EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
URTEIL DES GERICHTS
29. September 1998
Az.: Rs C-39/97 - (Canon
Kabushiki Kaisha ./. Metro Goldwyn-mayer Inc.)
Aus dem Tatbestand:
Der BGH hat dem Gerichtshof
gem. Art. 177 EVG eine Frage nach der Auslegung des Art. 4 lit. b der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (AblEG 1989 Nr. l L 40,
S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Frage
stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der japanischen Firma Canon Kabushiki
Kaisha (im folgenden: CKK) und der amerikanischen Metro-Goldwyn-Mayer Inc.,
vormals Pathe Communications Corporation (im folgenden: MGM), im Anschluß an die
von Pathe 1986 in Deutschland eingereichte Anmeldung des Wortzeichens "CANNON"
für folgende Waren und Dienstleistungen: "Auf Videokassetten aufgezeichnete
Filme (Videofilmkassetten); Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen für
Lichtspieltheater und Fernsehanstalten". Unter Berufung auf § 5 IV Nr. 1 WZG
(ehemaliges Gesetz über Marken) hat CKK diesem Antrag beim Deutschen Patentamt
mit der Begründung widersprochen, daß es mit ihrem prioritätsälteren Wortzeichen
"Canon" kollidiere, das in Deutschland u.a. für folgende Waren eingetragen ist:
"Steh- und Laufbildkameras und -projektoren; Fernsehaufnahme- und
Fernsehaufzeichnungsgeräte, Fernsehübertragungsgeräte, Fernsehempfangs- und
-wiedergabegeräte, einschließlich Band- und Plattengeräte für Fernsehaufnahme
und -wiedergabe". Der Erstprüfer des Deutschen Patentamts hat die
zeichenrechtliche Übereinstimmung angenommen und die Eintragung daher mit der
Begründung versagt, daß die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen i. S. von
§ 5 IV Nr. 1 WZG gleichartig seien. Der Erinnerungsprüfer hat diesen Beschluß
aufgehoben und den Widerspruch wegen fehlender Gleichartigkeit zurückgewiesen.
Die Beschwerde von CKK gegen die letztgenannte Entscheidung hat das BPatG
zurückgewiesen; dabei hat es die Gleichartigkeit der betroffenen Waren und
Dienstleistungen i. S. von § 5 IV Nr. 1 WZG verneint. Eine Gleichartigkeit könne
nur angenommen werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich
ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte
aufwiesen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen könnte, sie
stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder
vermeintlich übereinstimmende Kennzeichnungen verwendet würden. Diese
Voraussetzung liegt hier nicht vor. CKK hat gegen den Beschluß des BPatG
Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. In seinem Vorlagebeschluß stellt der BGH
vorab fest, daß über die bei ihm anhängige Sache auf der Grundlage des
Markengesetzes (am 01.01.1995 in Kraft getretenes neues deutsches Gesetz über
Marken) zu entscheiden sei, durch das die Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt worden sei und dessen § 9 I Nr. 2 Art. 4 I lit. b Richtlinie
entspreche. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor:
Art. 4. (1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im
Falle der Eintragung der Ungültigkeitserklärung. ... b) wenn wegen ihrer
Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Um den Zusammenhang und die Bedeutung der Vorlagefrage deutlich werden zu
lassen, trifft der BGH dann folgende Feststellungen: (a) Im vorliegenden Fall
seien die beiden Zeichen "CANNON" und "Canon" klanglich identisch und das
Zeichen "Canon" sei eine bekannte Marke; des weiteren stammten - wie das BPatG
festgestellt habe - nach der Verkehrsauffassung "auf Videobandkassetten
aufgezeichnete Filme (Videofilmkassetten)" und "Aufnahme- und Wiedergabegeräte
für Videobänder (Videorecorder)" nicht aus demselben Herstellerbetrieb. (b) Das
BPatG habe für seien Entscheidung, den Grundsätzen des WZG folgend, weder der
Identität der Zeichen noch der Bekanntheit des Widerspruchszeichens Bedeutung
beigemessen. (c) Da nunmehr das Markengesetz anzuwenden sei, sei zu bestimmen,
welche Kriterien zur Auslegung des Begriffs der "Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen" i. S. des Art. 4 I lit.b
Richtlinie Geltung hätten. (d) Lasse man im Streitfall bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr die Bekanntheit der prioritätsälteren Marke mangels
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen
außer Betracht, so könne die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden auf der
Grundlage der vom BPatG getroffenen Feststellungen keinen Erfolg haben. (e)
Denkbar sei jedoch ein Verständnis von Art. 4 I lit.b Richtlinie, wonach die
Bekanntheit der prioritätsälteren Marke nicht nur geeignet sei, die der Marke
als solche innewohnende Kennzeichnungskraft zu stärken, sondern auch dazu führen
könne, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Zeichen erfaßten Waren
und Dienstleistungen die Vorstellung des angesprochenen Verkehrs über deren
Herkunftsstätte unberücksichtigt zu lassen. (f) Nach dem Schrifttum könne es
veranlaßt sein, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr i. S. des Markengesetzes
die Warenähnlichkeit dergestalt in eine Wechselbeziehung zum Ähnlichkeitsgrad
der beteiligten Zeichen und der Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke zu
stellen, daß die Warenähnlichkeit um so geringer sein könne, je näher sich die
Zeichen stünden und je stärker die Kennzeichnungskraft der schutzsuchenden Marke
sich darstelle.
Schließlich stellt der BGH fest, die praktische Bedeutung, die die Auslegung des
Art. 4 I lit.b Richtlinie habe, werde dadurch erhöht, daß das relative
Eintragungshindernis des § 9 I Nr. 3 MarkenG durch den Art. 4 IV lit.a
Richtlinie umgesetzt werde, wonach die Mitgliedstaaten bei bekannten Marken in
der Weise einen weitergehenden Schutz vorsehen könnten, daß sie von dem
Erfordernis der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen absähen - nicht im
nationalen Widerspruchsverfahren, sondern nur mit einer Löschungsklage oder
einer Markenrechtsverletzungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend
gemacht werden könne.
Der EuGH präzisiert die
Tatbestandsaussage einer Verwechslungsgefahr.
Aus den Entscheidungsgründen:
12. In ihrem ersten Teil geht die Frage des
BGH im wesentlichen dahin, ob Art. 4 I lit. b Richtlinie so auszulegen ist, daß
die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, insbesondere ihre
Bekanntheit, bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine
Verwechslungsgefahr herbeizuführen.
13. CKK, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission
stimmen im wesentlichen darin überein, daß diese Frage zu bejahen ist.
14. MGM und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen der Ansicht,
daß die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen objektiv und autonom zu
beurteilen ist und daher die Kennzeichnungskraft und die Bekanntheit der
prioritätsälteren Marke außer Betracht zu lassen sind.
15. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in der zehnten
Begründungserwägung der Richtlinie folgendes festgestellt wird: "Zwecks des
durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die
Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle
der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder
Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit
von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Es ist
unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die
Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische
Voraussetzung für den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von
Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der
gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr
hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und dem Zeichen
und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen."
16. Zweitens ist festzustellen, daß eine Verwechslungsgefahr für das Publikum,
wie sie Voraussetzung für die Anwendung des Art. 4 I lit. b Richtlinie ist, nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (EuGH, Slg. I 1997, 6191 = EuZW 1998, 20
= NJW 1998, 741 Rdnr.. 22 - Sabel).
17. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren
kommt nämlich in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck,
wonach es unbedingt erforderlich ist, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick
auf die Verwechslungsgefahr auszulegen, deren Beurteilung ihrerseits
insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängt.
18. Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß die
Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke darstellt (EuGH, Slg. I 1997, 6191 = EuZW 1998, 20 = NJW 1998, 741
Rdnr. 24 - Sabel). Da der Schutz einer eingetragenen Marke nach Art. 4 lit. b
Richtlinie vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr abhängt, genießen somit
Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe
Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren
Kennzeichnungskraft geringer ist.
19. Daraus folgt, daß die Eintragung einer Marke trotz eines eher geringen
Grades der Ähnlichkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen nach Art. 4 I lit. b Richtlinie ausgeschlossen sein kann, wenn
die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad, hoch ist.
20. Dieser Auslegung haben MGM und die Regierung des Vereinigten Königreichs
entgegengehalten, daß die Berücksichtigung der mehr oder weniger großen
Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen
den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr mit sich
bringe, daß sich das Eintragungsverfahren in die Länge ziehe. Dagegen hat die
französische Regierung vorgetragen, ihrer Erfahrung nach führe die
Berücksichtigung dieses Faktors bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen den
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nicht dazu, daß das
Eintragungsverfahren über Gebühr in die Länge gezogen oder kompliziert werde.
21. Hierzu ist festzustellen, daß dies - auch wenn man annimmt, daß die
befürwortete Auslegung zu einer erheblichen Verlängerung des
Eintragungsverfahrens führt - für die Auslegung des Art. 4 I lit. b Richtlinie
nicht ausschlaggebend sein kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der
ordnungsgemäßen Verwaltung ist auf jeden Fall sicherzustellen, daß Marken, deren
Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht
eingetragen werden.
22. Für die Anwendung des Art. 4 I lit. b ist jedoch - selbst wenn eine
Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders
ausgeprägt ist - weiterhin der Beweis zu erbringen, daß eine Ähnlichkeit
zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Im Gegensatz
zu dem, was z. B. in Art. 4 IV lit. a vorgesehen ist, der sich ausdrücklich auf
die Fälle bezieht, in denen die Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind,
sieht Art. 4 I lit. b nämlich vor, daß eine Verwechslungsgefahr eine Identität
oder eine Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
voraussetzt.
23. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder
Dienstleistungen sind - darauf haben die französische Regierung, die Regierung
der Vereinigten Königreichs und Kommission hingewiesen - alle erheblichen
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder
Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren
Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.
24. Nach alledem ist auf den ersten Teil der Vorabentscheidungsfrage zu
antworten, daß Art. 4 I lit. b Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit,
bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den
durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine
Verwechslungsgefahr herbeizuführen.
25. Der zweite Teil der Frage des BGH geht im wesentlichen dahin, ob eine
Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 I lit. b Richtlinie auch bestehen kann,
wenn der Verkehr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlichen
Herkunftsstätten zuordnet.
26. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß eine Verwechslungsgefahr i. S.
von Art. 4 I lit. b Richtlinie besteht, wenn das Publikum sich in bezug auf die
Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen täuschen kann.
27. Zum einen geht nämlich aus Art. 2 Richtlinie hervor, daß eine Marke geeignet
sein muß, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden; zum anderen wird in der zehnten
Begründungserwägung der Richtlinie angegeben, daß es Zweck des durch die Marke
gewährten Schutzes ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu
gewährleisten.
28. Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung die Hauptfunktion der Marke
darin, den Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm
ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren
oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre
Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems einer unverfälschten
Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muß sie die Gewähr
bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter
der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind,
das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (s. u.a. EuGH, Slg. 1
1990, 3711 = EuZW 1990, 545 = NJW 1991, 626 Rdnr. 14 u. 13 - HAG II).
29. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 I lit. b Richtlinie
dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (s. in diesem Sinn
EuGH, Slg. I, 1997, 6191 = EuZW 1998, 20 = NJW 1998, 741 Rdnr. 16-18 - Sabel).
Wie der Generalanwalt in Tz. 30 seiner Schlußanträge festgestellt hat, genügt es
für die Verneinung dieser Verwechslungsgefahr folglich nicht, lediglich
nachzuweisen, daß für das Publikum keine Verwechslungsgefahr in bezug auf den
Ort besteht, an dem die betreffenden Waren oder Dienstleistungen hergestellt
oder erbracht werden.
30. Auf den zweiten Teil der Vorlagefrist ist daher zu antworten, daß eine
Verwechslungsgefahr, daß eine Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 I lit. b
Richtlinie auch dann bestehen kann, wenn für das Publikum die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten hergestellt oder erbracht
werden. Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen, wenn sich
nicht ergibt, daß das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
(...)