
LANDGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 16 O 421/97
Entscheidung vom 17. Dezember 1997
In Sachen
(...)
wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung -angeordnet (§§ 12 BGB; 3, 24,25 UWG; 935 ff, 91, 890 ZPO):
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM
I. ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
1. die Internet Domain Namen ,,anwalts-verein.de" und "anwalts-verein.com" für die Vermittlung der Anschriften deutscher Rechtsanwälte im weltweiten
Datennetz Internet zu verwenden;
2. die Internet Domain Namen "anwalts-verein. de" und
"anwalts-verein.com" in Werberundschreiben und/oder sonstiger
Geschäftskorrespondenz und/oder auf Homepages im World Wide Web schlagwortartig
herauszustellen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß der
Antragsgegner durch personalisierte Anschreiben an deutsche Rechtsanwälte für einen von
ihm angebotenen "internet Brancheninformationsdienst" mit einem Briefkopf warb,
auf welchem u.a. folgende Domain-Namen aufgeführt waren: www.anwalts-verein.de und
www.anwalts-verein.com.
Die Benutzung dieser Domain-Namen durch den Antragsgegner verstößt gegen § 12 BGB,
weil der Name "anwalts-verein" mit dem Namen des Antragstellers "Deutscher
Anwaltsverein" verwechslungsfähig ist. Dem geographischen Hinweis
"Deutscher" kommt hierbei keine kennzeichnende Funktion zu, weil sich bereits
aus dem deutschen Wort "anwalts-verein" welches der Antragsgegner verwendet, ergibt, daß es sich um einen in Deutschland ansässigen Verein handelt. Unerheblich
ist auch, daß der Antragsgegner das Wort "anwalts-verein" mit kleinem
Anfangsbuchstaben, einem "s" in der Mitte und mit einem Bindestrich
zwischen anwalts- und verein benutzt. Diese unterschiedliche Schreibweise weicht nur
unerheblich von der ab, die der Antragsteller zur Bezeichnung seines Vereins verwendet.
Die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen in
Werbeschreiben durch den Antragsgegner verstößt gegen § 3 UWG, denn der unbefangene
Leser geht davon aus, daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner
Personengleichheit oder zumindest eine geschäftliche Verbindung besteht. was aber in
Wirklichkeit nicht der Fall ist.