
BUNDESPATENTGERICHTS
BESCHLUSS
Aktenzeichen: ZB 54/98
Entscheidung vom 1. März 2001
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr.
Schaffert durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter *,
Prof. Dr. *, Dr. * und Dr. *
b e s c h l o s s e n:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der
Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 20. Mai 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung
der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von
Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern"
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf 100.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 16. Mai 1995
eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"REICH UND SCHOEN"
für die Dienstleistungen
"Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih; Betrieb von
Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröffentlichung und
Vermietung von Büchern".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts
hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die
Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Der Eintragung der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" stehe
ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nachweisbar
sei ihre Verwendung in verschiedenen Zusammenhängen auch für die Zeit vor
dem Start der gleichnamigen Fernsehserie. Ein gegenwärtiger beschreibender
Gebrauch durch Wettbewerber der Anmelderin für die in Rede stehenden
Dienstleistungen oder für andere Produktionen sei jedoch nicht
festzustellen. Es sei aber ein "zukünftiges Freihaltebedürfnis"
anzuerkennen. Denn die Wortfolge biete sich als beschreibende Angabe für die
einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an.
Sie stelle verkürzt und schlagwortartig eine Sachaussage inhaltlicher Art
dar. Die Wortfolge beschreibe unmittelbar, erschöpfend und ohne
Notwendigkeit weiterer Schlußfolgerungen den Inhalt von Werken und auf
solche Werke bezogene Dienstleistungen dahin, daß sie sich mit den Reichen
und Schönen beschäftigten. Zugleich preise die Wortfolge die Werke und die
damit zusammenhängenden Dienstleistungen werblich als besonders interessant
an.
Der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" fehle für Waren und
Dienstleistungen, die ein Werk zum Gegenstand hätten, das Reichtum und
Schönheit behandele, jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Wenn an einer beschreibenden Angabe ein Freihaltebedürfnis bestehe,
sei an die Prüfung der Unterscheidungskraft ein strenger Maßstab anzulegen,
dem die angemeldete Marke nicht gerecht werde. Eine verständliche
inhaltsbeschreibende Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich
als Werktitel eignen, werde vom Verkehr aber nicht als Kennzeichnung der
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aufgefaßt.
Die für die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" bestehenden
Eintragungshindernisse seien nicht aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8
Abs. 3 MarkenG überwunden. Die hierzu erforderlichen Bekanntheitswerte
erreiche die gleichnamige Fernsehserie auch nicht annähernd.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,
soweit das Bundespatentgericht für die Dienstleistungen "Filmverleih;
Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von
Büchern" vom Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG ausgegangen ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat dagegen
keinen Erfolg.
Das Bundespatentgericht ist allerdings mit Recht davon
ausgegangen, daß die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" die allgemeinen
Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h., daß sie abstrakt
unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist. Denn Werktitel
können unter der Geltung des Markengesetzes nicht generell vom Markenschutz
ausgeschlossen werden. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls,
die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemeldete Marke (konkret)
unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. im
einzelnen BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000,
1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.).
Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Wortfolge
"REICH UND SCHOEN" fehle für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von
Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" jede
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann nicht
zugestimmt werden.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000,
502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB
37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs.
C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl.
v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO;
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke
die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98,
GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht
wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses ein strenger Prüfungsmaßstab
angelegt werden. Ist ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
gegeben, besteht kein Grund, erhöhte Anforderungen an die
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen
dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsanspruch nach § 33
Abs. 2 MarkenG nicht zu, von erhöhten Anforderungen an die
Unterscheidungskraft auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB
34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it., m.w.N.).
Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" für die
Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih;
Veröffentlichung und Vermietung von Büchern".
Die angemeldete Marke ist kurz und prägnant. Entgegen
der Annahme des Bundespatentgerichts weist sie keine beschreibende Aussage
über die vorstehend angeführten Dienstleistungen auf. Nach der
Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise in der Wortfolge
"REICH UND SCHOEN" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt für die eingangs genannten Dienstleistungen sehen. Denn der
Verkehr wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, nicht
annehmen, derartig gekennzeichnete Dienstleistungen bezögen sich
ausschließlich auf Werke, die sich mit Reichen und Schönen beschäftigten.
Für eine solche thematische Beschränkung der hier in Frage stehenden
Dienstleistungen (Film- oder Videoverleih, Betrieb eines Tonstudios,
Veröffentlichung oder Vermietung von Büchern) hat das Bundespatentgericht
keine Feststellungen getroffen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Dagegen fehlt der Wortfolge "REICH UND SCHOEN", wie das
Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat, jegliche Unterscheidungskraft
für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion;
Videofilmproduktion". Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes
ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die
Wortfolge für diese Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des
Inhalts der Werke beschränkt, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind.
Den titelartig zusammengefaßten Aussageinhalt wird der Verkehr wegen der
Nähe der Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung, Zusammenstellung von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernseh-, Film- und Videofilmproduktion"
zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen
unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden
Dienstleistungen selbst beziehen, für die die Eintragung erfolgen soll.
Die Annahme des Bundespatentgerichts, das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei gegeben, hält der
rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, soweit die Anmeldung der
Marke "REICH UND SCHOEN" für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von
Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern"
erfolgt ist.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind
solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c
MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch
dann, wenn die fragliche Benutzung der Sachangabe noch nicht zu beobachten
ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann
(vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 =
GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882,
883 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test
it.).
Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die
Wortfolge beschreibe die mit ihr gekennzeichneten Werke, die sich mit
Reichen und Schönen beschäftigten, und die mit ihrer Herstellung und
Verwertung verbundenen Dienstleistungen unmittelbar und erschöpfend. Dem
kann für die angeführten Dienstleistungen (Filmverleih; Betrieb von
Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern) nicht
zugestimmt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird der Verkehr in
der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" keine im Vordergrund stehende Sachaussage
über den Inhalt der Werke sehen, die Gegenstand dieser Dienstleistungen
sind, sondern von einer vom Werkinhalt losgelösten Kennzeichnung ausgehen
(vgl. hierzu Abschn. III 2 b), die sich nicht in einer werblichen Anpreisung
erschöpft (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). Weitergehende
Feststellungen, die ein zukünftiges Freihaltebedürfnis begründen könnten,
hat das Bundespatentgericht nicht getroffen und sind auch sonst nicht
ersichtlich.
Das Bundespatentgericht hat eine Verkehrsdurchsetzung
der angemeldeten Marke infolge einer Benutzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG
nicht festgestellt. Es ist davon ausgegangen, daß, gemessen an der Zahl
aller potentiellen Fernsehteilnehmer, Video- und Buchkonsumenten, die
Bekanntheit der Marke den von der Anmelderin angegebenen Marktanteil von 22
% für die Fernsehsendereihe deutlich unterschreiten wird.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht
erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die
Feststellung des Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen
auszugehen. Jedoch kann, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen, die untere Grenze für die Annahme einer
Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 30.11.1989 - I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II;
vgl. auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 431; Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 197 ff.). Daß dieser Durchsetzungsgrad in
den hier maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreisen erreicht wird, wird von
der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Auch die Anzahl der von der
Rechtsbeschwerde mit 2.000 angegebenen Serienbeiträge läßt nicht den Schluß
zu, mehr als 50 % der beteiligten Verkehrskreise sei die Wortfolge bekannt.
Hinzu kommt, daß die Verkehrsdurchsetzung gerade für die Dienstleistungen
nachgewiesen werden muß, auf die sich die Eintragung bezieht (vgl. Fezer aaO
§ 8 Rdn. 424; Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 185; Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 8 Rdn. 137).
Danach war der angefochtene Beschluß unter
Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und
die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Bundespatentgericht zurückzuverweisen.