
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 15 O 79/98
Entscheidung vom 9. Juni 1998
In dem Rechtsstreit
der (...)
wegen Markenverletzung
hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin
(...) für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, daß zwischen dem
Kläger und der Beklagten wegen der Benutzung des Domain-Namens "d-tel" bzw. "d-tel.de"
im Jahre 1997 durch den Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.
2. Es wird festgestellt, daß zwischen dem
Kläger und der Beklagten wegen der Benutzung des Domain-Namens "d-com" bzw. "d-com.de"
im Jahre 1997 durch den Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages zuzüglich 10% vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger berät Unternehmen und
Privatpersonen bei Problemen bei der Benutzung von Internet-, Satelliten- und
Telefonkommunikation. Er meldete dazu bei der für die Koordinierung zuständigen,
bei dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe ansässigen Arbeitsgemeinschaft
DE-NIC die Internet-Adressen (Domain-Namen) d-tel.de und d-com.de für
Deutschland an. Der Nutzungsvertrag über die Domain-Namen ist zum 31. Dezember
1997 gekündigt.
Die Beklagte behauptet, Nutzungsberechtigte
der aus Blatt 56 d.A. ersichtlichen Marken zu sein, deren gemeinsames Merkmal
ist, daß sie auf "D-" verbunden mit einem Nomen lauten.
Bekannteste Marke mit Priorität vom 24. Juli
1995 ist "D-Info", unter der sie in millionenfacher Auflage ein bei der
Deutschen Telekom abgekupfertes und ihr deshalb anzubieten untersagtes (OLG
Karlsruhe NJW 1997, 262, 263) Telefonverzeichnis von Deutschland auf CD-ROM
vertrieb. Weitere Artikel sind die CD-ROM "D-Jure" und "D-Atlas". Sie berühmt
sich als gemeinsames Kennzeichens ihrer Produkte einer Serienmarke "D-" und geht
gezielt gegen Verwender dieses Zeichens im Internet vor.
Die Beklagte mahnte den Kläger vergebens mit
Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 1997 betreffend den Domain-Namen "d-tel" ab.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die
Aktivlegitimation der Beklagten. Ein Vertrieb der CD-Rom "D-Info" finde seit dem
1. Dezember 1997 nicht mehr statt.
Unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt CR 1997,
271, 272 (= NJW 1998, 165) hält er eine analoge Anwendung des Markengesetzes auf
Domain-Namen für nicht möglich. Jedenfalls liege in einer Benutzung als
Online-Adresse kein kennzeichenmäßiger Gebrauch.
Eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten
oder ihren Produkten bestehe nicht. Mit "D-" werde allenfalls D-Mark oder das
Kfz-Kennzeichen von Düsseldorf in Verbindung gebracht. Er legt dar, daß es
derzeit 97 Domain-Namen gibt, die mit "D-" beginnen, zwei davon, nämlich "d-test.de"
und "d-umwelt.de", werden durch die Beklagte belegt. Der Zeichenbestandteil "D-"
sei als reine mangels Beschaffenheitsangabe (Herkunftsangabe)
freihaltebedürftig. Ob es sich bei "D-info" um eine bekannte Marke handele, sei
zweifelhaft. "D-" allein habe jedenfalls keinerlei Kennzeichnungskraft.
Auch wettbewerbsrechtlich (§§ 1,3 UWG) sei
dessen Gebrauch nicht zu beanstanden. Weder habe er eine
Alleinstellungsbehauptung aufgestellt noch einen fremden Ruf ausgebeutet oder
sich an ein fremdes Kennzeichen angelehnt. Auch von einer namensähnlichen
Kennzeichnungskraft nach § 12 BGB sei keine Spur. Schließlich sei die
Wiederholungsgefahr durch die Abmeldung der Adresse bei DE-NIC entfallen.
Das Vorgehen der Beklagten sei zudem
medienrechtlich unerträglich und führe zu völliger Verarmung im Internet. Er
erhebt Einrede der Nichtbenutzung nach §§ 25, 26 MarkenG sowie wendet mangels
schutzwürdigen Besitzstandes (Sittenwidrigkeit des Vertriebs der CD-ROM
"D-Info") Verwirkung ein und wirft der Beklagten "unclean hands" vor.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beharrt auf ihrem Unterlassungsanspruch und stützt ihn darauf, daß der
Kläger die maßgeblichen Verkehrskreise über die Herkunft der von ihm
unterhaltenen Internet-Seiten täusche, um die am Markt eingeführten Marken und
Namen der Beklagten zur Förderung des Vertriebs eigener Produkte und zu ihrer,
der Beklagten, Schädigung zu nutzen. Darin liege eine nach §§ 1, 3 UWG
wettbewerbswidrige Rufausbeutung durch Herkunftstäuschung. Der Verkehr gehe
wegen der Berühmtheit der Marke "D-" davon aus, daß die so bezeichneten
Internet-Seiten von ihr stammten, so daß sie auch einen markenrechtlichen
Anspruch gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 2, 3 MarkenG habe. Sie behauptet, das
Serienzeichen sei im Softwarebereich ein feststehender Begriff für ihre
hochwertigen Produkte geworden. Deshalb habe sie auch Anspruch gemäß § 823 Abs.
1, 1004 BGB auf Schutz dieser berühmten Kennzeichnung vor Verwässerung und
Beeinträchtigung ihrer Werbekraft.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§
256 Abs. 1 ZPO) an der beantragten negativen Feststellung, weil sich die
Beklagte eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs berühmt.
II. Der Beklagten steht - die behauptete
Inhaberschaft an den von ihr im einzelnen aufgeführten, mit dem Präfix "D-"
beginnenden Marken als wahr unterstellt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen "d-tel",
"d-tel.de", "d-com" oder "d-com.de" zu.
1. Ein namensrechtlicher Anspruch aus § 12 BGB
in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB scheidet aus, da weder der
Adressenstamm (sog. second level domain) "d-tel" noch "d-com" mit der
gesetzlichen Firma oder dem Namen des Beklagten bzw. daraus abgeleiteten
Abkürzungen oder Schlagworten verwechslungsfähig ist. Das Suffix "de" (sog. top
level domain) stellt nur die Länderkennung für Deutschland dar, hat also keine
kennzeichnende Eigenschaft.
2. Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2
Nr. 1, 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, weil die Beklagte nicht
Inhaberin der Marken "d-tel" und "d-com" ist und auch keine Verwechslungsgefahr
zu den ihr zur Nutzung übertragenen, zur Eintragung angemeldeten bzw.
eingetragenen Marken D-Atlas, D-Fax, D-Jure, D-Tarif, D-Mail, D-Hotel,
D-Internet, D-PLZ, D-Sat, D-Restaurant, D-Gesundheit, D-Ferien, D-Medien,
D-Chronik, D-View, D-Mark besteht.
3. Aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG
kann die Beklagte ebenfalls keine Unterlassung verlangen. Dabei kann letztlich
dahinstehen, ob es sich bei der Vorsilbe "D-" um ein Serienzeichen im Sinne
einer berühmten Dachmarke der Beklagten handelt. Dem Präfix "D-" allein kommt
nämlich keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf eine betriebliche
Herkunft von der Beklagten zu. "D" ist das Nationalitätenkennzeichen für
Deutschland. Das Zeichen gewinnt besondere Bedeutung, wenn als top level domain
nicht bereits das auf die deutsche Herkunft hinweisende "de", sondern das
internationale "com" verwendet wird. Der Strich stellt lediglich die Verknüpfung
zum folgenden Begriff (oder beliebigen Buchstaben-, Zahlen- oder
Silbenkombinationen) her. Für sich genommen besagt das "D-" gerade im Internet,
wie der Kläger überzeugend im einzelnen anhand einer Vielzahl anderer
Internet-Adressen, deren Bestandteil besagte Vorsilbe ist, dargelegt hat, nichts
über die Urheberschaft der jeweiligen Internet-Seite.
Denn selbst wenn es sich bei "D-" um eine
schutzfähige Obermarke handeln sollte, so steht ein überragendes
Freihaltebedürfnis einem Abwehranspruch gegen eine Drittverwendung in beliebiger
Zeichenkombination, wie es die Beklagte offensichtlich für sich beansprucht,
entgegen. Es mag sein, daß die Beklagte eine Reihe von "D-"-CD-ROM-Titeln
herausgibt und diese konkreten Produkte vom Verkehr auch als Erzeugnisse der
Beklagten als Herstellerin des Bestsellers "D-Info" begriffen werden, diese also
berühmt sind. Es besteht aber kein rechtfertigender Grund, zugunsten der
Beklagten ohne Markeneintrag im einzelnen alle auf das Präfix folgenden
Buchstabenkombinationen für immer und ewig zu reservieren und gewissermaßen als
Monopolmarke zu ihrer alleinigen Verfügung freizuhalten. Denn insoweit besteht
ein akutes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG. Es besteht kein
vernünftiger Grund, eine derart farblose Dachmarke ausschließlich der Beklagten
vorzubehalten. Dazu ist der Ruf der Marke bisher nicht ausreichend gefestigt.
Das gilt insbesondere als kennzeichenmäßig gebrauchter Bestandteil von
Domain-Namen. Denn die Merkfähigkeit einer Internet-Adresse wächst mit ihrer
Kürze und Einprägsamkeit. Andererseits ist der Domain-Name in der Länge auf
maximal 24 Zeichenfelder begrenzt, die zudem weltweit belegt werden können. Es
entsteht also eine sehr große Adreßenge. Jedes abweichende Zeichen kann deshalb
einen anderen Adressaten und Anbieter bedeuten (Beispiele bei Omsels GRUR 1997,
328, 334 f.). Ebenso kann im Einzelfall die Diversifikation erst auf der Ebene
der Unteradressen beginnen. Der Internetbenutzer weiß dies, seine Erwartungen an
die Kennzeichnungskraft der Adressen und ihrer Identifikation mit dem Urheber
sind gering.
Bereits aus der Natur der Sache heraus besteht
deshalb ein Freihaltebedürfnis. Die Ressource ist knapp. Mit dem Adreßraum ist
sparsam umzugehen. Raum für Platzhalter ist nicht. Hier greift der
Prioritätsgedanke besonders Raum. Wer drin ist, ist drin. Eine Reservierung für
(künftig geplante) Monopolanschriften ist nur über DE-NIC möglich. Eine
Domainblockade wäre im übrigen rechtsmißbräuchlich. Denn es besteht die
Möglichkeit, unter einem Oberbegriff, der second level domain, weitere
Untergliederungen, sog. subdomains, vorzunehmen. Die subdomains stehen - durch
einen Punkt getrennt - jeweils links von der domain höherer Ordnung.
Es bleibt der Beklagten unbenommen, unter dem
Serienzeichen "d-" als Schlagwort im Internet zu adressieren und die
markenrechtlich abgesicherten CD-ROM-Titel dort als subdomains (bspw. http://www.d-info.d-.de)
oder auch als eigenständigen Domain-Namen zu führen. Dem Interesse der Beklagten
am Schutz der Dachmarke vor Ausbeutung im Internet ist damit genügt. Einen
weitergehenden Monopolanspruch hat sie nicht.
Denn das Kennzeichnungsrecht an einer
Internet-Adresse kann nicht weiter gehen als das Recht an der Marke. Es ist
fernliegend anzunehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei jeder
Internet-Adresse, die mit "D-" beginnt, an eine betriebliche Herkunft von der
Beklagten denken, wie die Vielzahl auch prioritätsälter gebrauchter Domain-Namen
belegt. Als Internet-Adresse überwiegt der die lokale Herkunft beschreibende
Charakter. Es kann nicht Aufgabe des Markenrechts sein, das Internet von
Adressen zu räumen, die als Bestandteil einer Marke für die Beklagte potentiell
von Interesse sein könnten. Es sollen durch die Gerichte bestehende
Kennzeichnungsrechte geschützt, nicht aber künftigen der Boden bereitet werden.
Die Wahllosigkeit, mit der sie hier ohne akuten Bedarf massiv gerichtlich und
außergerichtlich vorgeht, zeigen die von ihr in der Klageerwiderung auf Seiten 4
bis 6 angeführten Beispiele. Die rechtsmißbräuchliche Zielrichtung der
Rechtsverfolgung wird daran offenbar.
4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3
UWG hat die Beklagte ebenfalls nicht. Wie ausgeführt, begründet die Verwendung
einer mit Präfix beginnenden Internet-Adresse weder eine Irreführung noch stellt
sie eine Rufausbeutung dar. Ein wettbewerbswidriger Vorsprung durch Rechtsbruch
besteht mangels gesetzlicher Vorschriften über Registrierung und Gebrauch von
Online-Adressen nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 165, 166 a.E.; Kur CR 1996; 330).
5. Von einer Verwässerung der Kennzeichnung
"D-" und Beeinträchtigung ihrer Werbekraft kann danach keine Rede sein, so daß
ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB mithin ausscheidet.
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin
auf Unterlassung der Nutzung der Internet-Adressen "d-tel", "d-tel.de", "d-com"
oder "d-com.de" besteht also nicht. Die leugnende Feststellungsklage hat deshalb
Erfolg.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,
709 Satz 1 ZPO. Eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO war dem Kläger nicht zu
gewähren, denn das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni
1998 enthält keine neuen Tatsachen, die der Klageverteidigung - selbst wenn der
Vortrag unbestritten bliebe - zum Erfolg verhelfen könnte.