
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 13 Sa 453/03
Entscheidung vom 2. September 2003
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit Klage aus Januar 2002
Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Internet-Adresse „results.de".
Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.1997 bis
zum 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte zum
31.08.1998 gekündigt, im Kündigungsschutzprozess wurde Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 gegen Abfindungszahlung
vereinbart.
Die Klägerin, die Firma Results [...] GmbH, wurde
1990 gegründet. Sie ist schwerpunktmäßig im Raum Hannover tätig und
beschäftigt 30 Mitarbeiter. Als Logo auf Briefbögen führt sie den
Schriftzug "Results – Wir sorgen für Ergebnisse" (Bl. 136 d.A.).
Dieser Schriftzug ist seit dem 10.06.2003 als Marke eingetragen (Bl.
151 d.A.). Gemäß Schreiben der S. von 07.10.1998 beantragte der
Beklagte unter dem 27.09.1998 die Registrierung einer
Internet-Adresse, und zwar "b[...]" oder alternativ "results.de" (Bl.
17 d.A.). Ihm wurde die Internet-Adresse "results.de" zugeteilt. Unter
dieser Internet-Adresse stellt der Beklagte seit 1999 eine Homepage
ins Netz, die unter der Überschrift "If you want Results" zu dem
Begriff GLOB@L SOLUTIONS führt und in der als Geschäftsgegenstand
aufgeführt ist: Ganzheitliches Informations- und Vermögens-Management.
Beratung für Datenverarbeitung, Organisation, neue Technologien (Bl. 8
d.A.). Der Beklagte war arbeitslos, geschäftliche Aktivitäten sind von
ihm nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin hat seit April 1999 Kenntnis der
Nutzung der Internet-Adresse durch den Beklagten. Sie verfügt seit dem
06.04.1999 über die Internet-Adressen "results-hannover.de" und "results......ha..de".
Die Klägerin hat vorgetragen, durch Verwendung des Begriffes Results
verletze der Beklagte den Namensschutz, außerdem liege ein Verstoß
gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht vor, der Beklagte habe sich
noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in direkte
Konkurrenz zum Geschäftsbetrieb der Klägerin begeben. Ein
schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Nutzung dieser
Internet-Adresse sei nicht erkennbar, vielmehr gelange man über diese
Internet-Adresse zu der Homepage einer Firma GLOB@L SOLUTIONS unter
Angabe der Hausanschrift des Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung
der Internet-Adresse "www.results.de" zu unterlassen sowie dem
Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- € sowie eine Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
2. Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung
der Internet-Adresse "www.results.de" gegenüber der
Registrierungsstelle DENIC freizugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe die fragliche
Internet-Adresse erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zugeteilt bekommen und tatsächlich nutzen können. Ein Eingriff in das
Namensrecht der Klägerin liege nicht vor, bei dem Begriff Results
handele es sich um einen allgemein üblichen Begriff. Etwaige Ansprüche
seien im Übrigen verwirkt, weil die Klägerin trotz Kenntnis seit April
1999 erstmals im Oktober 2001 Ansprüche geltend gemacht habe.
Offensichtlich habe kein Interesse daran bestanden, selbst Inhaberin
der Internet-Adresse "results.de" zu sein.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug
genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, mit
Beantragung der Internet-Adresse am 27.09.1998 habe der Beklagte
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Im Übrigen habe er das
Namensrecht verletzt, weil es sich bei dem Begriff "Results" um den
wesentlichen Teil der Firma der Klägerin handele. Unter diesem Begriff
sei die Firma in ihrem geschäftlichen Umfeld bekannt und habe mit
dieser Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht. Ein schutzwürdiges
Interesse des Beklagten an der Nutzung der Adresse sei nicht zu
erkennen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung
der Internet-Adresse "www.results.de" zu unterlassen sowie den
Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- € sowie eine Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
2. den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung
der Internet-Adresse "www.results.de" gegenüber der
Registrierungsstelle DENIC freizugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten liege nicht vor, weil die fragliche
Internet-Adresse erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zugeteilt worden sei. Das Namensrecht der Klägerin sei nicht verletzt,
bei dem Begriff Results handele es sich um einen allgemeinen Begriff,
dem keine Unterscheidungskraft zukomme. Die behauptete Verkehrsgeltung
werde bestritten. Bei Eingabe des Begriffs Results in eine
Suchmaschine würden eine Vielzahl von Internet-Adressen mit
unterschiedlichen Zusätzen angezeigt. Ergänzend wird Bezug genommen
auf die Berufungserwiderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit
insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist begründet. Die
Klägerin hat nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG Anspruch auf Unterlassung
der Nutzung und auf Freigabe der Internet-Adresse "results.de".
Der Namensschutz ist für Unternehmenskennzeichen
im Sinne des § 5 MarkenG in diesem Gesetz abschließend geregelt, für
Unterlassungsansprüche ist § 15 Abs. 2 MarkenG anzuwenden. Daneben
kommt ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 12, 823 BGB
oder §§ 1, 3 UWG nicht in Betracht. Lässt ein nicht Berechtigter ein
Unternehmenskennzeichen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin
zwar keine rechtswidrige Namensleugnung. Das Recht des Trägers des
Unternehmenskennzeichens zu dessen Führung wird nicht bestritten. Es
handelt sich aber um eine Namensanmaßung, wenn der Dritte das
Unternehmenskennzeichen unbefugt gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung entsteht und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt werden. Bei Gleichnamigkeit ist grundsätzlich
von der Priorität der Registrierung auszugehen. Überragende
Bekanntheit im Geschäftsverkehr des einen und fehlendes besonderes
Interesse des anderen an der Internet-Adresse kann aber zu
Unterlassungsansprüchen führen (BGH vom 22.11.2001, I ZR 138/99, NJW
2002, S. 2031 - schell; BGH vom 11.04.2002, I ZR 317/99, NJW 2002, S.
2096 - Anwaltskanzlei). Zur Verwendung von Gattungsbezeichnungen hat
der BGH (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99, NJW 2001, S. 3262 -
Mitwohnzentrale) wettbewerbswidriges Verhalten angenommen, wenn
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung
zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Kern dieser Rechtsprechung
ist es, dass das Prioritätsprinzip durchbrochen wird, wenn bei
Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Träger des
Unternehmenskennzeichens eindeutig der Vorrang zu geben ist.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten
untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG im
geschäftlichen Verkehr unbefugt in der Weise zu benutzen, die geeignet
ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die
Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs sind hier erfüllt.
Der Begriff "Results" ist als besondere
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes ein Unternehmenskennzeichen im
Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff ist der wesentliche und
prägende Teil des Firmennamens der Klägerin. Der weitere Teil des
Firmennamens [...] ist lediglich als Zusatz zur Kennzeichnung des
Unternehmensgegenstandes zu werten. Dem entspricht das Logo der
Klägerin auf dem Firmenpapier, das von dem Begriff "Results" dominiert
ist. Dass das englische Wort Results ein allgemeiner Begriff ist und
den Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht in besonderer Weise
kennzeichnet, steht der Anwendung des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht
entgegen. Die Klägerin ist seit 1990 unter dieser Firmenbezeichnung
tätig. Sie kann vergleichbar der Bezeichnung einer
Rechtsanwaltskanzlei (dazu: BGH - Anwaltskanzlei) Schutz ihres
Unternehmenskennzeichens jedenfalls im räumlichen und geschäftlichen
Umfeld ihres Unternehmenssitzes beanspruchen.
Der Beklagte hat das Unternehmenskennzeichen "Results"
benutzt in einer Weise, die Verwechslungsgefahr begründet. Dem Begriff
"Results" kommt zwar keine besondere Unterscheidungskraft zu. Es
handelt sich um einen allgemeinen Begriff. Bei Eingabe in eine
Suchmaschine werden eine Vielzahl von Ergebnissen angezeigt. Dies mag
zur Folge haben, dass der räumliche und sachliche Schutz des
Kennzeichens begrenzt ist auf die Region und auf das Geschäftsfeld
Unternehmensberatung. In diesen Grenzen führt aber die vom Beklagten
unter "www.results.de" eingestellte Homepage zur Verwechslungsgefahr.
Der Geschäftsgegenstand, mit dem der Beklagte wirbt, ist neben
Finanzdienstleistung Beratung für Datenverarbeitung, Organisation,
neue Technologien. Das ist aber identisch mit dem Geschäftsfeld der
Klägerin. Als Adresse ist auf der Homepage des Beklagten seine
Wohnanschrift in einer Nachbargemeinde in der Region angegeben. Dies
kann für einen Internetnutzer dazu führen, dass er bei der Suche nach
der Homepage der Klägerin zu der des Beklagten gelangt.
Zuordnungsverwirrung kann damit ausgelöst werden, zumal auf der
Homepage des Beklagten dann als Geschäftsbezeichnung GLOB@L SOLUTIONS
auftaucht.
Der Beklagte nutzt auch unbefugt, dass heißt
rechtswidrig das Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Er hat die
Internet-Adresse "Results" gewählt, ohne unter dieser Bezeichnung
geschäftlich tätig werden zu wollen. Auf der Homepage wirbt er mit der
Geschäftsbezeichnung GLOB@L SOLUTIONS. Eine Firmengründung mit dem
Firmenbestandteil Results war offenbar nicht beabsichtigt. Als Ziele
für die Internet-Adresse sind deshalb nur erkennbar entweder Blockade
der Adresse zu Lasten der Klägerin oder Eindringen in deren
Interessentenkreis. Beides kann angesichts der vom Beklagten gewählten
Geschäftsbezeichnung aber nur als rechtswidrig bezeichnet werden. Für
diese Bewertung spricht auch die Abwägung der beiderseitigen
Interessen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, jedenfalls im
sächlichen und räumlichen Umfeld ihr am Markt eingeführtes
Unternehmenskennzeichen zu schützen. Ein berechtigtes Interesse des
Beklagten, bei Nutzung der Geschäftsbezeichnung GLOB@L SOLUTIONS unter
"Results" im Internet aufzutreten, ist nicht erkennbar. Zwar hat die
Klägerin als Unternehmenskennzeichen einen allgemeinen Begriff
gewählt. Wegen nur geringer Unterscheidbarkeit hat sie sich selbst der
Gefahr einer anderweitigen Nutzung ausgesetzt. Weil ein berechtigtes
Interesse des Beklagten aber nicht besteht, waren Rechtswidrigkeit und
damit unbefugte Nutzung zu bejahen. Die Klägerin hat Anspruch auf
Unterlassung und auf Freigabe der Internet-Adresse gemäß § 15 Abs. 2
MarkenG.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. §
20 MarkenG in der bis 2001 geltenden Fassung bestimmte, dass Ansprüche
nach § 15 MarkenG verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts Kenntnis erlangt.
Kenntnis der Klägerin besteht seit April 1999, die Verjährungsfrist
nach § 20 MarkenG alter Fassung war damit am 01. Januar 2002 noch
nicht abgelaufen. Nach § 20 MarkenG in der ab 01.01.2002 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 165 Abs. 3 MarkenG und EGBGB Artikel 229 §
6 bestimmt sich deshalb die Verjährungsfrist nach § 195 BGB 2002. Sie
beträgt 3 Jahre ab Kenntniserlangung (§ 199 BGB 2002). Die
Verjährungsfrist ist mit Klageerhebung im Januar 2002 eindeutig
eingehalten.
Verwirkung nach § 242 BGB ist nicht eingetreten.
Für Verwirkung sind neben reinem Zeitablauf besondere Umstände
erforderlich, die die Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche
begründen (Umstandsmoment). Soweit vorgetragen war der Kläger
arbeitslos, er hat unter Nutzung der Internet-Adresse keine besondere
geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Schutzwürdige Interessen des
Beklagten, die der Anspruchsgeltendmachung entgegenstehen könnten,
sind damit nicht gegeben.
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass
die Klägerin ihren Anspruch allein auf § 15 Abs. 2 MarkenG stützen
kann. Die Anmeldung der Internet-Adresse noch vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses stellt keine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten dar. Zum Wettbewerbsverbot des § 60 HGB ist anerkannt, dass
der Arbeitnehmer noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
reine Vorbereitungshandlungen ohne Außenwirkung für die Gründung eines
Geschäftsbetriebes tätigen kann. Entsprechend ist hier die Anmeldung
der Internet-Adresse nur als Vorbereitungshandlung zu werten. Die
Nutzung, die als Vertragspflichtverletzung in Betracht kommt, erfolgte
erst nach Vertragsbeendigung. Trotz Markenzeicheneintragung kann die
Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf §§ 4, 14 MarkenG stützen. Durch
die erfolgte Eintragung ist nicht der Markenbegriff als solcher
geschützt, sondern lediglich der Schriftzug im Logo. Diesen Schriftzug
verwendet der Beklagte aber nicht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte,
§ 91 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht
auf § 3 ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2
Ziffer 1 ArbGG.