
BUNDESPATENTGERICHTS
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 30 W (pat) 199/02
Entscheidung vom 16. Februar 2004
In der Beschwerdesache
der S.... GmbH Software- Engineering,
Antragsgegnerin, Markeninhaberin und
Beschwerdeführerin,
gegen
[...]
Antragsteller und Beschwerdegegner,
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke
395 38 830 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2004 unter
Mitwirkung ...........
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der
Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit darin der
Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden sind.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
(Tatbestand)
Der Antragsteller hat am 24. Januar 2001 die
Löschung der seit dem 17. November 1995 für die Waren
„Datenverarbeitungsgeräte,
Datenverarbeitungsprogramme“
eingetragene Marke 395 38 830 EXPLORER
beantragt. Er stützt sich im einzelnen auf die
Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 MarkenG.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag
widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts hat die Marke auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Zur
Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die eingetragene Marke
stelle eine Sperrmarke dar, da sie nicht nur freihaltungsbedürftig,
sondern vor dem Anmeldetag auch von zahlreichen Konkurrenten zur
Produktbezeichnung verwendet worden sei.
Diese Situation sei der Markeninhaberin entweder
bekannt gewesen oder musste ihr bekannt sein. Dafür spreche ihre
eigene Marktbeteiligung (Vertrieb einer so gekennzeichneten Software)
und die auf sie zurückgehende Abmahn- und Prozesslawine.
Der Besitzstand der Konkurrenten sei durch die
Eintragung tangiert worden.
Ferner liege eine Markenerschleichung vor, da dem
DPMA im Eintragungsverfahren die beschreibende Verwendung durch
Konkurrenten verschwiegen worden sei.
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt,
sich jedoch im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
(Entscheidungsgründe)
Die zulässige Beschwerde hat lediglich im
Kostenpunkt Erfolg.
1.
Die eingetragene Marke ist wegen Nichtigkeit
bereits nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen. Bei ihr handelt es
sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht
unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG).
Der Begriff „EXPORER“ leitet sich vom englischen
Verb „to explore“ mit den Bedeutungen „erforschen, erkunden,
untersuchen“ (DUDEN Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) ab (vgl.
auch Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4 Auflage, S. 297).
Diese Bedeutungen werden auch von den
angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt. Zum
einen ist auf dem Sektor der Datenverarbeitung Englisch Fachsprache.
In diesem Zusammenhang hat das gegenständliche Zeichen auch in den
deutschen Sprachalltag Einzug gehalten (Wikipedia, Die freie
Enyklopädie, Stand: Januar 2004, Stichwort: „EXPORER“).
Für das Verständnis im Deutschen spricht
weiterhin, dass der Begriff in Wörtern wie „Exploration“ bzw.
„explorieren“ eine inländische Entsprechung aufweist.
Der beschreibende Sinngehalt erstreckt sich ohne
weiteres auf die Waren „Datenverarbeitungsprogramme“. Er weist darauf
hin, dass diese Produkte dazu geeignet und bestimmt sind, Daten zu
suchen und aufzuspüren.
Darüber hinaus ist auch für
„Datenverarbeitungsgeräte“ ein bestimmter Sinngehalt zumindest in
Gestalt einer Bestimmungsangabe anzunehmen. So gekennzeichnete
Hardware weist im Sinne einer Funktionsbeschreibung auf ihre Eignung
zur Datensuche hin.
Zwar mag hierfür überwiegend auf standardisierte,
universell verwendbare Hardware zurückgegriffen werden und die
eigentliche Funktionalität durch eine entsprechende Ausgestaltung der
verwendeten Software (Senat, Pavis Proma, Knoll, 30 W (pat) 58/01 –
Age Explorer) erreicht werden.
Das gilt aber nicht uneingeschränkt.
Gerade, wenn – wie hier – sowohl nach der weiten
Fassung des Warenverzeichnisses und der nicht auf einen bestimmten
Verwendungszweck hinweisenden Zeichenbildung ein nahezu unbegrenzter
Verwendungsbereich für eine Datensuche in Betracht kommt, ist
zumindest für spezielle Anwendungen auch eine besondere Ausgestaltung
der verwendeten Hardware naheliegend.
So kann diese in ihrer Leistungsfähigkeit und
insbesondere in ihrem Zeitverhalten für das Durchsuchen besonders
umfangreicher Datenmengen (z.B. im Internet) speziell ausgestaltet
sein.
Das aufgezeigte Schutzhindernis bestand auch zum
Zeitpunkt der Eintragung der gegenständlichen Marke. Die vorstehenden
Ausführungen gelten uneingeschränkt auch hier.
Zusätzlich hat der Antragsteller unter anderem
die Verwendung der Bezeichnung seit Februar 1995 in Zusammenhang des
mit dem Computerbetriebssystems „Windows 95“ neu eingeführten und so
bezeichneten Datenmanager belegt. Die dortigen Verwendungsbeispiele
beziehen sich auch nicht auf einen markenmäßigen, sondern auf einen
produktbeschreibenden Gebrauch.
Demgemäß ist das angegriffene Zeichen nach § 50
Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in vollem Umfang zu löschen.
2.
Der von der Markenabteilung zugrundegelegte und
insbesondere noch für die Kostenentscheidung maßgebliche
Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG liegt demgegenüber nicht
vor.
a)
Die Voraussetzungen für die Annahme einer
Markenerschleichung sind auf der Grundlage des gegenständlichen
Sachvortrages nicht gegeben.
Die Markenabteilung gründet ihren Vorwurf darauf,
dass der Markeninhaberin die ständige Verwendung des Begriffs
„Explorer“ zur Kennzeichnung entsprechender Hard- und Software
zumindest bekannt sein müsste und sie auf die Verwendung dieses
Begriffs durch Konkurrenten im Anmeldeverfahren nicht hingewiesen
habe.
Damit verkennt die Markenabteilung die
Anforderungen an die eine Markenerschleichung begründende
Bösgläubigkeit.
Die dem Anmelder nach § 92 MarkenG insoweit
treffende Wahrheitspflicht erstreckt sich nur auf tatsächliche Angaben
(Schröbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl., § 50 Rdnr. 9; § 92 Rdnr. 1).
Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung auf
absolute Schutzhindernisse nach § 37 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich um
eine einheitliche rechtliche Würdigung.
Diese lässt sich auch dann, wenn im Rahmen des
geltenden Amtermittlungsprinzips (§ 73 Abs. 1 MarkenG) zum konkreten
Zeichengebrauch Verwendungsbeispiele zu würdigen sind, nicht in eine
Phase der Tatsachenfeststellung und eine sich daran anschließende
rechtliche Überprüfung aufspalten.
Für den Anmelder hat dies zur Folge, dass ihm im
Gegensatz zur Auffassung der Markenabteilung nicht angesonnen werden
kann, Bedenken auf der Grundlage einer beschreibenden Verwendung des
Zeichenwortes mitzuteilen.
Es ist vielmehr Aufgabe der Markenstelle,
gegebenenfalls durch eine geeignete Recherche eine derartige
Verwendung zu belegen.
b) Ebenso liegen die Voraussetzung einer
Sperrmarke erkennbar vor.
Ein in diesem Sinn bösgläubiger Markenerwerb kann
darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines im Inland
bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne
rechtfertigenden Grund die gleiche oder verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen anmeldet mit dem
Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der
Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren
(Ströbele/Hacker aao, § 50 Rdnr. 15 m.w.N.).
Keine Störung des Besitzstandes liegt dagegen
dann vor, wenn der Markenanmelder ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Anmeldung der fraglichen Marke hat.
Dieses kann etwa darin bestehen, dass er selbst
in beachtlichem Umfang die Kennzeichnung benutzt und deren
markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält
(Ströbele/Hacker aao Rdnr. 19 m.w.N.).
Ein derart eigenes Interesse der Anmelderin kann
vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit in Abrede gestellt
werden.
Dafür spricht entscheidend, dass die
Markeninhaberin nach ihrem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag den
Begriff „Explorer“ seit dem Jahre 1986 für diverse Software in einem
nicht unerheblichem Umfang (Umsatz im Jahre 1999: ca. 5,1 Mio) benutzt
hat.
Umstände, dass eine Verwendung dieser Bezeichnung
durch Konkurrenten in größerem Maße schutzfähig war, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Damit kommt es auf die Frage, ob die besonderen
Voraussetzungen für die Erlangung eines schutzwürdigen Besitzstandes
auch bei einer Vorbenutzung einer nicht eintragungsfähigen Angabe im
konkreten Fall gegeben sind (vgl. BPatG GRUR, 2000, 812 –tubeXpert),
nicht mehr an.
Gleiches gilt für die Frage, ob für die Kenntnis
des Besitzstandes entsprechend der Auffassung der Markenabteilung im
Gegensatz zur obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei
Stöbele (Hacker aaO Rdnr. 15) Fahrlässigkeit ausreicht.
c)
Weiter, von der Markenabteilung nicht
aufgegriffene, im Rahmen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG relevante
Fallgruppen sind nicht ersichtlich.
3.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG)
ist nicht veranlasst.
Grundsätzlich hat im markenrechtlichen Verfahren
jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Für ein Abweichen
davon bedarf es stets besonderer Umstände, an denen es ohne Annahme
einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG fehlt.