EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
URTEIL DES GERICHTS
(Vierte Kammer)
11. Dezember 2001
Gemeinschaftsmarke -
Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT - Absolute
Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung
(EG) Nr. 40/94
In der Rechtssache T-138/00
(...) GmbH mit Sitz
in Ertingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: (...),
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch
(...) als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der
Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2000 (Sache R 392/1999-3)
über die Eintragung der Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT als
Gemeinschaftsmarke erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten (...), der
Richterin (...) und des Richters (...),
Kanzler: (...), Verwaltungsrat
aufgrund der am 23. Mai 2000 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 15. September 2000 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der von der Klägerin nach Abschluss des
schriftlichen Verfahrens vorgelegten Schriftstücke, zu denen der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001 Stellung nehmen konnte,
auf diese mündliche Verhandlung,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am
23. April 1998 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr.
40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L
11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke
ein.
Die
Eintragung wurde für die Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT
beantragt.
Die
Waren, für die die Markeneintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 8,
12 und 20 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen für
die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:
- Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel,
- Klasse 12:
Landfahrzeuge und deren Teile,
- Klasse 20: Wohnmöbel,
insbesondere Polstermöbel, Sitzmöbel, Stühle, Tische, Kastenmöbel, sowie
Büromöbel.
Mit
Bescheid vom 4. Juni 1999 wies die Prüferin des Amtes die Anmeldung nach Artikel
38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, die angemeldete
Wortzusammenstellung bezeichne ein Merkmal der betroffenen Waren und entbehre
jeder Unterscheidungskraft.
Am
7. Juli 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim
Amt eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
Am
4. Oktober 1999 wurde die Beschwerde der Prüferin zur Entscheidung über eine
Abhilfe nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt.
Am
4. November 1999 wurde sie der Beschwerdekammer vorgelegt.
Mit
Entscheidung vom 23. März 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die
Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin insoweit auf, als darin
die Anmeldung für die Waren der Klasse 8 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies
sie die Beschwerde zurück.
Zu
den Waren der Klassen 12 und 20 führte die Beschwerdekammer im Kern aus, dass
die angemeldete Wortzusammenstellung die Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1
Buchstaben b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfülle.
Anträge der Parteien
Die
Klägerin beantragt,
- die angefochtene
Entscheidung aufzuheben;
- dem Amt die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Das
Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Die
Klägerin beruft sich auf drei Klagegründe, nämlich Verstöße gegen Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
und Nichtbeachtung nationaler Voreintragungen.
Zum Klagegrund des
Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94
Vorbringen der Parteien
Die
Klägerin trägt vor, dass die angemeldete Marke keine konkret beschreibende
Angabe sei.
Außerdem hänge die Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund
von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 davon ab, ob ein
konkretes Freihaltebedürfnis vorliege.
Im
vorliegenden Fall habe das Amt ein Freihaltebedürfnis lediglich vermutet,
anstatt einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die angemeldete Marke zur
Beschreibung der betroffenen Waren konkret benutzt werde oder dass ein konkretes
Bedürfnis für ihre Benutzung zu diesem Zweck vorliege. Dies gelte auch für die
mit der Angabe eines Merkmals verbundene Wortfolge das Prinzip der ...
Zudem
habe die Beschwerdekammer Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
unberücksichtigt gelassen, obwohl die angemeldete Marke zumindest unter
Berücksichtigung dieser Bestimmung eingetragen werden müsse. Die Klägerin macht
insoweit geltend, dass ihre Konkurrenten im Fall der Eintragung der streitigen
Marke aufgrund dieser Bestimmung das Recht behielten, unter Verwendung von
entsprechenden Angaben oder Werbeanpreisungen darauf hinzuweisen, dass ihre
Waren komfortabel seien.
Die
Klägerin führt ferner Entscheidungen der Beschwerdekammern an, in denen die
Eintragung der Wortmarken BLOODSTREAM (für medizinische Geräte für den Einsatz
bei der Blutzirkulation im menschlichen Körper; Sache R 33/1998-2), TRANSEUROPA
(für Dienstleistungen im Reisewesen; Sache R 125/1998-3) und ALLTRAVEL
(ebenfalls für Dienstleistungen im Reisewesen; Sache R 185/1998-3) zugelassen
worden sei. Sie behauptet, in der angefochtenen Entscheidung seien strengere
Maßstäbe angelegt worden als bei anderen Wortzeichen.
Das
Amt trägt vor, die betreffende Wortzusammenstellung werde von den angesprochenen
Verkehrskreisen sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand so verstanden,
dass die betroffenen Waren nach den Regeln und Grundsätzen der Bequemlichkeit
konzipiert worden seien.
Die
Bequemlichkeit sei aber sowohl für die Waren der Klasse 12 (Landfahrzeuge und
deren Teile) als auch für die der Klasse 20 (Wohn- und Büromöbel) ein
wesentlicher Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung.
Das
Amt vertritt die Ansicht, dass die Kombination der beiden Wörter Prinzip und
Bequemlichkeit keine Ablenkung vom beschreibenden Charakter der betreffenden
Wortzusammenstellung in Bezug auf die betroffenen Waren bewirke.
Zu
Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 führt das Amt aus, dass die
angefochtene Entscheidung zu Recht keine Erwägungen zu dieser Bestimmung
enthalte. Die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben
b und c der Verordnung Nr. 40/94 werde nicht mit einem Freihaltebedürfnis,
sondern mit dem fehlenden Markencharakter des Zeichens begründet. Daher sei es
normal, dass Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bei der Prüfung
unberücksichtigt bleibe.
Würdigung durch das
Gericht
Nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware
oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Der
beschreibende Charakter eines Zeichens ist in Bezug auf die Waren oder
Dienstleistungen zu prüfen, für die die Eintragung beantragt worden ist.
Dabei
finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Vorschriften des
Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem
Teil der Gemeinschaft vorliegen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit dem Amt davon ausgeht, dass der
Bestandteil Bequemlichkeit im Deutschen Komfort bedeutet und dass demnach
anzunehmen ist, dass die betreffende Wortzusammenstellung Prinzip des Komforts
bedeutet, so ist festzustellen, dass sie über den Hinweis auf ein Merkmal der
betroffenen Waren hinausgeht.
Hierzu hat die Beschwerdekammer in Randnummer 26 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt, dass die angesprochenen potentiellen Kunden sofort und ohne
besonderen analytischen Aufwand [verstehen], dass die beanspruchten Waren...
eine besondere Beschaffenheit aufweisen, nämlich nach den Regeln und Grundsätzen
der Bequemlichkeit entworfen und konstruiert sind. Die Beschwerdekammer hat
somit den beschreibenden Charakter der angemeldeten Wortzusammenstellung im Kern
nur in Bezug auf den Bestandteil Bequemlichkeit (im oben angegebenen Sinn) und
nicht in Bezug auf die Wortfolge DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT als Ganzes
beurteilt. In den Augen der betroffenen Verkehrskreise geht nämlich die
Beschaffenheit der betroffenen Waren, die darin besteht, dass sie nach den
Regeln und Grundsätzen der Bequemlichkeit entworfen und konstruiert sind, in der
Eigenschaft auf, komfortabel zu sein. Die betroffenen Verkehrskreise setzen sich
hier aus deutschsprachigen, als durchschnittlich informiert, aufmerksam und
verständig geltenden Durchschnittsverbrauchern zusammen (in diesem Sinn Urteil
des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd
Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7.
Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
Um
die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 zu erfüllen, muss eine Marke ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung eines Merkmals der betroffenen Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Bei einem aus mehreren Bestandteilen
zusammengesetzten Wortzeichen ergibt sich aus dieser Anforderung, dass der
beschreibende Charakter aufgrund sämtlicher Bestandteile, aus denen dieses
Wortzeichen zusammengesetzt ist, und nicht aufgrund eines einzigen dieser
Bestandteile zu prüfen ist.
Selbst wenn man demnach davon ausgeht, dass der Bestandteil Bequemlichkeit für
sich genommen eine Beschaffenheit der betroffenen Waren bezeichnet, die bei der
Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise berücksichtigt werden könnte,
kann die Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, aufgrund ihrer
sämtlichen Bestandteile und als Ganzes betrachtet, nicht als ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehend angesehen werden, die zur Bezeichnung der
Beschaffenheit der betreffenden Waren dienen können.
Daraus folgt, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durchgreift.
Zum Klagegrund des
Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
Vorbringen der Parteien
Die
Klägerin trägt unter Hinweis auf die Praxis des Amtes vor, dass bereits ein ganz
geringer Grad an Unterscheidungskraft ausreiche, um das absolute
Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr.
40/94 zu überwinden.
Die
Kommunikationsfunktion von Slogans rechtfertige es jedenfalls nicht, sie nach
strengeren Maßstäben zu bewerten als andere Wortzeichen. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft eines Slogans seien die Originalität, die Prägnanz und das
sich aus einer Unverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit ergebende
Interpretationsbedürfnis zu berücksichtigen.
Die
Klägerin meint hierzu, das betreffende Zeichen sei originell. Sie trägt
insbesondere vor, dass die Verwendung der Wortfolge das Prinzip der ... zur
Verstärkung und Hervorhebung der Angabe Bequemlichkeit ungewöhnlich sei. Durch
die Verbindung des Wortes Prinzip, das für Regelmäßigkeit, Grundsätzlichkeit und
Objektivität stehe, mit dem Wort Bequemlichkeit, das Ausdruck eines subjektiven
Empfindens oder einer subjektiven Wertung sei, werde ein überraschender Kontrast
erzeugt. Außerdem nutze der Slogan in origineller Weise die Ambivalenz des
Wortes Bequemlichkeit aus, das zum einen Gemächlichkeit, Faulheit,
Nachlässigkeit und zum anderen Komfort, Annehmlichkeit bedeute.
Nach
Auffassung der Klägerin ist die Aussage Grundregel der Bequemlichkeit, die durch
die Gesamtwirkung des streitigen Zeichens vermittelt werde, ohne konkrete
Bedeutung. Die gegensätzlichen Bedeutungen der Bestandteile Grundregel -
objektiv festgelegt - und Bequemlichkeit - subjektiv empfunden - höben sich
gegenseitig auf. Der Slogan - der den Anspruch vermittele, eine positive
Werbeaussage zu kommunizieren - sei daher irritierend, merkwürdig und somit
unterscheidungskräftig.
Die
Beschwerdekammer habe keinen konkret beschreibenden Aussagegehalt des fraglichen
Zeichens im Hinblick auf die Waren der Klassen 12 (Landfahrzeuge und deren
Teile) und 20 (Wohn- und Büromöbel) aufgezeigt. Die von der Beschwerdekammer
getroffene Unterscheidung zwischen diesen Waren und den Waren der Klasse 8 (handbetätigte
Werkzeuge, Messer, Schmiedewaren, Gabeln und Löffel) sei nicht überzeugend. Die
Beschwerdekammer habe diese Unterscheidung zu Unrecht darauf gestützt, dass bei
den letztgenannten Waren andere Eigenschaften als die Bequemlichkeit
vorherrschend seien, wie z. B. Sicherheit, Effektivität, Leichtigkeit in der
Handhabung oder Formschönheit, während diese Eigenschaften doch auch bei den
Waren der Klassen 12 und 20 von Bedeutung seien.
Nach
Ansicht der Klägerin setzt sich das Amt mit der Ablehnung, die angemeldete Marke
einzutragen, in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidungspraxis. So beruft
sich die Klägerin darauf, dass das Amt dem Begriff LEICHT aufgrund seiner
Mehrdeutigkeit Unterscheidungskraft zugestanden habe. Da aber der Slogan DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT mindestens ebenso unterscheidungskräftig sei wie der
Begriff LEICHT, laufe die in derangefochtenen Entscheidung vertretene unrichtige
Auffassung darauf hinaus, dass an Slogans strengere Maßstäbe angelegt würden als
an sonstige Wortzeichen. Die angemeldete Marke sei im Übrigen nicht weniger
unterscheidungskräftig als die Slogans BEAUTY ISN'T ABOUT LOOKING YOUNG BUT
LOOKING GOOD und Früher an Später denken, deren Eintragung zugelassen worden
sei. Demgegenüber sei das angemeldete Zeichen mit den von der Beschwerdekammer
herangezogen Slogans THE WORLD'S BEST WAY TO PAY, GREAT BOOKS OF THE WESTERN
WORLD, THE WORLD LEADER IN TELEPHONE MARKETING SOLUTIONS, BOUQUET DE PROVENCE,
THE PROFESSIONAL FLASH LIGHT, nicht vergleichbar. All diese nicht zur Eintragung
zugelassenen Slogans seien nicht nur eindeutig - so dass ein
Interpretationsbedürfnis nicht bestehe -, sondern es fehle ihnen auch an
Originalität und Prägnanz.
Das
Amt vertritt die Ansicht, um als Marke dienen zu können, brauchten Slogans, die
im Allgemeinen anpreisenden Charakter hätten und sich auf Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen oder des Herstellers oder Vertreibers bezögen, etwas
Zusätzliches, nämlich Originalität.
Der
Slogan DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT weise aber keine Originalität auf, da er
sich in einer ansprechenden Funktion erschöpfe und für die betroffenen Waren
rein beschreibend sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete
Marke daher als eine Angabe über die Art und die Beschaffenheit der betroffenen
Waren und nicht über deren Herkunft auffassen.
Die
angefochtene Entscheidung entspreche der Entscheidungspraxis der
Beschwerdekammern in Bezug auf Slogans. Hierzu zitiert das Amt u. a. eine
Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 3. April 2000, mit der die
Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Slogans THE ADVANTAGE OF
INFORMATION für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 wegen
mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden sei. Zu den von der
Klägerin herangezogenen Entscheidungen bemerkt das Amt, dass sich der Slogan
BEAUTY ISN'T ABOUT LOOKING YOUNG BUT LOOKING GOOD nicht auf die betroffenen
Waren beziehe und dass die Zeichen LEICHT und Früher an Später Denken für die
betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend seien.
Würdigung durch das
Gericht
Nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Die
Unterscheidungskraft eines Zeichens ist in Bezug auf die Waren oder
Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Eintragung beantragt worden ist.
Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Nummer 30 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt, dass der betreffenden Wortzusammenstellung die
Unterscheidungskraft fehle, da [sie] vom angesprochenen Verkehr lediglich als
Hinweis auf Art [und] Beschaffenheit ... der beanspruchten Waren verstanden wird
und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis. Die
Beschwerdekammer hat somit die fehlende Unterscheidungskraft des betreffenden
Begriffes im Wesentlichen aus dessen beschreibendem Charakter abgeleitet.
Oben
ist aber entschieden worden, dass die Eintragung der Wortzusammenstellung DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT nicht aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden konnte. Demzufolge ist die tragende
Argumentation, die die Beschwerdekammer im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entwickelt hat, zurückzuweisen, da ihr der
oben festgestellte Fehler zugrunde liegt.
Ferner hat die Beschwerdekammer in Nummer 30 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt, dass die Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT durch
das Fehlen eines Phantasieüberschusses gekennzeichnet sei. Außerdem hat das Amt
in seiner Klagebeantwortung vorgetragen, dass Slogans ... um als Marke dienen zu
können, etwas Zusätzliches ... [nämlich] .Originalität' [brauchen] und dass dem
betreffenden Zeichen eine solche Originalität fehle.
Nach
der Rechtsprechung des Gerichts lässt sich das Fehlen der Unterscheidungskraft
nicht damit begründen, dass es an einem Phantasieüberschuss fehlt (Urteile des
Gerichts vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-135/99, Taurus-Film/HABM [CINE
ACTION], Slg. 2001, II-379, Randnr. 31, und T-136/99, Taurus-Film/HABM [CINE
COMEDY], Slg. 2001, II-397, Randnr. 31, und vom 5. April 2001 in der Rechtssache
T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259,
Randnrn. 39 und 40). Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen
als an sonstige Arten von Zeichen.
Soweit die Beschwerdekammer in Nummer 31 der angefochtenen Entscheidung ferner
ausgeführt hat, dass kein begriffliches Spannungsfeld zu entdecken [ist], das
einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hätte, so stellt dieser
Gesichtspunkt in Wahrheit nur eine Umschreibung der Feststellung der
Beschwerdekammer zum Fehlen eines Phantasieüberschusses dar.
Die
Zurückweisung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde auf der
Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 wäre aber
nur gerechtfertigt gewesen, falls der Nachweis erbracht worden wäre, dass die
Kombination der alleinigen Wortzusammenstellung das Prinzip der ... mit einem
Wort, das eine Beschaffenheit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet, bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung,
gemeinhin verwendet wird. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine
dahin gehende Feststellung und das Amt hat weder in seinen Schriftsätzen noch
inder mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es eine solche Verwendung
gibt.
Daraus folgt, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gleichfalls durchgreift.
Nach
alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass über den dritten
Klagegrund entschieden zu werden braucht.
Kosten
Nach
Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Amt mit seinem Vorbringen unterlegen
ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten
der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte
Kammer)
für Recht erkannt und
entschieden:
1. Die Entscheidung
der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2000 (Sache R 392/1999-3) wird
aufgehoben.
2. Das Amt trägt
seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.
Verkündet in
öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2001.
Der
Kanzler
Der Präsident
(Quelle: Europäischer
Gerichtshof, www.curia.eu.int)