite die Internet‑Angebote der verschiedenen
Verfassungsorgane, der einzelnen Bundesministerien sowie der einzelnen
Bundesländer bündeln, um so dem Benutzer einen schnellstmöglichen Zugang zu den
jeweiligen Angeboten zu ermöglichen. Die von der Bundesregierung bei der DENIC
e. G. beantragte Zuweisung der Domain „http://deutschland.de“ scheiterte an der bereits vollzogenen Eintragung der Beklagten. Die Klägerin erwirkte
bei der DENIC e.G. daraufhin einen Wartelisten Eintrag, den diese pro Domain
grundsätzlich nur ein Mal vergibt. Im Frühjahr 1999 räumte die Beklagte dem
Societäts‑Verlag, Frankfurt, die Domain „www.deutschland.de“ ein, unter
der dieser in Zusammenarbeit mit dem Presse‑ und Informationsamt der
Bundesregierung die Online‑Version der Zeitschrift „Deutschland“ veröffentlicht.
Die Klägerin sieht in der Verwendung „deutschland.de“ durch die Beklagte eine
Verletzung ihres Namensrechtes.
Entscheidungs-Gründe (Auszug)
Die Klage ist zulässig und
begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 12 Satz 2 i.V.m.
1004 BGB verlangen, die weitere Benutzung der Adresse „http://deutschland.de“
zu unterlassen und die Adresse freizugeben. ( ... )
Die Klage ist auch begründet.
Denn die Benutzung der Domain „http://deutschland.de“ verletzt das
Namensrecht der Klägerin. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt, obwohl im
Titel über natürliche Personen festgeschrieben, auch für die Klägerin als
juristischer Person des öffentlichen Rechts (zum Namensrecht juristischer
Personen s. Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 12 Rz. 9). Weiter ist auch der
Domain‑Name nach § 12 BGB schutzfähig. Zwar kennzeichnen Domains einen
bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechner und sind ‑ ähnlich wie
Telefonnummern ‑ frei wählbar. Ihnen deshalb den Namensschutz zu versagen (so
insbesondere LG Köln NJW‑RR 1998, 976; LG München INJW‑RR 1998, 978), wäre aber
deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Internet‑Adresse gleichzeitig den Inhaber
des Rechners identifizierbar macht und somit auch die Funktion des Namens i.S.d.
§ 12 BGB erfüllt (für die Schutzfähigkeit von Internet‑Domains nach § 12 BGB
daher KGNJW 1997,3321 [3322]; OLG Hamm NJW‑RR 1998, 909 [910]; LG Lüneburg GRUR
1997, 470 [471]; Palandt1Heinrichs, a.a.0. Rz. 10). Die Beklagte hat durch die
Verwendung der genannten Internet‑Adresse auch vom Namen der Klägerin Gebrauch
gemacht. Prägender Namensbestandteil ist nämlich „Deutschland“. Die Klägerin
kann sich somit auch dann auf ihr Namensrecht berufen, wenn ein Dritter diesen
ohne die zusätzliche Bezeichnung „Bundesrepublik“ verwendet. Die
republikanische Staatsform des Bundes gehört gemäß Art. 20 Abs. 1 GG zwar zur
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, die das Wesen unseres Staates
wesentlich mitgestaltet. Entscheidend dafür, ob ein nach 12 BGB schützenswerter
Name vorliegt, ist aber nicht, ob der Begriff für die Daseins‑ oder Rechtsform
der Person Bedeutung hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die sprachliche
Kennzeichnung die (juristische oder natürliche) Person ausreichend von anderen
unterscheidet. Der Name ist somit Ausdruck der Individualität und dient
zugleich der Identifikation des Namensträgers; schutzfähig sind dabei auch
Abkürzungen und Schlagworte (BGHZ 15, 107 [109]; Palandt, a.a.O., Rz. 1
und 10) oder unterscheidungskräftige Bestandteile des Namens (Palandt, a.a.O., Rz. 24). Die Klägerin ist bereits durch die Bezeichnung
„Deutschland“ ausreichend identifiziert. Dass sich hinter „Deutschland“ die
Klägerin verbirgt, ist nämlich auch eindeutig, wenn nicht »Bundesrepublik«
hinzugefügt wird. Anders herum genügt „Bundesrepublik“ ‑ ungeachtet der
verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung ‑ allein nicht, um die Klägerin
zu identifizieren. Unter namensrechtlichem Aspekt bedeutet „Bundesrepublik“
daher nicht mehr als „AG“ oder „GmbH“. Die Verwendung der Domain „http://deutschland.de“
durch die Beklagte geschieht auch unbefugt. Die Beklagte ist nämlich weder
selbst Trägerin dieses Namens, noch steht ihr eine gesetzliche oder durch
Gestattung eingeräumte Befugnis zu. Schließlich verletzt der unbefugte
Namensgebrauch durch die Beklagte auch die Interessen der Klägerin. Eine solche
Interessenverletzung ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr einer Identitäts‑
oder Zuordnungsverwirrung begründet wird Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 20).
Eine derartige Zuordnungsverwirrung ist hier zu bejahen: Die Beklagte nutzt die
genannte Domain nämlich nicht geographisch‑beschreibend, sondern namensmäßig.
Eine beschreibende Nutzung hätte etwa dann vorgelegen, wenn die Beklagte das
Adjektiv „deutsch“ oder ergänzende Angaben wie „hotels‑in‑deutschland“ verwandt
hätte. „Deutschland“ beschreibt Deutschland aber nicht, sondern stellt
Deutschland selbst dar. „Deutschland“ sagt also nichts über die namensmäßige
Kennzeichnung Hinausgehendes aus. Daher ist eine geographisch‑beschreibende
Verwendung von „Deutschland“ im Internet auch gar nicht möglich. Anders als
beispielsweise bei einem Bildband, der sich insbesondere durch Umschlagmotiv
und Verfasserbezeichnung als solcher zu erkennen gibt, kann die Bedeutung einer
Angabe im Internet nämlich allein durch deren reinen Wortsinn erschlossen
werden. „Deutschland“ ist ‑ ohne erklärende Zusätze verwendet ‑ aber ein Name,
der der Klägerin zusteht. Aus diesem Grunde ist die Verwechslungsgefahr auch
schon deshalb zu bejahen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Internet‑Nutzer
die streitgegenständliche Domain mit der Klägerin als Namensträgerin in
Verbindung bringen wird. Dass Benutzer hinter der Domain „deutschland.de“
eventuell auch geographische oder für Touristen gedachte Informationen vermuten,
ändert nichts daran, dass angesichts der isolierten Verwendung des Begriffs
wiederum die Klägerin als Urheberin dieser Informationen nahe liegt. Diese
Erwartungshaltung besteht auch wenn der Zusatz „.de“ und nicht - ohnehin primär
im anglo-amerikanischen Raum geläufige – Zusätze wie „gov“ oder „admin“
verwendet werden. Über die erforderliche Sachkunde verfügt die Kammer schon
deshalb, weil zwei ihrer Mitglieder Internet-Nutzer sind. Dass es Privatpersonen
mit dem Namen „Deutschland“ gibt und dass allgemein Internet-Domains vielfach -
wie im Fall „buecher.de“ - auf Grund der Identität von Sachbezeichnung und Name
gleichzeitig auch diesen benutzen, ist hier unerheblich: Die Beklagte heißt
jedenfalls nicht „Deutschland“ und kann somit auch keine Rechte aus einer
Gleichnamigkeit herleiten. Aus diesem Grunde muss sich die Klägerin auch nicht
auf eventuelle Ausweichmöglichkeiten verweisen lassen. Auch kann sich die
Beklagte hier nicht auf die dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen
Institute wie Bestandsschutz oder Verwirkung berufen. Die Beklagte mag
tatsächlich im Jahre 1995 arglos die Zuteilung der domain „http://deutschland.de“
beantragt und allein im Sinne gehabt haben, diese griffige Adresse für die
Einrichtung eines Hotelsuchdienstes zu nutzen. Auch wenn der Beklagten nicht der
Vorwurf des „Domain-Grabbings“ zu machen ist, so hätte ihr doch klar sein
müssen, dass diese Domain – eben auf Grund ihrer Griffigkeit und damit
verbundenen Attraktivität – eines Tages von der Klägerin als Namensträgerin
beansprucht werden könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, diese
Domain behalten zu dürfen, konnte die Beklagte daher nicht entwickeln.