
LANDGERICHT AACHEN
BESCHLUSS
Entscheidung vom 19. September 1996
1. Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
aus einem im MarkenG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, ist
nach § 140 Abs. 1 u. 2 MarkenG in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung vom
5. 1.1996 im Bereich des OLG Köln, zu dem auch das angerufene Gericht gehört,
das LG Köln ausschließlich zuständig.
2. Das angerufene Gericht kann von einer
Verweisung nur dann absehen, wenn keinerlei ernsthafte Zweifel bestehen, daß
sich der Klaganspruch nicht aus MarkenG herleiten läßt (BGH NJW 75, 1840, 1841
zu § 95 Abs. 1 GWB).
3. Vorliegend liegt es demgegenüber nahe, in
den Vorschriften der §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG die gesetzliche Grundlage
für das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu suchen.
Leitsätze nach
RA Dr. Jürgen Weinknecht. Der
Rechtsstreit wurde an das für Markensachen im OLG-Bezirk Köln ausschließlich
zuständige LG Köln verwiesen.