
KAMMERGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 555/99
Entscheidung vom 30. Mai 2000
Tatbestand
Die Klägerinnen sind russische
Schallplattenfirmen, die Tonträger produzieren, vervielfältigen und
verbreiten. Die Beklagte betrieb - jedenfalls in der Vergangenheit -
ein Presswerk, in dem Tonträger (CD's, MC's) und Videos überwiegend im
Auftrag Dritter vervielfältigt wurden. Sie wird von den Klägerinnen
wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten durch
unautorisierte Vervielfältigung und Verbreitung von CD's in Anspruch
genommen.
Die Beklagte erteilte am 17. Juni 1997 einem
weiteren Berliner Presswerk unter der Versicherung, dass es sich um
eine legale Tonträgerherstellung handele, den Auftrag, die drei
streitgegenständlichen CD-ROM's Vol. I - III zu vervielfältigen, die
sodann unter dem russischen Obertitel (übersetzt:) "Stars russischer
Bühnen" veröffentlicht wurden. Auf jeder der drei CD-ROM's befindet
sich jeweils der vollständige Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern
überwiegend mit Gesangsdarbietungen russischer Künstler, an denen die
Klägerinnen Herstellerrechte in unterschiedlichem Umfang für sich
beanspruchen. Die Texte auf den von den Klägerinnen als Originale
vorgelegten CD's als auch auf den von der Beklagten veröffentlichten
Tonträgern und deren Umhüllungen sind überwiegend in russischer
Sprache verfasst. Auf allen von den Klägerinnen als ihre Originale
vorgelegten Tonträgerumhüllungen befinden sich neben der in üblicher
Form gestalteten Copyright-Angabe zu Gunsten der jeweiligen
Klägerinnen (C im Kreis) jeweils ein sogenannter "P-Vermerk" (P im
Kreis). Dies ist bei den von den Beklagten veröffentlichten Titeln
nicht der Fall.
Die Klägerin zu 4) beansprucht
Tonträgerherstellerrechte an der Doppel-CD "..." an der CD "..." und
der CD "...", die sich sämtlichst unter denselben Titeln auf der
CD-ROM Vol. I der Beklagten befinden, außerdem für die CD "...", die
sich auf der CD-ROM Vol. II der Beklagten unter derselben Titelangabe
befindet, sowie für die CD's "..." und "...", die sich ebenfalls unter
identischen Titeln auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten befinden.
Gleiches beanspruchen die übrigen Klägerinnen, und zwar die Klägerin
zu 3) für die Doppel-CD "..." und die Klägerin zu 2) für die CD "..."
beide auf der CD-ROM Vol. II der Beklagten enthalten, sowie die
Klägerin zu 1) für die CD "..." auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten,
wobei dort sämtlichst identische Titel angegeben sind.
Die Klägerinnen haben behauptet, sie seien
Hersteller der genannten CD's, die ohne ihre Zustimmung identisch auf
den streitgegenständlichen CD-ROM's übernommen seien. Hinzu kämen noch
die Titel von drei weiteren CD's, und zwar die CD "..." der Klägerin
zu 4) auf der CD-ROM Vol. I, die CD "..." der Klägerin zu 3) auf der
CD-ROM Vol. II sowie die CD "..." der Klägerin zu 4) auf der CD-ROM
Vol. III. Die Klägerinnen sind der Auffassung gewesen, allein der
internationale "P-Vermerk" auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit
der Angabe der Jahreszahl der Herstellung und der jeweiligen Klägerin
beweise, dass diese jeweils Herstellerin des Original-Masterbandes
gewesen sei. Jede Klägerin habe insoweit originäre, weltweite und
exklusive Tonträgerherstellerrechte erworben. Die Klägerinnen haben
beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu
erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb
der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler,
Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich
1. Vol. I Matr. Nr.: LS
0160516 N 1 RE97, IFPI code L357 .
2. Vol. II, Matr. Nr.: LS
0170522 N 2 RE97, IFPI code L357
3. Vol. III, Matr. Nr.: LS
0180522 N 3 RE97, IFPI code L357.
Insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen
a) ein Belegexemplar des
streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für
die Herstellung der 3 CD-ROM unter vollständiger Vorlage und
Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie
Verträge, Auftragsdatum, Presswerkzeuge;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder
der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der
verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen
CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des
Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von 3
CD-ROM;
f) der erzielte Umsatz und Gewinn aus dem
Verkauf der CD-ROM
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte
jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägern durch die in
Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die in
ihrem Eigentum befindlichen CD-ROM und die diesbezüglichen
Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten
Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen
hätten nicht schlüssig dargelegt, dass sie als Tonträgerhersteller
Rechte an den streitgegenständlichen CD's für sich in Anspruch nehmen
könnten. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen
Hersteller der vorgelegten CD's seien. Sie hat behauptet, die
Aufnahmen auf den CD's der Klägerinnen seien nicht mit den Aufnahmen
der streitgegenständlichen CD-ROM's identisch. Im übrigen habe sie
nicht gewusst, dass sich auf den CD-ROM's Musikstücke befunden hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit am 8.
Dezember 1998 verkündeten Urteil zur Auskunftserteilung sowie zur
Herausgabe der hergestellten CD-ROM's an einen Gerichtsvollzieher
zwecks Vernichtung verurteilt, wobei es die Auskunftserteilung nur in
dem Umfang als begründet angesehen hat, als sich auf den CD-ROM's
jeweils auch von den einzelnen Klägerinnen hergestellte Werke
befinden. Weiterhin hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten
festgestellt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den den
Klägerinnen nach seiner Ansicht zustehenden Schutz als
Tonträgerhersteller hat es trotz Bestreitens dieser Eigenschaft durch
die Beklagte den Umstand als maßgeblich angesehen, dass sich jeweils
ein sogenannter "P-Vermerk" zu Gunsten der jeweiligen Klägerinnen auf
den Rückseiten der Original-Tonträgerumhüllungen befindet. Deswegen
spreche für die Klägerinnen in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz
1 UrhG eine Vermutung für die jeweilige Stellung als
Tonträgerhersteller. Es bestehe insbesondere angesichts der starken
Zunahme von Raubkopien ein Bedürfnis, die für Leistungsschutzrechte
bestehende Regelungslücke auf diese Weise zu schließen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 23.
Dezember 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am
19. Januar 1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
mit am 19. Februar 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie rügt
die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf
Leistungsschutzrechte und hält die Norm vorliegend nicht für
analogiefähig. Ihr sei es mangels Vorlage der streitgegenständlichen
CD's im Prozess nicht möglich gewesen, die Übereinstimmung der Titel
zu überprüfen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die
Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legen zur weiteren Begründung ihrer
Eigenschaft als Tonträgerhersteller mehrere Verträge mit den
ausübenden Künstlern (Anlagen K1 bis K7) vor und verteidigen im
Übrigen die Ausführungen des Landgerichts als zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird
auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die - zulässige - Berufung ist begründet, soweit
sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu Gunsten der
Klägerinnen zu 1), 3) und 4) richtet, da deren Klage unbegründet ist.
Jedoch bleibt die Berufung gegenüber der Klägerin zu 2) - teilweise -
ohne Erfolg.
1. Das Klagebegehren der Klägerin zu 2)
betreffend die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist
überwiegend begründet, Einschränkungen ergeben sich lediglich bei
einzelnen Unterpunkten des geltend gemachten Anspruchs im
darzulegenden Umfang.
a) Der Anspruch der Klägerin zu 2), von der
Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von ihr
vertriebene streitgegenständliche CD-ROM Vol. II zu verlangen, ergibt
sich aus §§ 242 BGB, 101 a, 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 3
UrhG.
Der Anwendungsbereich dieser Anspruchsnormen ist
für die Klägerin zu 2) über § 126 Abs. 3 UrhG eröffnet. Danach
genießen ausländische Staatsangehörige und Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich des Urhebergesetzes den Schutz für ihre Tonträger nach
dem Inhalt der Staatsverträge. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland
als auch die russische Föderation sind Mitgliedsstaaten des Genfer
Tonträgerabkommens (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl.,
vor §§ 120 ff. Rdn. 93).
Nach Artikel 2 des Genfer Tonträgerabkommens ist
jeder Vertragsstaat verpflichtet, die Hersteller von Tonträgern, die
Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von
Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des
Tonträgers zu schützen. Die Mittel zur Ausführung des Übereinkommens
sind gemäß Artikel 3 Genfer Tonträgerabkommen Sache der
innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaates. In Deutschland
sind die Vorschriften des Urhebergesetzes, insbesondere § 85 UrhG
einschlägig.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie - unstreitig -
den Auftrag zur Vervielfältigung der streitgegenständlichen CD-ROM
Vol. II erteilt hat, die Rechte der Klägerin zu 2) als
Tonträgerherstellerin gemäß § 85 UrhG verletzt, wonach dem Hersteller
eines Tonträgers das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung zusteht. Tonträgerhersteller ist derjenige, der die
Erstaufnahme unter Verwendung einer Wiedergabevorrichtung beliebig
wiederholbar festlegt (Schricker/Vogel a.a.O., § 85 Rdn. 16, 18;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., UrhG §§ 8.5/86 Rdn. 3). Wer
dagegen lediglich den Träger bereits festgelegter Töne vervielfältigt,
erwirbt dieses Recht nicht, wie § 85 Abs. 1 Satz 3 UrhG klarstellt.
Die Vervielfältigung eines bereits vorhandenen Tonträgers führt zwar
wiederum zu einem Tonträger. Auch im Genfer Tonträgerabkommen wird
jedoch unter einem Tonträgerhersteller immer nur der Ersthersteller
verstanden (Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht,
Artikel 1 GTA Rdn. 1 i.V.m. RA Artikel 3 Rdn. 9; GTA Artikel 1 Rdn.).
Die Klägerin zu 2) ist in diesem Sinne
Herstellerin des Tonträgers (CD) mit dem Titel "..." gemäß § 85 Abs. 1
UrhG. Für diese Tatsache streitet allerdings nicht schon eine
gesetzliche Vermutung, wie das Landgericht angenommen hat. Seiner
Auffassung, eine derartige Vermutung zu Gunsten der Herstellerin
ergebe sich in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus dem
Umstand, dass sich auf den CD-Umhüllungen der sogenannte "P-Vermerk"
befinde, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Rechtsanalogie -
mag sie auch in der Praxis zu wünschenswerten Ergebnissen führen - ist
methodisch nicht haltbar. § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG stellt die Vermutung
der Ermächtigung eines auf dem vervielfältigten Werk als solchem
angegebenen Herausgebers beziehungsweise Verlegers eines Werkes auf,
die Rechte des Urhebers im eigenen Namen geltend zu machen; prozessual
handelt es sich um eine Prozessstandschaft (Schricker/Loewenheim,
a.a.O. § 10 Rdn. 11). Es geht dabei aber nicht um die Vermutung der
Rechtsinhaberschaft (Schricker/Loewenheim a.a.O. § 10 Rdn. 13). Die
Vermutung erstreckt sich nicht darauf, dass derjenige, der als
Herausgeber beziehungsweise Verleger benannt ist, dies auch zu Recht
getan hat. Einen derartigen Schluss zieht jedoch das Landgericht, wenn
es meint, die Angabe des "P-Vermerks" lasse die Herstellereigenschaft
der Klägerinnen vermuten. Die vom Landgericht zur Unterstützung seiner
Entscheidung herangezogene Entscheidung OLG Köln GRUR 1992, 312 -
Amiga-Club - verhält sich ebenfalls nicht in diesem Sinne. Auch die
Vertragsstaaten des Genfer Tonträgerabkommens haben dem "P-Vermerk" im
Rahmen von Artikel 5 GTA keine derartige Bedeutung beigemessen. Der
Vermerk stellt zwar eine offizielle Kennzeichnungsweise des
Tonträgerherstellers dar und genießt internationale Anerkennung,
soweit der mit ihm zum Ausdruck gebrachte Zweck verfolgt wird. Dieser
besteht aber - allein - darin, Förmlichkeiten, die ein Vertragsstaat
in seinem innerstaatlichen Recht als Voraussetzung für den Schutz von
Tonträgerherstellern vorsieht, dann als erfüllt anzusehen, wenn die
Vervielfältigungen des Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk
tragen, der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit der Angabe des
Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise
angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz beansprucht
wird. Dabei handelt es sich allein um eine Konzession an die
Rechtslage insbesondere in den USA, die für den Schutz der
Tonträgerhersteller (ebenso wie beim Schutz der Urheber) die
Anbringung eines Schutzvermerks fordern (Nordemann/Vinck/Hertin, a.a.O.,
GTA Artikel 5 (S. 357); Ulmer, GRUR Int. 1972, 68, 74; Schricker/Katzenberger
a.a.O. vor §§ 120 f. Rdn 94).
Auch die Entscheidung OLG Köln (a.a.O.) geht
nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - davon aus, dass § 10 Abs. 2
Satz 1 UrhG bei analoger Anwendung auf Leistungsschutzrechte zu einer
Vermutung der Rechtsinhaberschaft führt, sondern lediglich zu einer
Vermutung für die Ermächtigung zur Wahrnehmung von
Leistungsschutzrechten. Hierauf beruft sich die Klägerin zu 2) jedoch
nicht, sie behauptet vielmehr jeweils eigene Rechte aus § 85 Abs. 1
UrhG auf Grund ihrer Eigenschaft als Tonträgerherstellerin. Allein das
angesichts der starken Zunahme von Raubkopien in dem Bereich der
Herstellung und Verbreitung von Tonträgern und Videos bestehende
praktische Bedürfnis (vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. § 10 Rdn. 6 b)
rechtfertigt methodisch keine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG
auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos.
Auch die Argumentation des Landgerichts, dass
derjenige, der sich durch Angabe des "P-Vermerks" in Verbindung mit
seinem Namen als ausschließlicher Inhaber von bestimmten
Leistungsschutzrechten bezeichne, dies nach allgemeiner
Lebenserfahrung nur tun werde, wenn er sich seiner behaupteten Rechte
wirklich sicher sei, überzeugt nicht. Die vom Landgericht an diese
Behauptung geknüpfte Umkehr der Beweislast hinsichtlich der
Unrichtigkeit des "P-Vermerks" führte zu dem - unhaltbaren - Ergebnis,
dass jeder Tonträgerpirat, der den "P-Vermerk" unter Angabe seines
Namens auf die Schwarzdrucke aufbringt, prozessuale Vorteile deswegen
genösse, weil der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die
Unrichtigkeit des "P-Vermerks" beweisen müsste. Dass damit dem
Missbrauch Tür und Tor geöffnet würde, liegt auf der Hand.
Im Ergebnis bleibt es daher bei den allgemeinen
Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen hinsichtlich der behaupteten
Eigenschaft als Tonträgerhersteller.
Die Klägerin zu 2) hat ihre Herstellereigenschaft
an der CD "..." durch Vorlage des entsprechenden russischsprachigen
Vertrages in deutscher Übersetzung mit dem Künstler (Anlage K4, Bl.
127 f. d.A.) zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen.
Vertragsgegenstand ist danach die Produktion von Masterbändern unter
anderem für die CD-Herstellung durch die Klägerin zu 2) bei
entsprechender "Dienstleistung" des Künstlers. Angesichts dessen hat
der Senat, insbesondere in Verbindung mit der Tatsache der zeitnahen
Veröffentlichung der CD durch den Kläger zu 2) keinen Zweifel daran,
dass sie Herstellerin dieses Tonträgers im Sinne der zuvor erörterten
Vorschriften ist.
Die Beklagte hat die auf diesem Tonträger
enthaltenen Gesangsdarbietungen identisch auf die von ihr produzierte
CD-ROM Vol. II übernommen. Die Tatsache der Identität ergibt sich
bereits aus einem optischen Vergleich der Umhüllungen beider
fraglichen Tonträger. Die auf der Umhüllung der CD der Klägerin zu 2)
genannten Gesangstitel lassen sich in gleicher Anzahl und Reihenfolge
auf der CD-ROM Vol. II auffinden, die Abbildungen des Künstlers A...
auf der Umhüllung der CD ist mit der Abbildung auf der Umhüllung der
CD-ROM identisch. Insoweit bestehen auch an der akustischen
Übereinstimmung keine Zweifel. Soweit die Beklagte rügt, sie habe die
Tonträger nicht vorgelegt bekommen, muss sie sich entgegenhalten
lassen, dass diese auf der Geschäftsstelle des Senats seit Einlegung
der Berufung niedergelegt waren und sie sie jederzeit hätte auf ihren
Inhalt überprüfen können, wenn Zweifel an der Identität der Titel
bestehen.
Der Beklagten ist Verschulden zumindest in der
Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei gehöriger Prüfung hätte sie
wissen können und es daher auch wissen müssen, dass sie eine
Rechtsverletzung beging, es aber unter Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt unterließ, die ihr gegebenen
Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Gerade auf Grund der Tatsache,
dass sie zumindest in der Vergangenheit selbst ein Presswerk betrieb,
ist davon auszugehen, dass sie mit der Problematik der Beschaffung von
Rechten zur Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern vertraut
war, was auch darin zum Ausdruck gekommen ist, dass sie dem
ausführenden Presswerk die Legalität des Projektes ausdrücklich
versichert hat. Gegen diese insoweit bereits vom Landgericht
getroffenen Feststellungen wendet sich die Berufung auch nicht. Soweit
sie jedoch darauf hinweist, ihr sei der Inhalt der in ihrem Auftrag
vervielfältigten CD-ROM's unbekannt gewesen, vermag der Senat dieser
Einlassung keinen Glauben zu schenken. Diese von der Beklagten
aufgestellte Behauptung ist so fernliegend, dass es hierzu näherer
Erläuterungen bedurft hätte, weshalb es sich so wie behauptet
verhalten haben sollte.
Einschränkungen sind aber hinsichtlich des
Umfangs der zu erteilenden Auskunft zu machen. Für die beantragte
Vorlage eines Belegexemplars der streitgegenständlichen CD-ROM Vol. II
ist eine gesetzliche Grundlage ebensowenig ersichtlich wie für die
Vorlage der dem Pressauftrag zugrunde liegenden Unterlagen wie
Verträge, Auftragsdatum, Bezeichnung der Presswerkzeuge, sowie für die
begehrte Angabe des Datums der Auslieferung der CD-ROM Vol. II an die
Empfänger. Insoweit war die Klage abzuweisen.
b) Der Antrag auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) ist
zulässig und begründet. Er beruht auf der zu 1. a) erörterten
Verletzung der Tonträgerherstellerrechte der Klägerin im Sinne der §§
97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG.
c) Unbegründet ist jedoch der geltend gemachte
Anspruch auf Herausgabe der CD-ROM an den Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Vernichtung. Insoweit hat die Berufung Erfolg. Der Antrag
entbehrt schon der genügenden Konkretisierung. Er hätte die
Vervielfältigungsstücke, die vernichtet oder unbrauchbar gemacht
werden sollen, genau bezeichnen müssen (vgl. Schricker/Wild a.a.O. §§
98/99 Anm. 12), was nicht geschehen ist. Ebensowenig ist schlüssig
vorgetragen, dass sich überhaupt noch Vervielfältigungsstücke der
CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. Der
Anspruch ist aber auch aus folgendem Grund unbegründet: Ein Anspruch
auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung
hat keine gesetzliche Grundlage. Diese Frage wird in Literatur und
Rechtsprechung mit unterschiedlichem Ergebnis diskutiert. Der
Bundesgerichtshof hat im Rahmen von § 18 MarkenG, der einen
Vernichtungsanspruch bei Markenverletzung gewährt, die Auffassung
vertreten, es sei nicht unbedenklich, eine solche Herausgabe generell
als dem Vernichtungsanspruch immanent anzusehen, hat dies aber im
konkreten Fall offen gelassen (BGH GRUR 1997, 899, 902 -
Vernichtungsanspruch). Ohne nähere Begründung erkennt Fezer
(Markenrecht, 2. Aufl., § 18 Rdn. 28 m.w.N.) demgegenüber einen
derartigen Herausgabeanspruch an. Das dort für seine Meinung zitierte
Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1992, 168, 169 - Diakopien) steht
allerdings der hier vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht
entgegen. Der Senat hat über den dort geltend gemachten
Herausgabeanspruch an den Gerichtsvollzieher nicht materiell
entschieden, der Anspruch ist vielmehr von der dortigen Beklagten
anerkannt worden. Im Hinblick auf die zu entscheidende Frage, die bei
dem gesetzlich normierten Vernichtungsansprüchen der Spezialgesetze
des gewerblichen Rechtsschutzes jeweils gleichartig diskutiert wird,
schließt sich der Senat der von Rogge in Benkard (Patentgesetz, 9.
Aufl., § 140 a PatG Rdn. 8) geäußerten und vom BGH in seiner oben
genannten Entscheidung nach Meinung des erkennenden Senats
angedeuteten Auffassung an, dass es mit dem Wortlaut des Gesetzes
nicht zu vereinbaren ist, dem Vernichtungsanspruch einen
Herausgabeanspruch als innewohnend anzusehen. Hätte der Gesetzgeber
beabsichtigt, einen derartigen Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der
Vernichtung zu normieren, hätte es nahegelegen, dies anders als
geschehen zum Ausdruck zu bringen (Retzer in: Festschrift für Piper S.
421, 436).
2. Die von den Klägerinnen zu 1), 3) und 4)
verfolgten Ansprüche sind dagegen in vollem Umfang unbegründet.
Grundsätzlich wären die geltend gemachten Ansprüche wie bei der
Klägerin zu 2) auf der dort erörterten gesetzlichen Grundlage denkbar
gewesen. Da jedoch auch für diese Klägerinnen gilt, dass eine
Vermutung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Grund des durchweg auf den
CD-Umhüllungen befindlichen "P-Vermerks" nicht für sie streitet,
hätten sie ihre Eigenschaft als Hersteller der von ihnen näher
bezeichneten und vorgelegten Tonträger im Sinne des Genfer
Tonträgerabkommens im Einzelnen darlegen und beweisen müssen. Dies ist
ihnen aber nicht gelungen.
Tonträgerhersteller im Sinne des Genfer
Tonträgerabkommens ist, wie bereits oben ausgeführt, nur der
Ersthersteller, was dann von Bedeutung ist, wenn der Hersteller der
allerersten Festlegung nicht mit demjenigen davon abgeleiteter
Tonfestlegungen identisch ist (BGH GRUR 1999, 577, 578 -
Sendeunternehmen; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales
Urheberrecht, Artikel 1 GTA Rdn. 1 i.V.m. RA Artikel 3 Rdn. 9; GTA
Artikel 1 Rdn. 3). Zum Beweis der von der Beklagten bestrittenen
Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen zu 1), 3)
und 4) jeweils Verträge in russischer Sprache nebst deutscher
Übersetzung vorgelegt. Diesen allen gemeinsam ist, dass sich die
entscheidende Tatsache der Erstfixierung der Titel durch die
jeweiligen Klägerinnen daraus nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit ergibt, der Wortlaut der Verträge teilweise sogar
ausdrücklich dagegen spricht.
Im Einzelnen:
a) CD "...", Künstlerin: ... (betreffend Klägerin
zu 4))
Entsprechend der deutschen Übersetzung des in
russischer Sprache verfassten Vertrags vom 5. Mai 1996 hat die
Künstlerin der Beklagten zu 4) das "ausschließliche Recht an der
Verwendung der Darbietungen der Werke", die im Album "Mein russisches
Herz" enthalten sein sollen, übertragen. Demnach lag bereits eine
erste Tonfixierung vor, von der jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass
die Klägerin zu 4) sie hergestellt hatte.
b) Künstlerin: ... (betreffend Klägerin zu 4))
Der vorgelegte und übersetzte Vertrag vom 22.
August 1996 beinhaltet die Übertragung des Rechts auf Verwendung der
Werke und Darbietungen des Albums "..." sowie des Rechtes, "die Werke
wiederzugeben" die "Exemplare der Werke auf beliebige Art zu
verbreiten", sowie "die Aufzeichnung der Darbietung des ALBUMS auf
allen Tonträgerarten wiederzugeben". Danach spricht alles dagegen,
dass die Klägerin zu 4) die Erstfixierung auf Grund dieses Vertrages
erst vornehmen sollte. Vielmehr wurde hier das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht am genannten Album auf die Klägerin zu 4)
übertragen, die jedoch im Geltungsbereich des Urhebergesetzes nicht zu
Gunsten der Klägerin zu 4) geschützt sind.
c) CD "...", Künstlerin: ... (betreffend Klägerin
zu 4))
Gegenstand des in Übersetzung vorliegenden
Vertrages in russischer Sprache vom 1. April 1997 ist die
"Zusammenarbeit der Vertragspartner" unter anderem bei der Vermarktung
des Projektes "Überraschung", nämlich des gleichnamigen Albums. Eine
Herstellereigenschaft der Klägerin zu 4) im Sinne der Herstellung
einer Erstfixierung ist dadurch nicht belegt.
d) CD "...", Künstler: ... (betreffend Klägerin
zu 3))
Es liegt schon keine Original-CD der Klägerin zu
3) vor, so dass die bestrittene Übernahme auf die CD-ROM Vol. II der
Beklagten nicht verifizierbar ist.
Der von der Klägerin zu 3) vorgelegte Vertrag
(Anlage K5) ist zudem zwischen dem Künstler und einer dritten Firma
geschlossen worden, so dass die Klägerin zu 3) hieraus ohnehin nicht
ihre Herstellereigenschaft ableiten kann. Der hier
streitgegenständliche Album-Titel ist auch nicht Gegenstand jenes
Vertrages. Dass die Klägerin zu 3) den fraglichen Tonträger erstmals
hergestellt hat, ist demnach nicht erwiesen. Erfahrungsgemäß weisen
zudem Tonträger mit dem Titel "..." eine Sammlung der erfolgreichsten
Stücke auf, die ihrerseits regelmäßig auf verschiedenen Tonträgern
bereits erschienen sind und daher bereits erstmals fixiert gewesen
sein müssen.
e) Künstlerin: ... (betreffend Klägerin zu 4))
Die von der Klägerin zu 4) insoweit vorgelegte CD
"..." ist auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten nicht erkennbar
enthalten. Dort ist zwar augenscheinlich eine Sammlung von Liedern der
Künstlerin vorhanden. Ein optischer Vergleich der kyrillischen
Buchstaben zeigt jedoch, dass die Titel nicht identisch sind, auch
ihre Anzahl differiert. Die Klage ist insoweit schon unschlüssig.
Hinzu kommt, dass der eingereichte Vertrag vom 4. Januar 1997 wiederum
nur eine Übertragung der "ausschließlichen Rechte auf die Verwendung
der Darbietungen", in der Überschrift des Vertrages eine "Übertragung
der ausschließlichen Rechte an der Verwendung musikalischer Werke",
nicht aber eine Erstfixierung durch die Klägerin zu 4) erkennen lässt.
f) Künstlerin: ... (betreffend Klägerin zu 4))
Es liegt schon keine Original-CD vor, so dass die
behauptete Übereinstimmung mit der CD-ROM Vol. III der Beklagten nicht
verifiziert werden kann. Der vorgelegte Vertrag vom 5. Mai 1996 lässt
zudem eindeutig erkennen, dass nicht die Klägerin zu 4) die
Erstfixierung vorgenommen hat, sondern durch den Vertrag nur die
Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der "ursprünglichen
Aufnahme der Darbietungen", die "mit Einverständnis des ausübenden
Künstlers gemacht wurden", an die Klägerin zu 4) übertragen wurden.
Für die Klägerin zu 1) wurde kein Beweismaterial
vorgelegt. Ebensowenig könnten sich die Klägerinnen - was auch nicht
geschehen ist - auf Künstlerschutzrechte berufen, weil ihnen diese in
Deutschland nicht zustehen.
Nach alledem ist die
Tonträgerherstellereigenschaft der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) nicht
erwiesen. Da dies jedoch Voraussetzung für alle von ihnen geltend
gemachten Ansprüche ist, ist ihre Klage insoweit in vollem Umfang
unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Der Senat hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es sich bei der Frage der analogen
Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG beim Vorliegen eines sogenannten
"P-Vermerks" auf den Umhüllungen von Tonträgern um eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die höchstrichterlich noch
nicht entschieden ist.