
KAMMERGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 101/01
Entscheidung vom 23. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit
(…)
Antragsgegner und
Berufungskläger,
g e g e n
(…)
Antragstellerin und
Berufungsbeklagte,
hat der 5. Zivilsenat des
Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase sowie die Richter am Kammergericht
Crass und Dr. Pahl für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 6. März 2001 – Az. 16 O 33/01 -
geändert:
Die einstweilige
Verfügung vom 18. Januar 2001 - Az. 16 O 33/01 - wird aufgehoben und der auf
ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens
beider Instanzen zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein
Unternehmen der Mineralölindustrie, welches kürzlich aus den drei Unternehmen
(…), (…) und (…) gebildet wurde. Ihre Produkte werden u.a. an Tankstellen mit
der Bezeichnung "elf' vertrieben. Der Antragsgegner Ist eine international
tätige Umweltschutzorganisation.
Der Antragsgegner unterhielt
eine Domain http://www.oil-of-elf.de, von welcher die Antragstellerin am 10.
Januar 2001 Kenntnis erlangte. Wer diese Domain aufrief, erhielt Zugriff auf
Internet-Seiten der Antragsgegnerin (unter der Adressenangabe "www.greenpeace.de/..."),
die sich kritisch mit der Ölförderung der Antragstellerin in Russland sowie
deren Unternehmenspolitik auseinandersetzen.
Die Antragstellerin hält die
Domain www.oil-of-elf.de für eine Verletzung der von Ihr beanspruchten
Kennzeichenrechte und hat am 18. Januar 2001 eine einstweilige Verfügung
erwirkt, mit der dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel untersagt worden ist, unter der Internet-Domain
„www.oil-of-elf.de“ im Internat aufzutreten. Auf den Widerspruch des
Antragsgegners hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die
einstweilige Verfügung bestätigt. Es liege jedenfalls anfänglich eine
Verwechselungsgefahr und Zuordnungsverwirrung vor, deren Unterbindung die
Antragstellerin nach § 12 BGB verlangen könne
Von einer weiteren
Darstellung das Tatbestandes wird entsprechend § 543 Abs. 1, 1. Alt. ZPO a.F.
abgesehen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist
begründet. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner kein
Unterlassungsanspruch dahin zu, unter der Internet-Domain „www.oil-of-elf.de“
aufzutreten.
I. Firmenrechtliche Ansprüche
aus § 16 MarkenG kommen nicht in Betracht.
Nach seinem Wortlaut und
seinem Schutzzweck setzt § 16 MarkenG ein Handeln des Verletzers „Im
geschäftlichen Verkehr" voraus (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 21). Ein
solches Handeln fehlt bei einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit
ausschließlich ideeller Zielsetzung (BGH, GRUR 1976, 379, 380 - KSB;
Ingerl/Rohnke, a.a.O.; § 15 Rdn. 21 und § 14 Rdn. 36).
Der Antragsgegner hat hier
mit seiner Information unter der in Rede stehenden Domain allein seine ideellen,
auf den Umweltschutz gerichteten Ziele verfolgt. Begleitende auch geschäftliche
Interessen - eigene oder geförderter Dritter - sind nicht erkennbar und auch
nicht vorgetragen. Soweit die kritische Information über die Antragstellerin
deren Konkurrenten im Wettbewerb zugute kommen kann, wäre dies nur eine
beiläufige Folge der ideellen Tätigkeit.
II. Auch eine Verletzung des
Namensrechts der Antragstellerin nach § 12 BGB ist nicht gegeben.
1. Außerhalb des
geschäftlichen Verkehr kommt allerdings ein ergänzender Schutz von
Unternehmenskennzeichen durch § 12 BGB in Betracht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15
Rdn. 21; Nach § 15 Rdn. 7 m.w.N.).
2. Die Geschäftsbezeichnung
der Antragstellerin ist auch hinreichend unterscheidungskräftig (für einen
Mineralölhandel „Elf“ - im Deutschen eine Zahl, die keinen
sachlichgegenständlichen Bezug erkennen lässt und recht einprägsam ist) und
prioritätsjünger als der Domain-Gebrauch das Antragsgegners.
3. Der Antragsgegner mag auch
den Namen der Antragstellerin "gebraucht" haben.
a) Als Namensgebrauch im
Sinne des § 12 BGB ist nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens
anzusehen, sondern nur solche Namensanmaßungen, die geeignet sind, eine
namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (BGH, GRUR
1996, 422, 423 - J. C. Winter; 1993, 151, 153 – Universitätsemblem;
Ingerl/Rohnke, a.a.0., Nach § 13 Rdn. 14, Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., §
12 Rdn. 20). Bei bloßen Namensnennungen, also der Verwandlung des richtigen
fremden Namens für den richtigen Namensträger scheidet ein Schutz durch § 12 BGB
mangels ldentitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach §
15 Rdn. 17).
b) Die hier vorliegende
Domain kann sich für den angesprochenen Informationsinteressenten schon als eine
namensmäßige Bezeichnung des Domain-Inhabers darstellen.
Dies folgt allerdings nicht
schon allein aus der Funktion eines Domain-Namens. Die Domain wird zwar häufig
nach dem Namen bzw. Unternehmenskennzeichen des Inhabers ausgewählt, so dass
dann ein namensmäßiger Gebrauch vorliegt (vgl. Senat, NJW 1997, 3321 -
concert-concept). Zwingend ist dies aber nicht. Nicht selten werden -
insbesondere bei weniger bekannten Unternehmenskennzeichen - Gattungsbegriffe
als Domain-Namen eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand beschreiben, um in
der Sache interessierte Kunden über die Suchmaschinen für die Homepage zu
interessieren.
Die Wendung „oil-of-elf" hat
zwar einen deutlichen Bezug zu einem Unternehmensgegenstand, wenn sie auf das Öl
bezogen ist, indem dieser Begriff an den Anfang der Wendung gesetzt wird.
Herkömmlich folgt die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes dem eigentlichen
Namenskern. Zwingend ist auch dies aber nicht. Prägend bleibt in der Wendung der
Begriff "elf" und damit eine Unternehmenskennzeichnung. Auch wenn dem
Internet-Nutzer Gattungsbegriffe als Domain-Namen geläufig sind und er
sorgfältiger auf Unterschiede in der Schreibweise der Domain achtet als bei
herkömmlichen Zeichen (Senat, GRUR-RR 2001, 180, 181 - CHECK IN), liegt doch bei
der Wendung - übersetzt - „Öl von Elf“ die Annahme einer bloßen
Gattungsbezeichnung eher fern, zumal die Gedankenstriche eher auf einen Namen
hindeuten.
Domain-Namen können zwar auch
als sachlich gestaltete Titel bzw. „Überschriften“ In Betracht kommen. inwieweit
der Internet-Nutzer auch daran schon gewöhnt ist, kann hier dahingestellt
bleiben. Ohne den Text der Internet-Seiten ist die Wendung nicht hinreichend
deutlich als bloße Überschrift erkennbar. Überschriften enthalten in aller Regel
schon eine kurze, knappe Aussage über den Gegenstand des Artikels (etwa „Öl von
Elf bedroht die Umwelt“). Fehlt dies aber - wie hier - und bleibt allein die
Unternehmenskennzeichnung prägend, dann liegt für den Internet-Nutzer die
Annahme einer namensmäßigen Bezeichnung nicht fern, auch wenn erste Zweifel
aufgeworfen sind.
c) Eine Verwechselungsgefahr
mag hier ebenfalls bestehen.
aa) Auch wenn das
Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und die Domain des Antragsgegners in
ihrem prägenden Teil übereinstimmen, so achtet der Internet-Nutzer doch - wie
erörtert - sorgfältiger auf Unterschiede in der Schreibweise, denn er weiß um
die beschränkte Zahl der möglichen Domainbezeichnungen, die sich bei weiterer
Ausbreitung das Internets immer stärker annähern (Senat, a.a.O., CHECK IN). Auch
die tastenmäßige Eingabe und die häufigen Fehlermeldungen schon bei geringen
Abweichungen zwingen ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit. Zwischen „Elf Oil“ und „Oil
of Elf" besteht somit zwar ein gewisser Abstand. Es bleibt dennoch eine nicht
geringe Zeichenähnlichkeit.
bb) „Elf“ ist im
Mineralölbereich durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Weitergehendes – etwa
eine Steigerung kraft Verkehrsdurchsetzung - macht auch die Antragstellerin
nicht geltend.
cc) Es fehlt zwar eine
hinreichende „Branchennähe“ zwischen den Angeboten der Parteien. Die
Antragstellerin vertreibt Mineralöle, der Antragsgegner gibt ideelle
Informationen im Umweltbereich. Für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr im
Sinne des § 15 MarkenG ist im Fall einer Internet-Domain das auf den Webseiten
zur Verfügung gestellte Dienstleistungsangebot maßgeblich (Senat, a.a.O., CHECK
IN; OLG München, MMR 2000, 277). Auch die Verwechselungsgefahr im Sinne des § 12
BGB ist grundsätzlich von einer Branchennähe abhängig (BGH, NJW 1993, 460;
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 Rdn. 30).
Der Gesichtspunkt einer
Branchennähe kann aber in dem hier vorliegenden Bereich einer Namensführung
außerhalb des Geschäftsverkehrs keine allein entscheidende Bedeutung haben. Denn
- abstrakt betrachtet - kann auch ein kommerzielles Unternehmen sich mit
ideellen Informationen zum Umweltschutz an die Öffentlichkeit wenden. Dies gilt
insbesondere für Mineralölfirmen, die mit einem Engagement im Umweltbereich
zunehmend Kritikern entgegentreten wollen. Eine Domain, unter der
Umweltinformationen verbreitet werden, kann daher - losgelöst vom jeweiligen
konkreten Inhalt - an sich ebenso der Antragstellerin zugeordnet worden.
Insoweit mag daher trotz des
nicht ganz unbedeutsamen Abstandes in der Ähnlichkeit der Bezeichnung schon eine
Verwechselungsgefahr bestehen.
4. Es fehlt aber an einer
hinreichenden Interessenverletzung der Antragstellerin.
a) Das verletzte Interesse Im
Sinne des § 12 BGB muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein, sondern kann
grundsätzlich auch ein persönliches, ideelles Interesse oder ein
Affektionsinteresse sein (BGH, GRUR l970, 481, 482 - Weserklause). Bei einer
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung wird in der Regel auch eine
Interessenverletzung zu bejahen sein (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdn. 19).
Für juristische Personen und Unternehmenskennzeichen, die keinen Namen einer
natürlichen Person enthalten, gilt der weite Interessenbegriff nur
eingeschränkt. Ihnen kommt Namensschutz nur im Rahmen ihres Funktionsbereichs
zu; der Schutz ist also auf geschäftliche Interessen beschränkt (BGH, GRUR 1991
157, 158 - Johanniter-Bier; 1976, 379, 381 - KSB; weitergehend Ingerl/Rohnke
a.a.O., Nach § 15 Rdn. 20). Ideelle Belange können von Bedeutung sein, wenn sie
sich in geschäftlichen Interessen niederschlagen (BGH, a.a.O., KSB).
b) Auch die Antragstellerin
macht hier eine Verwechselungsgefahr nur „auf den ersten Blick“ geltend, denn
auf den zweiten Blick sei erkennbar, dass der Nutzer auf eine Webseite des
Antragsgegners geleitet worden sei.
aa) Suchen Nutzer
Informationen über bzw. von der Antragstellerin, so könnten sie diese über die
Eingabe von Domain-Namen suchen. Die Antragstellerin schließt aber aus, dass
Nutzer von dieser "ineffizienten und unsinnigen" Suchmethode in nennenswertem
Umfang Gebrauch machen.
bb) Bei der Suche über
Suchmaschinen wurde die hier in Rede stehende Domain des Antragsgegners
aufgeführt.
Der Nutzer, der Informationen
über die Antragstellerin (von wem auch immer) sucht, wird nicht enttäuscht, wenn
er die Domain des Antragstellers aufsucht.
Aber auch Nutzer, die
Informationen von der Antragstellerin suchen, werden allenfalls für den
Bruchteil von Sekunden getäuscht. Denn in den von der Antragstellerin
vorgetragenen Fundmeldungen der Suchmaschinen wird die Domain des Antragsgegners
sogleich näher erläutert („Die oil-of-Elf Seiten von Greenpeace Deutschland
geben Ihnen ..."; „Briefwechsel mit Elf-Vorstand (...) http://www.greenpeace.de
... Der Ölkonzern (...) ist mitverantwortlich für die Ölpest ... "). Schon bei
einem kurzen Überfliegen der Suchergebnisse wird dem Nutzer deutlich, dass er
unter der Domain des Antragsgegners Informationen von diesem über die
Antragstellerin erhält. Die Verwechselungsgefahr aus der Namensführung kann
insoweit nur zu einem kurzzeitigen "Blickfang" führen, nicht aber zu einem
irregeführten Aufruf der Webseite. Selbst wenn kleinere Suchmaschinen bei der
Auflistung des Suchergebnisses keine weitergehenden Informationen geben sollten,
so bleibt allein für diesen Fall eine weitergehende Zuordnungsverwirrung. Wird
aber die Domain aufgerufen, kommt eine Irreführung über den Informationsgeber
nach ihrem Inhalt noch weniger In Betracht. Selbst die Antragstellerin gesteht
zu, dass der Inhalt der Webseite insoweit eindeutig ist.
Eine vorübergehende
Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite
begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung,
soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung
handelt (Senat, a.a.O., Seite 181 - CHECK IN). Letzteres hat die Antragstellerin
hier nicht vorgetragen. Der verständige Internet-Nutzer ist sich der nur groben
Vorauswahl der Suchmaschinen bewusst. Er wird deshalb in der Regel auch nicht
sogleich entmutigt eine weitere Suche nach der Homepage der Antragstellerin
aufgeben, wenn er nach dem Suchergebnis zuerst die Homepage des Antragsgegners
aufgerufen hat. Dass die Antragstellerin mit einer Homepage unter ihrem
Unternehmenskennzeichen völlig aus den Suchergebnissen der gängigen
Suchmaschinen herausfallen könnte (etwa weil der Antragsgegner Nachahmer
gefunden hätte), ist derzeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Die Antragstellerin räumt
auch ein, dass die Webseiten des Antragsgegners - etwa durch das Setzen von
Meta-Tags - bei der Eingabe Ihres Unternehmensschlagwortes von Suchmaschinen als
Treffer genannt werden können. Die Verbindung zwischen dem Gebrauch ihres
Unternehmensschlagwortes durch den Nutzer hin zur Informationsseite des
Antragsgegners kann und will sie nicht unterbrechen.
Der somit allein maßgebliche
kurzzeitige Blickfang bei der Auswertung das Ergebnisses der Suchmaschinen
beeinträchtigt nicht hinreichend geschäftliche Interessen der Antragstellerin.
5. Im Übrigen gebraucht der
Antragsgegner den Namen der Antragstellerin nicht "unbefugt".
a) Unbefugt ist der Gebrauch,
wenn ein eigenes Benutzungsrecht nicht gegeben ist (BGH, GRUR 1996, 422, 423 -
J. C. Winter). Die Namensverwendung kann auch durch die Meinungs- und
Pressefreiheit gerechtfertigt sein, und zwar je nach den Umständen auch in
blickfangartiger Wiedergabe (BGH, GRUR 1979, 564, 565 - Metall-Zeitung;
Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdn. 18).
c) Der Antragsgegner hat hier
(durch die Anlage Bf 3) glaubhaft gemacht, dass er mit seiner Domain-Angabe im
erheblichen Umfang bei der Suche durch Suchmaschinen gegenüber bloßen
Suchangaben auf den Seiten begünstigt wird, er also eine weit größere
Öffentlichkeit erreichen kann. Denn die Angaben in einer Domain würden von den
Suchmaschinen überwiegend gegenüber bloßen Angaben auf den Seiten bevorzugt,
also eher und in der Auflistung früher genannt,
Eine besondere inhaltliche
Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit steht
unter dem Schutz des Art. 5 GG. Dieses Interesse des Antragsgegners überwiegt -
jedenfalls zur Zeit - die allenfalls marginal berührten geschäftlichen
Interessen der Antragstellerin (Art. 14 GG) deutlich.
B. Die Nebenentscheidung zu
den Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Hasse
Crass Dr. Pahl