
LANDGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 O 244/96
Entscheidung vom 31. Oktober 1996
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
(...)
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
46.120,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte
zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die
auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auch als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann,
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Anbieterin von BTX-Dialogen. Sie
begehrt von dem Beklagten Zahlung einer BTX-Anbietervergütung für die Monate
Juni, Juli, August und September 1994.
Die Klägerin ist Anbieterin von Programmen im
Bildschirmtextsystem der Telekom-AG. Insbesondere bietet die Klägerin über BTX
das Führen von Online-Dialogen erotischen Inhalts mit anderen BTX-Teilnehmern
an. Die angebotenen Programme bzw. Leistungen sind entgeltlich.
Der Beklagte war Inhaber eines
Datex-J-Anschlusses mit einer persönlichen Kennummer. Von Juni bis September
1994 wählte er mehrmals die Systemnummer der Klägerin an und gelangte nach dem
Durchlauf des Eingangsmenüs in den angebotenen Dialog, an dem nicht nur andere
BTX-Teilnehmer, sondern auch von der Klägerin eingesetzte Animateure beteiligt
waren. Nach Anwahl der Zugangsnummer der Klägerin erscheint zunächst ein
Begrüßungsbildschirm mit Teilnehmerführung, in welchem verschiedene Programme
angeboten werden, denen jeweils eine Zahlenkombination zugeordnet ist. Nach
Betätigung der entsprechenden Zahlenkombination erscheint ein weiterer
Begrüßungsbildschirm mit entsprechender Menüauswahl. Gleichzeitig erscheint auf
dem Bildschirm der Hinweis, daß die Inanspruchnahme des Programms
entgeltpflichtig ist. Ferner befindet sich auf dem Bildschirm ein Hinweis, daß
mit der Ziffernkombination "19" auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anbieters sowie die jeweils angegebene Nutzungsvergütung anerkannt werden. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin können über den Bildschirm
abgefragt werden, ohne daß hierfür Gebühren anfallen. Die Teilnahmebedingungen
der Klägerin sind auf sieben BTX-Seiten abzurufen und bestehen aus 15 Ziffern.
Wegen ihres Inhalts wird auf die Gerichtsakte (Bl. 71 - 74 d.A.) Bezug genommen.
Ob im entgeltpflichtigen Programm auch ein
weiterer Hinweis vorgeschaltet war, in welchem die Klägerin auf den Einsatz von
Animateuren hinweist, ist zwischen den Parteien streitig.
Erst nach Anwahl der Ziffernkombination "19"
befindet sich der Teilnehmer im entgeltpflichtigen Programm, in welchem der
BTX-Kunde Dialoge mit anderen BTX-Teilnehmern, die sich in das Programm
eingeloggt haben, führen kann. Für diese Dialoge setzt die Klägerin auch
Animateure ein, die sich auch unter mehreren Pseudonymen im System befinden
können. Die geführten Gespräche sind erotischen Inhalts.
Die Vergütung, welche der Kunde für die
Inanspruchnahme der Programme zu zahlen hat, wird von der Telekom-AG eingezogen.
Zahlt er diese Vergütung nicht, übermittelt die Telekom dem jeweiligen
Betreiber, hier also der Klägerin, sogenannte Stornolisten, in welchen der Name
des Kunden, seine Telefonnummer, der Rechnungsmonat und der nicht bezahlte
Betrag aufgeführt sind. Weitere Angaben erhalten die Anbieter von seiten der
Telekom aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Für den Monat Juni 1994
übersandte die Telekom der Klägerin eine Stornoliste betreffend den Beklagten,
in welchem sich ein Rechnungsbetrag von 23.984,03 (korr.: 23.984,30) DM ergibt.
Für Juli 1994 ergibt sich ein Betrag von 12.059,17 DM, für August von 7.905,07
DM und für September 1994 von 2.172,17 DM.
Die Klägerin behauptet - gestützt auf die
vorgenannte Stornoliste - , der Beklagte habe ihre Programme in dem sich aus den
Stornolisten ergebenden Umfang in Anspruch genommen. Sie meint, Einzelheiten zu
Art, Umfang und Zeit der einzelnen Gespräche brauche sie nicht vorzutragen, weil
sie hierzu aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht in der Lage sei.
Sie behauptet des weiteren, sie habe außer in ihren Teilnahmebedingungen auch in
einer besonderen Bildschirmtextseite darauf hingewiesen, daß auch Animateure
eingesetzt würden. Sie ist der Auffassung, daß ihre Teilnahmebedingungen
Vertragsinhalt der zwischen dem Beklagten und der Klägerin jeweils
abgeschlossenen Verträge geworden seien. Diese Verträge seien auch nicht
sittenwidrig, weil sie mit Telefonsex nicht zu vergleichen seien und die
Spielleidenschaft der Kunden auch nicht in verbotener Weise ausgenutzt werde.
Zudem sei - dies ist unstreitig - seitens der Telekom eine Sperre eingebaut
worden, welche dem jeweiligen Kunden bei Erreichung eines monatlichen
Gebührenbetrags von 600,00 DM den Anschluß sperre.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen
Betrag i.H.v. 46.120,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1994 aus 23.948,30
DM, seit dem 21.08.1994 aus 12.095,17 DM, seit dem 21.09.1994 aus 7.905,07 DM
und seit dem 21.10.1994 aus 2.172,17 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Dialogsystem wegen des erotischen
Inhalts für sittenwidrig. Außerdem fühlt er sich betrogen, weil die Klägerin
Animateure eingesetzt habe.
Der Beklagte ist ferner der Auffassung, die
Klägerin habe ihren Anspruch nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es sei
nicht ausreichend, allein auf die Stornolisten Bezug zu nehmen. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Monate Juni bis September 1994 von
der Klägerin und vergleichbaren Anbietern dem Beklagten insgesamt 65.058,01 DM
in Rechnung gestellt worden seien, müsse der Beklagte täglich 10-12 Stunden
"getickert" haben, was angesichts der Berufstätigkeit des Beklagten
ausgeschlossen werden könne.
Die Sittenwidrigkeit der jeweils abgeschlossenen
Verträge beruhe auch darauf, daß die jeweiligen Kunden im System gehalten würden
und ihre Spielleidenschaft ausgenutzt werde. Die von der Telekom-AG eingebaute
Sperre bei einem Gebührenaufkommen von 600,00 DM stehe dem nicht entgegen, da
die Klägerin dem jeweiligen Benutzer mitteile, wie er diese Sperre außer Kraft
setzen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung von 46.120,71 DM.
1.
a) Zwischen dem Beklagten und der Klägerin
war jeweils ein Vertrag zustande gekommen. In der Aufforderung der Klägerin, an
dem Dialogsystem teilzunehmen, liegt ein Angebot auf Vertragsabschluß vor,
welches der Beklagte als BTX-Teilnehmer durch die entsprechende Eingabe der
Ziffernkombination "19" angenommen hat (vgl. zum Zustandekommen des Vertrages
OLG Oldenburg, Computerrecht 1993, Seite 558; LG Osnabrück, Computerrecht 1996,
Seite 227, 228).
b) Soweit der Beklagte mit seinem Vortrag, daß er
nach den Abrechnungen in den Monaten Juli bis September 1994 täglich 10 bis 12
Stunden getickert haben müsse, was auszuschließen sei, dartun will, die
Programme seien nicht von ihm angewählt worden, dringt er nicht durch.
Beweisbelastet für die Tatsache eines nicht von dem Kunden veranlaßten
Mißbrauchs des BTX-Anschlusses ist nämlich der Anschlußinhaber, hier also der
Beklagte. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Möglichkeit eines Mißbrauchs
überhaupt realistisch ist. Das von der Klägerin hierzu vorgelegte, in einem
Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden erstellte Sachverständigengutachten des
Sachverständigen (...) vom 17.03.1995 kommt zu dem Ergebnis, daß es allenfalls
für Insider unter großem technischen Aufwand möglich sein kann, die von der
Telekom eingebauten Sicherungen zu überwinden und die persönliche Kennung und
das persönliche Kennwort des jeweiligen Kunden zu ermitteln. Daß Außenstehende
den BTX-Anschluß mißbrauchen könnten, hält der vorgenannte Sachverständige nicht
für realistisch. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte substantiiert
nicht entgegengetreten, so daß davon auszugehen ist, daß ein Mißbrauch auch des
BTX-Anschlusses des Beklagten, welcher mit entsprechenden Sicherungsmechanismen
ausgestattet ist, allein durch Insider in Betracht kommt. Angesichts der für den
Programmeinstieg erforderlichen Eingabe der BTX-Anschlußziffer und des von der
Bundespost dem Anschlußinhaber ausgehändigten Kennworts streitet deshalb eine
tatsächliche Vermutung dafür, daß eine mißbräuchliche Benutzung des
BTX-Anschlusses des Inhabers nur durch ein Zutun des Anschlußinhabers ermöglicht
worden sein kann (vgl. OLG Oldenburg, Computerrecht 1993, 558, 559).
c) Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte
nicht erschüttert. Er hat keinen anderweitigen Geschehensablauf vorgetragen und
bewiesen, aus dem sich ergibt, daß seine BTX-Anschlußziffer und sein Kennwort in
nicht von ihm veranlaßter Weise mißbraucht worden sind. Aus diesem Grunde ist
davon auszugehen, daß andere Personen als der Beklagte nicht ohne sein Wissen
und Wollen die Programme der Klägerin in Anspruch genommen haben.
Erschüttert ist der Anscheinsbeweis insbesondere
auch nicht durch die Höhe der in den Monaten Juli bis September 1994 dem
Beklagten in Rechnung gestellten Anbietervergütungen von insgesamt 65.058,01 DM
(vgl. Bl. 17 GA). In der Tat muß der Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum
täglich ca. 10 bis 12 Stunden "getickert" haben, was bei einem berufstätigen
Menschen schwer nachvollziehbar sein dürfte. Gleichwohl hält die Kammer den
Anscheinsbeweis nicht für erschüttert. Der Beklagte hat sich nämlich darauf
beschränkt vorzutragen, weder er noch Dritte hätten über seinen BTX-Anschluß "in
dieser Weise" Programmangebote der Klägerin wahrgenommen. Der Beklagte
bestreitet dagegen nicht, überhaupt die Programme der Klägerin in Anspruch
genommen zu haben. Dies genügt der oben beschriebenen Verteilung der
Darlegungslast nicht. Angesichts der für die Klägerin streitenden tatsächlichen
Vermutung wäre es Sache des Beklagten gewesen, nunmehr im einzelnen darzulegen,
zu welchen Zeiten und wie lange er jeweils Programme der Klägerin aufgerufen hat
und dies unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat indessen weder Einzelheiten
zum Umfang der Inanspruchnahme der Programme der Klägerin vorgetragen, noch hat
er unter Beweis gestellt, weniger als 10 bis 12 Stunden täglich getickert zu
haben.
2.
a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten
jeweils zustande gekommenen Verträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Kommunikation mit sexuellen Inhalten über BTX ist auch dann nicht als
sittenwidrig zu bewerten, wenn die Inhalte der Dialoge "derb und
entmenschlichend" sind, wie der Beklagte ohne weitere Konkretisierung
vorgetragen hat. Die Kommunikation mit sexuellen Inhalten ist auch in diesem
Fall nicht mit den in der Rechtsprechung teilweise als sittenwidrig bewerteten
Sex-Telefongesprächen (z. B. OLG Hamm, NJW 1989, 2551) vergleichbar. Verträge
über die sexuelle Kommunikation über BTX sind nicht einem Vertrag über
entgeltlichen Geschlechtsverkehr gleichzusetzen, sondern eher dem straffreien
Erwerb pornographischer Schriften. Bei der Benutzung von BTX ist nämlich von
einem Ansehen von Schriften auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38 zu §
184 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Im übrigen ist der BTX-Dialog auch deswegen nicht mit
dem Telefonsex gleichzusetzen, weil bei diesem die Interaktion erheblich
direkter und unmittelbarer und dem Geschlechtsverkehr angenäherter stattfindet
als bei jenem. Bei einem Telefonat muß die akustische Stimulation nur einmal
unmittelbar umgesetzt werden, indem sich der Kunde die direkt von ihm akustisch
vernehmbare Person vorstellt. Demgegenüber liegt bei einem BTX-Dialog eine
zusätzliche Mittelbarkeit vor. Der BTX-Kunde muß sich nicht bloß das Aussehen
der Person, mit der er kommuniziert, vorstellen, sondern auch die Stimme, die
die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte "sagt" und unter Umständen erregend
auf ihn einwirken könnte (vgl. LG Osnabrück, Computerrecht 1996, Seite 227,
230).
b) Eine Sittenwidrigkeit der zwischen den
Parteien jeweils zustande gekommenen Verträge folgt auch nicht daraus, daß die
"Spielleidenschaft" der Kunden ausgenutzt würde und diese durch Animateure im
System gehalten werden. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß das
Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen BTX-Teilnehmer in unredlicher Weise
untergraben wird. Dies ergibt sich bereits daraus, daß seitens der Telekom bei
Erreichen einer Gebührengrenze von 600,-- DM/monatlich eine Sperre des
Anschlusses erfolgt. Daß die Klägerin dem jeweiligen Benutzer mitteilt, wie
diese Sperre überwunden wird, spricht nicht für eine Sittenwidrigkeit, denn
jedenfalls ist seitens des Kunden ein Willensakt erforderlich, um diese Grenze
zu überwinden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, über die Grenzen des §
138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinaus moralischen und finanziellen Schutz zu
gewährleisten, wenn sich die jeweilige Person freiwillig und trotz vorheriger
Warnung auf für sie möglicherweise gefährliches Gebiet begibt.
c) Die Sittenwidrigkeit der jeweils
abgeschlossenen Verträge ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Fehlvorstellung des Beklagten über den Einsatz von Animateuren. Zugleich läßt
sich aus diesem Gesichtspunkt auch kein Schadensersatzanspruch zugunsten des
Beklagten herleiten. Auf den Einsatz von Animateuren wird nämlich in den
Teilnahmebedingungen der Klägerin hingewiesen. Unter Ziffer 4 dieser
Teilnahmebedingungen ist darauf hingewiesen, daß sich Männer als Frauen und
Frauen als Männer im anonymen Dialog ausgeben können. Ferner ist unter Ziffer 5
darauf hingewiesen, daß Teilnehmer unter verschiedenen Identitäten im Programm
agieren können und dies auch für Teilnehmer am Dialog gelte, die vom Anbieter
gestellt werden.
Die Teilnahmebedingungen sind auch jeweils
Vertragsinhalt geworden. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in
den Vertrag setzt u.a. voraus, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die
Möglichkeit schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, § 2 Abs. 1 Ziffer
2 AGBG. Vorliegend hat die Klägerin ihren Kunden diese Möglichkeit, in
zumutbarer Weise von ihren Teilnahmebedingungen Kenntnis zu nehmen, verschafft.
Der Beklagte konnte nämlich die Teilnahmebedingungen aus dem Eingangsmenü
abrufen, ohne daß dies entgeltpflichtig gewesen wäre. Die Teilnahmebedingungen
sind auch nicht unübersichtlich. Sie bestehen aus lediglich 7 Seiten mit 15,
jeweils knapp formulierten Ziffern. Nicht ersichtlich ist, daß der von der
Klägerin gewählte Schriftgrad zu klein wäre. Solches wird auch nicht behauptet.
Eine gewisse Unübersichtlichkeit folgt lediglich daraus, daß der Einleitungssatz
auf jeder Seite der Teilnahmebedingungen identisch ist. Dies allein reicht nach
Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, um die Möglichkeit zumutbarer
Kenntnisnahme seitens der jeweiligen Kunden zu verneinen. Damit entsprechen die
Teilnahmebedingungen und die Hinweise der Klägerin hierauf den
Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG (vgl. hierzu auch LG Bielefeld, NJW-RR
1992, 955; LG Aachen, NJW 1991, 2159, 2160; Palandt-Heinrichs, AGB-Gesetz, § 2
Rn. 12).
3.
Mit der Vorlage der Stornolisten hat die
Klägerin den Anspruch auch der Höhe nach hinreichend substantiiert dargetan und
bewiesen. Die Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Stornolisten hat der
Beklagte nicht erschüttert. Für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gilt
dasselbe wie das bereits zur Frage des Zustandekommens des Vertrages
Ausgeführte. Beweisbelastet für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs
des BTX-Anschlusses ist der Anschlußinhaber (OLG Oldenburg, Computerrecht 1993,
Seite 558, 559). Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte
nicht erschüttert (siehe bereits oben).
Von der Klägerin kann auch nicht verlangt werden,
weitere Einzelheiten über die von Beklagten geführten BTX-Dialoge darzulegen.
Die Klägerin verfügt nämlich nicht über nähere Informationen hierzu. Ihr werden
aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften lediglich die in den Stornolisten
enthaltenen Informationen mitgeteilt.
Auch auf Fehler in der Datenerfassung der Telekom
sowie auf Störungen im BTX-Anschluß selbst kann der Beklagte sich gegenüber der
Klägerin nicht berufen. Er hat sich bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen mit
den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärt. Nach Ziffer 13 dieser
Teilnahmebedingungen ist die Klägerin für Störungen im Übertragungsnetz der Post
nicht verantwortlich.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 16. Juni
1995 ergibt sich aus § 286. Mit Schreiben vom 01.06.1995 ist der Beklagte u.a.
auch zur Zahlung der vorliegend geltend gemachten Anbietervergütungen bis zum
15. Juli 1995 aufgefordert worden. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin
nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich
aus §§ 92 Abs. 2 Satz 1,
108, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 46.120,71 DM.