
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 398 37 297.7/42
Entscheidung vom 22. September 2000
In Sachen der
Markenanmeldung der ISI Datentechnik GmbH
betreffend die Wortmarke
ISI
Der aus der Marke 2
037 290 zulässig erhobene Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gefahr von
Verwechslungen zwischen der als Kennzeichen für die Waren und Dienstleistungen
„Computerhard- und
-software; Entwicklung vorgenannter Waren; Internet-Service; nämlich
Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen, insbesondere zum Internet,
Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich
Übermitteln von Nachrichten mit Informationen aller Art“
unter der
Registernummer 399 37 297 gemäß § 41 MarkenG eingetragenen Wortmarke
ISI
und der für eine Reihe von
Waren und Dienstleistungen der Klassen 6,9,17 und 38, darunter auch für
„mit Programmen
versehene Datenträger; Übertragen, Verteilen, Vermitteln, Empfangen und
Verarbeiten von Nachrichten, Betreiben von Netzen zur Nachrichtenübermittlung,
Organisieren von Nachrichtenübermittlungen“
unter der
Rollennummer 2 037 290 eingetragenen prioritätsälteren Widerspruchsmarke
WISI
wird verneint und der
Widerspruch zurückgewiesen (§§ 43 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist eine eingetragene jüngere Marke dann zu löschen, wenn wegen der Identität
oder Ähnlichkeit einer jüngeren Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Identität bzw.
Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so
dass ein geringer(er) Grad der Ähnlichkeit der Waren durch die Identität der
Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,387 - Sabel/Puma-,
MarkenR 1999,22 - Canon; BGH GRUR 95,216 - Oxygenol 11; WRP 98,747 - GARIBALDI;
MarkenR 1999,61 -LIBERO).
Die Gefahr klanglicher
Verwechslungen kann somit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen
werden.
Die Vergleichswörter halten
aber ebenso auch in schriftbildlicher Hinsicht bei einer Wiedergabe in einer
verkehrsüblichen Schriftform noch einen ausreichenden Abstand voneinander ein.
Auch hierbei ist, ebenso wie bei der Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr
zu berücksichtigen, dass es sich um kurze Wörter handelt, so dass bereits
geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen vermögen,
wie die Gegenüberstellung.
ISI
WISI
zeigt.
Darüber hinaus
wenden die sich gegenüberstehenden Waren an ein Fachpublikum, das
erfahrungsgemäß zu erhöhter Aufmerksamkeit neigt, die um so mehr angebracht ist,
als die zu vergleichenden Waren in der Regel erst nach eingehender Prüfung in
Auftrag gegeben werden. Demgemäß werden die Fachverkehrskreise die
Vergleichsmarken auch schriftbildlich nicht miteinander verwechseln, so dass
eine Ähnlichkeit der Marken auch insoweit zu verneinen ist. Weiter tritt
kollisionsmindernd hinzu, dass die Erstsilbe „WI“ der Widerspruchsmarke gerade
bei - wie hier vorliegend - mnemotechnisch gebildeten Kurzwörter als Hinweis auf
„Wirtschaft“ ausgesprochen üblich und geläufig ist, während die angegriffene
Marke - worauf deren Inhaberin zu Recht hinweist - wie das englische
Allerweltswort „easy“ ausgesprochen wird. Diese unterschiedlichen begrifflichen
Anklänge erleichtern aber das verwechslungsfreie Auseinanderhalten der
Vergleichswörter (Althammer/Ströbele a.a.0. §9 Rdnr. 73).
Die Gefahr von
Ähnlichkeiten der Marken in sonstiger markenrechtlich relevanter Hinsicht ist
nicht gegeben, der Widerspruch war nach alledem zurückzuweisen.