EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
URTEIL DES GERICHTS
20. November 2001
Urteil in den verbundenen
Rechtssachen C-414/99, C-415/99 und C-416/99
Davidoff ist Inhaberin zweier Marken, "Cool Water" und "Davidoff Cool Water",
die im Vereinigten Königreich für Toilettenartikel und Kosmetika eingetragen
sind. Die fraglichen Erzeugnisse tragen Identifikationsnummern und werden von
ihr oder für sie sowohl inner- als auch außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) verkauft.
A & G Imports übernahm Bestände von Erzeugnissen,
die ursprünglich von Davidoff oder mit ihrer Zustimmung in Singapur in den
Verkehr gebracht worden waren. A & G führte diese Bestände in die Gemeinschaft
(hier in das Vereinigte Königreich) ein, wo sie mit ihrem Verkauf begann. Diese
Erzeugnisse unterscheiden sich von anderen Erzeugnissen der Marke Davidoff nur
durch die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Identifikationsnummern.
Die Gesellschaften Levi Strauss sind Inhaberinnen
der Marken "Levi's" und "501", die im Vereinigten Königreich u. a. für Jeans
eingetragen sind.
Tesco und Costco erwarben echte Levi's 501 Jeans
von Lieferanten, die sie aus Ländern außerhalb des EWR in die Gemeinschaft
eingeführt hatten, und verkauften sie im Vereinigten Königreich. Levi
Strauss hatte sich stets geweigert, solche Jeans an Tesco und Costco zu
verkaufen.
Davidoff und Levi Strauss haben Verfahren beim
britischen High Court of Justice mit der Begründung anhängig gemacht, dass die
Einfuhr und der Verkauf dieser Waren in der Gemeinschaft eine Verletzung der
Rechte darstellten, die ihnen aufgrund der Eintragung ihrer Marken zustünden.
In den drei Rechtssachen berufen sich A & G
Imports sowie Tesco und Costco auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke.
Im Gemeinschaftsrecht untersagt es der in der
Markenrichtlinie vorgesehene Grundsatz der Erschöpfung dem Markeninhaber, sich
auf das ausschließliche Recht aus dieser Marke zuberufen, wenn die damit
versehenen Waren vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft
(seit dem EWR-Abkommen: im EWR) in den Verkehr gebracht worden sind.
Mit den Fragen, die der High Court of Justice dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt hat, sollen in erster
Linie die Voraussetzungen für diese Erschöpfung und insbesondere der Begriff der
Zustimmung geklärt werden. Ihre Bedeutung hat fünf Regierungen (die deutsche,
die französische, die italienische, die finnische und die schwedische Regierung)
dazu veranlasst, Erklärungen abzugeben.
Der Gerichtshof verweist zunächst auf die Wirkung
der Richtlinie im Allgemeinen. Die Richtlinie beschränke die Erschöpfung des dem
Markeninhaber gewährten Rechts auf die Fälle, in denen die Waren im EWR in den
Verkehr gebracht worden seien, und gestatte es dem Inhaber, seine Waren
außerhalb dieses Gebietes zu vertreiben, ohne dass dieser Vertrieb seine Rechte
innerhalb des EWR erschöpfe. Ferner ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die
Richtlinie durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR
nicht das Recht des Inhabers erschöpfe, sich der ohne seine Zustimmung
unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, dem Markeninhaber gestatte,
das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu
kontrollieren.
Der Gerichtshof prüft ferner, wie die
Zustimmung des Markeninhabers zu einem Inverkehrbringen im EWR zum Ausdruck
kommen muss; muss die Zustimmung ausdrücklich erfolgen oder kann sie konkludent
sein?
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die
Zustimmung, die einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht
gleichkomme, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, das entscheidende Element für das Erlöschen dieses Rechts
darstelle. Es sei Sache des Gerichtshofes, den Begriff der Zustimmung zu einem
Inverkehrbringen im EWR einheitlich auszulegen, um einen unterschiedlichen
Schutz je nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Angesichts der Bedeutung der Wirkung - Erlöschen
des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers - müsse die Zustimmung auf eine
Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit
Bestimmtheit erkennen lasse. Dieser Wille ergebe
sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. In
bestimmten Fällen könne er sich jedoch konkludent aus Anhaltspunkten und
Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergeben, die
einen eindeutigen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen ließen.
Der Gerichtshof prüft schließlich die
Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung aufgrund des bloßen Schweigens des
Markeninhabers.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben müsse; die Anhaltspunkte, die für die
Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt würden,
müssten einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches
Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen. Demzufolge obliege es
nicht dem Markeninhaber, die fehlende Zustimmung nachzuweisen, sondern vielmehr
dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf das Vorliegen einer Zustimmung berufe,
den Beweis dafür zu erbringen.
Eine konkludente Zustimmung zu einem Vertrieb im
EWR von Waren, die außerhalb dieses Gebietes in den Verkehr gebracht worden
seien, könne sich nicht aus dem bloßen Schweigen des Markeninhabers
ergeben. Ferner könne sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben,
dass das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche
Beschränkungen übertragen worden sei, dass der Markeninhaber über seinen
Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR nicht unterrichtet habe oder dass ein
Verbot des Inverkehrbringens im EWR auf den Waren nicht angegeben sei.
(Quelle: Europäischer
Gerichtshof, www.curia.eu.int)