
KAMMERGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 178/01
Entscheidung vom 5. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 5. Senat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. Februar 2002 durch den Richter am Kammergericht Dr. (...)
als Einzelrichter
für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am
11. Mai 2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des
Landgerichts Berlin - 102 O 2/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden
Instanzen haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. ist Inhaber der seit dem
13. Februar 1997 mit Priorität zum 23. Dezember 1996 eingetragenen Wortmarke
"Bandit", u. a. für Motorradsturzhelme, Fahrradsturzhelme, Lederjacken und
Motorradschutzkleidung aus Leder.
Die am 10. September 1998 in das
Handelsregister eingetragene Klägerin zu 2. vertreibt Motorradhelme unter der
Marke "Bandit". Gemäß einem Gesellschafterbeschluss der Klägerin zu 2. vom 21.
Juli 1998 sollten dem Kläger zu 2 hinsichtlich der für ihn eingetragenen Marke
Lizenzgebühren‘ berechnet nach einem Prozentsatz des Netto-Jahresumsatzes,
gezahlt werden.
Die Beklagte hat sich über 2.000 Domains
registrieren lassen, worauf sie im Internet wie aus der Anlage K 4 ersichtlich
(BI. 31 bis 34 d. A.), hinweist. Zu diesen Domains zählt auch die für sie seit
dem 8. Juni 1997 bei der DENIC registrierte Internetadresse "bandit.de".
Unter dieser Domain sind Inhalte in das Netz
gestellt für Dienstleistungen in Form eines Informationsmagazins und
Begriffsportals (Katalog von Webadressen mit Bezug zu dem Begriff "Bandit").
Diese Domain wurde in den Jahren 1998 und 1999 einem Dritten zur Nutzung
unentgeltlich überlassen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte verstoße gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen § 1 UWG;
es handele sich um eine erkennbar unlautere Reservierung.
Nachdem die Kläger ihr Begehren auf
Unterlassung in der Klageschrift auch auf mit dem "Zeichen Bandit"
"verwechslungsfähige Zeichen" gerichtet hatten, haben sie dann beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt es zu
unterlassen, das Zeichen BANDIT, insbesondere in der Form des Domainnamens
bandit.de, zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, auf
ihre bestehenden Rechte aus der von der DENIC erfolgten Eintragung für den
Domainnamen bandit.de zu verzichten und bei DENIC die Löschung der
Eintragung des Domainnamens bandit.de zu beantragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, sie verwende die
Domain seit längerer Zeit als ein Informationsmagazin und als Begriffsportal
zum Thema der generischen Begriffsdomain.
Das Landgericht hat der Klage im zuletzt
beantragten Umfang stattgegeben. Zwar scheitere ein firmenrechtlicher Anspruch
aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG an der Priorität der Kennzeichenverwendung durch
die Beklagte. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
MarkenG komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Verwechslungsgefahr mangels
Waren-/Dienstleistungsnähe nicht bestehe. Es liege aber eine sittenwidrige
Behinderung vor, § 1 UWG. Denn es sei kein eigenes schützenswertes Interesse
der Beklagten am Behalten der streitgegenständlichen Domain erkennbar.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft
die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beabsichtige mit den von ihr
gehaltenen Domain-Namen die Einrichtung eines Internet-Führers. Die
streitgegenständliche Domain solle in diesem Sinn als Begriffsportal dienen.
Sie werde in Lizenz unter Maßgabe der Qualitätskontrolle von einem
beauftragten Webmaster inhaltlich gepflegt. Gegen Entgelt könnten dort Dritte
im Rahmen eines "Domain-Name-Sharing-Prinzips" eine Subdomain einrichten. Bei
der Denic seien - was unstreitig ist- 125 de-Domains registriert, die den
Begriff "bandit" als Bestandteil enthielten. Die Beklagte habe - was ebenfalls
unstreitig ist- die Kläger vor deren Abmahnung nicht gekannt. Etwaige
Ansprüche der Kläger seien auch verjährt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Indem die Beklagte sich über 2.000 Domains
gesichert habe, um daraus durch Lizenzierung Gewinn zu ziehen, habe sie
billigend in Kauf genommen, dadurch in Rechte Dritter einzugreifen und diese
zu behindern.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien
wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein
Anspruch zu, die Verwendung des Zeichens "Bandit" zu unterlassen.
1. Einen firmenrechtlichen Anspruch aus § 15
Abs. 2, 4 MarkenG hat das Landgericht mangels Priorität der Klägerin zu 2.
zutreffend verneint. Darauf wird Bezug genommen. Dem sind die Kläger auch
nicht mehr entgegengetreten.
Damit scheiden auch namensrechtliche
Ansprüche der Klägerin zu 2. aus § 12 BGB aus.
2. Zutreffend hat das Landgericht ebenso
einen markenrechtlichen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
ausgeschlossen. Denn es fehlt an einer Verwechslungsgefahr.
a. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, NJW
1999, 933 - Canon: BGH. WRP 2000, 529, 531 - ARD 1; 535 - Attache/Tisserand).
b. Vorliegend besteht zwar - abgesehen von
dem nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil "de" Zeichenidentität. Das
Landgericht ist aber schon nur von einer sehr schwachen Kennzeichnungskraft
des Wortes "Bandit" ausgegangen. Einwendungen hierzu haben die Kläger nicht
konkret erhoben. Selbst wenn im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren
(Motorradhelme u.s.w.) und ungeachtet eines etwaigen "legendären Motorrades"
der Firma Suzuki "Bandit 600 S" ein beschreibender Inhalt weitgehend fehlen
würde, könnte nur von normaler Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch
dann stünde der Annahme einer Verwechslungsgefahr aber der weite Abstand der
Branchen der Parteien entgegen. Das Angebot von Motorrad- und
Fahrradbekleidung und Schutzhelmen hat aus der Sicht des angesprochenen
Verkehrs keine sachlichen Bezugspunkte zu den unter der Domain angebotenen
Dienstleistung eines Internet-Führers bzw. eines Begriffsportals und eines
Domain-Sharings für sonstige Unternehmen und Privatpersonen. Einer solchen
Verwendung in der Domain sind die Kläger nicht näher entgegengetreten und sie
wird auch durch den mit Schriftsatz der Beklagten vom 18 Januar 2001
überreichten Ausdruck des Inhalts ihrer Domain belegt. Eine Domain der Kläger
kann dies aus der Sicht des Verkehrs offensichtlich nicht sein, zumal die
Domain als eine solche des "Internetführers.de" ausdrücklich gekennzeichnet
ist. Auch die Annahme verbundener Unternehmen scheidet unter diesen Umständen
aus. Zudem weiß ein Internet-Nutzer zwar, dass nicht selten die Domain-Namen
Firmen- oder Markenkennzeichen nachgebildet sind, er weiß aber ebenso um den
nicht seltenen gattungsmäßigen Gebrauch eines - auch - generischen,
beschreibenden Begriffs wie vorliegend "Bandit", der vielfältig und ebenso in
einem weiteren und übertragenen Sinn eingesetzt werden kann.
Soweit die Kläger darauf verweisen, die
Klägerin zu 2. wolle als Großhändlerin für Motorradfahrerbekleidung ihren
Einzelhändlern eine Werbeplattform für ihre Produkte anbieten, so ist nicht
ersichtlich, dass dies schon im Zeitpunkt der Aufnahme des
Kennzeichengebrauchs der Beklagten der Fall oder dies auch nur absehbar war.
Letztlich charakterisieren derartige Werbemaßnahmen auch nicht den
Geschäftsbetrieb der Kläger, sondern sie stellen nur einen begleitenden, in
fast allen Branchen eingesetzten Annex der geschäftlichen Tätigkeit dar.
c. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass
Unternehmen eine Subdomain erhalten könnten, die Branchennähe zur Klägerin zu
2. aufwiesen, haben die Kläger einen solchen bereits erfolgten
Kennzeichengebrauch nicht vorgetragen. Eine etwaige Begehungsgefahr ist mit
der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten entfallen, dass sie insoweit
verwechslungsfähige Inhalte verhindern werde. Im Übrigen wäre die Beklagte
diesbezüglich auch nur im eingeschränkten Umfang verantwortlich und es bliebe
den Klägern unbenommen, unmittelbar gegen den Inhaber der Subdomain
vorzugehen.
d. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG scheidet schon deshalb aus, weil die Marke der Klägerin keine im
Inland bekannte ist. Dies behaupten selbst die Kläger nicht.
3. Die Domainreservierung und -benutzung
seitens der Beklagten stellt auch keine sittenwidrige Behinderung im Sinne des
§ 1 UWG oder der §§ 826, 226, 1004 BGB dar.
a. Voraussetzung eines
Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche
Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss freilich noch ein weiteres
Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und
- eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht
zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen
werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann,
wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber in seiner Entfaltung zu
hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht
festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte
Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in
angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann in Großkomm.
UWG, § 1 Rdnr. A 3). Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber
beurteilen (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl, § 1 UWG Rdnr.
208; Köhler in Köhler/Piper. UWG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 285), wobei sich die
Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren
muss (BGH, WRP 2001, 1286, 1288 - Mitwohnzentrale)
b. Ein unlauteres "Abfangen" von Kunden der
Kläger ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu 2.
verwiesen werden. Die jedenfalls durch den Inhalt der Homepage erfolgende
Aufklärung ist insoweit (auch angesichts des eingesetzten beschreibenden
Begriffs) ausreichend (BGH, aaO., S.1289 f)
c. Eine sittenwidrige Behinderung kann
vorliegen, wenn der Zweck der Reservierung darin besteht, Dritte zu behindern
bzw. zur Zahlung zu veranlassen und ein eigenes schützenswertes Interesse des
Reservierenden nicht greifbar ist (OLG München, NJW-RR 1998, 984; GRUR 2000,
518, 519 und 519, 520; OLG Karlsruhe, WRP 1998, 900; OLG Dresden, NJW-E -
WettbewerbR 1999, 133, 135; OLG Frankfurt, WRP 2000, 772, 774 Köhler/Piper,
a.a.O., § 1 Rdnr. 327 m.w.N.). Als missbräuchlich kann es sich erweisen, wenn
der Anmelder die Verwendung eines Gattungsbegriffs durch Dritte dadurch
blockiert, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten
Begriffs unter derselben Top-Level-Domain oder dieselbe Bezeichnung unter
anderen TopLevel-Domains für sich registrieren lässt (BGH, a.a.O., S. 1290).
Vorliegend hat die Beklagte unstreitig nicht
bewusst in Kenntnis der Marke der Kläger die Domain-Anmeldung vorgenommen.
Die Kläger sollen ebenso wenig zielgerichtet
von der Domain ausgeschlossen werden, denn sie können sich an der Domain
beteiligen.
Die Idee der Beklagten von einem
"Internet-Führer" bzw. einem "DomainSharing" ist auch nicht von vornherein
sittenwidrig und unbeachtlich, selbst wenn für die Beteiligung an der Domain
eine "Lizenzgebühr" erhoben wird.
Der Beklagten sind aus der Registrierung und
weiteren Vorhaltung der Domain Kosten entstanden und sie entstehen auch
weiterhin. Der beschreibende Begriff Bandit wird vielfach in den
verschiedensten Branchen kennzeichnend verwendet, wie der mit Schriftsatz der
Beklagten vom 18. Januar 2001 überreichte Ausdruck des Inhalts ihrer Domain
belegt. Dann ist es naheliegend, diesen Unternehmen eine gemeinsame
Werbeplattform unter dieser Domain anzubieten. Dies kann für Unternehmen von
besonderem Interesse sein, wenn ihren Kunden weniger ihre Firma bekannt ist
als gerade die Produktbezeichnung mit der Wendung "Bandit". Viele Kunden
werden dann im Internet unter Eingabe dieses Schlagwortes suchen. Insoweit
kann die Beklagte allen interessierten Unternehmen einen gleichen Zugang
bieten.
Soweit berühmte Namen und Kennzeichen
"vorsorglich" zur Weiterlizenzierung von Dritten angemeldet werden, kann dies
unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eine Sittenwidrigkeit
begründen (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.;
OLG Düsseldorf, NJWRR 1999, 626). Vorliegend geht es aber - wie erörtert-
weder um eine gezielte Behinderung noch um eine berühmte Marke, sondern um
einen beschreibenden Begriff, der in unterschiedlichen Branchen verwendet
wird.
Die Beklagte hat auch nicht den Begriff
"Bandit" durch Anmeldung abgewandelter Formen umfänglich blockiert. Es ist den
Klägern ohne weiteres möglich, mit naheliegenden Zusätzen sich eine eigene
Domain unter dem Kernbestandteil "Bandit" zu erschließen, wie auch ihre
nunmehr verwendete Domain "Bandit.Info" belegt. Den Klägern hat die Beklagte
sogar einen kostenlosen Link angeboten.
II. Unter diesen Umständen ist die Beklagte
auch nicht verpflichtet, gegenüber der Denic auf ihren Domain-Namen zu
verzichten und die Löschung zu beantragen.
B. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. Die grundsätzlichen Fragen einer sittenwidrigen
Behinderung und einer Verwendung von beschreibenden Domain-Namen sind
höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es im Wesentlichen um eine
Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall.
(Unterschrift)