
LANDGERICHT AUGSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 O 3536/00
Entscheidung vom 15. November 2000
In dem Rechtsstreit
[...]
hat das Landgericht Augsburg – 6. Zivilkammer – Einzelrichter –
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mittermaier aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 25.10.2000 für Recht erkannt:
I. Die
Klage wird abgewiesen.
II. Die
Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
III. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die
Parteien streiten über eine Domain-Bezeichnung im Internet. Die Klägerin ist
eine Gemeinde im Unterallgäu. Es gibt neben dieser Gemeinde Boos noch mindestens
2 weitere Gemeinden mit dem Namen „Boos“. Die Beklagte handelt mit Werkstatt-
und Industrieausrüstungen. Sie leitet den Namen Boos von ihrem Geschäftsführer,
Hermann Boos, ab. Die Beklagte wurde am 05.06.1997 mit der Bezeichnung „boos.de“
registriert. Seitdem nutzt sie entsprechend die „Website“. Sie stellt dort ihre
Produkte dar und versendet und empfängt E-mails über diese Domain.
Die
Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufgabe der Domain zugunsten der
Klägerin. Sie ist der Ansicht, bei Gebietskörperschaften müsse der Grundsatz der
Priorität zurückstehen. Sie beantragt:
Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise
Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung „boos.de“ als
Adresse im Internetverkehr zu benutzen, sowie die Domain-Bezeichnung „boos.de“
freizugeben.
Die Beklagte
beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie beruft
sich auf den Grundsatz der Priorität und vermag eine überragende Bedeutung der
Gemeindebezeichnung Boos nicht zu erkennen.
Wegen des
weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage
ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gestellte Antrag umzudeuten
ist, beispielsweise in die Verpflichtung, die Aufgabe der Domain-Bezeichnung
zugunsten der Klägerin zu erklären. Denn die Klage erweist sich als unbegründet:
Die
Klägerin, die den Grundsatz der Priorität bei Gebietskörperschaften außer Kraft
setzen will, setzt sich zunächst einmal schon nicht damit auseinander, warum sie
im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung Boos einen Vorrang
haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen wäre es naheliegend,
wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise „boos-unterallgäu“
oder ähnliches.
Im
Endergebnis scheitert die Klage jedoch daran, dass im Verhältnis zwischen den
Parteien zugunsten der Klägerin keine so überragende Bedeutung spricht, dass ihr
ein Vorrang vor der Beklagten zuzugestehen wäre. Die Klägerin ist eine relativ
kleine Gemeinde, die Beklagte verwendet den eigenen Namen des Geschäftsführers,
also einen wirklichen eigenen Namen. Der Name Boos ist auch nicht vergleichbar
mit der Verwendung eines Begriffes von überragender Bedeutung wie beispielsweise
„Heidelberg“, „Berlin“ oder ähnliches. Maßgebend ist und bleibt deshalb der
Grundsatz der Priorität. Dieser aber spricht für die Beklagte. Zu ihrem Nachteil
kann nicht unter Berufung auf Grundsätze der guten Sitten oder von Treu und
Glauben eine Aufgabe der erlangten Rechtsposition verlangt werden.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Unterschrift)