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COUR D`APPEL DE PARIS
4. Kammer, Sektion B
Registernummer im Generalregister: 2003/04012
Entscheidung vom 29. Oktober 2004
Dem Berufungsericht vorgelegte Entscheidung: Urteil vom 10.07.2002 des
TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de PARIS, 3. Kammer, Registernummer:
2002/05175
Berufungskläger: Herr […], Deutschland
[…]
Berufungsbeklagte: AGENCE FRANCE PRESSE, […], 75002 Paris
[…]
ZUSAMMENSETZUNG DES GERICHTSHOFS:
In Anwendung der Vorschriften des Artikels 786 der Neuen
Zivilprozessordnung wurde die Angelegenheit am 29. September 2004
mit Zustimmung der Rechtsanwälte in öffentlicher Sitzung vor Frau
Regniez, Berichterstatterin, erörtert.
Die Richterin hat in der Beratung des Berufungsgerichts, bestehend aus:
Frau Pezard, Präsidentin
Frau Regniez, Beisitzerin
Herrn Marcus, Beisitzer
Bericht erstattet.
PROTOKOLLFÜHRER, während der Verhandlung […].
ENTSCHEIDUNG:
- Streitig.
- Öffentlich
verkündet durch Frau Pezard, Präsidentin,
- unterzeichnet
durch Frau Pezard, Präsidentin, und durch […], die bei Verkündung
anwesende Protokollführerin.
Herr […] hat gegen ein streitiges Urteil vom des TRIBUNAL DE GRANDE
INSTANCE de PARIS 10. Juli 2002 in einem Rechtsstreit, den er mit
der AGENCE FRANCE PRESSE (nachstehend: AFP) führt, Berufung
eingelegt.
AFP ist Inhaberin der Wortmarke A.F.P. Nr. 70 64 40, angemeldet am 21.
Dezember 1965 und regelmäßig verlängert, zur Bezeichnung
verschiedener Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 und der
Wort-/Bildmarke A.F.P. Nr. 00 3026 772, angemeldet am 9. Mai 2000,
zur Bezeichnung verschiedener Waren und Dienstleistungen der Klassen
9, 16, 38, 41 und 42.
Da Herr […] die Eintragung des Domain-Namens „afp.info“ ausweislich des am
22. Januar 2002 von der Agence pour la Protection des Programmes
erstellten Gutachtens vorgenommen hatte, hat die AFP Herrn [...] vor
dem TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de PARIS verklagt auf Feststellung
markenverletzender Handlungen auf der Grundlage der Artikel L 713-2
L 713-3 und L 713-5 des Gesetzes über geistiges Eigentum in Anspruch
genommen, um insbesondere die Zahlung von Schadensersatz und, außer
Unterlassungs- und Veröffentlichungsverfügungen, die Übertragung des
Domain-Namens zu ihren Gunsten zu erreichen.
Durch das erlassende Urteil hat das Gericht:
-
entschieden, dass Herr […] durch die Registrierung des Domain-Namens
„afp.info“ Handlungen begangen hat, die die Marken Nr. 70 64 40 und
Nr. 00 3026 772, deren Inhaberin die AGENCE FRANCE PRESSE ist,
verletzt und sich die geschäftliche Bezeichnung widerrechtlich
angemaßt hat,
-
und folglich
- Herrn
[…] verboten, diese Handlungen unter Androhung eines Ordnungsgelds
von 100,00 EUR für jeden Verstoß, der nach Ablauf von 15 Tagen seit
der Zustellung des Urteils festgestellt wird, fortzusetzen,
- Herrn
[…] aufgegeben, auf seine Kosten Übertragung des Domain-Namens „afp.info“
zu Gunsten der AGENCE FRANCE PRESSE vorzunehmen, und zwar unter
Androhung eines Ordnungsgelds von 100,00 EURO für jeden Tag des
Verzugs nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen seit der Zustellung
des Urteils,
- die
AGENCE FRANCE PRESSE bevollmächtigt, den Tenor dieses Urteils
teilweise oder vollständig in drei Zeitungen oder Zeitschriften
ihrer Wahl, auf Kosten von Herrn […] zu veröffentlichen, wobei die
ihm auferlegten Inseratskosten die Summe von 9.300,00 EURO vor
Steuern nicht übersteigen dürfen;
- Die
vorläufige Vollstreckung des Urteils angeordnet,
- Herrn
[…] verurteilt, an die AGENCE FRANCE PRESSE in Anwendung des
Artikels 700 der Neuen Zivilprozessordnung 2.700,00 EURO zu zahlen.
Als Berufungskläger hat Herr […] durch seine Schriftsätze vom 16. Oktober
2003 beim Gerichtshof beantragt, das Urteil vom 10. Juli 2002
insgesamt aufzuheben, ihm zu erlauben, die Benutzung des
Domain-Namens afp.info fortzusetzen und die AFP zu verurteilen, an
ihn die Summe von 2.000,00 EURO nach Maßgabe des Artikels 700 der
Neuen Zivilprozessordnung zu zahlen.
Durch Schriftsätze vom 9. April 2004 hat die AFP beim Gerichtshof
beantragt:
- das
Urteil insoweit zu bestätigen, als es festhält, dass das Verhalten
von Herrn […] Handlungen darstellt, mit denen die Marken A.F.P. Nr.
70 64 40 und Nr. 00 3026 772 verletzt wurden und die geschäftliche
Bezeichnung widerrechtlich angemaßt wurde,
- jedenfalls
festzustellen, dass die Handlungen von Herrn […] einen Angriff auf
die bekannten Marken AFP darstellen,
- Herrn
[…] unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 150,00 EURO für eine
nach Verkündung des Urteils festgestellten Verstoß zu verbieten,
seine Handlungen fortzusetzen,
- Herrn
[…] unter Androhung eines Ordnungsgeld von 150,00 EURO für jeden Tag
des Verzugs aufzugeben, die hierfür zuständigen Einrichtungen zu
veranlassen, die Befragungsformalitäten hinsichtlich des
Domainnamens „afp.info“ zu Gunsten der AFP vorzunehmen und zwar
innerhalb von acht Tagen seit Verkündung des Urteils,
- Herrn
[…] zur Zahlung der Summe von 30.000,00 EURO als Schadensersatz zu
verurteilen,
- Im
Rahmen eines zusätzlichen Schadensersatzes die Veröffentlichung des
Beschlusses in vier Zeitungen nach Wahl der AFP auf Kosten von Herrn
[…] anzuordnen, wobei die Kosten jeder einzelnen Veröffentlichung
nicht unter 5.000,00 EURO vor Steuern liegen sollen,
- Herrn
[…] zur Zahlung der Summe von 5.000,00 EURO nach Maßgabe des
Artikels 700 der neuen Zivilprozessordnung zu verurteilen.
DIES VORAUSGESCHICKT, STELLT DAS GERICHT FEST:
Herr […] beruft sich zur Begründung seiner Berufung darauf, dass er
einerseits
keinerlei Missbrauchs- oder Verletzungshandlung hinsichtlich des „Handeslnamens“
AFP in Deutschland vorgenommen hat, da das Zeichen dort kein
bekanntes Zeichen sei, und eine „Verletzungsklage nur dann Erfolg
haben kommen könne, wenn er eine Website mit einer derjenigen, für
die die Marke AFP eingetragen wurde, ähnlichen Tätigkeit
eingerichtet hätte und zwar mit geschäftlichem Zweck“, was nicht der
Fall ist, da er ja nur eine Agentur-Website für Privatschulen, auf
Deutsch: „Agentur für Privatschulen“ (AFP), einrichten wollte,
- andererseits
keine deliktischen Handlungen in Frankreich vorgenommen habe, wobei
er hervorhebt, dass das Zeichen zwar dort bekannt ist, die
Registrierung aber in Deutschland stattgefunden und er sich darauf
beschränkt habe, die Domain im Ausland zu registrieren, ohne sie in
Frankreich zu nutzen.
Dies vorausgeschickt kann der Argumentation des Berufungsklägers nicht
gefolgt werden. Tatsächlich hat die gutachterliche Stellungnahme der
Agence pour le Protection des Programmes festgehalten, dass
es in Frankreich gewesen ist. Er wird deshalb für in Frankreich und
nicht für in Deutschland begangene Handlungen verfolgt. Es folgt im
Übrigen aus diesem Gutachten, dass es auf französischem Gebiet
möglich war, Kenntnis von der für Herrn […] unter der angegriffenen
Bezeichnung „AFP.info“ registrierten Domain erlangen. Genauso, wie
es das Ausgangsgericht hervorgehoben hat, lässt die Hinzufügung des
Begriffs info den Verbraucher vermuten, dass die intendierten
Handlungen sich auf Presseinformationen beziehen, die in bekannter
Weise – was vor dem Gericht von Herrn […] für das französische
Territorium nicht bestritten wird – das Geschäftsfeld der AFP
darstellen (eine Bekanntheit, die in einem Schreiben vom 5. März
2002 als weltweite zugestanden wurde). Daraus ergibt sich, dass die
Ausgangsrichter aus den gleichen Beweggründen wie das
Berufungsgericht die Nachahmung der Marke Nr. 70 64 40 auf der
Grundlage des Artikels L 713-2 CPI und der Marke Nr. 00 3026 772 auf
der Grundlage des Artikels L 713-3 CPI festgestellt haben. Zu Recht
haben sie im Übrigen festgehalten, dass […] mit der Registrierung
der streitgegenständlichen Domain auch die geschäftliche Bezeichnung
AFP verletzt hat. Das Urteil wird aus diesen Gründen bestätigt, der
Missbrauch festgestellt, wobei Artikel L 713-5 CPI keine Anwendung
findet.
Soweit es die schadensbehebenden Maßnahmen betrifft, liegt kein Anlass
dafür vor, die genaue Einschätzung des von der AFP durch die
Nachahmungshandlungen und die Verletzung der geschäftlichen
Bezeichnung erlittenen Schadens abzuändern. Ein Betrieb der Domain
hat nicht stattgefunden. Insoweit wird das Urteil ebenfalls
bestätigt. Es wird auch insoweit bestätigt, als es
Untersagungsverfügungen betrifft und die Übertragung des
Domainnamens zu Gunsten der AFP unter Androhung des von den
Ausgangsrichtern festgelegten Ordnungsgeldes angeordnet hat.
Gleichwohl erscheint es angemessen, die angeordneten
Veröffentlichungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Anzahl und des Betrags
im Rahmen des nachstehend wiedergegebenen Beschlusses
einzuschränken. Das Urteil wird insoweit abgeändert.
Es entspricht billigem Ermessen, der AFP den zusätzlichen Betrag von
2.000,00 € für die Berufungskosten, die in den gesetzliche Gebühren
nicht enthalten sind, zuzusprechen und den von Herrn […] insoweit
gestellten Antrag zurückzuweisen.
AUS DIESEN GRÜNDEN:
- wird
das Urteil in allen Punkten außer hinsichtlich der angeordneten
Veröffentlichungsmaßnahmen bestätigt;
- wird
unter Abänderung dieser Anordnung neu entschieden und das Urteil
ergänzt;
- wird
die Veröffentlichung des vorliegenden Urteils in einer Zeitung nach
Wahl der AFP auf Kosten von Herrn […] bis zur Höhe von 2.000,00 EURO
inkl. MwSt. angeordnet.
- wird
Herr […] wird verurteilt, an die AGENCE FRANCE PRESSE den Betrag von
3.000,00 EURO für die in den Auslagen nicht enthaltenen
Berufungskosten zu zahlen.
- werden
alle anderen Anträge zurückgewiesen.
- wird
Herr […] verurteilt, sämtliche Auslagen zu tragen.
- darf
Herr Rechtsanwalt […], avoué, die Berufungsauslagen nach
Maßgabe der Vorschriften des Artikels 699 der Neuen
Zivilprozessordnung beitreiben.
Protokollführer
Die Präsidentin