
LANDESARBEITSGERICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN
IM NAMEN DES VOLKE
URTEIL
Aktenzeichen: 2 Sa 330/98
Entscheidung vom 4. November 1998
(Vorinstanz: 4 Ca 1743 e/97 ArbG
Elmshorn)
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.98
für R e c h t erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.1998 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
II. Der Streitwert für das
Berufungsverfahren beträgt 9.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom
13.08.1997 zum 31.12.1997 beendet worden ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster
Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
31.03.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das
Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass die
Kündigung der Beklagten aus Gründen in dem Verhalten des Klägers sozial
gerechtfertigt sei, nachdem der Kläger im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet
unter der Bezeichnung „News der Woche“ mehrere Nachrichten verbreitet habe, die
seinen Dienstherrn beleidigt und herabgesetzt hätten, zumal der Kläger bereits
zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden sei.
Gegen dieses ihm am 09.06.1998 zugestellte
Urteil hat der Kläger am 06.07.1998 Berufung eingelegt und diese, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.1998 verlängert worden war, am
03.09.1998 begründet.
Der Kläger trägt vor, vor Ausspruch der
Kündigung sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört worden. Außerdem sei
die Kündigung auch materiell unwirksam; denn die Veröffentlichungen im Internet
seien ein außerdienstliches Verhalten des Klägers; dieses stelle nur dann einen
Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer damit
gleichzeitig seine Arbeitspflichten vernachlässigt habe und das Vertrauen in
seine Eignung stark erschüttert werde. Diese Umstände seien vorliegend nicht
gegeben. Überdies entsprächen die Äußerungen des Klägers seiner grundrechtlich
geschützten Meinungsfreiheit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
31. März 1998 (AZ.: 4 Ca 1743e/97) abzuändern und nach dem Schlussantrag der
ersten Instanz dahingehend zu entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht durch die am 15. August1997 zugestellte Kündigung vom 13.
August 1997 beendet worden ist, sondern über den 30.09.1997 hinaus
fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit
Sach- und Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des
Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der
vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Ergänzend
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber
nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der
Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten gemäß Schreiben vom 13.08.1997 fristgemäß mit Ablauf des 31.12.1997
beendet worden ist. Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren sind
nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Auch nach der Berufungsverhandlung ist davon
auszugehen, dass vor Ausspruch der Kündigung gemäß Schreiben vom 13.08.1997 der
Personalrat ordnungsgemäß gehört worden ist.
Hinsichtlich seiner Veröffentlichungen im
Internet kann der Kläger sich nicht auf sein Grundrecht der freien
Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG berufen. Dieses jedem Arbeitnehmer zustehende
Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses.
Durch öffentliche Äußerungen des Arbeitnehmers darf der Betriebsfrieden nicht
konkret gestört werden - vgl. KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB, Rdnr. 93 f.
-. Die Nachrichten, die der Kläger im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet
unter der Bezeichnung „News der Woche“ wiederholt verbreitet hat, haben aber,
wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte beleidigt und
herabgesetzt. Überdies war der Kläger bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen
abgemahnt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
(Unterschriften)