
IM NAMEN DES VOLKES
Aktenzeichen: 1 BvR 622/01
Entscheidung vom 9. Oktober 2001
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der K... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte (...) -
gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März
2001 - 2 U 55/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25. August 2000
- 3 O 304/00 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 11. Juli
2000 - 3 O 304/00 -
hat das Bundesverfassungsgericht -
Erster Senat - unter Mitwirkung
des
Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem
und Bryde
am 9. Oktober 2001 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches
Unterlassungsgebot, in einem in das Internet eingestellten "Schuldnerspiegel"
Informationen über das Zahlungsverhalten eines Unternehmens zu veröffentlichen.
1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, ist Ende 1998 zu dem
Zweck errichtet worden, über das Internet einen so genannten "Schuldnerspiegel"
zu veröffentlichen (Domain: www.schuldnerspiegel.de und .com). Auf ihrer
Internet-Hauptseite stellt sie den "Schuldnerspiegel" wie folgt vor:
Der Schuldnerspiegel ist eine Art ständige
Internet-Wandzeitung mit Berichten über die Abwicklung von
Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Dass eine Person
oder Firma als Schuldner bezeichnet wird, bedeutet dabei nicht, dass sie derzeit
noch offene Schulden hat oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last fällt,
sondern nur, dass sie in dem betreffenden Zahlungsverhältnis als Schuldner und
nicht als Gläubiger beteiligt war oder ist. ...
In die Internetseite ist zusätzlich eine mit "Allgemeine
Geschäftsbedingungen" überschriebene Zusammenstellung von Regeln des
"Schuldnerspiegel" aufgenommen worden. Eintragungen über konkrete
Schuldverhältnisse sind noch nicht erfolgt.
2. Ein Unternehmen für Zeitarbeit berühmte sich aus einer
Arbeitnehmerüberlassung im ersten Quartal 2000 verschiedener, bislang nicht
beglichener Forderungen im Gesamtumfang von 390.000 DM gegen die
Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungsklägerin).
Letztere bestritt Umfang und Fälligkeit der Forderungen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 wandte sich die
Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer an die Verfügungsklägerin. Sie
teilte mit, seit wenigen Tagen sei der "Schuldnerspiegel" weltweit im Internet
erreichbar. Die Verfügungsklägerin müsse damit rechnen, auf der Grundlage der
von der Gläubigerin behaupteten Forderung in den "Schuldnerspiegel" eingetragen
zu werden. Der "Schuldnerspiegel" solle in den nächsten Wochen und Monaten
verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Da zu den Auftraggebern
der Verfügungsklägerin auch die öffentliche Hand gehöre, werde sich der
"Schuldnerspiegel" zusätzlich an die zuständigen Regierungen und Parlamente
wenden, damit die Verfügungsklägerin zukünftig von öffentlichen Aufträgen
ausgeschlossen werde.
Am 11. Juli 2000 erließ das Landgericht auf Antrag der
Verfügungsklägerin durch Beschluss eine einstweilige Verfügung, mit welcher der
Beschwerdeführerin aufgegeben wurde, es zu unterlassen,
1. die Firma der Verfügungsklägerin, in welcher Form und in
welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr herausgegebenen sog.
"Schuldnerspiegel" zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien,
wie z.B. dem Internet, im Zusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog.
"Schuldnerspiegel" zu erwähnen oder zu veröffentlichen,
2. sich an die öffentliche Hand, insbesondere des Landes
Niedersachsen, zu wenden und dieser gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin würde der Gläubigerin Forderungen schulden,
3. die Verfügungsklägerin als "kriminelle
Zahlungsverweigerin" zu bezeichnen.
Dem Antrag wurde damit im Wesentlichen entsprochen. Die
Beschwerdeführerin erhob gegen den Tenor zu 1. und 2. Widerspruch. Das
Landgericht wies den Widerspruch mit Urteil vom 25. August 2000 zurück und hielt
die einstweilige Verfügung aufrecht.
Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wurde
vom Oberlandesgericht im Urteil vom 21. März 2001 (ZIP 2001, S. 793 ff.)
zurückgewiesen.
I.
Das Oberlandesgericht bejahte einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB und legte dar, die
angekündigte Veröffentlichung verletze das Recht der Verfügungsklägerin am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sei davon auszugehen, dass sie
im Falle der Durchführung der von der Beschwerdeführerin angekündigten Maßnahmen
in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unbillig und betriebsbezogen beeinträchtigt
werde. Der angedrohte Eingriff sei weder durch die Wahrheit der zur
Veröffentlichung vorgesehenen Tatsachen noch durch Art. 5 Abs. 1, Art. 17 GG
gerechtfertigt. Dem "Schuldnerspiegel" komme nach seiner Zielrichtung
Prangerwirkung zu mit dem Ergebnis, dass die geplanten Äußerungen unabhängig von
ihrem Wahrheitsgehalt nicht verbreitet werden dürften. Die Wirkungen, die im
Streitfall für den Betroffenen die Veröffentlichung seines Namens im Internet
habe, könnten und sollten nach der Konzeption des "Schuldnerspiegel" weit über
den konkreten Anlass und Einzelfall hinausgehen. Mit solchen ausschließlich
durch private Initiative zweckgerichtet ausgelösten generalpräventiven Wirkungen
der Veröffentlichung im "Schuldnerspiegel" werde der einzelne Schuldner für
Funktionen in Anspruch genommen, die außerhalb seiner Verantwortung lägen, ohne
dass dies gesetzlich legitimiert wäre.
Hieran änderten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichts. Denn die Beschwerdeführerin übernehme in ihnen dem Schuldner gegenüber
weder eine Verantwortung für die Veröffentlichung noch eine Verpflichtung zu
deren Einschränkung oder Unterlassung im Falle unrichtiger Angaben. Außerdem
entfalteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin im
Verhältnis zu betroffenen Dritten mangels Einbeziehung in ein Vertragsverhältnis
ohnehin keine rechtlichen Wirkungen. Aus der vom Gesetzgeber mit der Einrichtung
des Schuldnerverzeichnisses im Vollstreckungsrecht (§§ 915 ff. ZPO in Verbindung
mit der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis) getroffenen Wertung ergebe
sich im Übrigen, dass private Veröffentlichungen von bloßen Angaben Dritter über
einen Schuldner nicht ohne dessen Einwilligung zulässig seien. Wenn der
Gesetzgeber aber bereits bei gerichtlichen Schuldnerverzeichnissen für die
öffentliche Zugänglichkeit derart enge Grenzen setze, spreche dies gegen die
Zulässigkeit privat publizierter Schuldnerlisten, die lediglich auf Grund von
Angaben der Gläubiger geführt würden und zudem über das Internet allgemein
zugänglich seien.
Über die von der Verfügungsklägerin im Anschluss an einen
auf § 926 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag der Beschwerdeführerin erhobene
Hauptsacheklage ist bislang noch nicht entschieden worden.
II.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt,
in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 17 GG sowie in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein.
Die vom Oberlandesgericht angenommene Beschränkung der
Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen über das Zahlungsverhalten bestimmter
Unternehmen widerspreche der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und
Pressefreiheit. Mit diesem Grundrecht unvereinbar sei die Annahme des
Oberlandesgerichts, dass generalpräventiven Zwecken (hier: Verbesserung der
allgemeinen Zahlungsmoral) dienendes privates Handeln in jedem Fall einer
besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jeder Pressebericht, der einen
Skandal aufdecke, entfalte zwangsläufig generalpräventive Wirkungen. Fehl gehe
auch die Würdigung der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einrichtung des
gerichtlich geführten Schuldnerverzeichnisses nach §§ 915 ff. ZPO. Denn beim
"Schuldnerspiegel" gehe es nicht nur um die bloße Veröffentlichung einer
Sammlung bestimmter Daten auf Grund von Angaben der Gläubiger. Vielmehr handele
es sich um ein Medium zur Verbreitung redaktionell gestalteter Beiträge.
Das Oberlandesgericht verkenne auch den Schutzbereich von
Art. 17 GG. Eine Vorzensur des Inhalts einer Bitte, die der zuständigen Stelle
oder den Volksvertretungen vorgetragen werden solle, sei mit Art. 17 GG nicht zu
vereinbaren. Das Berufungsurteil beruhe zudem in mehrfacher Hinsicht auf einer
Verletzung des Rechts auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts sei für die Beschwerdeführerin von existentieller
Bedeutung. Denn vom Bestand der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen
hänge ab, ob die Idee des "Schuldnerspiegel" eine Chance am Markt erhalte. Das
Stammkapital der Beschwerdeführerin beschränke sich auf den gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestbetrag. Das zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des
"Schuldnerspiegel" erforderliche weitere Kapital sei von potentiellen Investoren
nur dann zu erlangen, wenn jedenfalls im Grundsatz von der rechtlichen
Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen werden könne. Den nun mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts liege jedoch die gegenteilige Rechtsauffassung zu Grunde.
Unterliege die Beschwerdeführerin auch im bereits eingeleiteten
Hauptsacheverfahren - wovon nach derzeitigem Stand der Dinge ausgegangen werden
müsse -, stehe ihr Fortbestand ernstlich in Frage. Mit der Insolvenz der
Beschwerdeführerin müsse aber davon ausgegangen werden, dass das von ihr
verfolgte Projekt der Einrichtung eines offenen, für jedermann einsehbaren
Informationssystems über problembehaftete Zahlungsbeziehungen für unabsehbare
Zeit nicht zur Verwirklichung gelange.
III.
Die Verfügungsklägerin hat die Zulässigkeit und
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde angezweifelt. Der Deutsche Industrie-
und Handelskammertag hat sich in seiner Stellungnahme der Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts angeschlossen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in ihren Rechten aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde nicht
in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden
Weise begründet worden.
II.
Einer Sachprüfung der auf eine Verletzung der Grundrechte
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 17 GG gestützten Rüge steht der Grundsatz
der Subsidiarität entgegen.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg
ist erschöpft, da die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß
§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen
Sinne jedoch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden
weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die
Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des
gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 79, 275 <278 f.>;
86, 15 <22 f.>; stRspr). Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt
werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>). Mit dem
Vorbringen, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG
verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend Rügen, die das
Hauptsacheverfahren betreffen.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft, soweit
sie nach § 926 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der
Hauptsacheklage gestellt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung auch
BVerfGE 75, 318 <325>). Über die von der
Verfügungsklägerin daraufhin erhobene Klage ist jedoch noch nicht entschieden
worden.
2. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht
vor.
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf
das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa
weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss
(vgl.
BVerfGE 70, 180 <186>), oder wenn die Entscheidung
von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen
Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 <279>;
86, 15 <22 f.>).
a) Das Oberlandesgericht hat zwar die für die Beurteilung
maßgeblichen Rechtsfragen schon im Verfügungsverfahren nicht nur summarisch
geprüft. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen aber auf der Beurteilung
schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch
nicht höchstrichterlich entschieden sind. Das Hauptsacheverfahren bietet daher
Möglichkeiten weiterer Klärung.
aa) Dies gilt zum einen für die Rüge der Verletzung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
Die Problematik der Prangerwirkung der hier in Rede
stehenden Veröffentlichung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die
Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen
umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet
gesteigertes Augenmerk widmen und eine hierauf zugeschnittene Lösung entwickeln.
Auch kann das Hauptsacheverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur
Anrufung des Bundesgerichtshofs führen (vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
und § 544 ZPO n.F.).
Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung
zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von
Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Das Internet ist ein
weltumspannender, in schnellem Wachstum begriffener Zusammenschluss zahlreicher
öffentlicher und privater Computernetze. Es ist für den Informationsaustausch
zwischen bestimmten Teilnehmern verfügbar (etwa für die Versendung von e-mails),
aber auch für die mit dem "Schuldnerspiegel" beabsichtigte Kommunikation an eine
unbestimmte und grundsätzlich unbegrenzte Öffentlichkeit. Die Nutzbarkeit wird
durch eine Vielzahl von Suchdiensten erleichtert, die ein systematisches
Auffinden einzelner Informationen aus großen Datenmassen erleichtern und es zum
Beispiel erlauben, das Internet nach bestimmten Informationstypen oder konkreten
Informationen durchzusehen und in kurzer Zeit die jeweils interessierende
Information zu identifizieren. Es ermöglicht ferner spezifische Formen der
Informationsverknüpfung unter Einbeziehung anderer im Netz verfügbarer Inhalte.
Die Information kann für einen langen oder gar unbegrenzten Zeitraum
bereitgehalten werden.
Derartige Besonderheiten des Internet können dazu führen,
dass eine Information schnell für alle verfügbar ist, die an ihr interessiert
sind, und dass sie mit anderen relevanten Informationen leicht kombiniert werden
kann. Es wird von den Zivilgerichten daher zu prüfen sein, ob die mit der im
Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner
verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung,
insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten
Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken. Auch werden die Gerichte
klären müssen, wie weit die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke und die
beabsichtigte redaktionelle Bearbeitung der zunächst von Gläubigern
bereitgestellten Informationen rechtserheblich sind. Dabei ist es auch Aufgabe
der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte in das
einfache Recht zu berücksichtigen.
Damit besteht die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht
für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsachenentscheidung
gerichteten Verfassungsbeschwerde die vertieft begründete Rechtsauffassung der
Fachgerichte unter Einschluss des Bundesgerichtshofs zu vermitteln; zugleich
wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz
gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl.
BVerfGE 68, 376 <380> m.w.N.).
bb) Bei der vorherigen fachgerichtlichen Prüfung können
auch die Gesichtspunkte gewürdigt werden, auf denen die Rüge der Verletzung des
Petitionsrechts aus Art. 17 GG beruht.
Die angegriffenen Entscheidungen unterbinden den Zugang
eines Schreibens an die öffentliche Hand, also an eine nach Art. 17 GG
"zuständige Stelle". Das gerichtliche Verbot gilt aber der Durchsetzung eines
von der Verfügungsklägerin geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs. Für die
Entscheidung in der Hauptsache bedarf es der Klärung, ob der Schutzbereich des
Art. 17 GG unter diesen Umständen berührt ist beziehungsweise wie weit Art. 17
GG im Rahmen mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten auf zivilrechtliche
Beziehungen einwirken kann.
b) Die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren scheitert auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin
vorträgt, von der Eilentscheidung der Zivilgerichte in existentieller Weise
betroffen zu sein, so dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehe.
Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit
erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbundenen Internet für eine neuartige,
Dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Positionen belastende
Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko verbunden. Dies besteht auch darin,
gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen, die in der
rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im Interesse der Richtigkeit des
gefundenen Ergebnisses die Einschaltung mehrerer Instanzen vorsieht. Dazu wird
ungeachtet des rechtsstaatlichen Gebots der Zügigkeit gerichtlicher Verfahren
notwendigerweise Zeit benötigt. Das Abwarten der fachgerichtlichen Prüfung der
im Instanzenzug ergehenden letztinstanzlichen Entscheidung dient auch der
Rechtssicherheit und kommt daher grundsätzlich allen von dem Rechtsstreit
Betroffenen zugute.
Papier
Jaeger
Haas Hömig
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem Bryde