|
Markenrecht - Entscheidungen 1996-1998
OLG
Köln: "herzogenrath.de"
Die Erwartungen des regionalen Nutzerkreises der Topleveldomain ".de" sind
darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtenamens als Second-Level-Domain unmittelbar auf
die Website der jeweiligen Stadtverwaltungen zu gelangen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1998, 13 W
48/98 - herzogenrath.de
OLG
Düsseldorf: "ufa.de" Wer eine Domain lediglich registriert hat, ohne sie für die Adressierung eines
Internet-Angebots zu verwenden, benutzt sie noch nicht. Die Registrierung einer
namensrechtlich belegten Domain stellt aber eine verbotene Namensleugnung im Sinne des §
12 BGB dar, falls der Domain-Inhaber nicht bessere Kennzeichenrechte als der Namensinhaber
besitzt. In einem solchen Fall ist die Domain an den Namensinhaber herauszugeben.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1998 20 U
162/97 - ufa.de II
Mit der Entscheidung, gegen die Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt ist, wurde
das Urteil des LG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 1997, 4 O
179/97 - ufa.de bestätigt.
LG Bremen: "henne.de" Ein bundesweit tätiges Unternehmen kann von einer
Privatperson nicht die Unterlassung der Nutzung einer Domain verlangen,
wenn diese bei Verwandten, Bekannten und Freunden
allenthalben unter dem als Domain registrierten Spitznamen bekannt ist.
Landgericht Bremen, Urteil vom 12.
November 1998,
12 O 428/98
- henne.de
OLG Hamburg: "emergency.de" Wer eine Internet-Adresse "in Gebrauch" nimmt, erwirbt hierdurch ein nach §
12 BGB geschütztes Recht an seiner Domain als namensartiges Kennzeichen. Dieses
Kennzeichnen berechtigt auch einem Markeninhaber gegenüber zum Besitz der Domain, wenn es
prioritätsälter ist. Die Rechtsprechung des BGH zu Telegrammadressen lässt sich auf
Internet-Domains nicht übertragen. Streitwert: 50.000 DM.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 5. November 1998, 3 U
130/98, MMR 1999, 159 - emergency.de
Mit der Entscheidung wurde das Urteil des
LG Hamburg vom 10. Juni 1998, 315 O 107/98 bestätigt.
LG München: "muencher-rueck.de" Der gerade auch unter ihrem
Firmenschlagwort "Münchner Rück" bekannte Antragstellerin steht auch an
diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Die Benutzung
der Internet-Domain "muenchner-rueck.de" durch den Antragsgegner stellt
eine namensmäßige Benutzung und eine unbefugte Namensanmaßung dar.
Landgericht München, Urteil vom
21. Oktober 1998, 1 HK O 16716/98 - muenchner-rueck.de
OLG Dresden: "cyberspace.de" Bereits in der Reservierung einer Internet-Domain liegt ein Handeln
im geschäftlichen Verkehr. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG und § 1 UWG kann
ein Mitbewerber aufgrund der mit der Reservierung verbundenen
Sperrwirkung Unterlassung der Nutzung verlangen.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.
Oktober 1998, 14 U 3613/97
- cyberspace.de
LG Hamburg: "xtra-net" Für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr von Namen ist auf den Bekanntheitsgrad, den Grad der
Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Bezeichnungen sowie die
Warenähnlichkeit abzustellen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30. September
1998, 315 O 278/98 - xtra-net
EuGH: CANNON 1. Art. 4 I lit. b der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin
auszulegen, daß die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke,
insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung zu berücksichtigen
ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Marken erfaßten
Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr
herbeizuführen. 2. Eine Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 lit. b Richtlinie
89/104/EWG kann auch dann bestehen, wenn für das Publikum die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten
hergestellt oder erbracht werden. Dagegen ist das Bestehen einer solchen
Gefahr ausgeschlossen, wenn sich nicht ergibt, daß das Publikum glauben
könnte, daß die betreffenden Waren oder Erzeugnissen aus demselben
Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen.
(Leitsätze des EuGH)
Europäischer Gerichtshof,
Urteil vom 29. September 1998, Rs C-39/97
- CANNON
OLG Dresden: Titelschutz im Internet
Titelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG für ein Internet-Angebot scheidet dann aus,
wenn das Angebot nicht in einem zeitnahen Zusammenhang mit einer Titelschutzanzeige und
nicht unter einer eigenen Domain, sondern nur im Rahmen eines größeren Angebots im
Internet als einer von mehreren Gliederungsbegriffen veröffentlicht wird.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.
September 1998, 14 U 433/98, K&R 1999, 189 - Titelschutz im Internet
LG München: "explora.de" Allein der Eintrag in der "WHOIS"-Datenbank
begründet, unabhängig von einer Störereigenschaft, die Haftung des Domain-Inhabers. Bei
kennzeichenrechtlich begründeten Domain-Streitigkeiten handelt es sich um eine
Spezialmaterie, die eine Einschaltung eines Rechtsanwalts schon bei der Abmahnung
rechtfertigt. Ein Gegenstandswert von 100.000 DM ist für Streitigkeiten, in denen es
um die Unterlassung der Benutzung von Internet-Domains geht, üblich.
Landgericht München I, Urteil vom 23. September 1998,
1 HK 0 11678/98 - explora.de
LG Düsseldorf: "nazar.de"
Ein Namensrecht setzt sich auch branchenübergreifend gegenüber
demjenigen durch, der weder ein vorrangiges noch ein gleichrangiges
Recht an einer Bezeichnung geltend machen kann. Ein namens- und
kennzeichenrechtlicher Schutz setzt kein Wettbewerbsverhältnis und auch
keine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder
Dienstleistungen voraus.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.
September 1998, 4 O 473/97
-
nazar.de
LG Köln: Rechtsanwälte im Internet Eine Kölner Rechtsanwaltskanzlei darf nach §§ 1, 3 UWG im Internet nicht unter der
Domain "rechtsanwaelte-koeln.de" auftreten, weil der Verkehr unter der Domain
nicht nur eine einzige, sondern alle Kölner Kanzleien oder aber die Rechtsanwaltskammer
Köln erwartet. Streitwert: 100.000 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 7.
September 1998, 31 O 723/98- rechtsanwaelte-koeln.de
LG München
I: "juris-solvendi.de" Dem Inhaber der
kennzeichenrechtlichen Bezeichnung "Juris" steht ein
Unterlassungsanspruch gem. §§ 14 V, 15 IV 4, 5 MarkenG gegen die
Verwendung der Domain "juris-solvendi.de" durch einen Dritten zu.
Landgericht München I, Urteil vom 3. September 1998,
7 O 1299/98 - juris-solvendi.de LG Köln: Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten Es verstößt gegen das Verbot der Irreführung nach § 3 UWG, im Internet eine
Auflistung von Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten unter der Domain-Adresse
"amtsgerichte.de" zu veröffentlichen, weil ein Internet-Teilnehmer unter der
Adresse ein Angebot aller deutschen Amtsgerichte erwartet. Streitwert: 100.000 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 1. September 1998, 31 O 714/98
- amtsgerichte.de
LG Frankfurt:
"warez.de" Eine Domain ist ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, wenn
unter der Adresse Waren (hier: Computerprogramme) angeboten werden. Der Inhaber der Domain
kann sich deshalb gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke erfolgreich auf
Priorität berufen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. August 1998, 2/6 O
438/98, CR 1999, 190 - warez.de
LG München: "tnet.de" Internet-Domains sind als geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von § 5 Abs. 2
MarkenG geschützt und müssen deshalb auch dann nicht freigegeben werden,
wenn eine gleichlautende, aber später eingetragene Marke existiert.
Landgericht München,
Urteil vom 11. August 1998, 9 HK 8546/98, CR 1999, 325 - tnet.de
LG Berlin:
Teillöschung einer Domain
Da aufgrund der Technologie des Internets eine beschränkte Unterlassung
bezüglich bestimmter Geschäftsgegenstände nicht möglich ist, erstreckt
sich die Beseitigungsverpflichtung auf den gesamten Domain-Namen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 1998, 16
O 656/97, K&R 1998, 557 - Teillöschung einer Domain
LG Mannheim: "brockhaus.de"
Ein Link innerhalb einer sonst leeren Seite auf ein eigenes kommerzielles
Internet-Angebot ist geschäftliche Nutzung im Sinne des Markenrechts und auch bei
Branchenfremdheit Rufausbeutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn es sich um eine
bekannte Marke (hier: über 80% Bekanntheit) handelt. Auch wer behauptet, lediglich für
einen anderen als Domain-Inhaber eingetragen zu sein, ist passivlegitimiert. Der Verletzte
kann Zustimmung zur Domain-Löschung verlangen.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 26. Juni 1998, 7 O
529/97, K&R 1998, 558 brockhaus.de
OLG Karlsruhe:
"zwilling.de" Wer einen Domain-Namen benutzt, der aus einer im Inland bekannten Marke
abgeleitet ist, und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um die
Aufmerksamkeit der Internet-Nutzer auf sich zu lenken, handelt unlauter. Er
beeinträchtigt zudem die Wertschätzung der Marke.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 1998, 6 U 247/97
- zwilling.de
LG Düsseldorf:
"jpnw.de"
Schon
allein durch die Benutzung einer Domain über einen längeren Zeitraum hinweg (hier: ca. 1
1/2 Jahre) können Kennzeichenrechte an einer Domain begründet werden. Kurzbezeichnungen
der Firma sind auch dann kennzeichenrechtlich geschützt, wenn sie nicht als Wort
aussprechbar sind.
Landgericht
Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 1998, 4 O 160/98, mit Anmerkung Withöft,
CR 1998, 688 jpnw.de
LG Berlin: "d-tel.de" Zwischen der Bezeichnung "d-tel" bzw. "d-com" und eingetragenen
Marken, die mit "d-" beginnen, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der
Markenbestandteil "d-" ist freihaltebedürftig und begründet deshalb keine
Serienmarke. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen mangels Rufausbeutung nicht.
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Juni 1998, 15 O 79/98 - d-tel.de
OLG Hamm: "pizza-direkt.de"
Zwischen unterschiedlichen Arten von Dienstleistungen -
hier Verschaffung von Informationen und Werbehinweisen auf der einen und
Lieferung von Speisen auf der anderen Seite - besteht nicht die für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Ähnlichkeit gemäß § 14
Abs. 2 MarkenG. Allein der Umstand, dass beide den Begriff „Pizza"
zum Gegenstand haben, macht die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche
nicht ähnlich. Bei Marken, die nur eine sehr geringe
Kennzeichnungskraft haben, genügen bereits kleinste Unterschiede
(pizza-direkt / pizza-direct), um die Verwechslungsgefahr zwischen den
benutzten Kennzeichen auszuschließen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom
28. Mai 1998, 4 U 243/97 – pizza-direkt.de
LG Köln: "zivildienst.de"
Der
Begriff Zivildienst ist nicht nur ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein
namensartiges Kennzeichen. Die Gefahr einer Verwechslung besteht dahingehend,
dass Nutzer
des Internets annehmen, unter der Adresse "www.zivildienst.de" amtlich
informiert zu werden. Der Inhaber muss im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht in die
Übertragung der Domain einwilligen.
Landgericht Köln, Urteil vom 28. Mai 1998, 15 O 15/98 zivildienst.de
LG München: "quelle.com" Die Antragsgegnerin hat an einer markenrechtlichen Verletzungshandlung
mitgewirkt, indem sie sich beauftragen ließ, die Übertragung der Domain
"quelle.com" in die USA vorzunehmen. Die Antragstellerin konnte
somit die Antragsgegnerin als Störerin auf Unterlassung der Störung in
Anspruch nehmen.
Landgericht München I, Beschluss vom 27. Mai
1998, 1 HKO 2977/98
-
quelle.com
LG Düsseldorf: "glass.de" Wer "Glass" heißt, hat allein deshalb keine besseren Rechte an der Domain
"glass.de" als ein in Deutschland ansässiger Glashersteller. Das gilt
jedenfalls dann, wenn Namens- und Domain-Inhaber in unterschiedlichen Branchen und der
Domain-Inhaber international tätig ist.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 1998, 34 O 27/98 - glass.de
OLG
München: "freundin.de"
Der Inhaber eines bekannten Zeitschriftentitels (hier: "Freundin",
14tägige
Auflage: 630.000) und Markeninhaber kann vom Domain-Inhaber, der unter der Adresse (hier:
"freundin.de") einer Partner-Datenbank aufbaut, den Verzicht auf die Domain
verlangen. Auf die "Freihaltebedürftigkeit" eines Begriffs kann sich derjenige
nicht erfolgreich berufen, der den Begriff selbst durch seine Registrierung als
Internet-Domain für andere blockiert.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 2. April 1998, 6 U
4798/97, MMR 1998, 668 - freundin.de
Mit dieser Entscheidung wurde das
Urteil des LG München I vom 18. Juli 1997,
21 O 17599/96
aufgehoben.
LG Hamburg: "eltern.de" Der Zeitschriftentitel "Eltern" hat mindestens die Kennzeichnungskraft einer
normalen Marke erlangt. Für die Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website
und eine geschäftliche Nutzung an. Der Verletzte kann Herausgabe an sich verlangen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. März 1998, 315 O 792/97,
K&R 1998, 365 mit Anm. Strömer eltern.de
OLG Stuttgart: "steiff.com" Wer ein fremdes Firmenschlagwort in einer Domain verwendet, schafft eine
Verwechslungsgefahr. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Namensträger um ein vorwiegend
in Deutschland tätiges deutsches Unternehmen handelt und die Domain eine
"com"-Domain ist.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1998, 2 W 77/97, MMR 1998, 543 -
steiff.com
LG Düsseldorf: "alltours.de" Bei gleichnamigen Wettbewerbern darf der Prioritätsjüngere keine
Domain wählen, mit der die bestehende Gleichgewichtslage zu seinen
Gunsten geändert wird, insbesondere in der Domain keinen Bindestrich
weglassen, den er in der realen Firma führt (All-Tours / Alltours).
Streitwert: 200.000 DM.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar
1998, 4 O 353/97 - alltours.de
OLG Hamm: "krupp.de" Ein seit langem bekanntes Unternehmen kann auch gegenüber einem namensgleichen Inhaber
einer Domain die besseren Rechte, wenn dieser in einer ganz anderen Branche tätig ist.
Der Anspruch aus § 12 BGB geht dabei allerdings nicht auf Herausgabe, sondern nur auf die
Aufgabe der Sperrposition.
Oberlandesgericht
Hamm, Urteil vom 13. Januar 1998, 4 U 135/97, CR 1998,241
- krupp.de
LG Berlin: "anwaltsverein.de" Die Benutzung des Domain-Namens "anwalts-verein.de" verstößt
gegen § 12 BGB, weil der Name mit dem "Deutscher Anwaltsverein"
verwechslungsfähig ist. Dem geographischen Hinweis "Deutscher" kommt hierbei
keine kennzeichnende Funktion zu. Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner das Wort
"anwalts-verein" mit kleinem Anfangsbuchstaben, einem "s"
in der Mitte und mit einem Bindestrich zwischen Anwalts- und Verein benutzt.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.
Dezember 1997, 16 O 421/97 - anwaltsverein.de
LG Bochum: "hellweg.de" Die Registrierung der Domain "hellweg.de" zu dem Zweck, Informationen zur
Hellweg-Region im Internet darzustellen, verletzt die Rechte der "Hellweg Die
Profi-Baumärkte GmbH" an ihrer geschäftlichen Bezeichnung. Die Gesellschaft
hat Anspruch darauf, "im Bereich DE-NIC unter ihrem Namen als Domain eingetragen zu
sein."
Landgericht Bochum, Urteil vom 27. November 1997, 14 O 152/97
hellweg.de
LG
Nürnberg/Fürth: "big.de"
Leitsatz folgt demnächst.
Landgericht Nürnberg/Fürth,
Beschluss vom 22. Oktober 1997, 4 HKO 9273/97 - big.de
LG Köln: "bahnhof.de"
Die Deutsche Bahn AG besitzt
bessere Rechte an der Domain "bahnhof.de" als ein Provider. Der Anspruch wurde
auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt. Streitwert: 300.000 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 31. Oktober 1997, 31 O 880/97
bahnhof.de
LG Berlin: "esotera.de"
Die Benutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das
Interesse einer Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung
der Domain zu hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung
ergibt sich aus § 826 BGB iVm § 249 I BGB. Erklärt ein Anbieter in einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Anderen, unter
einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistung mehr anzubieten, so
verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das
Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot
jetzt zu finden ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober
1997, 16 O 236/97 - esotera.de
LG Frankfurt: Branchenbuch im Internet
Die für die DeTeMedien GmbH
geschützte Marke "Yellow Pages" darf zur Bezeichnung von
Telekommunikationsverzeichnissen im Internet nicht benutzt werden. Der Begriff
"Branchenbuch" für ein elektronisches Branchenverzeichnis ist zulässig, auch
wenn nicht nahezu alle Berufsträger erfasst sind, solange auf die Unvollständigkeit des
Angebots hingewiesen wird. Die Grundfarbe gelb (hier: mattes Maisgelb) darf als
Hintergrund für ein elektronisches Branchenverzeichnis genutzt werden, wenn er dem
typischen "Postgelb" nicht zu nahe kommt.
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1997, 2/06 O 300/97
Branchenbuch im Internet
LG Düsseldorf: "ufa.de"
Der Anspruch aus § 12 BGB verschafft auch demjenigen Rechte an einer Domain, der unter
einer Abkürzung firmiert, die auch von anderen Unternehmen verwendet wird. Dies gilt
zumindest dann, wenn der Inhaber gar keine Rechte an der Domain hat.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. September 1997, 4 O 179/97
- ufa.de
Bestätigt durch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.
November 1998 20 U 162/97 - ufa.de II
LG Bonn: "detag.de" Der Inhaber einer Domain kann ihre Herausgabe auch gegenüber einem Anspruchsteller
verweigern, dessen Unternehmenskürzel genau der Domain entspricht, wenn er selbst
irgendwie geartete Rechte an ihr hat. Das LG nimmt dies zu Gunsten der Deutschen Telekom
AG an, obwohl sich das Unternehmen immer mit DTAG abkürzt.
Landgericht Bonn,
Beschluss vom 22. September 1997, 1 O 347/97,
MMR 1998, 110
- detag.de
LG München I: "deutsches-theater.de"
Die Verwendung eines nach dem Markengesetz geschützten Begriffs
stellt eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr dar. Eine solche Verwendung
liegt bereits in der Registrierung einer Domain. Der Begriff "Deutsches
Theater" verfügt als Etablissement-Bezeichnung über markenrechtliche
Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr kann jedenfalls dann nicht
ausgeräumt werden, wenn die Homepage noch nicht aktiv ist.
Landgericht München I, Urteil vom 17. September 1997, 1 HKO
12216/97 - deutsches-theater.de
LG Frankfurt: "lit.de"
Ein
Unterlassungsanspruch steht einem Inhaber einer Marke auch dann zu, wenn unter der Domain
noch gar kein Inhalt angeboten wird. Aus §§ 15 MarkenG und 1004 BGB folgt ein
Herausgabeanspruch an den Verletzten. Streitwert: 20.000 DM.
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 10. September 1997, 2/6 O 261/97
lit.de
LG Braunschweig: "deta.com"
Die Reservierung einer
Domain und das Angebot, sie verkaufen zu wollen, sind markenrechtlich
Benutzungshandlungen. Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu
hindern oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, ist
ähnlich wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG ausreichend für die Behinderung. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs
richtet sich nach der Größe der Klägerin, dem Umfang der unter der
streitgegenständlichen Marke getätigten Umsätze, der Zeitdauer seit Einführung des
Zeichens im Markt und der zunehmenden Bedeutung des Internets. Streitwert 70.000,00 DM.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 15. August 1997, 9 O 188/97
deta.com
LG Hamburg: "bike.de"
Der Inhaber einer Zeitschrift
kann nur dann Unterlassung der Verwendung des Zeitschriftentitels in einer Internet-Domain
verlangen, wenn die Zeitschrift so bekannt ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den
markenrechtlich geschützten Bestandteil in der Domain für einen Hinweis auf die
Zeitschrift halten. Internet-Teilnehmer gehen nicht zwingend davon aus, dass
es sich bei
jeder Domain um eine Marke oder einen Namen handelt.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 1997, 315 O 120/97,
MMR 1998, 46 bike.de
LG Heidelberg: "aerztekammer.de"
Die
Verwendung der Domain "aerztekammer.de" durch einen Internet-
Branchen-Informationsdienst verstößt gegen § 3 UWG, da der Rechtsverkehr mit der Domain
die Vorstellung verbindet, Infos über Bundes- oder Landesärztekammern zu finden.
Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 13. August 1997, F 40774/97, WRP 1997, 1230 - aerztekammer.de
LG Düsseldorf: "cartronic.de"
Die Antragsgegnerin ist bezüglich der
streitgegenständlichen Handlungen - Benutzenlassen und Reservierthalten
der Domain "cartronic.de" - weder Störerin noch Mitstörerin.
Störer ist nämlich nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist,
dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht
bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht.
Landgericht Düsseldorf, Urteil
vom 17. September 1997, 34 O 118/97 cartronic.de
LG München I: "tripleclick.de"
Den Antragsgegnern wurde es untersagt, die Internet-Domain
"tripleclick.de" im geschäftlichen Verkehr für Online-Kommunikation,
insbesondere die Gestaltung und Programmierung von Internet-Seiten, die Konzeption und
Umsetzung eines kompletten Online-Angebots, Beratung, Schulung, Workshop zum Thema
Online-Kommunikation für Dritte und/oder die Vermietung und Einrichtung von
Internet-Servern für Dritte zu benutzen und/oder hierunter Off-Line-Lösungen für Dritte
anzubieten, insbesondere die Konzeption und Realisierung von CD-ROMs, interaktive
Produktkataloge, Schulung, Beratung (Macro-Media, CD-ROM-Erstellung) und/oder hierunter
computergestütztes Graphik-Design/Multimedia für Dritte anzubieten. Streitwert 50.000,00
DM.
Landgericht München I, Beschluss vom 31. Juli 1997, 7 HKO 14204/97
tripleclick.de
LG München I: "freundin.de"
Auch wenn unterstellt wird,
dass die Benutzung eines Domain-Namens dessen
Benutzer kennzeichnet, bestehen keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw.
Beseitigungsansprüche eines Verlages, der eine Zeitschrift mit dem Titel
"Freundin" herausgibt. Auch auf wettbewerbsrechtliche (§§ 1, 3 UWG) bzw.
sonstige Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 1, § 12 BGB) können die geltend gemachten
Ansprüche nicht gestützt werden. Streitwert 50.000,00 DM.
Landgericht München I, Urteil vom 18. Juli 1997,
21 O 17599/96,
CR
1997, 540 freundin.de
Aufgehoben durch das Urteil des
OLG München vom 2. April 1998, 6 U
4798/97, MMR 1998, 668.
LG Frankfurt/Main: Tippfehler-Domain
Leitsatz folgt demnächst.
Landgericht Frankfurt/Main,
Beschluss vom 15. Juli 1997, 2/6 O 409/97 - t-offline.de
LG Hamburg: "dinfo.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs die Bezeichnung "dinfo", insbesondere als Internet-Domain, zu
verwenden. Streitwert 500.000,00 DM.
Landgericht Hamburg,
Beschluss vom 14. Juli 1997,
315 O 448/97 und 315 O 445/97 dinfo.de
LG Hamburg: "d-hotel.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs, insbesondere im Internet, die Bezeichnung "D-Hotel" oder die Domain
"D-Hotel" zu verwenden. Streitwert 500.000,00 DM.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 1997,
315 O 456/97 d-hotel.de
LG München: "shimano.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, im geschäftlichen Verkehr im Internet den
Domain-Namen "shimano" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen
Domain-Namen reserviert zu halten. Streitwert 500.000,00 DM.
Landgericht München I,
Beschluss vom 4. Juli 1997,
4HK O 12440/97
shimano.de
LG München I: "deutsches-theater.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, die Domain "deutsches-theater.de"
selbst oder durch Dritte mittelbar oder unmittelbar im Internet zu betreiben oder zu
nutzen. Streitwert 1000.000,00 DM.
Landgericht München I,
Beschluss vom 4. Juli 1997,
1HK O 12216/97
deutsches-theater.de
LG Leipzig: "terrawert.de"
Den Beklagten wurde es verboten, die Bezeichnung "Terrawert" und/oder
"terrawert.de" als Adresse bzw. Domain-Namen im Internet zu verwenden und den
Domain-Namen "Terrawert.de" auf Dritte zu übertragen. Streitwert bis 400.000,00
DM.
Landgericht Leipzig,
Beschluss vom 23. Juni 1997,
5 O 5206/97
terrawert.de
LG Stuttgart: "hepp.de"
Den Antragsgegnern wurde untersagt, die Bezeichnung "hepp.de" als
Domain im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
Landgericht
Stuttgart,
Beschluss vom 9. Juni 1997,
11 KfH O 82/97 hepp.de
LG Mannheim: "zwilling.de"
Der Antragsgegnerin wurde es untersagt, die Bezeichnung "zwilling.de"
als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Streitwert 500.000,00 DM.
Landgericht Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 1997,
7-O-241/97
zwilling.de.
Bestätigt durch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni
1998, 6 U 247/97 - zwilling.de
LG Frankfurt: "auv.de"
Die Domain darf ohne
Zustimmung des Inhabers des Firmenbestandteils "auv" nicht benutzt werden.
Landgericht Frankfurt, Versäumnisurteil vom 28. Mai 1997, 2/6 O
125/97 auv.de
LG Hamburg: "fehmarn.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, den Domain-Namen "fehmarn.de" für
sich selbst, allein oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in jedweder Form zu
benutzen und/oder zu verbreiten. Zugleich wurde ihm aufgegeben, die Domain beim
"service provider ... abzumelden". Streitwert 30.000,00 DM.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 1997, 322 O 218/97
fehmarn.de
LG München I: "paulaner.de"
Erfolgt die Reservierung eines Domain-Namens aus dem Grund, Zahlungen
des Zeicheninhabers zur Freigabe durch den Nutzer zu erlangen, führt
bereits die Registrierung des Domain-Namens zu einer unbefugten Nutzung
im geschäftlichen Verkehr.
Landgericht München I, Urteil vom 7. Mai 1997,
7 HKO 2682/97 - paulaner.de
LG Bochum: "krupp.de"
Wer eine Domain benutzt, die
den eigenen Familiennamen wiedergibt, muss diese dann abgeben, wenn ein
Markeninhaber einen weitaus höheren Bekanntheitsgrad besitzt und der
Domain-Inhaber seine Domain kürzer geschäftlich nutzt als der
Markeninhaber die Marke, weil in diesem Fall Verwechslungsgefahr besteht.
Das gilt auch bei Branchenverschiedenheit.
Landgericht Bochum, 14 O 33/97, Urteil vom 24. April 1997,
Anmerkung Weinknecht -
krupp.de
Beachten Sie hierzu die Entscheidung des Berufungsgerichts:
Oberlandesgericht
Hamm, Urteil vom 13. Januar 1998, 4 U 135/97
- krupp.de
LG Köln: "sharp.de"
Dem Antragsgegner wurde es
verboten, im Internet die Domain-Adresse "www-sharp.de" zu beanspruchen,
insbesondere zu reservieren und/oder diese Domain-Adresse zu benutzen und oder benutzen zu
lassen. Streitwert: 100.000,00 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 23. April 1997, 315 O 282/97 sharp.de
LG Köln: "wepag.de"
Den Antragsgegner wurde es
untersagt, im Internet als Adresse "wepag.de" zu verwenden. Streitwert:
50.000,00 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 8. April 1997, 31 O 327/97 wepag.de
LG Düsseldorf: "epson.de"
Wird
die Verletzung von Markenrechten durch den Gebrauch einer ".de"-Domain gerügt,
ist jedes deutsche Gericht örtlich zuständig. Dem Suffix ".de" innerhalb des
Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu. Eine
lediglich reservierte Domain wird im marken- und namensrechtlichen Sinn noch nicht
"gebraucht". Für eine Markenverletzung kommt es nicht darauf an, welche
Waren oder Inhalte auf einer Homepage angeboten werden; die verwechselungsfähige Ware
bzw. Dienstleistung ist die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche. Streitwert: 250.000,00 DM.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. April 1997,
34 O 191/96, CR 1998, 165 epson.de
LG Frankfurt: "honda.de"
Es wurde dem Antragsgegner untersagt, den Domain-Namen bzw. die Internet-Adresse
"honda" zu benutzen, insbesondere durch Registrierung dieser Bezeichnung als
Internet-Adresse bzw. Domain beim Deutschen Network Information Center (DE-NIC).
Streitwert: 100.000,00 DM.
Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 4. April 1997, 2/06 O 194/97
honda.de
LG Hamburg: "click.de"
Den Antragsgegnern wurde es verboten, die Internet-Adresse "click.de"
im geschäftlichen Verkehr für den Handel mit Software und/oder den Handel mit Hardware
und/oder Programmierkurse zu benutzen. Streitwert: DM 50.000,00.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 3. April 1997, 315 O 227/97 click.de
LG Frankfurt: "reuters.de"
Dem Antragsgegner wurde es untersagt, den Domain-Namen bzw. die Internet-Adresse
"reuters.de" zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung als deutsche
Internet-Adresse beim DE-NIC zu registrieren oder reservieren und/oder unter diesem
Domain-Namen bzw. dieser Internet-Adresse aufzutreten. Streitwert: 200.000,00 DM.
Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 2. April 1997, 2-06 O 193/97
reuters.de
LG Berlin: Zurückbehaltungsrecht an Domain-Namen
Der Streitwert bei einer Herausgabeklage wegen Domain-Namen geltend gemacht wird,
bemisst sich nicht nach der Höhe der ausstehenden Zahlungen, wenn der
Provider ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Ein Provider-Vertrag
ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
Landgericht Berlin, Beschluss
vom 2. April 1997, Anmerkung Weinknecht - Zurückbehaltungsrecht
II
KG Berlin: "concertconcept.de"
Als Erfolgs- und damit als Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist auch Berlin
anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Da
die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts zu
beurteilen ist, ist deutsches Recht anwendbar.
Kammergericht Berlin, Urteil vom
25. März 1997, 5 U 659/97 - concertconcept.de II
OLG Celle: "celle.com"
Wegen
des Suffixes "com" ist es "eher zweifelhaft", dass
mit dem Gebrauch der Domain "celle.com" Namensrechte verletzt
werden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21. März 1997, 13 U 202/96
celle.com
LG Frankfurt: "das.de"
Wer den Namen eines anderen als Internetdomain für sich hat registrieren lassen
und damit blockiert, bestreitet das Recht des Namensträgers zur Namensführung. Das gilt
auch dann, wenn die Domain nur reserviert ist und deshalb noch nicht benutzt wird.
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 3. März 1997, 2/6 O 633/96,
CR 1997, 287
das.de
LG Ansbach: "ansbach.de"
Die Domain "ansbach.de" darf nur die Stadt Ansbach benutzen, weil der
Begriff "Ansbach" eindeutig auf die Gebietskörperschaft hinweist.
Internet-Nutzer erwarten unter der Domain nicht nur Informationen über Ansbach,
sondern Information von der Stadt Ansbach
Landgericht Ansbach, Urteil vom 5. März 1997, 2 O 99/97, NJW 1997,
2688 ansbach.de
LG München: "allnet.de"
Der Antragsgegnerin wurde es verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
"allnet" als Internet-Adresse zu verwenden, insbesondere die Bezeichnung
"allnet.de" als Domain-Adresse im Internet zu verwenden oder reserviert zu
halten. Streitwert: DM 150.000.
Landgericht München I, Beschluss vom 25. Februar 1997, 7HK O 3558/97
allnet.de
LG München I: "sat-shop.com"
Dem
Domain-Namen-Bestandteil "com" kommt als im Internet gängige Abkürzung bei
Wirtschaftsunternehmen keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Unternehmen, das unter
"SAT-SHOP" firmiert, kann deshalb aus marken- und wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten Unterlassung vom Domain-Inhaber verlangen.
Landgericht München I, Beschluss vom 24. Februar 1997, 17HK O
3447/97 sat-shop.com
OLG Frankfurt: "wirtschaft-online.de"
Rein
beschreibende Begriffe (hier: "wirtschaft") dürfen als Domains oder in Domains
verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des
Markenrechts unter dem Gesichtspunkt der Freihaltebedürftigkeit noch nach
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verlangt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Februar 1997,
6 W 5/97
wirtschaft-online.de
LG Stuttgart:
"liebherr.de"
Es ist unzulässig, die
Bezeichnung "LIEBHERR.DE" als Internet Domain-Namen für sich reservieren zu
lassen und/oder auf diese Bezeichnung lautende Domain-Reservierungen auf Dritte zu
übertragen. Streitwert: DM 100.000,00.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 1997, 17 O 70/97
liebherr.de
LG Lüneburg: "celle.de"
Wer einen fremden Namen isoliert als Internetdomain
nutzt, gebraucht ihn unbefugt im Sinne des § 12 BGB. Auch derjenige,
der unterhalb einer Domain als Provider lediglich Plattenspeicher an
Dritte vermietet, ohne dass die Domain für ihn registriert ist,
gebraucht den in der Domain enthaltenen Namen. Wer eine Domain
lediglich für sich hat reservieren lassen, gebraucht den in der Domain
enthaltenen Namen schon dann, wenn er die Domain anderen zum Erwerb
anbieten will.
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 1997, 2 O 336/96
celle.de
LG Braunschweig: "braunschweig.de"
Wer unter dem
Namen "braunschweig.de" kommerzielle Werbung betreibt (hier: für
Webhosting-Leistungen) und Internet-Seiten weitervermieten will, erweckt den Anschein, es
handle sich um ein Angebot der Stadt. Wer einen ihm nicht zustehenden Namen oder eine
Marke im Internet anmeldet, um den Namens- oder Markeninhaber zu behindern, handelt
bösgläubig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 1997, 9 O 450/96,
CR 1997, 414
braunschweig.de
LG München I: "juris.de"
Die Verwendung des
Begriffs "juris" in einer Internet-Adresse kann Namensrechte verletzen. Schon
die bloße Reservierung begründet eine Erstbegehungsgefahr.
Landgericht München, Urteil vom 15. Januar 1997, 1 HKO 3146/96, CR 1997, 479 juris.de
LG Hamburg: "adn.de"
Es ist unzulässig sich der
Bezeichnung "adn.de" als Adressenbezeichnung in dem weltweiten
Datenfernübertragungsnetz "Internet" zu bedienen und/oder diese Bezeichnung
reserviert zu halten. Streitwert: DM 50.000,00.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 1997, 312 O 7/97 adn.de
LG München I: "dsf.de", "eurosport.de" und
"sportschau.de" Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren
lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im
Internet-Bereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne
des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der
Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen
anbietet.
Landgericht München I, Beschluss vom 9. Januar 1997, 4HK O
14792/96 - dsf.de
LG Frankfurt: "citroen.de"
Streitwert:
100.000,00 DM.
Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 7. Januar 1997, 2-06 O 711/96 - citroen.de
(rechtskräftig)
Landgericht
Köln: "kerpen.de"
In
der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "kerpen.de" als
Internetadresse durch einen Provider liegt keine Verletzung des Namensrechts der Stadt
Kerpen.
Landgericht Köln, Urteil vom 17. Dezember 1996, 3 O 477/96
kerpen.de
(gGleichlautend: Landgericht
Köln, Urteil vom 17. Dezember 1996, 3 O 478/96 huerth.de
und Landgericht Köln, Beschluss vom 17. Dezember 1996, 3 O 507/96
pulheim.de)
LG Berlin: "bally-wulff.de" Die Bezeichnung "Bally-Wulff" darf als sogenannte Domain im
Internet nicht für eigene Zwecke oder für Dritte reserviert und/oder benutzt werden.
Streitwert: 50.000,00 DM.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 05. Dezember 1996,
16 0 602/96 bally-wulff.de
LG Berlin: "concertconcept.de" und
"concertconcept.com" Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung
über die Berechtigung, eine ".com"-Domain zu führen, international zuständig.
Auch amerikanische Domaininhaber können deshalb in Deutschland auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Wenn eine Domain den Namen eines Unternehmens enthält und
Internet-Nutzer deshalb eine Identität zwischen dem Betreiber der Website und dem
Namensinhaber vermuten, kommt es auf eine Branchennähe nicht an.
Landgericht Berlin, Urteil vom 20. November 1996, 97 O 193/96 concertconcept.com
(Bestätigt durch
KG Berlin, Berufungsurteil vom 25. März 1997, 5 U 659/97, NJW
1997, 3321, K&R 1998, 36)
AG Detmold: Namensnennung im Internet
Wer den Namen eines anderen in
einer Suchmaschine lediglich als Suchbegriff verwendet, verletzt keine Namensrechte, wenn
nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Website des Namensträgers selbst.
Amtsgericht Detmold, Urteil vom 21. Oktober 1996, 8 C 408/96, CR 1997, 417 Arminia
Bielefeld
LG Aachen: Örtliche Zuständigkeit
Bei der Geltendmachung von
markenrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Domain-Namen ist darauf zu achten,
dass § 140 MarkenG möglicherweise eine von den üblichen Regeln abweichende ausschließliche
Zuständigkeit begründet (hier: LG Köln statt LG Aachen). Das angerufene Gericht kann
von einer Verweisung nur dann absehen, wenn keinerlei ernsthafte Zweifel bestehen,
dass sich der Klageanspruch nicht aus dem Markengesetz herleiten lässt.
Landgericht Aachen, Beschluss vom 19. September 1996
LG Hamburg: Zurückbehaltung von Internet-Domains
Internet-Adressen unterliegen als individuelle namensartige Kennzeichen dem
Schutz des § 12 BGB. Ein Presence-Provider besitzt ein Zurückbehaltungsrecht an dem vom
ihm für den Kunden verwalteten Domains. Er kann eine Freigabe der Domains bei
Vertragsende deshalb vom Ausgleich der offenen Forderungen abhängig machen.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17. September
1996, 404 O 135/96 - Zurückbehaltungsrecht
LG Köln: "loveparade.de"
Die Domain "loveparade.de" darf nur derjenige als Internet-Adresse
verwenden, dem sie namens- und/oder markenmäßig zusteht. Streitwert: 100.000,00 DM.
Landgericht Köln, Beschluss vom 13. September 1996, 81 O 141/96 loveparade.de
LG Köln: "toyota.de"
Wer ohne Genehmigung des
Autoherstellers Toyota die Domain "toyota.de" im Internet benutzt, kann gegen
§§ 15 MarkenG und 1 UWG verstoßen; Streitwert: 250.000 DM.
Landgericht Köln,
Beschluss vom 14. Juni 1996, 31 O 370/96
toyota.de
OLG Frankfurt: Gelbe und Blaue Seiten
Zwischen der Bezeichnung »Die
Blauen Seiten« für ein im Internet angebotenes Branchenverzeichnis und der für
Branchenfernsprechverzeichnisse eingetragenen und im Verkehr durchgesetzten Marke »Gelbe
Seiten« besteht Verwechslungsgefahr.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. Juli 1996, 6 W
73/96 Blaue Seiten; ebenso:
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 15. Juli 1996 , 6 W 81/96, Archiv PT 1996, 340
- Violette Seiten
LG Köln: "karriere.de"
Die Verwendung der
Bezeichnung KARRIERE in der Form "www.karriere.de" ohne Zustimmung des
Herausgebers der Zeitung "Handelsblatt" kann Marken- und Namensrechte verletzen.
Landgericht Köln, Beschluss vom 10. Mai 1996, 31 O 315/96
karriere.de
LG Mannheim: "heidelberg.de"
Ein Provider, der
unter der delegierten Domain "heidelberg.de" ein Angebot bereithält,
das einen inhaltlichen Bezug zu der Stadt Heidelberg besitzt, verletzt
das Namensrecht der Stadt Heidelberg.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 8. März 1996, 7 O 60/96
heidelberg.de
AG München: Mailbox Rainbow BBS
Wer unter dem Namen Rainbow
BBS" eine Mailbox betreibt, in der auch Software zum Download bereitgehalten wird,
verletzt damit gemäß § 16 Abs. 2 UWG Firmenrechte eines Unternehmens, das unter der
Firma Rainbow Arts Software GmbH" Software vertreibt.
Amtsgericht München, Urteil vom 13. Juli 1993, 161 C 4781/93
Rainbow BBS
 |