
KAMMERGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 659/97
Entscheidung vom 25. März 1997
In dem Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann und die Richter am
Kammergericht Dr. Rejewski und Crass auf die mündliche Verhandlung vom 25. März
1997
für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am
20. November 1996 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des
Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges
Unternehmen, das Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung durchführt. Die
Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Kansas City/USA, unterhält aber eine
Repräsentanz in Berlin. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Internet-Provider
von Web-Seiten. Sie ließ sich im Internet "domain names" reservieren, darunter
"concert concept.de" und "concert concept.com". Sie beabsichtigte, unter den von
ihr gemieteten "domain names" Werbungen von Interessenten der entsprechenden
Branchen zu schalten. Bisher erscheint, wenn "concert concept" im Internet
angewählt wird, folgender Ausdruck:
LOGO
Die Antragstellerin hat unwidersprochen
vorgetragen, Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anböten, wählten als "domain
name" ihre Firma. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verletze die Rechte an
ihrer, der Antragstellerin, Firma.
Die Antragstellerin hat die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 – 97.O.193/96 - erwirkt,
durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere als "domain
names" im Internet folgende Bezeichnungen zu verwenden:
- concert-concept.com
- concert-concept.de
- concert-concept.com
- concert-concept.de.
Nachdem die Antragsgegnerin gegen die
einstweilige Verfügung, welche ihr zwecks Vollziehung am 8. Oktober 1996
zugestellt worden ist, am 9. Oktober 1996 Widerspruch eingelegt hat, hat die
Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu
bestätigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung
aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Berlin gerügt.
Sie hat in der Sache die Auffassung vertreten:
Deutsches Recht sei nicht anwendbar, weil sie die Reservierung im Internet von
der in Philadelphia/USA ansässigen Firma habe vornehmen lassen und das Internet
von den USA her weltweit abrufbar sei. Im übrigen komme der Firma der
Antragstellerin keine Unterscheidungskraft und damit keine Schutzfähigkeit zu.
Es fehle schließlich an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen
Verwechslungsgefahr.
In dem angefochtenen Urteil hat das
Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt: Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Berlin ergebe sich für den Fall, daß die Antragsgegnerin in Berlin eine
Niederlassung habe, aus § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG. Anderenfalls ergebe diese sich
aus § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, da die von der Antragstellerin beanstandete
Verletzung ihrer Firma jedenfalls auch in Berlin - hier sind die beanstandeten "domain
names" abrufbar - erfolge und dadurch die von der Antragstellerin vorgetragene
Verwechslungsgefahr hier eintrete.
Der Antragstellerin stehe ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Die
Bezeichnung "concert concept" besitze für den Firmenschutz auch ohne
Verkehrsgeltung ausreichende Unterscheidungskraft, auch wenn es sich hierbei um
den Gebrauch von zwei Worten handele, die dem allgemeinen Sprachgebrauch
entnommen sind. Bei den Worten "concert concept" handele es sich um eine
phantasievolle Wortzusammensetzung, die über eine rein beschreibende Angabe der
Tätigkeit der Antragstellerin hinausgehe.
Gemäß Art. 38 EGBGB sei deutsches Recht
anwendbar, da jedenfalls auch Tatbestandsmerkmale des beanstandeten
Wettbewerbsverstoßes, die in den Bereich der unerlaubten Handlungen fallen,
vorliegend erfüllt seien. Das genüge für die Annahme des Tatortes. Ein
Aufeinanderstoßen der wettbewerblichen Interessen der Parteien liege darin, daß
die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland unter der für die
Antragstellerin geschützten Firmenbezeichnung "concert concept" im Internet die
Möglichkeit anbiete, über das Internet Werbungen Dritter zu verbreiten.
Die Verwechslungsgefahr durch die Benutzung
der geschützten Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr durch die
Antragsgegnerin bestehe unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Wähle
ein Konkurrent oder sonstiger Interessent die Bezeichnung "concert concept" im
Internet, so bestehe die Gefahr, daß er die Werbungen für solche der
Antragstellerin halte.
Hiergegen richtet sich die Berufung der
Antragsgegnerin. Sie rügt im wesentlichen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei
deutsches Recht gem. Art. 38 EGBGB nicht anwendbar. Zum einen liege der
Handlungsort der unerlaubten Handlung nicht in der Bundesrepublik Deutschland,
sondern allenfalls in den USA, da von dort aus eine Veröffentlichung der
beanstandeten "domain names" über das Internet erfolge. Zum anderen liege auch
der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nicht im Bundesgebiet. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung "Caroline und Vincent" (BGH NJW
1996, 1128), wonach das Verbreiten einer Zeitschrift, die international
vertrieben wird, im Falle der Untersagung lediglich zum Verbot der Verbreitung
in Deutschland führe, sei auf das Internet nicht anwendbar, da sich in diesem
Falle das Verbot weltweit erstrecken würde.
Wegen der von der Antragstellerin
beanstandeten Verletzung ihrer Firma hätte diese das Deutsche Network
Information Center (DE-NIC) in Karlsruhe, welches die Reservierung der domain
names "concert concept" vornehme, auf Unterlassung in Anspruch nehmen müssen.
Zu Unrecht nehme das Landgericht an, daß für
die Bezeichnung "concert concept" Firmenschutz bestehe. Diese Worte würden
vielmehr nur den Geschäftsgegenstand der Antragstellerin beschreiben. Darüber
hinaus fehle es an einer Verwechslungsgefahr wegen der völligen
Branchenverschiedenheit zwischen den Parteien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Änderung des angefochtenen
Urteils die einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 1996 aufzuheben und den auf
ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert:
Die mit "-de" endende domain names-Vergabe
erfolge nicht in den USA. In Deutschland werde die einheitliche Vergabe von
domain names "de" durch den Interessenverbund "Deutsches Network Information
Center" (DE-NIC) der Universität Karlsruhe sichergestellt. Nach Punkt I. 5. der
DE-NIC-Leistungsbeschreibung liege die Verantwortung für namensrechtliche Folgen
aus der Registrierung der domain names bei der Antragsgegnerin.
Die Bezeichnung "concert concept" besitze
ausreichende Unterscheidungskraft. Dabei handele es sich um eine durchaus
ungewöhnliche Verbindung zweier Worte aus der englischen Sprache, die bei einer
wörtlichen Übersetzung zu einer ungewöhnlichen Wortverbindung "Konzertkonzept"
führen würde, die von der Umgangssprache abweiche.
Die Verwechslungsgefahr bestehe darin, daß
domain names Internet-Adressen darstellten, die mit dem Inhaber der
entsprechenden Firmenbezeichnung identifiziert würden. Ein unvoreingenommener
Nutzer des Internet nehme daher zunächst an, daß unter einem bestimmten domain
name das Unternehmen zu finden sein werde, das auch im sonstigen geschäftlichen
Verkehr diese Bezeichnung führe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig,
muß aber erfolglos bleiben, da der Antragstellerin ein im Wege der einstweiligen
Verfügung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
beanstandeten domain names zusteht.
1.
Ob das Landgericht Berlin zuständig gewesen ist, ist vorliegend trotz § 512a ZPO
zu prüfen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die internationale Zuständigkeit
(vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 512a Rn. 5 mit
weiteren Nachweisen). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich
aus den Regelungen der ZPO (ggf. auch anderer Gesetze) über die örtliche
Zuständigkeit mit der Folge, daß ein örtlich zuständiges deutsches Gericht auch
international zuständig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Üb § 12
Rn. 6). Dabei ist auf § 24 UWG schon deshalb nicht abzustellen, weil es
vorliegend nicht um einen Wettbewerbsverstoß geht. Einschlägig ist aber § 32
ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen- und Namensrechten gilt, und zwar
auch in bezug auf vorbeugende Unterlassungsklagen (vgl. Zöller/Vollkammer, ZPO,
19. Aufl., § 32 Rn. 14, GVÜ Art. 5 Rn. 14 s). Als Erfolgs- und damit als Tatort
ist auch Berlin anzusehen, da der domain name auch hier bestimmungsgemäß
abrufbar ist (vgl. Kurier, Internationale Zuständigkeitskonflikte im Internet,
CR 1996, 453 (455)). Hier tritt die Verwechslungsgefahr ein, die ausreicht
(Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 32 Rn. 22).
2.
Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts, der wie
dargelegt (auch) in Deutschland zu belegen ist, beurteilt werden muß, ist
deutsches Recht anwendbar (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., EGBGB Art. 38
Rn. 2).
3.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich
schon aus der namensrechtlichen Bestimmung des § 12 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Der Antragstellerin steht für ihren
Firmenbestandteil "concert concept" als Namensbestandteil der Schutz nach § 12
BGB zu. Auch Firmenschlagworte, gleichgültig ob sie Phantasieworte oder Worte
der Umgangssprache darstellen, können als Hinweis und Kennzeichnung eines
bestimmten Unternehmens verwendet werden (vgl. BGHZ 15, 107, 109 - "Koma"). Für
einen Teil einer Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz im Sinne
des § 12 BGB beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen
unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im
Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr
als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, wobei es dann
nicht mehr darauf ankommt, ob er sich tatsächlich im Verkehr durchgesetzt hat
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1954, 195, 196 - "KfA"; BGH GRUR 1985, 461, 462 - "Gefa/Gewa";
BGH GRUR 1996, 68, 69 - "Cotton Line"; BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94 - "NetCom").
Zutreffend hat das Landgericht eine
namensmäßige Unterscheidungskraft von "concert concept" bejaht. Zwar mag die
Verwendung der englischen Schreibweise ("concert" statt Konzert bzw.
Veranstaltung und "concept" statt Konzept) mit Blick auf den häufigen Einsatz
englischsprachiger Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch der
Unterhaltungsbranche noch nicht als - Unterscheidungskraft vermittelnde -
Verfremdung erscheinen. Es ist jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die
Wortbestandteile "concert" und "concept" für sich allein namensmäßige
Unterscheidungskraft haben, wenn diese dem allgemeinen Sprachgebrauch
entnommenen, nicht unterscheidungskräftigen Worte zu einer einprägsamen
sprachlichen Neubildung zusammengefügt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12,
Rdnr. 12; BGH GRUR 1957, 561, 562 - "REI-Chemie"; BGH GRUR 1973, 265, 266 -
"Charme & Chic"; BGH "NetCom"). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt,
daß jedenfalls die Wortverbindung "concert concept" nicht der Umgangssprache
angehört, sondern eine hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die über
eine rein beschreibende Angabe der Tätigkeit der Antragstellerin hinausgeht. Bei
der Bezeichnung "Konzertkonzept" handelt es sich nicht um einen Begriff mit
einem klaren Bedeutungsgehalt, den der Verkehr lediglich als Hinweis auf die von
dem Unternehmen der Antragstellerin angebotene Dienstleistung versteht. Unklar
bleibt, welche Dienstleistung mit einem "Konzertkonzept" konkret bezeichnet
werden soll. Diese Bezeichnung vermittelt jedenfalls keine klare Vorstellung
darüber, daß die Antragstellerin Veranstaltungen in der Unterhaltungsbranche
durchführt. Sie kann somit als Firmenbestandteil durchaus eine Hinweisfunktion
auf ein bestimmtes Unternehmen ausüben, denn in "concert concept" ist eine
willkürliche Kombination zweier verwandter Begriffe zu erblicken, die zwar beide
auf das Tätigkeitsgebiet des betreffenden Unternehmens hinweisen, die aber in
einem sich nicht in einer beschreibenden Angabe erschöpfenden Schlagwort
zusammengefaßt sind.
Die Antragsgegnerin, die sich den domain name
"concert concept" im Internet hat reservieren lassen, verwendet damit die für
die Antragstellerin geschützte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr.
Diese namensmäßige Verwendung ist auch
geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Firmenbezeichnung der
Antragstellerin hervorzurufen, denn ein nicht unerheblicher Teil der
Internet-Benutzer wird die beanstandeten domain names mit der Antragstellerin in
Verbindung bringen. Dafür ist entscheidend, daß gut gewählte domain names
zusammen mit der Unternehmensbezeichnung häufig die Funktion der geschäftlichen
Individualisierung und Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens erfüllen,
denn domain names sind im Regelfall frei wählbar und können daher bewußt in die
Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden (Kur: Internet
Domain names, Computer und Recht (CR) 6/1996, 325, 327; vgl. auch LG Mannheim,
Urteil vom 08.03.1996 – 7 O 60/96, CR 6/1996, 353). Zwar wird durch den
domain-name in erster Linie kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert; die
Bezeichnung benennt lediglich den Rechner, der "Anlaufstation" der Botschaften
ist. Namensfunktion im rechtlichen Sinne kommt der Internet-Adresse jedoch zu,
soweit sie als Bezeichnung derjenigen Personen oder Unternehmen aufgefaßt wird,
die über das angesteuerte Gerät zu erreichen sind (Kur: Namens- und
Kennzeichenschutz, Computer und Recht (CR) 10/1996, 590, 591). Bietet die
Antragsgegnerin nun Interessenten die Möglichkeit, unter der Bezeichnung
"concert concept" im Internet Werbungen zu schalten, so besteht die konkrete
Gefahr, daß für einen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vertrauten
Benutzer sich dies als Werbung der Antragstellerin selbst darstellt oder der
Eindruck entsteht, der Werbende stehe mit dem Unternehmen der Antragstellerin in
geschäftlichen Beziehungen und werbe mit dessen Einverständnis im Internet unter
dieser Domain. Der Antragstellerin ist es insoweit verwehrt, selbst unter ihrem
geschützten Firmenbestandteil "concert concept" als Internet-Adresse ihre
eigenen Angebote ins Internet einzuspeisen. Die Verletzung der
Unternehmenskennzeichnung erfolgt dabei unter dem Aspekt der
Erstbegehungsgefahr, da eine solche Verletzung unmittelbar droht. Entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin kommt es in diesem Fall nicht auf eine bestehende
Branchenverschiedenheit der Parteien an, denn bei einer Verwechslungsgefahr im
engeren Sinne, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identität des
Unternehmens annehmen, wird eine Branchengleichheit oder Branchennähe nicht
vorausgesetzt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 Rdnr. 30, Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, § 16 UWG Rdnr. 58).
Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung
des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die Vergabestellen übernehmen in der Regel
keine inhaltliche Prüfung. Durch sie erfolgt lediglich die Vergabe freier domain
names und deren Registrierung, denn nach Punkt I. 5. der DE-NIC
Leistungsbeschreibung (Bl. 113 d.A.) liegt die Verantwortung für namens- oder
andere rechtliche Folgen aus der Registrierung des domain names bei demjenigen,
der die Registrierung für sich in Anspruch nimmt (vgl. auch LG Mannheim,
a.a.O.). Die Verwendung der Bezeichnung "concert concept" beruht somit in jedem
Fall auf dem Handeln der Antragsgegnerin.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 12 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB begründet, selbst
wenn die beanstandeten domain names dann weltweit nicht benutzt werden können.
Das liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da bisher weder
internationale Abkommen noch Regelungen auf nationaler Ebene zur Begrenzung der
universellen Zuständigkeit im Internet geschaffen worden sind (Kur:
Internationale Zuständigkeitskonflikte im Internet, CR 8/1996, 453, 457).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornemann Dr.
Rejewski Crass