
KAMMERGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: : (5) 1 Ss 436/03 (4/04) – (571) 75 Js
46/02 Ns (134/03)
Entscheidung vom 26. April 2004
In der Strafsache gegen
M[…] Z[…]
geboren am
wohnhaft in
wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in
Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. und 26. April 2004, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Kammergericht Weißbrodt
als Vorsitzender,
Richterin am Kammergericht Hees,
Richter am Kammergericht Alban
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Bäckert,
Oberstaatsanwalt Schmidt
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Rechtsanwalt Revel
als Verteidiger,
Justizangestellte Biene,
Justizangestellte Hill
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2003 im Schuldspruch
und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im übrigen bleibt es
aufrechterhalten.
2. Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen
Zugänglichmachen von in sonstiger Weise pornographischen Angeboten
entgegen 9 4 Abs. 2 Satz 1 Nr, 1, Satz 2 des Jugendmedienschutz
Staatsvertrages (JMstV) zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision
zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; die
Landeskasse Berlin hat ein Drittel seiner notwendigen Auslagen im
Revisionsrechtszug zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am
30. August 2002 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, in dem ihm
vorgeworfen wurde, fahrlässig pornographische Schriften (§ 184 StGB)
„entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über jugendgefährdende
Schriften (GjS)“ an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich
gemacht zu haben. Auf seinen Einspruch verurteilte das Amtsgericht ihn
am 25. Juni 2003 auf derselben rechtlichen Grundlage wegen eines
„Fahrlässigen Verstoßes gegen das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften" zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je 60 €. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das
Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil vom 15. September
2003. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des
Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs, hat aber im Ergebnis nur
einen Teilerfolg.
Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte betrieb
zumindest am 26. November 2001 die Internetseiten www.h[...].de und
www.h[...].de, auf denen – im Urteil näher beschriebene –
pornographische Fotoaufnahmen zu sehen waren. Mindestens die letztere
Website war – wie aus ihrer Bezeichnung folgt – für die Nutzer
unentgeltlich. Die einzige Sicherung dieser Seiten vor dem zugriff
durch Jugendliche bestand darin, daß die „Personalausweisnummer" einer
beliebigen erwachsenen Person eingegeben werden mußte (UA S. 3, 4). Um
Minderjährige von dem Angebot auszuschließen, verwendete der
Angeklagte das Altersverifikationssystem (AVS) „über18.de“, das allein
auf dieser Ziffernfolge beruht, die unter anderem das Geburtsdatum des
Ausweisinhabers enthält. Der Angeklagte wußte, daß die Ziffernfolge
nicht dem sie eingebenden Nutzer persönlich zugeordnet wurde und daß
die Anbieter dieses Systems auf ihrer Internetseite mitteilen: „Bisher
gibt es kein anerkanntes Jugendschutzsystem“. Der Angeklagte erachtete
die verwendete Sicherung als eine „im Rechtssinne ausreichende
Kontrolle darüber, daß nur Volljährige zum pornographischen Teil
seiner Internetseiten gelängen.“ Das Landgericht hat diese Ansicht als
Irrtum bezeichnet und dies näher begründet.
I.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt,
daß kein Verfahrenshindernis vorliegt. Insbesondere ist die
Strafverfolgung nicht nach 5 22 des Berliner Pressegesetze3 verjährt,
da es sich bei der Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder
sonstiger jugendgefährdender Medieninhalte nach keiner in Frage
kommenden Vorschrift - § 184 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB, §§ 3, 21 des seit
dem 1. April 1997 als Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjSM) bezeichneten ehemaligen GjS, §§ 4,
23, 24 Jugendmedienschutz Staatsvertrag (JMStV) um ein
Presseinhaltsdelikt handelt (vgl. BGHSt 26, 40, 44 = NJW 1975, 1039;
Steindorf in Erbs/Kohlaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 21 GjSM Rdn.
13). Ein Presseinhaltsdelikt liegt nur dann vor, wenn die Verbreitung
des Druckwerks schlechthin verboten ist, nicht aber, wenn sie
grundsätzlich erlaubt ist und nur dann strafbar wird, wenn dabei
Vorschriften über zeit, Ort oder Umstände des Verbreitens oder über
einen bestimmten Abnehmerkreis verletzt werden (vgl. BGHSt 45, 41 =
NJW 1999, 1979, 1982; BGH aaO; Jähnke in LK, StGB 11. Aufl., § 78 Rdn.
15 jeweils mit weit. Nachw.).
Die Verfolgung ist auch nicht aus anderen Gründen
verjährt. Seit der Tatzeit am 26. November 2001 ist die drei Jahre
betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, § 21 Abs. 3 GjSM)
mehrfach unterbrochen worden, und zwar:
- am 24. Januar 2002 durch die Anordnung der
ersten Vernehmung (§ 78c. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB),
- am 30. August 2002 durch den Erlaß des
Strafbefehls (§ 78c: Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB),
- am 2. Dezember 2002 und am 28. April 2003
jeweils durch die Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 78c Abs. 1 Satz
1 Nr. 8 StGB).
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs
Monate durch § 24 Abs. 7 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen
Jugendmedienschutz Staatsvertrages (JMStV) (siehe unten III.) läßt die
bis dahin geschehenen Unterbrechungshandlungen nicht unwirksam werden
(§ 78c Abs. 5 StGB).
Am 25. Juni 2003 wurde die Verjährung abermals
durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unterbrochen (§ 78c Abs.
1 Satz 1 Nr. 9 StGB). Seither ruht sie gemäß § 78 Abs. 3 StGB bzw. §
32 Abs. 2 OWiG.
II.
1. Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß sich
der Angeklagte wegen fahrlässigen Verbreitens pornographischer
Schritten im Internet nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3, 3 Abs. 1 Nr. 4
GjSM, das zur Tatzeit galt, strafbar gemacht hat.
Entgegen der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin genügen die Urteilsgründe trotz ihrer
auffällig knappen Fassung sowohl hinsichtlich der objektiven
Beschreibung des Tatgeschehens, insbesondere der maßgeblichen
technischen Einzelheiten als auch in subjektiver Hinsicht noch den
Anforderungen des § 267 StPO. Sie erlauben dem Senat die Nachprüfung
des Urteils in allen wesentlichen Rechtsfragen.
2. Danach hat der Angeklagte den zur Tatzeit
geltenden Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 3a GjSM in Verbindung mit
dessen § 3 Nr. 4 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die
im Internet verfügbaren Abbildungen sind Schriften im Sinne des § 11
Abs. 3 StGB. Ihre pornographische Natur (§ 6 Nr. 2 GjSM) folgt aus
ihrer näheren Beschreibung im Urteil, wogegen die Revision nichts
einwendet. Daß der Kunstbegriff angesichts der Banalitält des
Gezeigten keine Rolle spielt, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand
und wird auch von der Revision nicht vertreten, die lediglich an einer
Stelle ohne Bezug zu der tatsächlichen Gestalt des Angebots kurz
zutreffend (vgl. BGHSt 37, 55), aber hier bedeutungslos in den Raum
stellt, daß sich, Pornographie und Kunst nicht ausschließen.
a) Der Angeklagte hat die Abbildungen im Sinne
der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 1 Nr. 3a GjSM zugänglich gemacht.
Zugänglich gemacht ist eine pornographische Schrift dann, wenn der
Täter bewirkt, daß sie derart in den Verfügungs- oder
Wahrnehmungsbereich des Jugendlichen gerät, daß dieser die konkrete
und naheliegende Möglichkeit unmittelbarer Kenntnisnahme der
pornographischen Darstellung selbst erhält (vgl. OLG Karlsruhe NJW
1984, 1975, 1976). Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn
eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird (vgl. BGHSt 47,
55 = NJW 2001, 3558).
Zwar reicht es zur Bejahung dieses
Tatbestandsmerkmals nicht ohne weiteres aus, wenn der Jugendliche erst
auf rechtswidrige Weise vom pornographischen Inhalt der Schrift
Kenntnis erlangt (vgl. OLG Karlsruhe aaO; zweifelnd auch insoweit
BGHSt 34, 94; ablehnend OLG Hamburg NJW 1992, 1184). Eine
rechtswidrige Handlung war vorliegend aber nicht erforderlich, da die
Eingabe allein der "Personalausweisnummer" einer beliebigen
erwachsenen Person den Zugang zu den Bildern gestattete. Unter diesen
Begriff, den das Gesetz über Personalausweise (PersAuswG) vom 21.
April 198G (BGBl. I S. 548) nicht definiert, ist die Gesamtheit aller
in der Zone für das automatische Lesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nrn.
4-8 PersAuswG) befindlichen Ziffern und Buchstaben zu verstehen. Sie
befinden sich auf der untersten Zeile, des Personalausweises und
setzen sich zusammen aus
- der Seriennummer des Personalausweises, die sich
aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer
fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt (§ 1 Abs. 3 Nr.
4 PersAuswG),
- der Abkürzung „D“ für die Eigenschaft als
Deutscher (Nr. 5),
- dem Tag der Geburt (Nr. 6)
- der Gültigkeitsdauer des Personalausweises (Nr.
7) und
- den Prüfziffern (Nr. 8).
Deren Kenntnis kann ein Jugendlicher aber ohne
weiteres mit Zustimmung der. Ausweisinhabers in seinem sozialen Umfeld
erlangen. Deren anschließende Verwendung verletzt keine Rechtsnorm.
aa) Eine Strafbarkeit des minderjährigen, der
eine fremde oder nicht existente „Personalausweisnummer“ zur
Überwindung des AVS verwendet, scheidet in der Regel aus.
Der Tatbestand des Betruges ist schon deshalb
nicht erfüllt, weil sich der Minderjährige keinen rechtswidrigen
Vermögensvorteil verschaffen will und auch kein Vermögensschaden
eintritt.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen der §§ 269,
270 StGB gegeben. Voraussetzung wäre, daß im Falle der Wahrnehmung der
eingegebenen Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge.
Daran fehlt es hier, da nur ein tatsächlich vorhandenes Merkmal eines
echten Personaldokuments oder ein vollständig erfundenes Merkmal, das
keiner Urkunde zugeordnet ist, genutzt wird. Es kommt hinzu, daß der
als „Personalausweisnummer“ zusammengefaßten Ziffern und
Buchstabenfolge im privaten Rechtsverkehr kein Beweiswert zukommt;
denn sie dient ausschließlich den im Gesetz über Personalausweise
genannten öffentlich rechtlichen Zwecken.
Eine Strafbarkeit wegen Mißbrauchs von
Ausweispapieren (§ 281 StGB) scheitert daran, daß der Nutzer der
"Personalausweisnummer" nicht im Rechtsverkehr über seine Identität
(vgl. BGHSt 16, 33, 34) täuscht. Denn das AVS überprüft anhand der
eingegebenen Ausweisnummer nur das Alter und die Plausibilität der
Seriennummern sowie der Prüfziffern, nicht aber die Identität, da die
Seriennummer und die Prüfziffern nach § 3 Abs. 1 PersAuswG keine Daten
über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten
enthalten dürfen. Sie sind reine Ordnungsmerkmale, die der
behördlichen Organisation des Ausweiswesens dienen. Eine
Ordnungswidrigkeit nach § 4 PersAuswG scheidet jedenfalls auf Seiten
des Nutzers aus.
Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob sich
derjenige, der die Alterskontrolle überwindet, strafbar macht. Denn
stellte man allein darauf ab, liefe der vom GjSM bezweckte
Jugendschutz leer, wenn strafunmündige Kinder die Alterskontrolle
umgehen.
bb) Die Eingabe wird nicht dadurch rechtswidrig,
daß dem Verteidigungsvorbringen zufolge – die Geschäftsbedingungen von
"über 18.de" es verbieten, eine fremde "Personalausweisnummer"
einzugeben. Denn die Rechtswidrigkeit der Handlung des Nutzers muß
sich aus dem Gesetz ergeben, weil der Anbieter nicht in der Lage ist,
mit einem minderjährigen wirksam seine Geschäftsbedingungen zu
vereinbaren. Eine solche nur aus Worten bestehende Rechtsbarriere wäre
auch um keinen Deut stärker als ein ohne jedes AVS verbreitetes
Angebot, das nur durch die Mitteilung geschützt wäre, daß derjenige,
der es nutzen will, erklärt, volljährig zu sein (siehe den vom OLG
Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. Februar 2004 – III-5 Ss 143/03 –
50/03 I – vorgenommenen Vergleich mit dem ebenso unwirksamen Schild
"Zutritt verboten"). Der vorliegende Fall läßt sich mit dem der
Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 1984, 1975) zugrunde liegenden
Geschehen nicht vergleichen. Denn dort mußten Minderjährige sowohl die
Aufmerksamkeit des in der Verkaufsstelle anwesenden Personals
überwinden und anschließend die die pornographischen Magazine
umhüllenden Schutzfolien einzeln körperlich zerstören. Entsprechende
Hürden durch persönliche Kontakte oder die Überwindung materieller
Hindernisse bestehen bei pornographischen Angeboten im Internet gerade
nicht.
b) Der objektive Tatbestand ist nicht durch § 3
Abs. 2 Satz 2 GjSM ausgeschlossen, der die Geltung des § 3 Abs. 1 Nr.
4 GjSM für den Fall aufhebt, daß "durch technische Vorkehrunqen
Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot im Inland auf volljährige
Nutzer beschränkt werden kann". Denn der Angeklagte hat diese Vorsorge
im Sinne des Gesetzes nicht getroffen. Nach den Feststellungen des
Landgerichts ist das von dem AVS „über18.de“ ausgehende, auf der
Eingabe der „Personalausweisnummer“ beruhende Hindernis rechtlich
untauglich und tatsächlich so niedrig, dass es keinen Schutz bietet
(vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 184 Rdn.
15).
Der Begriff "kann" in § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSm ist
nicht so zu verstehen, daß es dem Anbieter freigestellt sein soll, ein
Schutzsystem einzurichten. Ausreichend ist auch nicht irgendein
System, unabhängig von seiner Wirksamkeit. Die Vorkehrung muß vielmehr
geeignet sein, den visuellen Zugang Minderjähriger zu den
pornographischen Schriften zuverlässig zu verhindern. Nur eine solche
Auslegung wird dem Sinn des Gesetzes gerecht (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
Daß der Gesetzgeber gerade der Pornographie und nicht etwa allgemein
sexuellen Inhalten und Betätigungen eine gesteigerte Gefährlichkeit
zumißt und deshalb in besonders wirkungsvollem Maße sicherstellen
will, daß Jugendliche und Kinder zu dem Schutz ihrer ungestörten
Entwicklung davon ferngehalten werden, zeigt sich im gegenüber § 182
StGB erhöhten Schutzalter. Hierin liegt entgegen der Ansicht von
Tröridle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 184 Rdn. 10 kein
Wertungswiderspruch. Denn das für die ungestörte Entwicklung der
Jugendlichen Gefährliche erblickt der Gesetzgeber (vgl. zur
Einschätzungsprärogative BVerfG NJW 1991, 1471, 1472) gerade darin,
daß die schriftlichen oder bildlichen Beschreibungen der Sexualität
stark vergröbert und unter Weglassung aller begleitenden menschlichen
Gefühle auf das äußere Geschlechtliche reduziert sind (vgl.
altgriechisch: pornos: die Hure, graphein: (be)schreiben).
Zu einem solchen Schutz ist es erforderlich, daß
zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine
effektive Barriete nicht nur eine mühelos zu umgehende Scheinbarriere
besteht, die er überwinden muß, um die Darstellung wahrnehmen zu
können (vgl. BVerwGE 116, 5, 14 ff = NJW 2002, 2966, 2958 zum Pay TV;
BGH NJW 2003, 2838 = NStZ 2004, 148, 149 zur Automatenvideothek). Ein
solches Wahrnehmungshindernis liegt beim Pay TV nicht schon darin, daß
die Ausstrahlung zur Nachtzeit erfolgt; sondern es müssen weitere
Sicherungen wie die verschlüsselte Ausstrahlung und der Verkauf von
Decodern hinzukommen, um sicherzustellen, daß nur Erwachsene die
Sendungen empfangen können (vgl. BverwG aa0). Ähnlich liegt es bei dem
Betrieb einer Automatenvideothek; hier ist ein persönlicher Kontakt
mit dem Kunden, verbunden mit einer Alterskontrolle, Ausgabe einer
Chipkarte und PIN Nummer sowie die Abnahme eines biometrischen
Fingerabdrucks als ausreichende Sicherung erachtet worden (vgl. BGH
aa0).
Ähnlich wirksame Vorkehrungen, die freilich
keinen absoluten Schutz gegen jedwede Umgehung durch technisch
versierte "Hacker" darstellen können, sind auch von demjenigen zu
fordern, der pornographische Schriften ins Internet stellt, weil er
die von § 3 GjSM mißbilligte Gefahrenquelle setzt und daher die
Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, daß Minderjährige durch eine
effektive Barriere gehindert werden, die pornographischen Seiten
wahrzunehmen. Sie waren auf dem Markt auch vorhanden (vgl. etwa: die
Schilderung der technischen Maßnahmen in OLG Düsseldorf NJW 1984,
1977). Deshalb geht die Annahme der Revision, eine solche Sicherung
bestehe auch darin, daß die Eltern den Computer so konfigurieren
können, daß der Zugriff auf solche Seiten: gesperrt ist, fehl. Denn
nicht die Eltern haben die Gefahrenquelle geschaffen, sondern das hat
der Angeklagte getan. In der Regel werden die Eltern diese technische
Zugriffsmöglichkeit gar nicht kennen. Zudem muß auch berücksichtigt
werden, daß es Familienverhältnisse gibt, in denen erzieherisches
Handeln nicht oder nur unzureichend stattfindet.
c) Das AVS: "über 18.de" leidet wie alle auf der
"Personalausweißnummer'" gentützte AVS - unabhängig von ihrer
technischen Ausstattung im einzelnen (vgl. die Übersicht bei
Döring/Günter MMR 2004, 231, 233f. - an einem grundsätzlichen Mangel,
der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht. Nach dem ihnen
zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen
Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken Vorbehaltene
Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenen
und daher nicht geschützten Kontrollmedium um und nehmen sie so zu
Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch.
Soweit die Revision über die Basisfunktion von
"über18.de" hinausgehende ergänzende Sicherungsfunktionen
vorträgt, sind diese urteilsfremd, da das Landgericht ihr
Vorhandensein nicht festgestellt hat. Sie wären aber auch nicht
geeignet, das erforderliche Hindernis zu schaffen.
Neben die Prüfung des in der
"Personalausweisnummer", enthaltenen Lebensalter tritt dem
Revisionsvorbringen zufolge die Prüfung der regionalen Übereinstimmung
des Wohnortes des Nutzers und des in der Seriennummer verborgenen
Sitzes der den Personalausweis ausgebenden Behörde. Damit soll
verhindert werden, daß nicht amtlich vergebene, sondern mit Hilfe von
Internet-Generatoren - unter Verwendung des der
"Personalausweisnummer" zugrundeliegenden Algorithmus -
plausibel geschaffene Nummerierung den Zugang ermöglichen. Außerdem
soll das System verhindern, daß dieselbe Personalausweisnummer"
mehrfach von verschiedenen Computern aus verwendet wird.
Diese Prüfungen treffen in mehrfacher Hinsicht
auf Bedenken. Zunächst: 'Der Wohnort des Nutzers ist und wird dem
Anbieter nicht bekannt; feststellen kann er allenfalls den Standort
des Computers. In der ergänzenden Revisionsbegründung ist in diesem
Zusammenhang allerdings erstmals - urteilsfremd - von der Eingabe der
Postleitzahl die Rede. Diese Prüfung verstärkt unabhängig von ihrer
genauen technischen Ausgestaltung kaum die Wirksamkeit der Barriere.
Echte "Personalausweisnummern" volljähriger Personen kann sich der
Jugendliche ohne weiteres in seinem sozialen Nahraum beschaffen. Sie
enthalten dann die örtlich passende Behördenkennzahl. Auf plausibel
erfundene Nummern muss er nicht zurückgreifen. Die geschilderte
Prüfung hindert eher den von dem Ausstellungsort an einem anderen Ort
umgezogen oder einen fremden PC nutzenden Erwachsenen am Zugriff. Das
bestimmte "Personalausweisnummern" "verbraucht" sind, stellt ebenfalls
keine wirkliche Hürde dar; echte Personalausweise Erwachsener im
sozialen Nahraum, auf deren rechtlich ungeschützte Nummern der
interessierte Jugendliche zurückgreifen kann, gibt es in hoher Anzahl.
Sollte das insoweit nicht ganz eindeutige
Revisionsvorbringen wirklich dahin zu Verstehen sein, daß das AVS in
der Lage ist, den Standort des Computers desjenigen festzustellen, der
sich einwählen will, verstieße eine solche Prüfung gegen § 4 Abs. 2
PersAuswG. Die "Personalausweisnummer" besteht aus mehreren
Ziffernblöcken. Deren erster ist die Seriennummer, die unter anderem
die Nummer der ausstellenden Behörde enthält, der zweite enthält das
unverschlüsselte Geburtsdatum. Sie sind durch einen Algorithmus
miteinander verbunden, so daß nicht jedwede Kombination von Ziffern
eine mögliche "Personalausweisnummer' ergibt. Die Seriennummer darf
nach § 1 Abs. 2 PersAuswG nicht in der Weise verwendet werden, daß mit
ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist. Der Gesetzgeber will damit
verhindern, daß die Seriennummern als Personenkennzahl-Surrogat
verwendet werden (vgl. Medert/Süßmuth, Paß und Personalausweisrecht 3.
Aufl., § 3 PersAuswG Rdn. 4, § 4 PersAuswG Rdn. 11). Der Standort des
Computers, von dem aus der Nutzer die angewählte Datei abruft oder
versucht abzurufen, und dessen Identität mit dein bisher
verwendeten Rechner wird beilbeiden Prüfungen offenbar. Beides sind
personenbezogene Daten, weil sie den augenblicklichen Standort des
Computers und damit den Aufenthaltsort des Nutzers preisgeben. Deren
Verknüpfung mit der den Geburtstag und die ausstellende Behörde
enthaltenden "Personalausweisnummer" ermöglicht es, ein Bewegungsbild
zu erstellen und ggf. sogar den Inhaber der "Personalausweisnummer" zu
ermitteln.
Dasselbe Verbot nach § 4 Abs. 2 PersAuswG gilt
für die mit der ergänzenden Revisionsbegründung urteilsfremd
vorgetragene "Registrierung von negativ geprüften Internet Nutzern in
einer "Blacklist", sofern diese Datenverknüpfungen auf Seriennummern
von tatsächlich ausgegebenen Personalausweisen beruhen.
3. a) Entgegen der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft waren ergänzende Feststellungen dazu, ob der
Angeklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, nicht
erforderlich. Daß er selbst von der Erforderlichkeit eines
Wahrnehmungshindernisses ausging, ergibt sich bereits aus der
Tatsache, daß er das AVS "über18.de" verwendete, dessen Internetseite
auch darüber informierte, daß es bislang kein anerkanntes
Jugendschutzsystem gibt, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war (UA
S. 3). Zwar mag "nicht anerkannt" auch lediglich bedeuten, daß es
keine offizielle Zertifizierung für derartige Systeme gibt und nicht
etwa einen Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit oder Mangelhaftigkeit des
Angebots enthalten, was bei einer werbenden Website auch fern läge.
Gleichwohl weist die Formulierung eher darauf hin, daß der Nutzer die
Verantwortung nicht auf den Anbieter des AVS schieben kann, sondern
für die Wirksamkeit des Systems in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht selbst einstehen muß. Soweit sich der Revisionsführer darauf
beruft, die Betreiber von "über18.de" hätten ihr System als rechtlich
unbedenklich und von einem Gutachten abgesichert (vgl. Berger MMR
2003, 773) dargestellt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese
Anpreisungen erkennbar ausschließlich wirtschaftlichen Interessen
dienten und eine Feigenblattfunktion erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17
Vermeidbarkeit 3 und 4). Da niemand sonst außer dem Anbieter diese
Auffassung vertrat, liegt der Fall auch anders als in BGH NJW 2003,
2838, 2841 geschildert.
b) Näher läge es allerdings, als Schuldform
Vorsatz - und damit eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(vgl. Gercke ZUM 2003, 349, 351 mit weit. Nachw.) oder Nr. 2 (vgl. OLG
Düsseldorf aa0; Tröndle/Fischer, § 184 StGB Rdn. 11) - anzunehmen,
weil der Irrtum über die Geeignetheit von Schutzvorkehrungen in der
Regel keine Tat, sondern eine Rechtsfrage ist (vgl. OLG Düsseldorf aao).
in tatsächlicher Hinsicht unterlag der Angeklagte den Feststellungen
zufolge ja keinem Zweifel über die technische Wirkungsweise von
"über18.de". Das Landgericht hat den von ihm festgestellten Irrtum
dementsprechend als mit dem Begriff "im Rechtssinne" beschrieben und
damit als einen Irrtum rechtlicher Natur bezeichnet (§ 17 StGB), der
den Vorsatz nicht berührt. Deshalb wird in Fällen wie diesem in der
Regel Vorsatz und damit ein Vergehen nach § 184 StGB vorliegen.
Gleichwohl muß die Sache nicht deshalb
zurückverwiesen werden, weil das landgerichtliche Urteil zur Frage des
Vorsatzes schweigt und es sich aus diesem Grunde dem Vorwurf der
Unvollständigkeit ausgesetzt sähe. In dem hier zu beurteilenden
Einzelfall liegen die Dinge nämlich ausnahmsweise anders. Dem
Verfahrensgang, der dem Senat aufgrund der von Amts wegen
durchzuführenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zugänglich ist,
läßt sich entnehmen, daß die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von
vornherein nur den hinreichenden Tatverdacht für einen
Fahrlässigkeitsvorwurf erbrachten. Denn sie endeten mit dem Antrag auf
Erlaß eines Strafbefehls wegen eines fahrlässigen Vergehens
gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 GjSM. Dieses Ermittlungsergebnis läßt
sich mit der Überlegung erklären, daß der Irrtum über die Wirksamkeit
einer Sicherungsmaßnahme auch eine tatsächliche Komponente betreffen
kann, und daß die Ermittlungen einen derartigen Irrtum ergeben haben.
Der Angeklagte, der - im Gegensatz zu dem vom OLG Düsseldorf
entschiedenen Fall - nicht zuvor abgemahnt worden war, kann aufgrund
seiner sorglosen Einstellung nämlich auch falsche Vorstellungen Über
die tatsächlichen Möglichkeiten Jugendlicher, das AVS zu umgehen
gehabt haben, weil er die leichte Verfügbarkeit der
"Personalausweisnummern" im sozialen Nahraum verkannte.
Ein solcher Irrtum, der zum Teil tatsächlicher
und zum Teil rechtlicher Natur ist, führt entgegen der
Revisionsbegründung (S. 8) allerdings nicht zur Straflosigkeit,
sondern er schließt nur den Vorsatz aus (§ 16 StGB). War aber der
Tatvorwurf in der geschilderten Weise bereits von der Anklagebehörde
beschrieben, so stellt es keinen sachlich rechtlichen Fehler des
Urteils dar, wenn es sich mit der Schuldform des Vorsatzes nicht
auseinandersetzt. Vielmehr ist dann trotz des Fehlens einer
ausdrücklichen Darlegung dem Gesamtzusammenhang des Urteils die
Charakterisierung des Irrtums als auch tatsächlicher Natur immanent.
Nach dem geschilderten Verfahrensverlauf ist mit ergänzenden
Feststellungen nicht mehr zu rechnen. Im Übrigen wirkte ein etwaiger
Rechtsfehler insoweit nicht zum Nachteil des allein revidierenden
Angeklagten.
Der Irrtum führt zur Verurteilung wegen einer
Fahrlässigkeitstat; denn er beruhte seinerseits auf Sorglosigkeit. Er
war auch vermeidbar. Bei einer derart einfach zu überwindenden Hürde,
die den Zugriff auf die Internetseiten problemlos ermöglichte, lag es
äußerst nahe, daß die Sicherung in tatsächlicher Hinsicht nicht
ausreicht und damit die rechtlichen Erfordernisse an eine "Vorkehrung"
im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM nicht erfüllt sind. Wenn sich der
Angeklagte gleichwohl bei einer kompetenten und zuständigen Stelle,
die ohne eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrieb eines AVS
über dessen Wirksamkeit informiert, sachkundig gemacht hätte, wäre er
den Irrtümern nicht unterlegen.
4. Der Hinweis der Revision auf den
Rundfunkstaatsvertrag in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung
greift nicht durch. Nach § 1 Abs. 3 GjSM sind Schriften im Sinne
dieses Gesetzes nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages. Weiterhin ist der durch den
Rundfunkstaatsvertrag in der zur Tatzeit geltenden Fassung
gewährleistete Schutz Minderjähriger wesentlich effektiver als das vom
Angeklagten verwendete System. Denn nach § 3 Abs. 2 RfStV dürfen
Sendungen mit jugendgefährdendem Inhalt nur nachts, also zu einer
Zeit, zu der Minderjährige in der Regel durch die Eltern kontrolliert
werden, ausgestrahlt werden. Überdies ist die Ausstrahlung von
Sendungen, die der in § 1 GjSM aufgeführten Schriften entsprechend,
grundsätzlich unzulässig. Eine Ausstrahlung ist in diesem Fall nur
nach Gestattung der Landesrundfunkanstalten, mithin einem
Kontrollorgan, zur Nachtzeit zulässig.
5. Der Gesetzgeber war berechtigt, die
Verbreitung pornographischer Aufnahmen im Internet zu beschränken. Das
in Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche
Interesse berechtigt ihn zu Regelungen, durch welche der Jugend
drohende Gefahren abgewendet werden (vgl. BVerwG NJW 2002, 2966,
2970). Denn dem durch Art. 1 und Art. 6 GG erfaßten Jugendschutz kommt
ein maßgebliches Gewicht zu (vgl. BVerfG NJW 1991, 1471; BGH NStZ
1990, 586). Deshalb wäre ein Eingriff in die Informationsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG NJW 2002, 2970) und in die
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt. Im übrigen verlangt §
3 Abs. 2 GjSM keinen absoluten Schutz Minderjähriger, sondern nur eine
effektive Barriere. Auch bei Errichtung einer solchen Barriere bleibt
es Erwachsenen unbenommen, diese zu überwinden. Ihre Rechte auf Zugang
zu den von ihnen gewünschten Medienangeboten werden durch diese
Erfordernis nicht beeinträchtigt.
III.
Der Schuldspruch kann gleichwohl nicht bestehen
bleiben. Denn das GjSM ist am 1. April 2003 aufgrund von § 30 des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGB1 1 S. 2730) in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) außer Kraft getreten und
durch die beiden genannten Gesetze ersetzt worden. Seither folgt die
Strafbarkeit, soweit sie sich nicht aus dem durch den JmstV nicht
derogierten (vgl. § 4 AbS. 1 JMStV "unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit"; vgl. auch Döring/Günter MMR 2004, 231, 232;
Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl , § 23 JMStV Rdn.§ 3 und die
in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Kommentar Band III § 4
JMStV abgedruckte amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1, die eine
Harmonisierung der Vorschriften des StGB und des JMStV anstrebt) § 184
StGB ergibt, für Trägermedien aus den mit den Strafvorschriften des
GjSM vergleichbaren § 15 JuSchG und für Telemedien aus § 23 JMStV.
Diese Vorschrift erklärt im Gegensatz zu § 15 JuSchG aber nur solche
Handlungen für strafbar, die sich auf Angebote beziehen, die
"offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden".
Die Übrigen bislang nach § 21 GjSM strafbaren Handlungen sind
Überwiegend in § 24 JMStV als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet. Nach
der seit dem 1. April. 2003 geltenden Rechtslage ist die Tat des
Angeklagten als fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV zu beurteilen.
1. Eine Strafbarkeit nach 5 184 StG3 ist mangels
Vorsatzes nicht gegeben (siehe oben S. 13-15). Auch § 15 JuSchG ist
nicht anwendbar. Das von dem Angeklagten veranstaltete Programm befand
sich nicht auf einem Trägermedium (§ 1 Abs. 2 JuSchG), weil ihm die
Gegenständlichkeit und Geeignetheit zur körperlichen Weitergabe
fehlte. Vielmehr handelte es sich um ein Telemedium (vgl. Scholz/Liesching,
§ 1 JuSchG Rdnrn. 5-9), dessen Diensteanbieter (§ 3 Satz 1 Nr. 1
Teledienstgesetz - TDG) der Angeklagte war.
Eine Strafbarkeit nach § 23 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV scheidet ebenfalls aus, weil die
Feststellungen die offensichtliche Eignung zur schweren Gefährdung
unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des
Verbreitungsmediums nicht ergeben. Angesichts der Einordnung des
Dargestellten in die sog. "einfache Pornographie" (vgl. Tröndle, § 184
StGB Rdn. 5) sind ergänzende Feststellungen, die eine Strafbarkeit
nach dieser Vorschrift begründen könnten, auszuschließen.
2. Die Handlungen des Angeklagten verstoßen nach
jetzt geltender Rechtslage gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1,
Nr. 2, Abs. 3 JMStV. Seine Angebote waren unzulässig; denn sie waren
in sonstiger Weise pornographisch (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Nach § 4
Abs. 2 Satz 2 ausnahmsweise zulässig waren sie nicht; denn von Seiten
des Anbieters war nicht sichergestellt, daß sie nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Diesen
Anforderungen genügte das AVS "über18.de" erst recht nicht (vgl.
Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233f., 236f.). Inwieweit diese
Formulierung an den Anbieter (noch) höhere Sicherheitsanforderungen
stellt als § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM, braucht hier nicht entschieden zu
werden; denn der Angeklagte genügte noch nicht einmal jenen. Diese
unzulässigen Angebote hat der Angeklagte im Internet vorsätzlich
zugänglich gemacht (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV), wobei seine Irrtümer
dazu führen, daß der Vorsatz entfällt (siehe oben S. 11) und eine
lediglich fahrlässige Ordnungswidrigkeit angenommen werden muß, die
nach § 24 Abs. 3 JMStV in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG mit einer
Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden kann.
3. Nach § 2 Abs. 3 StGB sind die milderen
Vorschriften anzuwenden. Das sind hier diejenigen des JMStV; denn sie
führen gegenüber der zur Tatzeit geltenden Rechtslage nur zu einer
Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Daß die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV für die geschlossene Benutzergruppe ggf.
noch höhere Sicherheitserfordernisse aufstellen als § 3 Abs. 2 Satz 2
GjSM, steht dem nicht entgegen. Denn es können nicht einzelne
Regelungen gegenübergestellt werden. Vielmehr gilt der Grundsatz der
strikten Alternativität. Danach ist die Gesetzeslage jeweils als
Ganzes zu vergleichen (vgl. Tröndle/Fischer, § 2 StGB Rdn. 9). Dieser
Vergleich der im Unrechtskern gleichen Vorschritten (vgl. Trändle/Fischer,
§ 2 StGB Rdn. 5) ergibt aufgrund der Herabstufung des Vergehens zur
Ordnungswidrigkeit den Vorrang des § 24 JMStV.
4. Da nach der Entscheidung des Senats
rechtskräftig feststeht, daß der Angeklagte nicht mehr wegen einer
Straftat, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird,
und die Feststellungen des angefochtenen Urteils aufrechterhalten
geblieben sind, ist er zur eigenen Sachentscheidung berechtigt (vgl.
Hans OLG Bremen VRS 65, 36, 38; Steindorf in KK, OWiG 2. Aufl., § 83
Rdn. 13; Göhler, owiG 13. Aufl., § 82 Rdn. 27, 83 Rdn.,14 jeweils mit
weit. Nachw.). Er spricht den Angeklagten daher der in der
Urteilsformel bezeichneten Ordnungswidrigkeit schuldig.
IV.
Der auf eine Geldstrafe lautende
Rechtsfolgenausspruch hat danach keinen Bestand mehr. Der Senat kann
gemäß § 79 Abs. 6 OWiG die Geldbuße selbst festsetzen. Er hält eine
Geldbuße von 2000 € für ausreichend. Daß der Gesetzgeber den
Bußgeldrahmen bis 250.000 € reichend ausgestaltet hat, kann für die im
vorliegenden Fall angemessene Sanktion kein Maßstab sein. Denn dessen
Höhe zieht in Betracht, daß finanzkräftige Unternehmen Täter der
Ordnungswidrigkeit sein können, die nur mit einer Buße in fünf oder
sechsstelliger Höhe beeindruckt und dazu veranlasst werden können,
ihre häufig sehr hohen Gewinne auf legale Weise zu erzielen. Zu dieser
Gruppe gehört der vermögenslose Angeklagte nicht. Er verdient als
Maschinenführer monatlich 1800 € und ist gegenüber seinen beiden
minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Seine Ehefrau
verdient zum Familienunterhalt hinzu. Seine beiden Webseiten betreibt
er nebenberuflich; Gewinne ließen sich nicht feststellen. Die Buße
konnte daher im unteren Bereich des Rahmens gefunden werden, freilich
nicht am untersten Rande. Denn die Tat betraf zwei verschiedene
Websites. Sie verwirklichte auch die vom Gesetzgeber ins Auge
genommene Gefahr, die von pornographischen Darstellungen ausgeht, und
erschöpfte sich deshalb nicht in einem – ebenfalls demselben
Bußgeldrahmen unterliegenden – eher formalen Verstoß geringeren
Unrechtsgehalts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 StPO. Da der Angeklagte einen Freispruch erstrebte, ist
das Rechtsmittel überwiegend erfolglos geblieben. Der Senat hat aber
aus Billigkeitsgründen die Gebühr um ein Drittel herabgesetzt und ein
Drittel der notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt.
Denn die Aufhebung des Schuldspruchs und die Verurteilung nur wegen
einer Ordnungswidrigkeit stellen einen Teilerfolg dar, der sich auch
kostenrechtlich auswirken muß.
Weißbrodt Alban Hees