
LANDGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 41 O 150/04
Entscheidung vom 7. Dezember 2004
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 41. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
(...)
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
27.10.2004 wird bestätigt.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Vollziehung wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsgegner.
Tatbestand
Der in Belgien lebende Antragsteller betreibt
in Deutschland das Internetangebot www.[...].de. Der Antragsgegner
stellt in das Internet die Homepage www.[...].de. ein, mit der er
unter anderem Bilder pornographischen Inhaltes anbietet.
Um zu verhindern, dass Personen unter 18 Jahren
Zugang zu diesem Internetangebot mit pornographischem Inhalt
erlangen, bedient sich der Antragsgegner auch eines
Altersverifikationssystems, bei dem die Alterskontrolle im
wesentlichen darauf beruht, dass der potentielle Nutzer seine
Personalausweiskennziffer, in der sich verschlüsselt das
Geburtsdatum des Nutzers befindet, in das System zur Überprüfung
eingibt. Stellt das System anhand dieser Personalausweiskennziffer
fest, dass der Anfragende danach über 18 Jahre ist, gibt es den
Zugang zum Internetangebot des Antragsgegners mit pornographischem
Inhalt frei.
Der Antragsteller, der seine Erotikseite im
Internet zu gewerblichen Zwecken (die Nutzer müssen zahlen)
betreibt, sieht in diesem System keinen sicheren Schutz jugendlicher
Personen unter 18 Jahren. Da der Antragsteller ein wesentlich
aufwendigeres System nutze, verschaffe sich der Antragsgegner, so
meint der Antragsteller, einen ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorteil. Durch einstweilige Verfügung der Kammer vom
27.10.2004 ist dem Antragsgegner unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR im Nichtbeitreibungsfall
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
im Internet Abbildungen mit pornographischem Inhalt zu verkaufen
oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des
Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise
verifiziert zu haben.
Darüber hinaus war Inhalt der einstweiligen
Verfügung auch ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Nr. 1 TDG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 20 ff.
d. A.
Nachdem die einstweilige Verfügung dem
Antragsgegner persönlich zugestellt worden ist, hat sich für diesen
sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter bestellt und unter dem
12.11.2004 einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
verfasst, wobei der Widerspruch später in der mündlichen Verhandlung
hinsichtlich des Verstoßes gegen § 6 TDG zurückgenommen worden ist.
Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 12.11.2004 lag dem
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Beschlussverfügung
vor.
Der Antragsteller beantragt,
die Aufrechterhaltung der einstweiligen
Verfügung.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.10.
zum Aktenzeichen 41 0 150/04, soweit der Widerspruch nicht
zurückgenommen worden ist, aufzuheben und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sowie Einstellung der
Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung.
Der Antragsgegner hält eine örtliche und
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für nicht gegeben.
Darüber hinaus sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung rechtsmißbräuchlich.
Schließlich sei auch keine Dringlichkeit
gegeben, da der Antragsteller spätestens seit dem 20.09.2004 der
streitgegenständliche Sachverhalt bekannt sei. Denn an diesem Tag
habe er unstreitig einen Anwalt mit der Abmahnung des Antragsgegners
beauftragt.
Darüber hinaus moniert der Antragsgegner
fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung innerhalb der
Antragsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO.
Des weiteren bestreitet der Antragsgegner ein
Wettbewerbsverhältnis zum Antragsteller.
Ferner hält der Antragsteller das von ihm
angewandte Altersverifikationssystem für ausreichend, um Jugendliche
daran zu hindern, zu den von ihm angebotenen pornographischen Seiten
Zugang zu erhalten. Schließlich meint der Antragsgegner, dass das
summarische einstweilige Verfügungsverfahren nicht geeignet sei, den
vorliegenden Fall zu behandeln. Insoweit sei eine Klage zur
Hauptsache das geeignetere Instrument.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Darlegungen der Parteien
in der Antragsschrift vom 21.10.2004 sowie im Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26.11.2004 nebst den
von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden. Des weiteren wird
verwiesen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2004.
Entscheidungsgründe
Die seitens des Kammervorsitzenden erlassene
einstweilige Verfügung vom 27.10.2004 ist zu bestätigen, da der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und
begründet ist.
Das Landgericht Aachen ist zur Entscheidung
berufen.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem
Gerichtsstand des Begehungsortes im Sinne des § 14 Abs. 2 UWG. Zwar
ist grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 UWG für eine Klage aufgrund des
genannten Gesetzes das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Beklagte seine gewerblich oder selbständige berufliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hierdurch
wird aber das Klagerecht des verletzten Mitbewerbers im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht berührt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 14 Rn. 18). Da Mitbewerber derjenige
ist, wer zum Handelnden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht und ein solches Wettbewerbsverhältnis hier vom Antragsteller
vorgetragen wird, kann Letzterer nicht nur am Gerichtsstand des § 14
Abs. 1 UWG, sondern auch am Gerichtsstand des Begehungsortes im
Sinne des § 14 Abs. 2 UWG seine Klage führen. Begehungsort bei
Wettbewerbsverhältnissen, die einen Bezug zum Internet haben, ist
jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß
zur Kenntnis gebracht wird und keine bloße zufällige Kenntnisnahme
vorliegt (derselbe, ebenda, Rn. 16). Da das Internetangebot des
Antragsgegners auch im Landgerichtsbezirk Aachen abgerufen werden
kann, ist somit das Landgericht Aachen örtlich zuständig.
Es ist auch sachliche Zuständigkeit gegeben.
In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes ist
der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wichtigste
Bemessungsfaktoren sind dabei die Größe des Unternehmens des
Anspruchsberechtigten einschließlich seines Umsatzes, die
Marktstellung des Antragsgegners, der Abschreckungsgedanke und die
Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes (vgl. Zöller/Herget,
ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz).
Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist hier von einem Streitwert
auszugehen, der über 5.000,00 EUR hinausgeht und somit die sachliche
Zuständigkeit des Landgerichts begründet.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der
Umsatz des Antragstellers nicht sehr hoch ist. Dies ergibt sich aus
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2004, dass er
auf seiner Erotikseite Werbung noch nicht geschaltet habe, und im
Moment nicht so richtig in dem Markt "reinkomme". Indes zeigt diese
Äußerung auch, dass für den Antragsteller das Verfahren von
besonderer Bedeutung ist, da er sich durch das von ihm monierte
Verhalten des Antragsgegners in besonderer Weise in seinem
Marktauftritt behindert fühlt. Hinzu kommt, dass auch das Verfahren
im Hinblick auf eine mögliche Abschreckung anderer Marktteilnehmer
von erheblicher Wichtigkeit ist. Berücksichtigt man darüber hinaus,
dass bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch Gegenstand des
Verfahrens war die Klärung der Frage, ob der Marktauftritt des
Antragsgegners mit § 6 TDG in Einklang zu bringen ist, so ergibt
sich, dass der Streitwert deutlich über 5.000,00 EUR liegt.
Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch im
Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sind nicht erkennbar und seitens des
Antragsgegners auch nicht in substantiierter Form vorgetragen
worden.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner
ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 4 Nr. 11, 3, 8 UWG zur Seite.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist
die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche
Dringlichkeit gegeben.
Dem steht nicht entgegen, dass dem
Antragsteller das von ihm monierte Verhalten des Antragsgegners
spätestens seit dem 20.09.2004 bekannt war, der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung aber erst am 26.10.2004 bei Gericht
einging.
Grundsätzlich wird in Wettbewerbssachen die
Dringlichkeit vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Jedoch kann diese Vermutung
widerlegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller mit
der Rechtsverfolgung zu lange wartet und/oder das Verfahren nicht
zügig, sondern schleppend betreibt. Welcher Zeitraum ab
Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß bis zur Einleitung des
Verfügungsverfahrens als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, wird
von den Instanzgerichten unterschiedlich behandelt. So hat das
Oberlandesgericht Köln ein Zuwarten von drei Monaten als
dringlichkeitsschädlich angesehen (vgl. OLG Köln, JURIS Kennnr. KORE
593749700). Soweit ersichtlich hält nur das OLG München an der sehr
kurzen und recht starr gehandhabten Obergrenze von einem Monat fest
(so: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. § 54 Rn.
25). Im übrigen herrscht Einigkeit, dass es keine starren
Unschädlichkeitsgrenzen geben kann, sondern jeweils die besonderen
Umstände des Falles dafür maßgeblich sein müssten, ob der Zeitpunkt
der Verfahrenseinleitung den Schluss auf mangelnde Dringlichkeit
zulässt (derselbe, ebenda, Rn. 26).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann
hier noch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist. Zwar hat
der Antragsteller bereits unter dem 20.09.2004 in dieser Sache einen
Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht erteilt. Dieser hat dann unter dem
27.09.2004 Abmahnung ausgesprochen und Stellungnahmefrist bis zum
30.09.2004 gesetzt. Diese Frist durfte der Antragsteller nach
Auffassung der Kammer ohne weiteres verstreichen lassen, ohne dass
dies die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt.
Darüber hinaus ist bei der vorzunehmenden
Wertung zu berücksichtigen, dass offenkundig nach dem 30.09.2004 auf
Seiten des Antragstellers ein Anwaltswechsel stattgefunden hat. Der
jetzige Verfahrensbevollmächtigte ist nicht identisch mit
demjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hat. Der neue Anwalt
musste sich in einen neues, streitiges und höchstrichterlich noch
nicht entschiedenes Rechtsgebiet einarbeiten, so dass es angesichts
dieses Umstandes nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsschrift
erst am 26.10.2004 und damit aber immer noch innerhalb eines Monats
nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen
ist.
Die aufgezeigten Umstände reichen mithin
insgesamt nicht aus, um die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2
UWG zu widerlegen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist
die einstweilige Verfügung nicht auch bereits deshalb aufzuheben,
weil die Vollziehungsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt
ist. Vielmehr steht das Gegenteil fest. Zwar ist eine Vollziehung
einer einstweiligen Verfügung dann unstatthaft, wenn seit dem Tage,
an dem die Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie
erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Indes liegen
solche Umstände hier nicht vor.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
27.10.2004 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
am 27.10.2004 zugestellt. Somit musste ihre Zustellung als Akt der
Vollziehung bis zum 27.11.2004 erfolgen.
Diese Frist ist gewahrt.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Zustellung
der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner angesichts der
Tatsache, dass sich vorprozessual bereits der jetzige
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners für diesen bestellt
hatte, wirksam erfolgen konnte. Selbst wenn man zugunsten des
Antragsgegners davon ausgeht, dass die an ihn vorgenommene
Zustellung, welche unstreitig innerhalb der Monatsfrist erfolgte,
nicht ordnungsgemäß war, weil eine Zustellung an seinen
Verfahrensbevollmächtigten hätte vorgenommen werden müssen, so
hindert dies die Annahme, die Vollziehungsfrist sei gewahrt, nicht.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass innerhalb der
Vollziehungsfrist, nämlich am 12.11.2004 der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschlussverfügung
in Händen hielt. Damit hat aber diejenige Person, an die die
Zustellung hätte vorgenommen werden müssen, das zuzustellende
Schriftstück erhalten, so dass nach § 189 ZPO n. F. etwaige
Zustellungsmängel geheilt sind (so: Zöller/Vollkommer, ZPO, 24.
Aufl., § 929 Rn. 14).
Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind
gegeben.
Der Internetauftritt des Antragsgegners
verstößt gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11
UWG, wobei es entgegen der früheren Rechtslage auf eine
Planmäßigkeit des Gesetzesverstoßes nicht mehr ankommt (vgl.
Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Nr.
11. 55).
Das Verhalten des Antragsgegners im
Zusammenhang mit seinem Internetauftritt zur Adresse [...].de ist
mit den Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, den die
Bundesländer im Jahre 2002 geschlossen haben, nicht in Einklang zu
bringen.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des genannten Vertrages
sind Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien (Angebote) mit
pornographischen Inhalten unzulässig. Sie sind nur dann zulässig in
Telemedien, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass
sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe). Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2
JMStV dahin, dass pornographische Darstellung nur Erwachsenen als
geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das
Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der
pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen (so: Landgericht
Duisburg, Urteil v. 30.08.2004 zu Az: 41 0 57/04; OLG Düsseldorf,
Urteil vom 17.02.2004 zu Az: 111 5 Ss 143/03 50/03 1).
Ob eine solche effektive Barriere durch eine
Altersverifikation geschaffen werden kann, die im wesentlichen auf
eine Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, ist zwischen
den Parteien des Verfahrens streitig. Eine jede Partei kann sich
hier auf entsprechende Rechtsgutachten stützen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine
derartige Altersverifikation keine effektive Barriere im Sinne des §
4 Abs. 2 JMStV darstellt (ebenso die genannten Urteile des LG
Duisburg sowie des OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.; siehe auch Gercke/Liesching,
CR 2003, 456, 457).
Jugendliche unter 18 Jahren haben eine Vielzahl
von Möglichkeiten, sich Personalausweiskennziffern zu verschaffen,
nach deren Eingabe sie für das entsprechende
Altersverifikationssystem als volljährig gelten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu
berücksichtigen, dass Jugendliche in der Regel über die Möglichkeit
verfügen, sich die Personalausweise ihrer Eltern zu verschaffen und
mit einer dort entnommenen Personalausweiskennziffer sich den Zugang
zu pornographischen Seiten des Internetangebotes des Antragsgegners
verschaffen können. Die Annahme, Eltern würden ihre Personalausweise
so sichern, dass ihre Kinder keinen Zugang zu diesen Papieren
hätten, ist zumindest bei intakten Familienverhältnissen nicht
lebensnah. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Eltern
ihre Brieftasche bzw. ihre Geldbörse, in dem sie z. B. ihren
Personalausweis untergebracht haben, immer so "sichern", dass ihre
Kinder keinen Zugang haben.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von
Jugendlichen unter 18 Jahren, die Bekannte und Freunde haben, welche
bereits 18 sind und von diesen leicht deren
Personalausweiskennziffer erfragen können.
Schließlich, und diese ist der maßgebliche
Punkt, kann eine Personalausweiskennziffer ein Jeder, nach deren
Eingabe er vom Computersystem als volljährig akzeptiert wird, ohne
weiteres aus dem Internet abrufen (so: Gercke/Liesching, a.a.O.,
457; OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Annahme korrespondiert mit den
Erfahrungen des Kammervorsitzenden, welche er in Vorbereitung des
Sitzungstermins vom 07.12.2004 gemacht und die er in der mündlichen
Verhandlung offengelegt hat. Hierzu hat der Kammervorsitzende in
einer gängigen Suchmaschine eine entsprechende Suchanfrage
eingegeben. Die angezeigten Anfrageergebnisse führten bereits nach
kürzester Zeit zu einem Internetangebot, wie es aus der Anlage 1 zum
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dort heißt es dann unter anderem
wie folgt:
Personalausweisnummer:
OOOOOOOOOOD«0000000<0000000«««0 WARNUNG! Keine BKZ angegeben,
zufaellige BKZ wurde benutzt. Wir haben keine vollstaendige Liste
der deutschen Behoerdenkennziffern. In deinem Ausweis sind aber die
ersten 4 Ziffern der Ausweis ID eine gueltige Kennziffer. Ueber
diese allein kann der Inhaber nicht identifiziert werden.
Altersverifikationssystem vergleichen ihre Liste der BKZs mit den
dazu gehoerigen Postleitzahlen. Du musst wissen, in welcher
Postleitzahl die Behoerde ihren Sitz hat, die den Ausweis
ausgestellt hat. Dieses Script erzeugt mit deiner BKZ eine
syntaktisch korrekte Personalausweis ID, aeiter als 18 und noch
nicht abgelaufen. Wird die BKZ zufaellig erzeugt, findet sich
wahrscheinlich kein Eintrag in der Liste des AVS, oder das Erraten
der korrekten PLZ ist unmoeglich. Hier gibt es eine Liste von BKZs
und PLZs. Um diese Liste zu vervollstaendigen, sind wir auf deine
Hilfe angewiesen. Bitte gib deine BKZ und PLZ Kombination hier an,
auch wenn es freiwillig ist.
Diese, offenkundig an Jugendliche gerichtete
Ausführungen zeigen deutlich, dass eine jede beliebige Person sich
eine Personalausweiskennziffer verschaffen kann, die syntaktisch
korrekt, noch nicht abgelaufen ist und den Nutzer älter als 18
Jahren erscheinen lässt.
Bei einer derartigen leichten Umgehung eines
Altersverifikationssystems, das im wesentlichen auf die
Personalausweiskennziffer abstellt, kann aber nicht mehr davon
gesprochen werden, dass dieses System eine effektive Barriere
zwischen pornographischem Angebot und minderjährigem Nutzer
darstellt.
Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt,
dass das Internetangebot des Antragsgegners mit pornographischem
Inhalt gebührenpflichtig ist und eine Bezahlung über Girokonten
abgewickelt wird. Denn auch Minderjährige haben in der heutigen Zeit
vielfach ein Girokonto. Dies entspricht zumindest den Erfahrungen
der Kammer, die den Parteien im Termin insoweit im Protokoll nicht
festgehalten dargelegt wurde. Nach alledem ist davon auszugehen,
dass bei dem vom Antragsgegner verwendeten
Altersverifikationssystems eine Zugriffsmöglichkeit auch für
Jugendliche unter 18 Jahren besteht und keine geschlossene
Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV vorhanden ist. Damit
ist aber gleichzeitig ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.
Der entsprechende Unterlassungsanspruch kann
auch vom Antragsteller geltend gemacht werden.
Zumindest nach seiner Darlegung in der
mündlichen Verhandlung vom 07.12.2004 ist zwischen den Parteien
unstreitig geworden, dass der Antragsteller eine Erotikseite im
Internet zu gewerblichen Zwecken betreibt.
Ob er in diesem Zusammenhang auch Pornographie
anbietet, kann dahinstehen. Denn Erotikanbieter und Anbieter von
Pornographie bewegen sich auf dem selben Markt und richten sich an
die gleichen Verkehrskreise. Antragsgegner und Antragsteller sind
somit Mitbewerber.
Die Ansicht des Antragsgegners, es sei nicht
seine Absicht, Pornographie an Jugendliche unter 18 Jahren zu
betreiben, es liege also keine wesentliche Marktbeeinträchtigung
vor, ist nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend. In diesem
Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der
minderjährigen Personen, weiche infolge des unzureichenden
Altersverifikationssystems des Antragsgegners bereits unter 18
Jahren Zugang zu dessen Internetangebot haben, auch nach Erreichen
des Volljährigkeitsalters, einmal an das Angebot des Antragsgegners
gewöhnt, dabei bleiben und nicht auf das Angebot des Antragstellers
wechseln werden. Darüber hinaus wird dieser Personenkreis auch bei
Freunden und Bekannten, die volljährig sind, Mundpropaganda
betreiben, so dass die Nachteile, welche der Antragsteller zu
erwarten hat, keine unerheblichen im Sinne des § 3 UWG sind.
Schließlich vermag sich die Kammer auch dem
Hinweis des Antragstellers, das im Internet tausende pornographische
Angebote ohne Altersverifikation vom Ausland her angeboten werden,
nur insoweit anzuschließen, als dies richtig sein mag. Dies hindert
aber den Anspruch des Antragstellers nicht, da die Parteien am
deutschen Markt agieren und von hier aus, wie sich an den
Bezeichnungen der Internetadresse mit der Endung ".de" ergibt, tätig
sind. Für diesen Fall haben sich aber auch an die hier geltenden und
durch den Jugendschutzmedienstaatsvertrag aufgestellte Regeln zu
halten.
Endlich kann auch nicht mit Erfolg vorgetragen
werden, das summarische Eilverfahren sei hier nicht geeignet, in die
Rechte des Antragsgegners einzugreifen, vielmehr sei der
Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Dieser Ansatz könnte nur dann überzeugen, wenn
das Hauptsacheverfahren wegen seiner weitergehenden
Erkenntnismöglichkeit besser geeignet wäre, den Sachverhalt zu
regeln.
Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Der
Sachverhalt ist aufgeklärt. Zu entscheiden sind nur Rechtsfragen,
die im Hauptsacheverfahren keine anderen sind als im vorliegenden
Verfahren.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt
eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: Bis zur Teilrücknahme des
Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung: 35.000,00 EUR, danach:
25.000,00 EUR.
(Unterschriften)